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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 22.01.2008 – 24345/04

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0122DEC002434504

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 22/01/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 24345/04 H. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 24345/04 H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Snejana Botoucharova, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Javier Borrego Borrego, Renate Jaeger, Mark Villiger, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 5. Juli 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer, Herr B. H., ist deutscher Staatsangehöriger und in J. wohnhaft. A) Die Umstände des Falls Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist Vater einer 1996 nichtehelich geborenen Tochter C. Das Kind lebt bei der Mutter, die allein sorgeberechtigt ist. Am 22. November 2001 verurteilte das Amtsgericht Bad Segeberg den Beschwerdeführer zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine Tochter in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrags nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung, im Folgenden als „die Verordnung“ bezeichnet (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis“, unten). Gestützt auf § 1612b Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB, befand das Amtsgericht, dass der Beschwerdeführer das der Kindesmutter für C. ausgezahlte Kindergeld nicht zur Hälfte auf den monatlichen Unterhalt anrechnen könne, weil mit den Unterhaltszahlungen, die er leisten könne, nicht der von dem deutschen Gesetzgeber als notwendig erachtete Mindest-schwellenwert zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs eines Kindes, also 135 % des in der Verordnung festgesetzten Regelbetrags (Barexistenzminimum – siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis“, unten), erreicht werde. Daraufhin rügte der Beschwerdeführer vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein die Weigerung des Amtsgerichts, diesen Betrag auf die von ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen anzurechnen. Am 2. Januar 2002 bestätigte das Oberlandesgericht Schleswig Holstein den Beschluss des Amtsgerichts und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück, weil § 1612b Abs. 5 BGB weder gegen das Recht auf Gleichbehandlung noch gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens verstoße. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er infolge seiner Unterhaltspflichten finanzielle Not gelitten habe. Am 15. Dezember 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es verwies auf seine Leitentscheidung vom 9. April 2003 (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis, unten), nach der § 1612b Abs. 5 BGB mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes und dem nach Art. 6 des Grundgesetzes garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens vereinbar sei. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2004 zugestellt. B) Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis

1 Kindesunterhalt Nach § 1612a BGB kann ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, im Folgenden als „nicht betreuender Elternteil“ bezeichnet, Unterhalt verlangen. Die tatsächliche Höhe des Kindesunterhalts wird von den zuständigen Gerichten nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falls anhand von Richtlinien und einer Unterhaltstabelle („Düsseldorfer Tabelle”), die die finanzielle Leistungskraft des nicht betreuenden Elternteils berücksichtigen, festgesetzt. Die (berechnete) Höhe des fälligen Unterhalts bestimmt sich nach dem Vomhundertsatz der in der Verordnung festgelegten Regelbeträge. Diese Regelbeträge werden über drei Altersgruppen gestaffelt und alle zwei Jahre entsprechend dem Index für Rentensätze geändert, um wirtschaftlichen Realitäten Rechnung zu tragen. Als der Beschwerdeführer seine Beschwerde zum Gerichtshof erhob, sah die Verordnung folgende Regelbeträge vor: 199 Euro für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 241 Euro für Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs und 284 Euro für Kinder ab dem 13. Lebensjahr.

2 Kindergeld Die Gewährung von Kindergeld wird durch das Bundeskindergeldgesetz geregelt. Lebt das Kind bei nur einem Elternteil, wird nach § 3 Abs. 2 Satz 1 dem Elternteil Kindergeld gewährt, in dessen Haushalt das Kind lebt, im Folgenden als „der betreuende Elternteil“ bezeichnet. Nach § 6 beträgt das Kindergeld für bis zu drei Kindern monatlich jeweils 154 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro. Kindergeld wird aus dem Bundeshaushalt zum Ausgleich der für Eltern mit dem Unterhalt und der Betreuung ihrer Kinder verbundenen finanziellen Belastungen gezahlt.

3 Anrechnung von Kindergeld auf Unterhaltszahlungen Da an den nicht betreuenden Elternteil kein Kindergeld ausgezahlt werden kann, stellt § 1612b Abs. 1 BGB sicher, dass dieser auch davon profitieren kann. § 1612b Abs. 1 BGB sieht in der Regel vor, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld auf den von dem nicht betreuenden Elternteil zu leistenden Unterhalt zur Hälfte anzurechnen ist. § 1612b Abs. 5 BGB weicht von dieser Bestimmung ab. Er sieht vor, dass eine Anrechnung des Kindergelds auf die Unterhaltszahlungen unterbleibt, soweit der nicht betreuende Elternteil außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Verordnung - im Folgenden als „Bezugsbetrag“ bezeichnet - zu leisten. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass bei einem Einkommen nicht betreuender Elternteile, das nicht ausreicht, neben dem eigenen auch das Existenzminimum ihrer Kinder zu gewährleisten, das Kindergeld vorrangig darauf verwendet wird, die finanzielle Lücke bis zur Existenzsicherung des Kindes zu schließen. Der deutsche Gesetzgeber erachtete 135 % des Regelbetrags als notwendig, um den existenzsichernden Bedarf eines Kindes abzudecken.

4 Selbstbehalt Um sicherzustellen, dass das Existenzminimum der nicht betreuenden Elternteile durch Unterhaltszahlungen nicht gefährdet wird, werden diese durch Mindestbeträge, die zurückzubehalten werden dürfen, geschützt, wenn sie infolge der Unterhaltsleistung hinter dem Existenzminimum zurückbleiben würden. Die vorbezeichnete Unterhaltstabelle („Düsseldorfer Tabelle”) enthält Richtwerte zu den Mindestbeträgen.

5 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts In seiner Leitentscheidung vom 9. April 2003 (siehe Az. 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 108, S.52 ff.) erkannte das Bundesverfassungsgericht, dass § 1612b Abs. 5 BGB aus folgenden Gründen mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sei: Erstens liege keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 des Grundgesetzes vor, soweit die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des nicht betreuenden Elternteils abhängig gemacht werde. Insbesondere liege keine Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen vor, weil § 1612b Abs. 5 BGB gleichermaßen für alle unterhaltspflichtigen Elternteile gelte und eine Differenzierung nach Leistungsfähigkeit keine Ungleichbehandlung von Personen in gleichen Situationen darstelle. Überdies betreffe die Verpflichtung des nicht betreuenden Elternteils, sein Kindergeld bis zur Höhe des Bezugsbetrags auf den Kindesunterhalt zu verwenden, eher einkommensschwächere als einkommensstärkere Elternteile. Dies sei jedoch nicht Ergebnis einer Ungleichbehandlung, sondern bedingt durch unterschiedliche Lebens- und Einkommenslagen. Mit § 1612b Abs. 5 BGB habe der deutsche Gesetzgeber diesen Unterschieden lediglich Rechnung getragen und einen finanziellen Ausgleich für die Fälle geschaffen, in denen nicht betreuende Elternteile nicht in der Lage seien, den existenzsichernden Bedarf ihrer Kinder abzudecken. Selbst unter der Annahme, dass § 1612b Abs. 5 BGB Ungleichbehandlung zur Folge habe, wäre diese durch das rechtmäßige Ziel der Sicherstellung des Existenzminimums von Kindern getrennt lebender Eltern gerechtfertigt. Da Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder verpflichtet seien und den nicht betreuenden Elternteilen das eigene Existenzminimum durch Selbstbehalt gesichert werde, wenn dieses durch ihre Unterhaltspflichten gefährdet würde, liege keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Zweitens ziehe § 1612b Abs. 5 BGB eine Ungleichbehandlung betreuender und nicht betreuender Elternteile nach sich. Die Ungleichbehandlung sei jedoch gerechtfertigt, weil § 1612b Abs. 5 BGB darauf abziele, die doppelte Belastung von Eltern auszugleichen, die in der Betreuung ihrer Kinder und zugleich der Verpflichtung bestehe, durch Erwerbstätigkeit den wirtschaftlichen Bedarf der Familie zu decken. Somit helfe § 1612b Abs. 5 BGB dem betreuenden Elternteil, seine eigenen Lebenshaltungskosten zu bestreiten und die Lebensbedingungen des Kindes zu verbessern, die durch die finanzielle Situation des betreuenden Elternteils geprägt werden. Andererseits sei das Existenzminimum des nicht betreuenden Elternteils durch Selbstbehalt hinreichend geschützt. Schließlich verletze § 1612b Abs. 5 BGB nicht das Recht des nicht betreuenden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind, weil das deutsche Recht ausreichende Möglichkeiten vorsehe, um sicherzustellen, dass der Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit seinem Kind nicht an den damit verbundenen Kosten scheitert. In Fällen, in denen der nicht sorgeberechtigte Elternteil finanzielle Not leide, hätten die zuständigen Richter die Möglichkeit, einen höheren Selbstbehalt vorzusehen oder lediglich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu mindern. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention, dass die Anwendung des § 1612b Abs. 5 BGB ihn gegenüber der Kindesmutter diskriminiere, der das gesamte Kindergeld zur Verfügung gestanden habe, während er den auf ihn entfallenden Teil des Kindergelds für die Unterhaltszahlungen habe aufwenden müssen. Er trug ferner vor, dass die Anwendung des § 1612b Abs. 5 BGB ihn gegenüber nicht betreuenden Elternteilen mit höherem Einkommen diskriminiere. 2. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8, dass die Anwendung des § 1612b Abs. 5 BGB ihn in seinem Recht auf Umgang mit seiner Tochter verletzt hätte, weil ihm die für die Kontakte erforderlichen finanziellen Mittel entzogen worden seien. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Anwendung von § 1612b Abs. 5 BGB eine Diskriminierung darstelle. Er berief sich auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: Artikel 14 „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Artikel 8 „1. (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ...“ Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 nach seiner ständigen Rechtsprechung nur anwendbar ist, wenn der streitgegenständliche Sachverhalt unter eine oder mehrere der materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle fällt (siehe u. v. a. Rechtssachen O../. Deutschland Individualbeschwerde Nr. 59140/00, Rdnr. 30, 25. Oktober 2005; Petrovic ./. Österreich, Urteil vom 27. März 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-II, Rdnr. 22; und Willis ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 36042/97, Rdnr. 29, EGMR 2002-IV). Wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, kommt Artikel 14 zum Tragen, wenn der „Gegenstand des Nachteils ... eine der Bedingungen für die Ausübung eines garantierten Rechts darstellt“ oder die gerügten Maßnahmen „mit der Ausübung eines garantierten Rechts“ verbunden sind (siehe Rechtssachen O., a. a. O., Rdnr. 31; Syndicat National de la Police Belge ./. Belgien, Urteil vom 27. Oktober 1975, Serie A Bd. 19, Rdnr. 45; und Schmidt und Dahlström ./. Schweden, Urteil vom 6. Februar 1976, Serie A Bd. 21, Rdnr. 39). Daher muss der Gerichtshof feststellen, ob der Sachverhalt des vorliegenden Falls in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und folglich von Artikel 14 der Konvention fällt. Der Gerichtshof ist zunächst der Auffassung, dass die Weigerung der deutschen Behörden, den auf den Beschwerdeführer entfallenden Teil des Kindergelds auf dessen Unterhaltszahlungen anzurechnen, keine mangelnde Achtung des Familienlebens darstellen kann, weil Artikel 8 den Staaten keinerlei positive Verpflichtung auferlegt, Kindergeld in einer bestimmten Höhe zu zahlen (siehe sinngemäß Rechtssache Petrovic, a. a. O., Rdnr. 26). Der Gerichtshof hat jedoch auch erkannt, dass die Staaten durch die Gewährung von Kindergeld unter Beweis stellen können, dass sie das Familienleben im Sinne des Artikels 8 der Konvention achten und das Kindergeld deshalb in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt (siehe Rechtssache O., a. a. O., Rdnr. 32, die den Ausschluss von Ausländern kraft Gesetzes vom Kindergeldanspruch betraf, und Rechtssache Petrovic, a. a. O., Rdnr. 29, in der Elterngeld nach österreichischem Recht nur Müttern zustand). Nach Auffassung des Gerichtshofs gilt dieser Grundsatz erst recht für die vorliegende Rechtssache, in der die Gruppe der nicht betreuenden Elternteile an sich nicht vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen war, sondern der deutsche Gesetzgeber sogar wollte, dass sie grundsätzlich davon profitiert. Somit bestimmt § 1612b Abs. 1 BGB im Regelfall, dass der nicht betreuende Elternteil das Kindergeld auf seine Unterhaltszahlungen anrechnen kann. Soweit § 1612b Abs. 5 BGB von dieser Bestimmung abweicht, indem er nicht betreuende Elternteile verpflichtet, ihren Kindergeldanteil zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs ihrer Kinder zu verwenden, hat der deutsche Gesetzgeber gleichwohl die typischen Pflichten geregelt, die sich aus dem Verhältnis zwischen den Eltern und ihren Kindern ergeben, das das Familienleben im Sinne von Artikel 8 notwendigerweise berührt. Die bestrittene Pflicht nach § 1612b Abs. 5 BGB fällt daher unter diese Bestimmung. Daraus folgt, dass Artikel 14 – in Verbindung mit Artikel 8 – in der vorliegenden Rechtssache anwendbar ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt“, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“ (siehe u. a. .Rechtssache Willis, a. a. O., Rdnr. 39). a) Der Beschwerdeführer trug vor, § 1612b Abs. 5 BGB habe zu einer diskriminierenden Behandlung nicht betreuender Elternteile gegenüber betreuenden Elternteilen geführt. Er machte geltend, dass er nach § 1612b Abs. 5 BGB verpflichtet sei, den auf ihn entfallenden Teil des Kindergelds tatsächlich für die Unterhaltszahlungen aufzuwenden, während die Kindesmutter über das gesamte Kindergeld frei verfügen könne. Der Gerichtshof merkt an, dass nicht betreuende Elternteile nach § 1612b Abs. 5 BGB den auf sie entfallenden Teil des Kindergelds zur Hälfte zum Gesamtunterhalt ihrer Kinder beisteuern müssen, soweit ihre Unterhaltszahlungen nicht die Höhe des Bezugsbetrags erreichen. Dagegen müssen betreuende Elternteile den auf sie entfallenden Teil des Kindergelds nur dann zur Deckung des wirtschaftlichen Bedarfs ihrer Kinder aufwenden, wenn die Unterhaltszahlungen des nicht betreuenden Elternteils auch ohne Anrechung des Kindergelds unter den Bezugsbetrag fallen. Da beide Elternteile in gleicher Weise für den Unterhalt ihrer Kinder verantwortlich sind, geht der Gerichtshof davon aus, dass § 1612b Abs. 5 BGB eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbaren Situationen nach sich zieht. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen. Der Ermessensspielraum hängt von den Umständen, der Materie und ihrem Hintergrund ab (siehe u. v. a. Rechtssache Petrovic, a. a. O., Rdnr. 38). Hinsichtlich des vorliegenden Falls stellt der Gerichtshof fest, dass § 1612b Abs. 5 BGB nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Leitentscheidung das Ziel verfolgt, die betreuenden Elternteilen erwachsenden tatsächlichen Nachteile auszugleichen, die die doppelte Belastung der Betreuung ihrer Kinder und zugleich der Verpflichtung, durch Erwerbstätigkeit den wirtschaftlichen Bedarf der Familie zu decken, tragen. In derartigen Fällen soll § 1612 b Abs. 5 BGB dazu beitragen, nicht nur die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils zu decken, sondern auch die Lebensbedingungen des Kindes zu verbessern, die durch die finanzielle Situation des betreuenden Elternteils geprägt werden. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass § 1612b Abs. 5 BGB ein „rechtmäßiges Ziel“ verfolgt. Hinsichtlich der Frage, ob „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel in einem angemessenen Verhältnis“ standen, merkt der Gerichtshof an, dass das deutsche Recht in Fällen, in denen die Unterhaltspflicht das Existenzminimum des nicht betreuenden Elternteils gefährden würde, einen Selbstbehalt vorsieht (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis, oben). Wie auch das Bundesverfassungsgericht unterstrichen hat, sieht das deutsche Recht damit Mittel vor, die gewährleisten, dass das Existenzminimum nicht betreuender Elternteile durch ihre Unterhaltspflichten nicht gefährdet wird. Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass die Eltern verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen, ist der Gerichtshof überzeugt, dass der deutsche Gesetzgeber einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des betreuenden Elternteils und dem Kind einerseits und des nicht betreuenden Elternteils andererseits herbeigeführt hat. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Behandlung des Beschwerdeführers als nicht betreuendem Elternteil im Vergleich zu dem betreuenden Elternteil im Sinne von Artikel 14 nicht diskriminierend war. b) der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass § 1612b Abs. 5 BGB nicht betreuende Elternteile mit höherem Einkommen gegenüber den einkommensschwächeren begünstige. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass § 1612b Abs. 5 BGB die Anrechnung des Kindergelds auf die Unterhaltszahlungen ausschließt, soweit der nicht betreuende Elternteil außerstande ist, Kindesunterhalt in Höhe des Bezugsbetrags zu leisten. Der deutsche Gesetzgeber unterschied somit zwischen zwei Situationen: Der nicht betreuende Elternteil war entweder im Stande, Kindesunterhalt in Höhe von mindestens 135 % des Regelbetrags zu leisten, und konnte sich das Kindergeld auf die Unterhaltszahlungen anrechnen lassen, oder er war außerstande, den existenzsichernden Bedarf des Kindes zu gewährleisten, und die Anrechnung des Kindergelds unterblieb somit. Die Frage, die sich grundsätzlich stellt, ist daher, ob ein Elternteil, der wie der Beschwerdeführer außerstande war, seinem Kind Unterhalt in Höhe des Bezugsbetrags zu leisten, sich in einer Situation befand, die der des nicht betreuenden Elternteils, der das Existenzminimum seines Kindes sicherstellen kann, vergleichbar ist. Der Gerichtshof ist gleichwohl nicht verpflichtet, die Frage zu entscheiden, ob § 1612b Abs. 5 BGB einem „legitimen Ziel“ diente und „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel in einem angemessenen Verhältnis standen“. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass Eltern verpflichtet sind, für ihre Kinder zu sorgen und sie finanziell zu unterhalten. Er stellt fest, dass § 1612b Abs. 5 BGB nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Leitentscheidung darauf abzielt, den existenzsichernden Bedarf eines Kindes zu gewährleisten. Daher wird mit der fraglichen Bestimmung das „rechtmäßige Ziel“ der Sicherstellung des Existenzminimums von Kindern getrennt lebender Eltern verfolgt. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit merkt der Gerichtshof an, dass das deutsche Recht in den Fällen, in denen das Existenzminimum des nicht betreuenden Elternteils durch Unterhaltszahlungen gefährdet würde, einen Selbstbehalt vorsieht (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und innerstaatliche Praxis“), um das Existenzminimum nicht betreuender Elternteile ungeachtet ihrer Unterhaltspflichten zu wahren. In vorliegender Rechtssache hat der Beschwerdeführer eine derartig unsichere finanzielle Lage jedoch nicht einmal geltend gemacht. Unter diesen Umständen hat der deutsche Gesetzgeber unter Berücksichtigung seines Ermessenspielraums einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeigeführt, nämlich dem Interesse des Kindes an der Deckung seiner finanziellen Grundbedürfnisse und dem des nicht betreuenden Elternteils am Schutz vor Überforderung durch seine Unterhaltspflichten. Daher war die gerügte unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 nicht diskriminierend. c) Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 3. Der Beschwerdeführer rügte ferner, durch die Anwendung von § 1612b Abs. 5 BGB sei er in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt worden, weil ihm dadurch die finanziellen Mittel zur Deckung der für den Umgang mit seiner Tochter erforderlichen Kosten (z. B. Fahrtkosten) entzogen worden seien. Er habe etwa drei Jahre und sechs Monate keinen Umgang mit C. haben können. Der Beschwerdeführer berief sich auf Artikel 8. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet für unzulässig zu erklären ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident