Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 04.01.2008 – 34863/04
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0104DEC003486304
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 04/01/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 34863/04 W. L. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 34863/04 W. L. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. Januar 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Snejana Botoucharova, Karel Jungwiert, Margarita Tsatsa-Nikolovska, Javier Borrego Borrego, Renate Jaeger, Mark Villiger und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. September 2004 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1945 geborene Beschwerdeführer, Herr W. L., ist deutscher Staatsangehöriger und in D. wohnhaft. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Bis zu seiner Aussiedlung nach Deutschland im Februar 1984 lebte und arbeitete der Beschwerdeführer in Kattowitz (Polen). Als der Beschwerdeführer in Deutschland Leistungen beantragte, machte er uneinheitliche Angaben zu seinen Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnissen in Polen. In einem Antrag an die Bundesknappschaft gab der Beschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise aus Polen selbständig tätig gewesen sei. Gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit gab er hingegen in einem Antrag auf Arbeitslosengeld an, dass er im maßgeblichen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei. In Deutschland bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und Übergangsgeld. Am 3. Oktober 1984 und 21. Dezember 1992 erlitt er einen Herzinfarkt. Am 11. April 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundesknappschaft eine Erwerbsunfähigkeitsrente und gab an, er sei in Polen bis zum 31. Januar 1984 selbständig tätig gewesen und habe für diesen Zeitraum Beiträge zur polnischen Rentenversicherung entrichtet. Am 26. September 1995 lehnte die Bundesknappschaft seinen Antrag ab und stellte fest, dass seine Beitragszeit zur Rentenversicherung zu kurz gewesen sei. Am 2. Oktober 1995 legte der Beschwerdeführer Widerspruch bei der Bundesknappschaft ein. Am 28. Februar 1996 wies die Widerspruchsstelle der Bundesknappschaft den Widerspruch zurück. Am 20. Mai 1996 bot der Beschwerdeführer an, den Rentenversicherungsbeitrag für Januar 1984 nachzuentrichten. Im Oktober 1997 lehnte die Bundesknappschaft den Antrag des Beschwerdeführers ab. Am 7. März 1996 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Düsseldorf Klage gegen die Bundesknappschaft und machte u.a. geltend, dass er berechtigt sei, für Januar 1984 Rentenversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Im April 1998 erhielt das Gericht vom polnischen Rentenversicherungsträger Auskunft über die vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge zur polnischen Rentenversicherung. Wie der polnische Rentenversicherungsträger mitteilte, war der Beschwerdeführer selbstständig tätig gewesen und hatte bis zum 31. Dezember 1983 Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung entrichtet. Am 12. Januar 1999 wies das Sozialgericht Düsseldorf nach mündlicher Verhandlung die Klage des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Feststellungen der Bundesknappschaft. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Frist für eine Nachentrichtung von Beiträgen bereits verstrichen sei. Am 18. Februar 1999 legte der Beschwerdeführer Berufung beim Landessozialgericht ein. Am 18. Mai 1999 ordnete das Gericht die Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten polnischen Schriftstücke an. Am 24. Juni 1999 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, die polnischen Schriftstücke im Original vorzulegen. Am 17. Juni 1999, 9. November 2001, 13. Juni und 12. September 2002, 7. April und 18. September 2003 hielt das Gericht mündliche Verhandlungen ab und befragte insgesamt vier Zeugen. Nachdem am 1. Januar 2001 eine Änderung des Sozialgesetzbuchs VI in Kraft getreten war, beantragte der Beschwerdeführer die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung auf seinen Fall. Am 18. September 2003 wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Das Gericht erkannte an, dass er seit seinem Herzinfarkt am 21. Dezember 1992 erwerbsunfähig war, bestätigte jedoch, dass seine Beitragszeit zur Rentenversicherung zu kurz gewesen sei. Es wies darauf hin, dass es nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VI darauf ankomme, dass ein Versicherter in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Rentenversicherungsbeiträge geleistet habe. Eine Verlängerung dieses 5-Jahres-Zeitraums durch Berücksichtigung von zuvor geleisteten Beiträgen oder Zeiten des Bezugs bestimmter Leistungen sei zwar in Ausnahmefällen möglich. Aber auch wenn das Gericht frühere Beiträge zur polnischen Rentenversicherung sowie Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit berücksichtige, erfülle der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Mindestbeitragsmonate. Eine ausnahmsweise Verlängerung des Zeitraums war auch deshalb nicht möglich, weil das Gericht feststellte, dass der Beschwerdeführer für den Monat Januar 1984 keine Beiträge entrichtet hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft des polnischen Rentenversicherungsträgers nur bis zum 31. Dezember 1983 Beiträge entrichtet habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst hat das Gericht als widersprüchlich angesehen, da er in Bezug auf seine früheren Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnisse uneinheitliche Aussagen gemacht habe. Darüber hinaus hatte das Gericht ernsthafte Zweifel, ob der Beschwerdeführer in Deutschland während des Bezugs von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit tatsächlich arbeitslos war, denn die befragten Zeugen hatten angegeben, dass er schwarz gearbeitet habe. Ferner war der Beschwerdeführer im Besitz einer Gaststättenkonzession. Das Gericht ließ diese Frage jedoch offen, da wegen der fehlenden Beitragszahlungen für den Monat Januar 1984 eine Erwerbsunfähigkeitsrente ohnehin nicht in Betracht kam. Abschließend stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer auch bei Anwendung der neuen Regelungen des Sozialgesetzbuchs VI keinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente habe. Das Gericht ließ die Revision des Beschwerdeführers nicht zu. Der Beschwerdeführer legte daraufhin beim Bundessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte u.a. die Anwendung des Sozialgesetzbuchs VI. Die Beschwerde ging am 26. Januar 2004 beim Bundessozialgericht ein. Dem Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag hin eine Fristverlängerung um einen Monat zur Begründung seiner Beschwerde gewährt. Sein Schriftsatz ging bei Gericht am 5. April 2004 ein; am 24. Juni 2004 verwarf das Bundessozialgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig mit der Begründung, er habe seine Rügen nicht hinreichend substantiiert. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 der Konvention die Dauer des Verfahrens. Ferner rügte er unter Berufung auf dieselbe Bestimmung der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte das innerstaatliche Recht falsch angewendet und ihre Schlussfolgerung auf unzutreffende Tatsachen gestützt hätten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Verfahrensdauer dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 der Konvention nicht entsprochen habe; soweit einschlägig, lautet dieser Artikel wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Die Regierung war der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache angemessen gewesen sei. Sie trug vor, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt gehandelt habe, und stellte fest, dass die von den Gerichten zu entscheidende Rechtsfrage auch schwierig gewesen sei. Die Sozialgerichte hätten nicht nur die vom Beschwerdeführer zur deutschen, sondern auch seine zur polnischen Rentenversicherung geleisteten Beiträge ermitteln müssen. Dazu hätten Auskünfte vom polnischen Rentenversicherungsträger eingeholt werden müssen. Außerdem habe der Beschwerdeführer das Verfahren verzögert, weil er Unterlagen in polnischer Sprache vorgelegt habe, was Übersetzungen notwendig gemacht habe. Zudem seien diese Unterlagen entweder unvollständig gewesen oder nicht im Original vorgelegt worden. Die Regierung brachte ferner vor, dass der Sachverhalt von den Gerichten erst habe überprüft und festgestellt werden müssen, da an den Darstellungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner früheren Beschäftigungsverhältnisse Zweifel entstanden seien. In diesem Zusammenhang wies die Regierung darauf hin, dass die Sozialgerichte gemäß § 103 Sozialgerichtsgesetz dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet seien. Die Regierung machte geltend, dass schon die Tatsache, dass das Landessozialgericht fünf Termine mit Zeugen- und Beteiligtenvernehmungen durchgeführt habe, ein Beleg für die Schwierigkeit der Sachverhaltsaufklärung sei. Die Regierung kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Dauer des Verfahrens zu einem erheblichen Teil auf das Verhalten des Beschwerdeführers und insbesondere sein unvollständiges Vorbringen zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer widersprach dieser Schlussfolgerung der Regierung und vertrat die Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens unter keinen Umständen als angemessen angesehen werden könne. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren am 2. Oktober 1995 mit dem Widerspruch des Beschwerdeführers begann (siehe K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, Rdnr. 29, 5. Oktober 2006) und am 24. Juni 2004 mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts endete. Es dauerte somit acht Jahre und acht Monate und erstreckte sich über vier Instanzen. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000- VII). Der Gerichtshof stellt fest, dass es im vorliegenden Fall um den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente geht und deshalb grundsätzlich eine zügige Erledigung des Verfahrens geboten ist. Aber das Verfahren hatte einen komplexen Sachverhalt zum Gegenstand, wie die Bemühungen der innerstaatlichen Gerichte zur Ermittlung der Fakten insbesondere durch Nachfragen bei den polnischen Behörden und Befragung von vier Zeugen belegen. Diese Aufgabe wurde zudem durch die uneinheitlichen Angaben des Beschwerdeführers in früheren und im vorliegenden Verfahren erheblich erschwert. Ferner warf er im Verfahren neue Fragen auf, indem er die Nachentrichtung von Beiträgen geltend machte und die Anwendung gesetzlicher Neuregelungen beantragte. Schließlich verursachte der Beschwerdeführer weitere Verzögerungen dadurch, dass er Schriftstücke in polnischer Sprache vorlegte, die entweder unvollständig oder keine Originale waren und übersetzt werden mussten. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Dauer des vorliegenden Verfahrens überwiegend auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Obwohl das Verfahren beim Sozialgericht rund zwei Jahre und zehn Monate und beim Landessozialgericht ca. vier Jahre und sieben Monate anhängig war, hält der Gerichtshof die Gesamtdauer des Verfahrens von acht Jahren und acht Monaten für vier Instanzen in Anbetracht der oben erwähnten Umstände noch für angemessen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist folglich offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte innerstaatliches Recht fehlerhaft angewendet und außerdem den Sachverhalt nicht zutreffend festgestellt hätten. Diese Bestimmung lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird.“ Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Bewertung des Sachverhalts sowie die Beweisaufnahme und -würdigung in der Regel zwangsläufig in das Ermessen der innerstaatlichen Gerichte fallen und vom Gerichtshof nicht überprüft werden können, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Richter aus den ihnen vorliegenden Tatsachen grob unfaire oder willkürliche Schlussfolgerungen gezogen haben (siehe sinngemäß Tamminen /. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 40847/98, Rdnr. 38, 15. Juni 2004; García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999-I). Außerdem obliegt es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden, insbesondere den Gerichten, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden (siehe S., K. und K. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Rdnr. 49, ECHR 2001-II). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass bei der Feststellung des Sachverhalts, der Beweisaufnahme und -würdigung sowie der Anwendung des innerstaatlichen Rechts keine Anzeichen von Willkür zu erkennen sind. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit offensichtlich unbegründet. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident