Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 08.01.2008 – 771/04
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0108DEC000077104
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/01/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 771/04 R. G. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 771/04 R. G. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Januar 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Margarita Tsatsa-Nikolovska, Javier Borrego Borrego, Renate Jaeger, Mark Villiger und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. Dezember 2003 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die gescheiterten Verhandlungen über eine gütliche Einigung, die nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention geführt wurden, im Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise im Register zu streichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die zur Erledigung der Rüge wegen der Verfahrensdauer und des Fehlens einer wirksamen Beschwerde abgegeben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1933 geborene Beschwerdeführer, Herr R. G., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn F. Wieland, Rechtsanwalt in Bonn, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1 Hintergrund der Rechtssache Am 28. August 1962 erlitt der Beschwerdeführer einen durch eine dritte Person verursachten Arbeitsunfall, der einen dauerhaften Gesundheitsschaden bei ihm zur Folge hatte. Am 19. Januar 1967 stellte das Landgericht Bonn fest, dass der Schädiger dem Beschwerdeführer allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe (Grund- und Teilurteil). Mit Schlussurteil vom 31. Januar 1974 wurde der Beklagte verurteilt, dem Beschwerdeführer Schadenersatz für den Verdienstausfall bis zum Jahre 1972 zu zahlen. Mit Urteil vom 1. Juni 1978 bestätigte das Oberlandesgericht Köln dieses Urteil, änderte jedoch die Höhe des Schadenersatzes geringfügig ab. Seit dem 18. Februar 1984 ist der Beschwerdeführer erwerbsunfähig und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
2 Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren (a) Verfahren vor dem Landgericht Bonn Im Januar 1991 verklagte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Rechtsnachfolger des Schädigers auf Schadenersatz für den Verdienstausfall in der Zeit von 1975 bis 1990. Das Landgericht holte am 23. Dezember 1994 ein Sachverständigengutachten ein und befragte den Sachverständigen in einer Verhandlung am 21. Januar 1997. Am 25. Februar 1997 wies das Gericht die Klage des Beschwerdeführers ab und stellte fest, er habe keinen Verdienstausfall erlitten, weil seine Unfall- und Erwerbsunfähigkeitsrente dem Verdienst, den er bei Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit erzielt hätte, entspräche bzw. diesen sogar übersteige. (b) Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln Am 3. April 1997 legte der Beschwerdeführer Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten zum möglichen Verdienst des Beschwerdeführers zwischen 1975 und 1990 ein, das am 13. April 2000 erstattet wurde. Am 1. August 2000 wies das Oberlandesgericht Köln die Berufung des Beschwerdeführers zurück und bestätigte die Feststellungen und die Begründung der Vorinstanz. (c) Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Am 17. September 2002 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision des Beschwerdeführers ab, da ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und sie ferner keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht führte jedoch keine weitere Begründung für seine Feststellungen an. (d) Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 25. Juni 2003 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. RÜGEN Der Beschwerdeführer machte nach Art. 6 der Konvention geltend, dass ihm ein faires Verfahren verwehrt worden sei. In diesem Zusammenhang griff er die von den innerstaatlichen Gerichten angewandte Berechnungsmethode an, weil sie von der Methode abweiche, welche die Gerichte in früheren Entscheidungen in seiner Sache angewandt hätten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers erließen die Gerichte daher überraschende Entscheidungen und verstießen gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Weiterhin rügte er, die Gerichte hätten seine Argumente nicht hinreichend berücksichtigt und beanstandete dabei insbesondere die mangelnde Begründung seitens des Bundesgerichtshofs. Der Beschwerdeführer war daher der Auffassung, dass ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Ferner rügte er nach Art. 6 der Konvention die Verfahrensdauer, insbesondere die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Bonn. Schließlich rügte der Beschwerdeführer nach Art. 13 der Konvention, dass es nach deutschem Recht keine wirksame Beschwerde zur Beanstandung der Dauer von Zivilverfahren gebe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Unter Berufung auf Art. 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei, wobei er insbesondere die von den innerstaatlichen Gerichten angewandte Berechnungsmethode angriff. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind. Ferner obliegt es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden, insbesondere den Gerichten, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden (siehe Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Rdnr. 49, ECHR 2001-II). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den innerstaatlichen Gerichten angewandte Berechnungsmethode willkürlich war. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die innerstaatlichen Gerichte überraschende Urteile erließen, da ihre Berechnungsmethode sich von der in einem früheren Verfahren angewandten unterscheide, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die angewandte Methode in seiner Berufung und in seiner Revision anzugreifen. Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Begründung durch den Bundesgerichtshof rügt, erinnert der Gerichtshof daran, dass es ausreicht, wenn die innerstaatlichen übergeordneten Gerichte die Annahme einer Beschwerde ablehnen, indem sie einfach auf die Rechtsvorschriften verweisen, die diese Vorgehensweise zulassen, wenn die durch die Beschwerde aufgeworfenen Fragen wie im vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung haben (siehe u.a. Teuschler ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4. Oktober 2001). Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer von den innerstaatlichen Gerichten ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde und er hinreichend Gelegenheit hatte, seine Argumente vorzutragen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren verwehrt wurde. Daraus folgt, dass seine Rügen offensichtlich unbegründet und nach Art. 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. 2. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Verfahrensdauer überlang gewesen sei und somit eine Verletzung des Gebots der „angemessenen Frist“ nach Art. 6 Abs. 1 dargestellt habe, und dass er in dieser Hinsicht keine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 habe erheben können. Die Artikel lauten soweit maßgeblich wie folgt: Art. 6 Abs. 1 „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Art. 13 „Jede Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“ Am 24. September 2007 erhielt der Gerichtshof von der Regierung die folgende am 18. September 2007 unterzeichnete Erklärung: „Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet, welchen der Beschwerdeführer durch Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 10. Juli 2007 ablehnen ließ. Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass die Dauer des streitgegenständlichen Verfahrens nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist und dem Beschwerdeführer im konkreten Fall kein Rechtsbehelf zur Verfügung stand, der den Anforderungen des Art. 13 EMRK genügt. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers in Höhe von 7.200,00 EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 7.200,00 EUR würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o.g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 7.200,00 EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1c) EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 7.200,00 EUR durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.“ Der Beschwerdeführer hat zu der einseitigen Erklärung der Regierung nicht Stellung genommen. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Parteien sich auf eine gütliche Einigung in der Rechtssache nicht verständigen konnten. Er erinnert daran, dass Verhandlungen im Hinblick auf eine gütliche Einigung nach Art. 38 Abs. 2 der Konvention vertraulich sind und in Art. 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs außerdem bestimmt ist, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden dürfen. Die oben erwähnte Erklärung indessen wurde von der Regierung am 18. September 2007 außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche Einigung abgegeben, und der Gerichtshof legt deshalb bei seiner Entscheidung diese Erklärung zugrunde. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Art. 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Abs. 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Art. 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn: „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“ Art. 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe: „Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“ Bei der Entscheidung darüber, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist, berücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben (siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rndr. 75-77, ECHR 2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil vom 26. März 2002, Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97, Rdnr. 30-31, ECHR 2001-VI, und Meriakri ./. Republik Moldau (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005, MacDonald ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 301/04, 6. Februar 2007, Oleksiw ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31384/02, 11. September 2007). Der Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall die Frage der überlangen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 der Konvention sowie der Verfügbarkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs zur Beanstandung der Dauer von Zivilverfahren aufwirft. Er weist darauf hin, dass er bereits in verschiedenen Urteilen und Entscheidungen - auch in Bezug auf Deutschland - die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die sich für den beschwerdegegnerischen Staat im Hinblick auf die Verhandlung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" innerhalb „angemessener Frist" ergeben (siehe u. v. a. Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-...; Nold ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; Stork ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; Klasen ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, 5. Oktober 2006; Grässer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006; Herbst ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 11. Januar 2007). Ferner hat der Gerichtshof bereits befunden, dass das deutsche Gerichtssystem keinen wirksamen Rechtsbehelf weder zur Beanstandung der Dauer von anhängigen Zivilverfahren (siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 116) noch von abgeschlossenen Zivilverfahren bietet (siehe Herbst, a.a.O., Rdnr. 62 - 68). Die Regierung erkennt in ihrer Erklärung an, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Außerdem habe dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein wirksamer Rechtsbehelf zur Beanstandung der Verfahrensdauer zur Verfügung gestanden. Der Gerichtshof hält die Summe von 7.200 EUR als Entschädigung für den Beschwerdeführer, auch für Nichtvermögensschäden sowie Kosten und Auslagen, für annehmbar. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und der besonderen Umstände der Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer rügt, nicht gerechtfertigt ist (Art. 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, keine weitere Prüfung der Individualbeschwerde in dieser Hinsicht erfordert (Art. 37 Abs. 1, in fine).
3 Aufgrund dessen ist es angebracht, von der weiteren Anwendung von Art. 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt: Er erklärt die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fairness des beanstandeten Verfahrens für unzulässig; er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident