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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 11.12.2007 – 77910/01

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:1211DEC007791001

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/12/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 77910/01 O. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 77910/01 O. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 11. Dezember 2007 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 3. Mai 2001 erhoben worden ist, aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs, sich auf Artikel 29 Absatz 3 der Konvention zu berufen und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gemeinsam zu prüfen, aufgrund der Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und der Erwiderung der Beschwerdeführerin, hat nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin, O., ist deutsche Staatsangehörige, geboren 1940 und wohnhaft in Dresden. Sie wird vor dem Gerichtshof von den Herren Lenartz und Schnitzler, Rechtsanwälte in Euskirchen, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrem stellvertretenden Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Jörg Behrens, Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden.

1 Hintergrund der Sache Die Beschwerdeführerin ist Mutter von sieben Kindern. Im Jahr 1994 trennte sie sich von ihrem Ehemann und erhielt das Sorgerecht für die damals noch minderjährigen Kinder, und zwar ihre Tochter D., geboren 1976, die selbst einen 1993 geborenen Sohn hat, ihre Tochter T, geboren 1980, und ihren Sohn S., geboren 1983. Eine weitere Tochter A, geboren 1971, bewohnte mit ihrem Ehemann und Kind dasselbe Haus. Im Herbst des Jahres 1994 hat T. im Alter von 14 Jahren einen 19jährigen pakistanischen Staatsangehörigen kennen gelernt. Ende November 1994 wurde ihr von einem Arzt bestätigt, dass sie schwanger sei. T. unterrichtete die Beschwerdeführerin, die sie zu überzeugen versuchte, das Kind zu behalten. Am 2. Dezember 1994 hat das Jugendamt Dresden das dortige Vormundschaftsgericht angerufen und beantragt, der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge in Bezug auf ihre Tochter zu entziehen, um bei dieser einen Abbruch der Schwangerschaft herbeizuführen. Es hat unterstrichen, dass die in der zehnten Woche schwangere T. um diesen Abbruch gebeten habe, um sie bei ihrer Entscheidung auf Abtreibung zu unterstützen, weil ihre Mutter es ablehnte, ihre Einwilligung hierzu zu geben. Die Beschwerdeführerin habe die sieben Kinder allein aufgezogen. Da sie Krankenschwester von Beruf sei, würde sie täglich mit dem Tod konfrontiert, so dass sie dem Wunsch ihrer Tochter nicht entsprechen wollte und ärztliche Komplikationen befürchtete. T. fühlte sich nicht verstanden. Sie würde das Kind nur der Mutter zuliebe bekommen, habe Angst vor einen dicken Bauch und befürchte die Reaktionen ihrer Klassenkameraden. Sie kenne die Situation der älteren Schwester D., die teilweise überfordert sei. Ihr Freund, den sie seit vier Monaten kenne, möchte noch nicht Vater werden. Sie habe Angst, allein mit dem Kind zu sein, wobei ihr Wunsch es sei, die Schule abzuschließen und später einmal bei der Polizei zu arbeiten. Ihr sei bewusst, dass sich die Familienbeziehungen nach der Interruption schwierig gestalten würden und dass ein gesundheitliches Risiko bestünde. Eine Adoption oder Pflegefamilie könne sie sich nicht vorstellen. Am 6. Dezember 1994 hat das Gericht T. angehört. Am 9. Dezember 1994 hat das Gericht die Beschwerdeführerin angehört, die sich dem Vorhaben ihrer Tochter widersetzte. Am Samstag, dem 10. Dezember 1994, fand eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht im Beisein der Beschwerdeführerin, von T., D. und A. statt, die alle vor Gericht angehört wurden. Der Vater des Kindes von T. hatte sich geweigert, zu erscheinen.

2 Der Beschluss des Vormundschaftsgerichts Nach der mündlichen Verhandlung hat das Gericht seine Entscheidung verkündet. Es hat der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Entscheidung zur Unterbrechung der Schwangerschaft von T. das Sorgerecht entzogen, das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt und an Stelle der Beschwerdeführerin die Zustimmung zum Schwangerschaftsabbruch gegeben. Es erinnerte daran, dass T. das sechste von sieben Kindern der Beschwerdeführerin sei und dass sie sich in der zehnten Schwangerschaftswoche befinde. Der Kindesvater lehne das zu erwartende Kind ab, weil er Probleme als Ausländer für sich sähe. Er sei nicht bereit gewesen, zur Anhörung vor Gericht zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin lehne die Zustimmung zur Schwangerschaftsunterbrechung ab, ihre Tochter würde das Kind vehement ablehnen und keinerlei vernünftige Gründe gelten lassen, ihre Entscheidung nochmals zu überlegen, d.h. das Kind nicht zu bekommen. Das Gericht stellte fest, dass ein Interessenkonflikt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bestehe, der nur auf Kosten des einen Teils entschieden werden könne. Die Beschwerdeführerin gebe als Begründung der Verweigerung der Zustimmung ethische, religiöse und medizinische Gründe an. Da sie selbst sieben Kinder erzogen habe und überdies auch das Kind ihrer Tochter D., sähe sie kein Problem darin, auch das zu erwartende Kind von T. zu erziehen und zu betreuen. Nach Ansicht des Gerichts übersähe die Beschwerdeführerin jedoch die persönliche und seelische Situation ihrer Tochter und lasse deren Entscheidung, das Kind nicht austragen zu wollen, in keiner Weise gelten. Das Jugendamt würde angesichts der verfestigten Haltung von T., die nach anderen Auswegen für eine Lösung suchen würde, wenn eine Schwangerschaftsunterbrechung versagt würde, der Unterbrechung zustimmen. Das Gericht erachtete, dass T. eine hinlängliche persönliche Reife habe, um eine eigenständige Entscheidung zu treffen. Die seelische Not, in der sie sich befände, komme darin zum Ausdruck, dass sie kein Argument gelten lasse, um die Schwangerschaft auszutragen (Schutz des ungeborenen Lebens, medizinische Risiken, ethische Anschauungen, Erfahrung der Schwester). In Anbetracht von Fehlhandlungen der T. und der Einschätzungen der Schwestern, dass T. mit einem Kind überfordert wäre, wenn sie dafür eigene Verantwortung zu tragen habe, folgerte das Gericht, dass der Auffassung des Jugendamtes zu folgen sei. Die Beschwerdeführerin sähe die Risiken eines derartigen Eingriffes, sei aber nicht in der Lage, sich in die Situation ihrer Tochter zu versetzen, die ihr Leben als sinnlos und verdorben mit einem Kind ansähe. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht erkennen, dass ihre Tochter mit einer Schwangerschaft und einem Kind, dem sie innerlich ablehnend gegenübersteht, überfordert sei. Wegen vergleichbarer Situation ihrer Tochter D. übersähe die Beschwerdeführerin, dass T. eine eigenständige Persönlichkeit sei. Andere Lösungen nach der Geburt eines Kindes wie die Adoption könnten nicht in Betracht gezogen werden, weil bereits die Schwangerschaft von T. abgelehnt würde. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie würde eine Einwilligung zur Adoption erteilen, sei hypothetisch. In Anbetracht ihrer persönlichen Haltung sei zu erwarten, dass sie das Kind selbst erziehen würde und damit ständige Schuldzuweisungen gegenüber T. verbunden wären. Das Gericht hat hervorgehoben, dass die Entscheidung auf §§ 1629 Abs. 2, 1796, 1909 und 1630 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhe. Ferner könne diese Entscheidung binnen einer Frist von zwei Wochen mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Nach der Niederschrift des Amtsgerichts haben der Pfleger und T. nach der Verhandlung erklärt, sie würden kein Rechtmittel benötigen und seien mit der Entscheidung einverstanden. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie mache von dem Rechtsmittel keinen Gebrauch.

3 Ereignisse im Anschluss an den Beschluss Am Montag, dem 12. Dezember 1994, ordnete das Gericht die Übermittlung der Ausfertigungen des Beschlusses an die Beschwerdeführerin, T., das Jugendamt und die Universitätsklinik an, wobei den beiden Letztgenannten ein entsprechendes Telefax zuging. Einem Vermerk des Vormundschaftsrichters zufolge hat dieser sich am Dienstag, dem 13. Dezember 1994, bei der Beschwerdeführerin telefonisch nach dem Stand der Dinge seit Samstag erkundigt. Die Beschwerdeführerin antwortete, sie habe erneut nachgedacht und wolle die Entscheidung doch anfechten („möchte doch Beschwerde einlegen"). Sie wurde gebeten, nach Beendigung ihres Dienstes in der Geschäftsstelle des Gerichts zu erscheinen. Gegen 16,00 Uhr unterrichtete die Bedienstete der Geschäftsstelle P. ihre Kollegin K davon, dass die Beschwerdeführerin erschienen sei, um gegen die Entscheidung vom 10. Dezember 1994 ein Rechtsmittel einzulegen. Da eine weitere Person anwesend war, deren Antrag einen gewissen Zeitaufwand benötigte, hat K. die Beschwerdeführerin nicht sofort empfangen können. Als sie die Beschwerdeführerin aufrief, war diese nicht mehr anwesend. Nach einem Vermerk von K. in der Akte zu urteilen, hat diese gefolgert, nachdem sie bis 17,30 Uhr gewartet hatte, dass die Beschwerdeführerin ihre Entscheidung überdacht hatte und nunmehr kein Rechtsmittel mehr einlegen wollte. An demselben Tag hat ein Arzt der Universitätsklinik den mit der Sache befassten Richter davon unterrichtet, dass eine Unterbrechung in den nächsten zehn Tagen erfolgen müsse und dass T. das Krankenhaus nicht verlassen und nach Hause gehen könne, weil sie erheblich suizidgefährdet sei. Es wurde vereinbart, dass der Richter den Arzt je nach Verhalten der Beschwerdeführerin (Widerruf ihres Verzichts oder nicht) über den rechtlichen Verlauf der Sache unterrichten würde. Der Richter hat außerdem einen Vertreter des Pflegers gebeten, das Krankenhaus aufzusuchen und mit T. zu sprechen. Am 14. Dezember 1994 hat eine Mitarbeiterin des Jugendamts dem Richter mitgeteilt, die Ungewissheit sei für T. unerträglich. Die Ärzte wollten aber in aller Rechtmäßigkeit vorgehen. Die Suizidgefahr bei T. sei höchst akut. Am 15. Dezember 1994 hat die Urkundsbeamtin P. des Amtsgerichts den Beschluss vom 10. Dezember 1994 mit dem Vermerk versehen: „Dieser Beschluss ist seit dem 10. Dezember 1994 rechtskräftig“. Am 16. Dezember 1994 teilte der Pfleger dem Richter mit, er habe mit dem Arzt gesprochen. Trotz der hohen Krankenhauskosten, müsse T. wegen ihres psychischen Zustands unbedingt dort verbleiben. Am Samstag, dem 17. Dezember 1994, hat die Beschwerdeführerin, die von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, um 11,50 Uhr per Fax Berufung gegen den Beschluss vom 10. Dezember 1994 eingelegt und beim Landgericht Dresden beantragt, die Entscheidung aufzuheben, deren Vollziehung auszusetzen und das Krankenhaus hiervon zu unterrichten. Sie hat insbesondere behauptet, die Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften rechtlichen Grundlage. Entweder hatte T. eine hinlängliche persönliche Reife, was dazu hätte führen müssen, gemäß § 1666 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch Maßnahmen zu treffen, oder aber sie hatte diese Reife nicht, wobei das Gericht sich in dem Fall darauf hätte beschränken müssen, gemäß § 1909 Bürgerliches Gesetzbuch einen Ergänzungspfleger zu bestellen, der seinerseits eine Entscheidung für T. hätte treffen können. Die Beschwerdeführerin behauptete ferner, das Gericht habe seine Entscheidung nur wegen der Gefahr von nicht näher bezeichneten schädigenden Handlungen und der psychischen Überforderung von T. begründet Das Sorgerecht würde aber gerade dem Zweck dienen, Minderjährige vor Handlungen zu schützen, die ihr Wohl gefährden. T. würde jegliche Diskussion ablehnen und die Tatsache verkennen, dass sie sich den Folgen ihres Tuns nicht durch Töten des eigenen Kinds entziehen kann, das ein selbständigen Lebensrecht habe, und dass ein Abbruch größere körperliche und seelische Auswirkungen haben könne als sonstige Belastungen, die mit einer Schwangerschaft und späteren Versorgung eines Kinds einhergehe. Die Entscheidung der Beschwerdeführerin sei nicht gegen das Wohl ihrer Tochter gerichtet, sondern die korrekte Anwendung ihrer elterlichen Sorge in einer Krisensituation. Deshalb sei auch keinerlei Raum für einen gerichtlichen Eingriff. Außerdem würde im Licht einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 die Situation von T. nicht derjenigen entsprechen, wonach es gestattet sei, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat schließlich dem Gericht vorgeworfen, dieses habe nur eine summarische Prüfung der Situation vorgenommen. An demselben Tag unterrichtete der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin um 13,10 Uhr den Notdienst des Amtsgerichts Dresden davon, er habe Berufung eingelegt. Der diensthabende Richter rief beim Krankenhaus an und erfuhr, dass die Schwangerschaftsunterbrechung um 10,00 Uhr Morgens erfolgt sei.

4 Das Verfahren vor den Rechtsmittelgerichten Mit Beschluss vom 12. Mai 1998 (Anm. d. Übs.: muss heißen 1995) hat das Landgericht Dresden die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin verworfen. In dem Teil „Sachverhalt“ hat es die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Vormundschaftsgericht abgegebene Erklärung der Beschwerdeführerin wiedergegeben und daran erinnert, dass diese Erklärung von der Beschwerdeführerin durchgelesen und gebilligt worden ist. In der Hauptsache stellte das Landgericht fest, der Entzug des Sorgerechts und die Bestellung eines Pflegers hätten nur den Schwangerschaftsabbruch bei T. berührt. Nach erfolgtem Abbruch sei der Gegenstand der Beschwerde hinfällig geworden. Das Sorgerecht der Beschwerdeführerin würde keinen Einschränkungen mehr unterliegen. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Anordnung nach Erledigung der Hauptsache komme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach herrschender Meinung nicht mehr in Betracht, d.h. wenn die Wirkung der angefochtenen Verfügung so endgültig eingetreten sei, dass sie nicht mehr beseitigt werden kann. Im Gegensatz zur Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung von Verwaltungsakten in einer zwischenzeitlich im Wege einer diesbezüglich vorgesehenen Fortsetzungsfeststellungsklage erledigten Sache, habe das Gericht bei Sachen nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit diese Befugnis nicht und könne nur die Aufrechterhaltung bzw. die Fortdauer der getroffenen Maßnahme würdigen. Das Landgericht hat eine entsprechende Anwendung der in anderen Verfahrensordnungen aufgeführten Bestimmungen, die ein solches Rechtsmittel vorsehen, ausgeschlossen, weil diese Vorschriften nur der Überprüfung von Verwaltungsakten und nicht der Kontrolle richterlicher Maßnahmen dienten. Es hat hinzugefügt, dass, auch wenn das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts erkennbar und verständlich sei, diese Feststellung im vorliegenden Verfahren mangels Vorlage einer diesbezüglichen Rechtsvorschrift nicht möglich sei. Bei eventuell eingetretenen Folgeschäden bei T. hätte die Beschwerdeführerin den Klageweg vor den Zivilgerichten mit einem Antrag auf Schadensersatz beschreiten können. Mit Beschluss vom 22. Juni 1995 hat das Oberlandesgericht Dresden die ergangene Entscheidung aus denselben Gründen bestätigt. Am 2. August 1995 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde. Die Geschäftsstelle dieses Gerichts hat den Eingang der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 3. August 1995 bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Oktober 2000 durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung anzunehmen, wobei es sich aber auf die §§ 93a und 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. August 1993 berufen hat. Die Entscheidung lautet wie folgt: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar“. Die Entscheidung ist am 3. November 2000 in der Kanzlei des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin eingegangen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Das Bürgerliche Gesetzbuch a. § 1666 § 1666 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 (in Kraft bis zum 30. Juni 1998) sah insbesondere vor, dass das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern das Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdeten und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage waren, die Gefahr abzuwenden, die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. § 1666 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sah vor, dass das Vormundschaftsgericht Erklärungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen kann. b. Die anderen vom Vormundschaftsgericht angeführten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Der § 1629 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 20. Februar 1986 (in Kraft bis zum 30. Juni 1998) sah vor, dass das Vormundschaftsgericht dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen kann. Diese Bestimmung (in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) sah insbesondere vor, dass das Vormundschaftsgericht dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen kann. Eine solche Maßnahme sollte nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds im Gegensatz steht. § 1630 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 (in Kraft bis zum 30. Juni 1998) sah vor, dass die elterliche Sorge sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes erstreckt, für die ein Pfleger bestellt ist. § 1630 Absatz 2 führte aus, dass, steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, das Vormundschaftsgericht entscheidet, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft. § 1909 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) sah insbesondere vor, dass, wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger erhält. 2. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 19 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 sah vor, dass gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, worüber das Landgericht entscheidet. § 22 führt aus, dass die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt einzulegen ist, in welchem die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist. §§ 27 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und 28 bestimmten, dass gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig ist, worüber das Oberlandesgericht entscheidet. 3. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1988 Die Beschwerdeführerin zitiert einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1988 (Az. II ZB 7/88), wonach ein gültiger Rechtsmittelverzicht nur im Wege einer eindeutigen Erklärung erfolgen kann, mit der der Betroffene seinen Willen bekundet, dass er das prozessuale Recht aufgibt, eine gerichtliche Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz prüfen zu lassen. Die Frage, ob ein solcher Verzichtswillen vorliegt, hänge nicht nur von der Verwendung des Begriffs „Verzicht“ ab, sondern auch von den Umständen, die in der Tat auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen. RÜGEN 1. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zum Entzug ihres elterlichen Sorgerechts weder eine rechtliche Grundlage noch Rechtfertigung habe. Mangels eines Interessenkonflikts zwischen der Vertreterin (die Beschwerdeführerin) und der vertretenen Person (ihre Tochter T.) habe sich das Vormundschaftsgericht insbesondere zu Unrecht auf § 1796 Bürgerliches Gesetzbuch gestützt und seine Entscheidung höchstens gemäß § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch treffen können. Jedenfalls sei der Ersatz ihrer Zustimmung keinesfalls gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in der Tat die Notsituation ihrer Tochter eingeschätzt, ihren Beistand für die Zeit nach der Geburt angeboten und sie von der Möglichkeit unterrichtet, das Kind zur Adoption freizugeben. Vor dem Hintergrund ihrer medizinischen Erfahrung habe sie ihrer Tochter die körperlichen und seelischen Risiken eines Abbruchs dargelegt und auch die ethische und religiöse Tragweite der zu treffenden Entscheidung unterstrichen. Es handele sich um eine vernünftige und verantwortliche Entscheidung, welche die Beschwerdeführrein bei der Ausübung ihres elterlichen Sorgerechts getroffen habe, frei von willkürlichen Elementen, welche den Eingriff des Vormundschaftsgerichts rechtfertigten. Außerdem habe der Zustand von T. nicht mit einer Situation übereingestimmt, welche die Vornahme einer Schwangerschaftsunterbrechung nach den Übergangsbestimmungen gestatte, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1993 niedergelegt hatte. Die Beschwerdeführerin macht Artikel 8 der Konvention geltend. Sie stellt klar, dass die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten „Rechte anderer“ nicht nur die Schwangere betreffen würden, sondern auch das Recht auf ein Leben des Fötus, das somit nicht nur durch Artikel 2 der Konvention, sondern auch mittelbar durch Artikel 8 Absatz 2 geschützt sei. 2. Unter Berufung auf die Artikel 6 Absatz 1 und 8 der Konvention beschwert sich die Beschwerdeführerin darüber, dass der Abbruch bereits stattgefunden hatte, als sie das Landgericht mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts angerufen habe und zwar vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zwecks Einlegens dieses Rechtsmittels. Sie beklagt insbesondere die Tatsache, dass die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 15. Dezember 1994 den Vermerk „rechtskräftig“ in der Entscheidung vom 10. Dezember 1994 angebracht und somit gestattet habe, diese vor Fristablauf zu vollziehen. Sie führt an, dass sie hinsichtlich der Entscheidung nicht auf ihr Beschwerderecht verzichtet und die Geschäftsstelle des Amtsgerichts es abgelehnt habe, sie ohne Verzug anzuhören, um eine Niederschrift bezüglich der Einlegung ihres Rechtsmittels anzufertigen. 3. Die Beschwerdeführerin beklagt die Weigerung des Landgerichts, ihre Beschwerde nur deshalb nicht zu würdigen, weil die angefochtene Maßnahme vollstreckt worden sei und bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die Möglichkeit bestünde, die Rechtmäßigkeit von getroffenen Entscheidungen nachträglich von einem Gericht überprüfen zu lassen. Sie beruft sich auf die Artikel 6 Abs. 1 und 13 der Konvention. Sie legt dar, der Artikel 6 Abs. 1 würde verglichen mit Artikel 13 ein „lex specialis“ darstellen. 4. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht die angemessene Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention überschritten habe.

5 Die Beschwerdeführerin beklagt auch die fehlende Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie macht Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geltend.

6 Die Beschwerdeführerin beklagt schließlich, das Bundesverfassungsgericht habe kein Urteil in der Zusammensetzung als Senat, sondern nur als Kammer mit drei Richtern erlassen, was bedeute, dass das oberste Gericht nur eine summarische Würdigung ihrer Beschwerde vorgenommen habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die erste Rüge der Beschwerdeführerin behandelt den Entzug des Sorgerechts hinsichtlich ihrer Tochter und betrifft die Zustimmung zum Schwangerschaftsabbruch bei ihrer Tochter. Sie beruft sich auf Artikel 8 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: “(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...) (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (...) zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ a) Vorgängige Einrede der Regierung 1. Vorbringen der Parteien Die Regierung bringt die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges vor, weil die Beschwerdeführerin erstens auf ihr Recht verzichtet hat, einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts einzulegen, und weil ihre Verzichtserklärung unwiderruflich war. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ähnlich wie T. und die Vertreterin des Jugendamtes die Formulierung „verzichten“ nicht benutzt habe, sondern „keinen Gebrauch davon machen“, sei nicht ausschlaggebend. Ausreichend sei, wenn die Erklärung der Betroffenen und die Umstände des Falles Grund zur Annahme geben, dass ein endgültiger Verzichtswillen im Hinblick auf das Einlegen eines Rechtsmittels vorliegt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin sei vom Vormundschaftsgericht verlesen und danach von der Beschwerdeführerin genehmigt worden. Die Tatsache, dass die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 12. Dezember 1994 eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, habe das Vorliegen des Verzichts der Beschwerdeführerin nicht entkräftet, weil die Ausfertigung nur die schriftliche Wiedergabe des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts darstelle, so wie dieser nach der mündlichen Verhandlung verkündet worden war, d.h. einschließlich der Rechtsmittelbelehrung. Selbst die Vormundschaftsrichterin sei von einem wirksamen Verzicht der Beschwerdeführerin ausgegangen, wie ihr Aktenvermerk vom 13. Dezember 1994 belege. Die Regierung unterstreicht, dass der Vermerk der „Rechtskraft“ in dem Beschluss nicht dazu führte, die einmal eingetretene Rechtskraft des Beschlusses ab dem 10. Dezember 1994 im Anschluss an die Erklärung der Beschwerdeführerin zu ändern. Die Tatsache, dass die Rechtsmittelgerichte ihre zurückweisenden Beschlüsse nicht auf die Verzichtserklärung gestützt haben, sei unerheblich, weil sie ihre Entscheidungen in gültiger Form auch auf andere Beschwerdeunzulässigkeitsgründe stützen konnten. Die Regierung hebt zweitens hervor, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin sei wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges und mangels Substantiierung unzulässig. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Thesen der Regierung. Sie legt dar, der Beschluss des Vormundschaftsgerichts hätte erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig werden können. Ihre Erklärung sei nachweislich weder Ausdruck eines eindeutigen Verzichtswillens noch würde sie durch andere Umstände untermauert, wie dies vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Oktober 1988 verlangt worden ist (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht). Sie habe keinen anwaltlichen Beistand gehabt und sei nach der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Beschlusses sichtbar betroffen gewesen, so dass ein eindeutiger Verzicht vom Gericht nicht hätte angenommen werden dürfen. Der Wortlaut ihrer Erklärung unterscheide sich übrigens von demjenigen der T. und des Pflegers, was belege, dass sie nicht dieselbe Absicht wie die anderen Parteien hatte. Die Beschwerdeführerin unterstreicht, dass weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht sich zu der Verzichtserklärung geäußert haben. So würde auch der richterliche Aktenvermerk vom 13. Dezember 1994 diesbezüglich keine Klarheit schaffen: Wäre die Situation in der Tat so eindeutig gewesen, wie die Regierung behauptet, hätte das Gericht gegenüber der Klinik wesentlich genauere Informationen erteilen können. Die Beschwerdeführerin macht schließlich geltend, sie sei zweimal verhindert gewesen, ihre Erklärung zur Rechtsmitteleinlegung in der Geschäftstelle des Vormundschaftsgerichts abzugeben. Die Urkundsbeamtin P. habe sie an ihre Kollegin K. verwiesen, die sie wiederum ohne weitere Angaben im Flur habe warten lassen. Die Beschwerdeführerin hebt ferner hervor, der Vermerk über die „Rechtskraft“ sei am 15. Dezember 1994 von der Urkundsbeamtin P. angebracht worden, ohne dass es in der Akte eine diesbezügliche richterliche Verfügung gegeben habe. 2. Beurteilung des Gerichtshofs Der Gerichtshof erinnert daran, dass es in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden und insbesondere der erst- und höherinstanzlichen Gerichte ist, das innerstaatliche Recht auszulegen. Die Funktion des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob die Auswirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention zu vereinbaren sind (Edificaciones March Gallego S.A. ./. Spanien, Urteil vom 19. Februar 1998, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998-I, Rdnr. 33). Im vorliegenden Fall hat kein innerstaatliches Gericht eine Entscheidung über die rechtliche Eigenschaft der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärung gefällt. Es ist demnach Aufgabe des Gerichtshofs, im Licht der Stellungnahmen der Parteien und der zwecks Unterstützung vorgelegten Schriftstücke die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin auf ihr Recht verzichtet hat, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts einzulegen. Er erinnert daran, dass der Verzicht auf ein nach der Konvention zugesichertes Recht aus eindeutigen Erklärungen oder Schriftstücken abzuleiten ist (Neumeister ./. Österreich (Artikel 50), Urteil vom 7. Mai 1974, Serie A, Bd. 17, Rdnr. 36) und keinem wichtigen öffentlichen Interesse widersprechen darf (Colozza ./. Italien, Urteil vom 12. Februar 1985, Serie A, Bd. 89, Rdnr. 28, und Exel ./. Tschechische Republik, Nr. 48962/99, Rdnr. 46, 5. Juli 2005). Er hat auch erkannt, dass, bevor bei einem Angeklagten davon ausgegangen werden kann, dass er bedingt durch sein Verhalten auf seine Rechte unter dem Blickwinkel des Artikels 6 ausdrücklich verzichtet hat, nachgewiesen sein muss, dass er die Folgen seines Tuns vernünftigerweise hätte vorhersehen müssen (Kimmel ./. Italien (Entsch.), Nr. 32823/02, 2. September 2004, und Jones ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 30900/02, 9. September 2003). Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Vormundschaftsrichterin im Anschluss an die mündliche Verhandlung und nach der Verkündung ihres Beschlusses die Parteien von der Möglichkeit unterrichtet hat, binnen einer Frist von zwei Wochen ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen. Nachdem T. und der Pfleger die Richterin davon in Kenntnis gesetzt hatten, dass sie kein Rechtsmittel benötigten und sie der Entscheidung zustimmen würden, hat die Beschwerdeführerin erklärt, von diesem Rechtsmittel keinen Gebrauch zu machen. Wie aus der Verhandlungsniederschrift und dem Beschluss des Landgerichts vom 12. Mai 1995 hervorgeht, hat der Vormundschaftsrichter die Erklärungen der Parteien erneut verlesen, die von ihnen dann genehmigt wurden. Unabhängig von der akkuraten Auslegung des von der Beschwerdeführerin benutzten Wortlauts, hebt der Gerichtshof hervor, dass dieser in klarer Form nicht als eine Ankündigung der Beschwerdeführerin zu interpretieren ist, dass sie diesen Beschluss anfechten wollte. Ihre Erklärung würde vielmehr vermuten lassen, dass sie mit der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts einverstanden war, dies umso mehr, weil sie nicht verpflichtet gewesen ist, zu erläutern, ob sie diese Entscheidung anfechten wollte oder nicht. Ihr stand zu diesem Zweck eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung. Obwohl sie während der Verhandlung keinen anwaltlichen Beistand hatte, gibt es weder einen Hinweis dafür, dass sie die Tragweite ihrer Erklärung nicht einschätzen konnte, noch übrigens dafür, dass sie gehindert gewesen ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen oder gegebenenfalls entsprechende Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Gerichtshof hebt sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin dem Gericht nur drei Tage später telefonisch mitgeteilt hat, sie habe die Sache überdacht und beabsichtige nunmehr, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen und dass sie zu diesem Zweck die Geschäftsstelle des Gerichts aufgesucht habe. Weil andere Antragsteller anwesend waren, konnte sie nicht sofort vorgelassen werden und als sie an der Reihe war, hatte sie das Gebäude bereits verlassen. Sollte es auch Gründe gegeben haben, die es der Beschwerdeführerin unmöglich machten, länger zu warten, so hat sie dennoch nicht dargelegt, warum sie ihre Absicht später nicht in irgendeiner Form bekundet hat, bevor ihr Bevollmächtigter sich am 17. Dezember 1994 an das Landgericht wandte Nach Ansicht des Gerichtshofs lassen der präzise Wortlaut ihrer Erklärung trotz der Belehrung hinsichtlich der eingeräumten Frist zur Einlegung eines etwaigen Rechtsmittels sowie ihr späteres Verhalten die Schlussfolgerung zu, dass die Beschwerdeführerin eindeutig auf ihr Recht verzichtet hat, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts einzulegen, mit der ihr das Sorgerecht bezüglich ihrer Tochter entzogen worden ist. Dem ersten Teil der von der Regierung vorgebrachten Einrede ist demnach stattzugeben, wobei es nicht notwendig ist, eine Stellungnahme zum zweiten Teil abzugeben. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge in Anwendung des Artikels 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist. 2. Die Beschwerdeführerin rügt auch, dass der Schwangerschaftsabbruch vor Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels vorgenommen wurde. Abgesehen von Artikel 8 der Konvention beruft sie sich auf Artikel 6 Abs. 1, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird.“ Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschluss des Vormundschaftsgerichts sei weder zu dem Zeitpunkt rechtskräftig gewesen, als der strittige Vermerk angebracht wurde noch am Tag des Abbruchs. Sie sei verhindert gewesen, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen. Sie habe zwar die leitende Urkundsbeamtin des Amtsgerichts von ihrer Absicht unterrichtet, die streitgegenständliche Entscheidung anzufechten, allerdings habe niemand ihre Erklärung empfangen. Die im Rang folgende Mitarbeiterin, die überdies keine Bedienstete der Geschäftsstelle war, habe sich niemals mit der Beschwerdeführerin unterhalten, sondern sie ohne weitere Angaben warten lassen. Die Beschwerdeführerin fügt hinzu, es sei übrigens nach deutschem Recht nicht klar, ob es ausreichend sei, die Geschäftsstelle des Gerichts von der Absicht zu unterrichten, ein Rechtsmittel einzulegen, oder ob es zumindest einer diesbezüglichen Niederschrift bedarf. Die Regierung bestreitet die Argumente der Beschwerdeführerin und verweist im Wesentlichen auf ihre Stellungnahme bezüglich der vorgängigen prozessualen Einrede. Im Licht der vorstehenden Schlussfolgerungen bezüglich des gültigen Verzichts der Beschwerdeführerin zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Rügen keine gesonderte Frage aufwerfen. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. 3. Was die anderen vorgetragenen Rügen anbelangt, hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt. So betraf das Verfahren, das von der Beschwerdeführerin danach vor den Rechtsmittelgerichten betrieben worden ist, nachdem sie auf ihr Recht verzichtet hatte, den Entzug ihres Sorgerechts anzufechten, keine Streitigkeit in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen und behandelte auch keine im Sinne des Artikels 13 der Konvention vertretbare Rüge. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen beschliesst der Gerichtshof mehrheitlich die Anwendung des Artikels 29 Absatz 3 der Konvention zu beenden und erklärt die Beschwerde für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident