Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 04.12.2007 – 10465/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:1204DEC001046505
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 04/12/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 10465/05 J. L. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 10465/05 J. L. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2007 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, HerrnK. JUNGWIERT, HerrnV. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, HerrnM. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 13. März 2005 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1958 geborene Beschwerdeführer, Herr J. L., ist deutscher Staatsangehöriger und in Bad B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn P. Huber, Professor an der Universität München, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch den Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Regierungsdirektor H. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Von Juli 1977 bis Juni 1979 leistete der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst ab; anschließend nahm er an mehreren Wehrübungen teil. Seit November 1989 arbeitete er als Rechtsanwalt und zahlte Beiträge an die Bayrische Rechtsanwaltsversorgung. Deshalb war er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. 1992 stellte der Beschwerdeführer bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Antrag auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die der Staat für die 29 Monate seines Wehrdienstes für ihn getragen hatte. Am 25. Januar 1993 lehnte die Bundesversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Am 17. Mai 1994 wies das Sozialgericht Würzburg die Klage des Beschwerdeführers ab. Am 9. Dezember 1994 wies das Bayerische Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Am 31. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2004 zugestellt. RÜGE Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 6. November 2007 erhielt der Gerichtshof von der Regierung die folgende am 5. November 2007 unterzeichnete Erklärung : „Ich, Dr. Hans-Jörg Behrens, Vertreter der Verfahrensbevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 9.800 Euro an Herrn J. L. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.“ Am 7. November 2007 ging beim Gerichtshof die folgende, vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 3. November 2007 unterschriebene Erklärung ein: „Ich, Prof. Dr. Peter-Michael Huber, Vertreter des Beschwerdeführers, stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 9.800 Euro an Herrn J. L. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Ich nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde liegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist.“ Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 der Konvention abzusehen und die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident