Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 22.01.2008 – 20579/04

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2008:0122DEC002057904

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 22/01/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 20579/04 W. B. gegen Deutschland EUROPARAT FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 20579/04 W. B. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Snejana Botoucharova, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Javier Borrego Borrego, Renate Jaeger, Mark Villiger, Richter, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26. Mai 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1956 geborene Beschwerdeführer, Herr W. B., ist deutscher Staatsangehöriger und in S. wohnhaft. A. Die Umstände des Falls Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Hintergrund der Rechtssache Der Beschwerdeführer wurde wegen Mordes verurteilt und verbüßt seit dem 8. Februar 2002 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Hochsicherheitsanstalt S. In dieser Justizvollzugsanstalt gilt die höchste Sicherheitsstufe, da dort ausschließlich Gefangene untergebracht sind, die eine langzeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen oder anschließend in Sicherungsverwahrung genommen wurden. Radiogeräte sind in dieser Haftanstalt gestattet. 2. Das Verfahren Am 27. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Besitz eines CD-Players und mehrerer Audio-CDs sowie einer Playstation mit dem entsprechenden Zubehör. Am 3. November 2003 lehnte die Justizvollzugsanstalt Straubing seinen Antrag in Übereinstimmung mit § 70 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes mit der Begründung ab, dass eine solche Gestattung die Ordnung und Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt gefährden würde. Der Beschwerdeführer beantragte eine gerichtliche Überprüfung. Die Justizvollzugsanstalt trug dem Gericht vor, aufgrund der in der Haftanstalt geltenden höchsten Sicherheitsstufe und der erheblichen Anzahl an Gefangenen, die mit Drogen zu tun hätten, müsste jeder Gegenstand, der an einen Gefangenen ausgehändigt werde, eingehend auf versteckte Drogen oder Vorrichtungen, die einen Ausbruch ermöglichen könnten, überprüft werden. Die elektronischen Geräte, die der Beschwerdeführer beantragt habe, wiesen zahlreiche Hohlräume auf und könnten aufgrund ihrer hohen Komplexität modifiziert worden sein, um illegale oder unzulässige Informationen zu transportieren. Ferner müsste jede Audio-CD auf mögliche versteckte elektronische Daten überprüft werden. Deshalb wären zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt zeitaufwändige Überprüfungen durch qualifiziertes Vollzugspersonal erforderlich gewesen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass eine Vielzahl ähnlicher Anträge gestellt würden, hätte die Gestattung des Besitzes der fraglichen Geräte eine erhebliche Mehrarbeit und möglicherweise eine Aufstockung des Personals erfordert. Folglich wären die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gegenüber den betroffenen Interessen des Beschwerdeführers unverhältnismäßig gewesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Besitz eines CD-Players und einer Playstation keine wirkliche Sicherheitsgefährdung dargestellt hätte. Er nahm insoweit ausführlich Bezug auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 1994 und des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. September 1999, die festgestellt hätten, dass eine Playstation keine relevante Gefahr für die Ordnung in der Justizvollzugsanstalt darstelle. Der Beschwerdeführer nahm ebenfalls Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001. Er berief sich insbesondere auf den Gleichheitsgrundsatz. Keine dieser Entscheidungen betraf den Beschwerdeführer unmittelbar (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis). Am 8. Januar 2003 bestätigte das Landgericht Regensburg die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt und schloss sich deren Argumentation unter dem Hinweis darauf an, dass sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung keine Entscheidung zu seinen Gunsten ergebe. Am 11. Februar 2004 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Es befand, dass eine Prüfung dem Grunde nach weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Die Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt Straubing und des Landgerichts Regensburg stützten sich auf hinreichende Gründe, namentlich die besonderen Umstände der betroffenen Justizvollzugsanstalt, und stünden daher im Einklang mit dem Recht. Am 29. April 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 505/04) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis 1. Das Strafvollzugsgesetz In § 70 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung – Strafvollzugsgesetz – ist Folgendes vorgesehen: „(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen. (2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands [...] 2. [...] die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.“ 2. Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte Das Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Dresden stellten in ihren Entscheidungen vom 25. Januar 1994 (1 Ws 324/93) bzw. 16. September 1999 (2 Ws 637/98) fest, dass eine Playstation keine relevante Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt darstelle und daher nach § 70 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz gestattet sei. Diese Entscheidungen befassten sich nicht mit der Sicherheitsstufe der betreffenden Haftanstalten. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 9. November 2001 (2 BvR 609/01), dass die Ablehnung, einem Gefangenen den Besitz einer Playstation zu gestatten, die verfassungsmäßigen Rechte dieser Person nicht verletze. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt widerspreche insbesondere nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Dresden stellte es fest, dass jeder Antrag bezüglich elektronischer Geräte im Vollzug gesondert anhand der Umstände des Einzelfalls und der Bedingungen der betreffenden Justizvollzugsanstalt entschieden werden müsse. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die beanstandeten Entscheidungen sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzten. Er brachte vor, dass die den betreffenden elektronischen Geräten inhärenten Sicherheitsgefahren falsch eingeschätzt worden seien und keine derart strengen Sicherheitskontrollen erforderlich gemacht hätten, dass dadurch Beschränkungen seiner Rechte gerechtfertigt gewesen wären. Unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 nahm der Beschwerdeführer auf die abweichende Rechtsprechung anderer Rechtsmittelgerichte Bezug und führte aus, der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt worden. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 der Konvention, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts willkürlich gewesen sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte das Verbot des Besitzes eines CD-Players und einer Playstation in einer Hochsicherheitsanstalt. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat[...]lebens ... (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [...] zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, [...]” Der Gerichtshof erinnert daran, dass Gefangene im Allgemeinen weiterhin alle in der Konvention garantierten Grundrechte und –freiheiten, außer dem Recht auf Freiheit, genießen, soweit eine rechtmäßig verhängte Inhaftierung ausdrücklich in den Geltungsbereich von Artikel 5 der Konvention fällt. Jede Beschränkung dieser anderen Rechte muss gerechtfertigt sein, wobei sich eine solche Rechtfertigung durchaus aus den Sicherheitserwägungen ergeben kann, die unweigerlich mit den Umständen der Inhaftierung verbunden sind, insbesondere die Verhütung von Straftaten und die Aufrechterhaltung der Ordnung (siehe sinngemäß Hirst ./. Vereinigtes Königreich (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 74025/01, Rdnr. 69, ECHR 2005-...). Artikel 8 kann so ausgelegt werden, dass er Schutz in Bezug auf Haftbedingungen gewährt. Bei einer rechtmäßigen Inhaftierung sind jedoch die normalen Beschränkungen und Einschränkungen, die mit dem Leben und der Disziplin im Vollzug verbunden sind, keine Angelegenheiten, die einen Verstoß gegen Artikel 8 darstellen würden, weil sie entweder nicht als Eingriff in das Privat- und Familienleben des Inhaftierten angesehen werden oder eine solcher Eingriff gerechtfertigt wäre (siehe D.G. ./. Irland, Individualbeschwerde Nr. 39474/98, Rdnr. 105, ECHR 2002-III). Selbst wenn man unterstellt, dass im vorliegenden Fall das Verbot des Besitzes der betreffenden elektronischen Geräte einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellt, so war dies nach Auffassung des Gerichtshof gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt. Die beanstandeten Entscheidungen hatten mit § 70 Abs. 2 Nr. 2 Strafvollzugsgesetz eine Rechtsgrundlage, deren Anwendung eindeutig vorhersehbar war. Durch die Tatsache allein, dass ähnliche Fälle anders entschieden wurden, was auf die besonderen Umstände anderer Einzelfälle zurückzuführen ist, wurde die vorliegende Rechtsanwendung nicht unvorhersehrbar oder irrig. Mit den beanstandeten Entscheidungen wurde das rechtmäßige Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten verfolgt. Die Einschätzung der innerstaatlichen Behörden, dass ein CD-Player und eine Playstation eine allgemeine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Hochsicherheitsanstalt darstellten, weil diese Geräte modifiziert werden könnten, um versteckte elektronische Daten oder Substanzen wie Drogen oder Materialien zur Ermöglichung eines Ausbruchs zu transportieren, ist überzeugend. Der Gerichtshof erkennt an, dass der Beschwerdeführer als Langzeitgefangener ein gewisses Interesse am Besitz der von ihm beantragten Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung hatte. In diesem Zusammenhang sollte daran erinnert werden, dass eine Inhaftierung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung u.a. auf die Resozialisierung des Gefangenen abzielt. Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Justizvollzugsanstalt als Hochsicherheitsanstalt, der Art der von den Gefangenen begangenen Straftaten und der langen Dauer ihrer Inhaftierung stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass die Justizvollzugsanstalt, wie von den innerstaatlichen Gerichten bestätigt wurde, mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit eingehender Überprüfungen jedes Gegenstandes, der eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung hätte darstellen oder die Gefahr des Drogenschmuggels hätte erhöhen können, relevante Gründe angeführt hat. Angesichts der hohen Komplexität solcher Geräte wäre jede Überprüfung zeitaufwändig gewesen und hätte ein Fachwissen erfordert, über das das Vollzugspersonal normalerweise nicht verfügt. Ferner müssten die Daten auf jeder Musik-CD und in jedem Spiele-Softwarepaket auf unzulässige Informationen durchsucht werden, sei es Material, das zu Gewalt anstiftet, pornographische Inhalte von Spielen oder verbotene Kommunikation mit Personen außerhalb des Vollzugs bezüglich krimineller Aktivitäten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Gründe im Hinblick auf die in Rede stehende Hochsicherheitsanstalt das Interesse des Beschwerdeführers an zusätzlichen Freizeitaktivitäten überwogen haben. Es ist daher nicht ersichtlich, dass Artikel 8 verletzt worden ist. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen erachtet es der Gerichtshof nicht als geboten, eine gesonderte Prüfung hinsichtlich Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 durchzuführen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht auf Verfahren anwendbar ist, die den Vollzug eines Strafurteils betreffen, da in solchen Verfahren nicht über strafrechtliche Vorwürfe entschieden wird. Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht betreffend die Zulässigkeit bestimmter elektronischer Geräte im Vollzug sind somit ratione materiae nicht mit der Konvention vereinbar und sind daher nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident