Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 27.11.2007 – 39644/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:1127DEC003964403
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 27/11/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 39644/03 W. K. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 39644/03 W. K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 27. November 2007 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, HerrnK. JUNGWIERT, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, HerrnR. MARUSTE, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, HerrnM. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Entscheidung, Art. 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1952 geborene Beschwerdeführer, Herr W. K., ist deutscher Staatsangehöriger und in T. wohnhaft. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist deutscher Steuerbeamter. Am 1. August 1981 wurde er Steuerinspektor im gehobenen Dienst der saarländischen Finanzverwaltung. Am 1. April 1988 wurde er zum Steueroberinspektor befördert. Für den Zeitraum vom 1. Mai 1985 bis zum 31. Januar 1988 erhielt er bei seiner dienstlichen Beurteilung die Note „gut”, für den Zeitraum vom 1. Februar 1988 bis zum 31. Januar 1991 jedoch nur die Note „befriedigend“. Am 29. Oktober 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Änderung der letztgenannten Beurteilung. Am 24. Januar 1992 lehnte die Finanzverwaltung seinen Antrag ab. Am 9. März 1992 legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Am 5. Juni 1992 wurde sein Widerspruch zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer gegen die Finanzverwaltung Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes auf Änderung seiner Beurteilung. Am 30. Oktober 1995 hob das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Entscheidungen der Finanzverwaltung vom 24. Januar 1992 und 5. Juni 1992 auf und befand, dass die Finanzverwaltung erneut zu entscheiden habe. Auf die Berufung der Finanzverwaltung wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Klage des Beschwerdeführers am 17. September 1998 ab. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 13. Juli 2000 hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auf und verwies die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurück. Auf der Grundlage einer neuen Beurteilung wurde der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2000 zum Steueramtmann befördert. Am 30. November 2000 wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Klage des Beschwerdeführers als unzulässig ab. Am 19. Dezember 2002 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdeführers zurück. Es befand die Klage jedoch nicht für unzulässig, sondern für unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurden die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 6. November 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 die Dauer des Verfahrens. Ferner rügte er, dass ihm sämtliche Verfahrenskosten auferlegt worden seien, obwohl das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom Bundesverwaltungsgericht zweimal korrigiert worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 29. Oktober 2007 erhielt der Gerichtshof von der Regierung die folgende am 24. Oktober 2007 unterzeichnete Erklärung : „Ich, Frau Almut Wittling-Vogel, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 5.000 Euro an W. K. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei- Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.“ Am 5. November 2007 ging beim Gerichtshof die folgende Erklärung der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers ein, die am 1. November 2007 unterschrieben wurde: „Ich, Frau Nora Schmidt-Kessler, Rechtsanwältin, stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 5.000 Euro an W. K. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei- Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Ich nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde liegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist.“ Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). Folglich sollte Artikel 29 Abs. 3 der Konvention auf die vorliegende Rechtssache keine Anwendung mehr finden und die Rechtssache im Register gestrichen werden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident