Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 16.10.2007 – 24378/02
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:1016DEC002437802
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 16/10/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 24378/02 L. P. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 24378/02 L. P. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Frau V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 29. November 2001 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die gescheiterten Verhandlungen über eine gütliche Einigung, die nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention geführt wurden, im Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise im Register zu streichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die zur Erledigung der Rüge wegen der Verfahrensdauer abgegeben wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu der von der Regierung vorgeschlagenen einseitigen Erklärung, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die1946 geborene Beschwerdeführerin, Frau L. P., ist singapurische Staatsangehörige und in S. wohnhaft. Der Hintergrund der Rechtssache Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Die Beschwerdeführerin heiratete 1968 in S. einen deutschen Staatsangehörigen, mit dem sie zwei Kinder hat. 1984 trennte sich das Paar, lebte aber bis 1988 zusammen in der gemeinsamen Wohnung in M. Im Juni 1988 zog die Beschwerdeführerin nach Deutschland. Ihr Ehemann zog 1990 nach Deutschland, wurde später nach Hongkong versetzt und lebt jetzt in Manila.
1 Die erste Klage der Beschwerdeführerin Im Mai 1990 beantragte das Ehepaar die Scheidung. Die Beschwerdeführerin beantragte ferner nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. Der Antrag erhielt die Geschäftsnummer 281 F 30/90. Am 7. Dezember 1999 sprach das Amtsgericht Hamburg die Scheidung aus, wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Unterhalt ab und verurteilte den Ehemann zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 130.520 DM. Das Amtsgericht Hamburg vernahm - zum Teil im Wege der Rechtshilfe durch ein ausländisches Gericht – im Juni 1993 einen, im Juni und November 1994 drei weitere und 1999 noch zwei andere Zeugen. 1996 und 1998 ordnete das Amtsgericht Hamburg ferner zwei Sachverständigengutachten an und erhielt 1999 auf Nachfrage Auskunft von der Deutschen Bundesbank1. Am 17. Juli 2001 verwarf das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1999 als unzulässig, soweit sie sich gegen den Scheidungsausspruch richtete, und wies sie als unbegründet zurück, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Unterhaltsantrags richtete. Das Hanseatische Oberlandesgericht ordnete außerdem die Abtrennung des Verfahrens wegen Zugewinnausgleichs an. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Zulassung der Revision gegen dieses Urteil. Am 5. Februar 2002 schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem geschiedenen Ehemann vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht einen Vergleich, in dem sie sich darauf verständigten, dass der Beschwerdeführerin ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 160.000 DM zustand.
2 Die zweite Klage der Beschwerdeführerin 1992 begehrte die Beschwerdeführerin im Wege einer Stufenklage als Folgesache zum ersten Verfahrensabschnitt Trennungsunterhalt. Die neue Klage erhielt die Geschäftsnummer 281 F 208/92 und wurde ihrem Ehemann am 28. Juni 1992 zugestellt. Das Amtsgericht Hamburg zog die Akte aus dem obengenannten Verfahren mit der Geschäftsnummer 281 F 30/90 heran. 1999 bat es das Auswärtige Amt um Auskunft zu der Frage, ob die philippinischen Gerichte Scheidungsurteile deutscher Gerichte anerkennen. Am 11. April 2000 wies das Amtsgericht Hamburg die Klage der Beschwerdeführerin ab. Am 17. Juli 2001 wies das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Zulassung der Revision gegen dieses Urteil. 1 Anm. d. Übers.: Der Gerichtshof spricht an dieser Stelle von der Deutschen Bank. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1999 ergibt sich jedoch, dass das Gericht eine amtliche Auskunft der Deutschen Bundesbank angefordert hatte (s. Seite 39 des Urteils).
3 Die Dienstaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin Am 25. August 1999 erhob die Beschwerdeführerin gegen den für ihre beiden Klagen zuständigen Richter am Amtsgericht Hamburg Dienstaufsichtsbeschwerde und rügte unter anderem die Verfahrensdauer. Am 19. Oktober 1999 antwortete der Präsident des Amtsgerichts Hamburg nach Einholung einer Stellungnahme des Richters der Beschwerdeführerin: „... Zu den von Ihnen erhobenen Vorwürfen hat [der Amtsrichter] wie folgt Stellung genommen: ‚Die lange Verfahrensdauer von [...] rund 9 ½ Jahren ist in erster Linie in den sehr komplizierten und schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Folgesachen Unterhalt und Zugewinn begründet. Zu beachten ist auch, dass die Folgesache Unterhalt – als zeitaufwendigere Stufenklage – erst Mitte Juni 1992 anhängig gemacht wurde, erst zu einem Zeitpunkt, wo an sich bereits hätte geschieden werden können, dem dann aber der Verbund dieser beiden Klagen nach § 623 ZPO entgegenstand. In beiden Folgesachen mussten Sachverständigengutachten eingeholt und eine Vielzahl von Zeugen vernommen werden. Zur Vernehmung mehrerer Zeugen im Wege der Rechtshilfe befanden sich die Akten [...] 10 Monate beim Rechtshilfegericht. Schließlich ruhte das Verfahren von Juli 1998 bis Februar 1999 wegen [...] intensiver und erfolgversprechender Vergleichsverhandlungen der [...] Prozessbevollmächtigten. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten leider. ...’ Sie beanstanden darüber hinaus, dass es in dem Verfahren zu zahlreichen Vertagungen gekommen sei. Ich habe in der Tat [...] 10 Terminverlegungen feststellen können. Die Gründe hierfür liegen jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts. So mussten Termine wegen des Nichterscheinens von Zeugen, einer der Parteien und zweimal wegen Erkrankung des Richters verlegt werden. Verzögerungen entstanden auch durch mehrere [...] Anwaltswechsel auf Ihrer Seite. Es ist sicherlich ungewöhnlich, wenn ein Verfahren so lange dauert wie das vorliegende. Ich konnte jedoch nicht feststellen, dass dies auf Dienstpflichtverletzungen von Seiten [des zuständigen Richters am Amtsgericht] zurückzuführen ist, und sehe daher keinen Anlass zu einer Beanstandung im Rahmen der Dienstaufsicht. Ein Verkündungstermin ist nunmehr auf den 7. Dezember 1999 anberaumt worden, durch den das Verfahren möglicherweise seinen Abschluss finden kann.“2
4 Die Schreiben der Beschwerdeführerin an das Bundesverfassungsgericht Mit Schreiben vom 24. Februar und 1. März 2002 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverfassungsgericht und rügte die Urteile und Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Am 7. März 2002 teilte der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Schreiben nicht als Verfassungsbeschwerde anzusehen seien (Bearbeitung als Justizverwaltungsangelegenheit), weil der am 5. Februar 2002 abgeschlossene Vergleich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverfassungsgerichts falle. Darüber hinaus teilte er der Beschwerdeführerin mit, dass, soweit sie sich gegen die beiden Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2001 wende, die Monatsfrist zur Einlegung ihrer Beschwerde eindeutig versäumt sei. RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 8 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin die angeblich fehlerhaften Gerichtsentscheidungen und die Verfahrensdauer. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg habe mit durchschnittlich einem Termin pro Jahr und fünf bis acht Vertagungen etwa zehn Jahre gedauert. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführerin rügte unter Bezugnahme auf Artikel 6 und 8 der Konvention die angeblich fehlerhaften Gerichtsentscheidungen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er sich nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts befassen kann. In der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass sie die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft 2 Anm. d. Übers.: Die Rückübersetzung aus dem Englischen gibt den deutschen Originaltext mit den entsprechenden Auslassungen wieder. hat. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben vom 24. Februar 2002 und 1. März 2002 an das Bundesverfassungsgericht zwar Einwände gegen die Urteile bzw. Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts erhoben hat, vom Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts jedoch die Mitteilung erhielt, dass ihre Schreiben nicht als Verfassungsbeschwerde anzusehen seien, weil der am 5. Februar 2002 geschlossene Vergleich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverfassungsgerichts falle. Soweit sie sich gegen die beiden Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2001 wandte, war außerdem die Monatsfrist eindeutig versäumt. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention unzulässig. 2. Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, die Dauer der beiden Verfahren sei überlang gewesen und stelle somit einen Verstoß gegen das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 dar, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Am 3. Juli 2007 erhielt der Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung vom 28. Juni 2007: „Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet, welchen die Beschwerdeführerin durch Schreiben vom 18. Mai 2007 abgelehnt hat. Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass die Dauer der beiden streitgegenständlichen Verfahren nicht mit dem Erfordernis der ‚angemessenen Frist’ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin in Höhe von 9000,-- EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 9000,-- EUR würden sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der o.g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland oder die Freie und Hansestadt Hamburg, insbesondere die Entschädigung der Beschwerdeführerin (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 9000,-- EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 9000,-- EUR durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.“ In ihrer schriftlichen Erwiderung vom 17. September 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin den Gerichtshof, den Vorschlag abzulehnen. Eine Entscheidung des Gerichtshofs über die Begründetheit ihrer Rechtssache sei nötig, damit sie Gerechtigkeit erfahre und eine gerechte Entschädigung erhalte. Die angebotene Summe genüge nicht, um sie für die in der vorliegenden Rechtssache erlittenen Verletzungen zu entschädigen, zumal sie gegenwärtig noch Gerichtskosten in Höhe von 4.990 EUR zu zahlen habe. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Parteien sich auf eine gütliche Einigung in der Rechtssache nicht verständigen konnten. Er erinnert daran, dass Verhandlungen über eine gütliche Einigung nach Artikel 38 Abs. 2 der Konvention vertraulich sind und in Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs außerdem bestimmt ist, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden dürfen. Die oben erwähnte Erklärung indessen wurde von der Regierung am 28. Juni 2007 außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche Einigung abgegeben, und der Gerichtshof legt deshalb bei seiner Entscheidung diese Erklärung zugrunde. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn: „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“ Artikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe: „Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“ Bei der Entscheidung darüber, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist, berücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben (siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rndr. 75-77, ECHR 2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil vom 26. März 2002, Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97, Rdnr. 30-31, ECHR 2001-VI, und Meriakri ./. Republik Moldau (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005, MacDonald ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31/04, 6. Februar 2007). Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache eine Frage in Bezug auf die übermäßige Verfahrensdauer im Sinne von Artikel 6 der Konvention aufwirft. Er weist darauf hin, dass er bereits in verschiedenen Urteilen und Entscheidungen – auch in Bezug auf Deutschland – die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die sich für den beschwerdegegnerischen Staat im Hinblick auf die Verhandlung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" innerhalb „angemessener Frist" ergeben (siehe u. v. a. Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-...; Nold ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; Stork ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; Klasen ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, 5. Oktober 2006; Grässer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006; Herbst ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 1. Januar 2007). Die Regierung erkennt in ihrer Erklärung an, dass die Dauer der beiden Verfahren in der vorliegenden Rechtssache dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Darüber hinaus hält der Gerichtshof die Summe von 9.000 EUR als Entschädigung für die Beschwerdeführerin, auch für Nichtvermögensschäden sowie Kosten und Auslagen, für annehmbar. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und der besonderen Umstände der Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Verfahrensdauer rügt, nicht gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine, siehe sinngemäß Oleksiw ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31384/02). 3. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen. Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fairness und des Ausgangs der beanstandeten Verfahren für unzulässig; er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident