Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 06.11.2007 – 21214/03

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:1106DEC002121403

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 06/11/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 21214/03 E.H. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 21214/03 E. H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 6. November 2007 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, HerrnK. JUNGWIERT, HerrnR. MARUSTE, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, HerrnM.VILLIGER; und Herrn J.S. PHILLIPS, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. Juni 2003 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die erfolglosen, nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention geführten Verhandlungen über eine gütliche Einigung, im Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache im Register zu streichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die mit dem Ziel abgegeben wurde, der Rüge des Beschwerdeführers abzuhelfen, im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorschlag der Regierung für eine einseitige Erklärung, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1943 geborene Beschwerdeführer, Herr E. H., ist deutscher Staatsangehöriger und in M. wohnhaft. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer leidet an Enzephalopathie, einer Krankheit, die u. a. zu Gedächtnisverlust und starken Kopfschmerzen führt. Als Folge ist er erwerbsunfähig und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Am 27. Oktober 1987 stellte er bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik einen Antrag auf Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit und infolgedessen auf Gewährung einer entsprechenden Zusatzrente. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Enzephalopathie sei darauf zurückzuführen, dass er an seinem Arbeitsplatz über einen langen Zeitraum Lösungsmitteln ausgesetzt gewesen sei. Am 10. Juli 1990 lehnte die Berufsgenossenschaft den vorgenannten Antrag des Beschwerdeführers auf eine Zusatzrente ab. Am 23. August 1990 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht. Am 7. August 1991 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Klagefrist gegen die Berufsgenossenschaft. Am 15. September 1994 wies das Sozialgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht an einer Berufskrankheit leide und er somit keinen Anspruch auf eine Zusatzrente habe. Am 13. Oktober 1994 legte der Beschwerdeführer Berufung beim Landessozialgericht ein. Mit Beschlüssen vom 30. Juni bzw. 6. November 1997 lud das Gericht eine Krankenversicherung und die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie bei. Am 6. Mai 1998 vernahm das Gericht zwölf Zeugen bezüglich der Bedingungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Ferner holte das Gericht ein zusätzliches Sachverständigengutachten des Arztes ein, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten erstattet hatte. Darüber hinaus holte das Gericht ein zweites Sachverständigengutachten eines weiteren Arztes ein. Schließlich holte das Gericht auf Antrag des Beschwerdeführers und auf dessen Kosten ein weiteres Gutachten eines dritten Sachverständigen ein. Am 4. Dezember 2001 ordnete das Gericht die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme zu dem Gutachten des ersten Sachverständigen an. Am 31. Januar und 16. April 2002 wies das Landessozialgericht die Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers gegen diesen Sachverständigen zurück. Am 19. Juni 2002 wies das Gericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurück und ließ die Revision nicht zu. Auf Grundlage der vorgenannten Sachverständigengutachten kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht an einer Berufskrankheit leide. Am 20. Dezember 2002 verwarf das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig. Am 5. März 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landessozialgerichts zur Entscheidung anzunehmen. RÜGEN Nach Artikel 6 der Konvention rügt der Beschwerdeführer die überlange Dauer des Verfahrens. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer brachte vor, die Dauer des Verfahrens sei überlang gewesen und habe daher das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 verletzt, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Am 12. September 2007 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung vom 6. September 2007 ein: „Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet, welchen der Beschwerdeführer durch Schreiben vom 20. Juni 2007 abgelehnt hat. Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass die Dauer der streitgegenständlichen Verfahren nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers in Höhe von 6.300,-- EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 6.300,-- EUR würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland oder das Saarland, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 6.300,-- EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 6.300,-- EUR durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.“ Am 25. September 2007 antwortete der Beschwerdeführer, der Gerichtshof möge entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Streichung seiner Individualbeschwerde aus dem Register erfüllt seien. Der Gerichtshof stellt vorab fest, dass die Parteien nicht in der Lage waren, sich in der vorliegenden Rechtssache über die Bedingungen eines Vergleichs zu einigen. Er erinnert daran, dass Verfahren zur Erzielung einer gütlichen Einigung nach Artikel 38 Abs. 2 der Konvention vertraulich sind und Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung darüber hinaus bestimmt, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden dürfen. Die oben wiedergegebene Erklärung wurde von der Regierung am 6. September 2007 jedoch außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche Einigung abgegeben, weshalb der Gerichtshof sein weiteres Vorgehen auf diese Erklärung stützt. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn: „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“ Artikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe: „Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“ Bei der Entscheidung, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist, berücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben (siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rndr. 75-77, ECHR 2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil vom 26. März 2002, Akman ./. Türkei [Streichung], Individualbeschwerde Nr. 37453/97, Rdnr. 30-31, ECHR 2001-VI, und Meriakri ./. Republik Moldau [Streichung], Individualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005; MacDonald ./. Vereinigtes Königreich [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 301/04, 6. Februar 2007; Oleksiw ./. Deutschland [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 31384/02, 11. September 2007). Der Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall eine Frage hinsichtlich der Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von Artikel 6 der Konvention aufwirft. Er erinnert daran, dass er, auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, bereits in einer Vielzahl von Urteilen und Entscheidungen die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die sich für den beklagten Staat hinsichtlich der Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist“ ergeben (siehe u.v.a. Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006- ...; Nold ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; Stork ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; Klasen ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, 5. Oktober 2006; Grässer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006; Herbst ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 1. Januar 2007). Die Erklärung der Regierung umfasst die Anerkennung, dass die Dauer der Verfahren in der vorliegenden Rechtssache nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Einklang stand. Darüber hinaus hält der Gerichtshof die Summe von 6.300 EUR für die Entschädigung des Beschwerdeführers, einschließlich immaterieller Schäden sowie Kosten und Auslagen, für annehmbar. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und die besonderen Umstände der Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, diesbezüglich keine weitere Prüfung der Individualbeschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1, in fine). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen. Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; Er beschließt, die Rechtssache in seinem Register zu streichen. Stephen PHILLIPS Peer LORENZEN Stellvertretender Kanzler Präsident