Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 20.11.2007 – 32901/04
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:1120DEC003290104
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/11/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 32901/04 U. BETEILIGUNGS GMBH gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 32901/04 U. BETEILIGUNGS GMBH gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 20. November 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. September 2004 eingereicht wurde, unter Berücksichtigung der Teilentscheidung vom 13. März 2007, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin, die Unilever Beteiligungs GmbH, ist eine nach deutschem Recht eingetragene und in Hamburg ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vor dem Gerichtshof wird die Beschwerdeführerin von Herrn C. Lenz, Rechtsanwalt in Stuttgart, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Hintergrund der Rechtssache Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft, die nach deutschem Recht eingetragen war und über eine deutsche Tochtergesellschaft der niederländischen Aktiengesellschaft Unilever N.V. gehörte. 1929 erwarb die Vorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Grundstück in Berlin, um an dieser Stelle die Hauptverwaltung der deutschen Tochtergesellschaften der Unilever N.V. zu errichten. 1938 wurde das Grundstück enteignet. Das Areal sollte als Standort für den Neubau der Industrie- und Handelskammer dienen und ferner die Verbreiterung einer anliegenden Straße ermöglichen. Die Vorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft erhielt in den Jahren 1939 und 1940 eine „Vorabentschädigung“ in Höhe von insgesamt 2,5 Millionen Reichsmark. Nach dieser Zahlung wurde das Enteignungsverfahren jedoch nicht weitergeführt. Infolgedessen blieb das Grundbuch zu diesem Zeitpunkt unverändert. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs und Gründung der Deutschen Demokratischen Republik („DDR“) wurde das Grundstück unter die Verwaltung der Stadt Ost-Berlin gestellt. 1976 und 1977 wurden das Grundstück und die angrenzenden Areale gemäß einer Verfügung des Vorsitzenden des Ministerrats der DDR für die Errichtung eines Hotels verwendet. 1987 überführte die Stadt [Ost-]Berlin unter Bezugnahme auf das Baulandgesetz das Grundstück in Volkseigentum; das Grundbuch wurde entsprechend geändert. Die nach DDR-Recht vorgesehene Entschädigung in Höhe von 597.000 DDR-Mark wurde mit der Entschädigungssumme verrechnet, die bereits 1939 und 1940 an die Vorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft geleistet worden war. 2. Die Entscheidungen der innerstaatlichen Behörden und Gerichte Nach der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft am 4. Oktober 1990 bzw. 22. November 1990 beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (im Folgenden „Landesamt“) die Rückübertragung des Grundstücks. Am 13. Dezember 1994 lehnte das Landesamt den Antrag ab. Am 16. Januar 1995 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft beim Verwaltungsgericht Berlin Klage auf Rückübertragung. Am 17. November 1999 wies das Gericht die Klage der beschwerdeführenden Gesellschaft ab und ließ die Revision nicht zu. Am 28. Februar 2000 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Am 21. Juni 2000 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft zurück. Am 10. August 2000 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde, die am 11. März 2004 abgelehnt wurde. RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin die überlange Dauer des Verfahrens. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Mit Schreiben vom 24. September 2007 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft dem Gerichtshof mit, dass sie die vorliegende Individualbeschwerde zurücknehmen wolle. Die Regierung erhob keine Einwendungen gegen die Rücknahme. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die Individualbeschwerde zurückzunehmen wünscht. Er ist überzeugt, dass weder die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, noch Gründe der öffentlichen Ordnung eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). Folglich ist Artikel 29 Abs. 3 der Konvention auf die vorliegende Rechtssache nicht mehr anzuwenden und die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident