Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 06.11.2007 – 16308/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:1106DEC001630805
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 06/11/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 16308/05 S. T. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 16308/05 S. T. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 6. November 2007 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, HerrnK. JUNGWIERT, HerrnV. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, HerrnM. VILLIGER und Herrn J. S. PHILLIPS, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. April 2005 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, nach Unterrichtung der polnischen Regierung über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren (Art. 36 Abs. 1 und Art. 44 Verfahrensordnung), im Hinblick auf die erfolglosen, nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention geführten Verhandlungen über eine gütliche Einigung, im Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise aus dem Register zu streichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die mit dem Ziel abgegeben wurde, der Rüge bezüglich der Verfahrensdauer abzuhelfen, im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorschlag der Regierung für eine einseitige Erklärung, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1926 geborene Beschwerdeführer, Herr S. T., ist polnischer Staatsangehöriger und in H. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von seiner Betreuerin, Frau L. J., die in H. wohnhaft ist, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer diente zwischen 1944 und 1945 als Soldat in der deutschen Armee. Im November 1944 wurde durch einen Granatsplitter die rechte Hand des Beschwerdeführers verletzt. Im Jahre 1979 wurde bei ihm ein Karzinom an der Unterlippe diagnostiziert. Am 24. August 1990 beantragte der Beschwerdeführer eine Rente nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes und machte geltend, die eingeschränkte Beweglichkeit der Finger seiner rechten Hand sei die Folge einer Verletzung, die im November 1944 durch den Granatsplitter verursacht worden sei. Am 28. Dezember 1990 lehnten die örtlichen Behörden in Hamburg seinen Antrag ab und stellten fest, es könne nicht bewiesen werden, dass die Schädigung bei der Verrichtung seines Militärdienstes verursacht wurde. Am 23. Januar 1991 legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und machte ferner geltend, er habe sich im Anschluss an Übungen mit Giftgas, an denen er im Juni 1944 beteiligt gewesen sei, Erkrankungen an der Unterlippe zugezogen, aus denen sich 1979 Krebs entwickelt hätte. Am 17. März 1992 erkannten die örtlichen Behörden in Hamburg die Verletzung des vierten Fingers der rechten Hand des Beschwerdeführers als Schädigung infolge der Verrichtung seines Militärdienstes an und lehnten seine übrigen Anträge ab. Am 16. April 1992 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Hamburg gegen die örtlichen Behörden in Hamburg Klage auf Zahlung einer Kriegsbeschädigtenrente und auf Anerkennung der Erkrankung seiner Unterlippe als Folge der im Juni 1944 durchgeführten Übungen mit Giftgas. Er trug vor, die Minderung seiner Arbeitsfähigkeit betrage 30%. In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg wurden fünf schriftliche Sachverständigengutachten erstattet und mehrere Zeugen angehört. Am 18. Juni 1999 bat das Gericht den Beschwerdeführer um Mitteilung der Anschriften von Zeugen und um Übermittlung verschiedener Unterlagen über seine ärztliche Behandlung, jedoch kam der Beschwerdeführer dem nicht nach. Darüber hinaus versuchte das Gericht vergeblich, Unterlagen von den polnischen Behörden zu erlangen. Am 19. März 2002 boten die örtlichen Behörden in Hamburg dem Beschwerdeführer an, die eingeschränkte Beweglichkeit der vier langen Finger seiner rechten Hand als Schädigung infolge der Verrichtung seines Militärdienstes sowie eine Minderung seiner Arbeitsfähigkeit um 20% anzuerkennen. In einer Anhörung am 27. Juni 2002 nahm der Beschwerdeführer das Angebot an. Am 27. Juni 2002 wies das Sozialgericht Hamburg die übrigen Forderungen des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, es könne nicht festgestellt werden, dass das Karzinom an seiner Unterlippe durch die im Jahre 1944 durchgeführten Übungen mit Giftgas verursacht wurde. Am 13. Dezember 2002 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil ein, die am 27. September 2005 vom Landessozialgericht Hamburg zurückgewiesen wurde. Es stützte sich dabei auf Informationen der Bundeswehr und auf ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Am 10. November 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesgerichtshof1 einen Antrag auf Zulassung der Revision. Am 24. November 2005 stellte er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Am 28. Dezember 2005 lehnte der Bundesgerichtshof1 den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ab und erklärte seinen Antrag auf Zulassung der Revision für unzulässig, weil er nicht, wie in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschrieben, anwaltlich vertreten war. Der Bundesgerichtshof1 führte aus, der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision habe keine begründete Aussicht auf Erfolg, denn das Landessozialgericht habe keinen Verfahrensfehler begangen und sein Urteil stehe auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sieht eine Versorgung von Kriegsopfern vor, die durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung dieses Dienstes einen gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. RÜGEN
1 Der Beschwerdeführer rügte die Versagung der von ihm beantragten Kriegsbeschädigtenrente.
2 Weiterhin rügte der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens vor den deutschen Sozialgerichten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte den Ausgang des Verfahrens und insbesondere die Versagung der von ihm beantragten Kriegsbeschädigtenrente. 1 Anmerkung d. Übersetz.: Zutreffend muss es „Bundessozialgericht“ bzw. „(D)das Bundessozialgericht“ heißen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er sich nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts befassen kann. In der vorliegenden Rechtssache hat der Beschwerdeführer es unterlassen, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzulässig. 2. Der Beschwerdeführer rügte die Dauer des Verfahrens vor den deutschen Sozialgerichten und berief sich dabei der Sache nach auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Am 18. Juni 2007 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung vom 14. Juni 2007 ein: „Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet, welchen der Beschwerdeführer durch das Schreiben seiner Betreuerin vom 8. Mai 2007 ablehnen ließ. Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass die Dauer der beiden streitgegenständlichen Verfahren2 nicht mit dem Erfordernis der ‚angemessenen Frist’ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers in Höhe von 6.500,00 EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 6.500,00 EUR würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland oder die Freie und Hansestadt Hamburg, insbesondere die Entschädigung 2 Anmerkung d. Übersetz.: In der Erklärung der Bundesregierung heißt es „des streitgegenständlichen Verfahrens“. des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 6.500,00 EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 6.500,00 EUR durch die Bundesregierung stellt einen ‚anderen Grund’ im Sinne dieser Vorschrift dar.“ In seiner schriftlichen Erwiderung vom 1. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Gerichtshof, den Antrag der Bundesregierung abzulehnen, da aus seiner Sicht die angebotene Summe für die in der vorliegenden Rechtssache erlittenen Rechtsverletzungen nicht ausreichend sei. Der Gerichtshof stellt vorab fest, dass die Parteien nicht in der Lage waren, sich in der vorliegenden Rechtssache über die Bedingungen eines Vergleichs zu einigen. Er erinnert daran, dass Verfahren zur Erzielung einer gütlichen Einigung nach Artikel 38 Abs. 2 der Konvention vertraulich sind und Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung darüber hinaus bestimmt, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden dürfen. Die oben wiedergegebene Erklärung wurde von der Regierung am 14. Juni 2007 jedoch außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche Einigung abgegeben, weshalb der Gerichtshof sein weiteres Vorgehen auf diese Erklärung stützt. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn: „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“ Artikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe: „Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“ Bei der Entscheidung, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist, berücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben (siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rndr. 75-77, ECHR 2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil vom 26. März 2002; Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97, Rdnr. 30-31, ECHR 2001-VI; und Meriakri ./. Republik Moldau (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005; MacDonald ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31/04, 6. Februar 2007; Oleksiw ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31384/04, 11. September 2007). Der Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von Artikel 6 der Konvention aufwirft. Er erinnert daran, dass er, auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, bereits in einer Vielzahl von Urteilen und Entscheidungen die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die sich für den beklagten Staat hinsichtlich der Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ innerhalb „angemessener Frist“ ergeben (siehe u.v.a. Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006- ...; Nold ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; Stork ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; Klasen ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, 5. Oktober 2006; Grässer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006; Herbst ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 1. Januar 2007). Die Erklärung der Regierung umfasst die Anerkennung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Einklang stand. Darüber hinaus hält der Gerichtshof die Summe von 6.500 EUR für die Entschädigung des Beschwerdeführers (einschließlich immaterieller Schäden sowie Kosten und Auslagen) für annehmbar. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und die besonderen Umstände der Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfahrensdauer nicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, diesbezüglich keine weitere Prüfung der Individualbeschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1, in fine).
3 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen. Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness und des Ergebnisses der angegriffenen Verfahren für unzulässig; er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen. Stephen PHILLIPS Peer LORENZEN Stellvertretender Kanzler Präsident