Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 12.02.2008 – 27156/05
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2008:0212DEC002715605
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 12/02/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 27156/05 I. Z gegen Deutschland EUROPARAT FÜNFTE SEKTION ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 27156/05 I. Z. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 12. Februar 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Snejana Botoucharova, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Richter, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 21. Juli 2005 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Art. 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, unter Berücksichtigung der Teilentscheidung vom 28. August 2007, im Hinblick auf die gescheiterten Verhandlungen über eine gütliche Einigung, die nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention geführt wurden, im Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise im Register zu streichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die zur Erledigung der Rüge wegen der Verfahrensdauer abgegeben wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu der von der Regierung vorgeschlagenen einseitigen Erklärung, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1945 geborene Beschwerdeführerin, Frau I. Z., ist deutsche Staatsangehörige und in B.-B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn A. Fischer, Rechtsanwalt in Baden-Baden, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1985 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Feststellung, dass sie an einer Atemwegserkrankung leide, die auf die Formaldehydexposition während ihrer Tätigkeit als medizinisch-technische Assistentin in der Zeit von 1972 bis 1974 zurückzuführen sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin am 21. September 1988 ab. Am 24. April 1990 wies die Berufsgenossenschaft den im Oktober 1988 eingelegten Widerspruch der Beschwerdeführerin zurück. Am 11. Mai 1990 erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage. Zwischenzeitlich machte die Beschwerdeführerin 1989 geltend, dass durch die Formaldehydexposition verschiedene weitere Krankheiten verursacht worden seien. Am 3. September 1990 lehnte die Berufsgenossenschaft den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Am 18. Dezember 1990 wies die Berufsgenossenschaft den Widerspruch der Beschwerdeführerin zurück. Am 14. Januar 1991 erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage. Am 24. April 1992 verband das Sozialgericht die beiden Klagen der Beschwerdeführerin zur gemeinsamen Entscheidung und lud zwei weitere Krankenversicherungsvereinigungen zum Verfahren bei. Am 10. Mai 1994 lehnte es die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen ab, einen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Erkrankung der Beschwerdeführerin und ihrer Tätigkeit im Labor anzuerkennen. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde am 13. April 1995 zurückgewiesen. Das Sozialgericht Düsseldorf verband diese Bescheide mit dem anhängigen Verfahren. Die Beschwerdeführerin legte in dem gerichtlichen Verfahren etliche medizinische Sachverständigengutachten und weitere Schriftstücke vor. Am 30. April 1997 vernahm das Sozialgericht drei Zeugen. Am 23. Juli 1998 wies das Sozialgericht Düsseldorf die Klage der Beschwerdeführerin ab. Dieses Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 1998 zugestellt. Am 30. Dezember 1998 legte die Beschwerdeführerin Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Am 22. November 2004 wies das Landessozialgericht nach Anhörung von zwei Sachverständigen die Berufung der Beschwerdeführerin zurück und ließ die Revision zum Bundessozialgericht nicht zu. Am 10. Februar 2005 erhob die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde, die das Bundessozialgericht am 11. März 2005 zurückwies. Am 15. April 2005 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde. Am 23. Juni 2005 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2005 zugestellt. RÜGE Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin die überlange Verfahrensdauer. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführerin rügte die Verfahrensdauer. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: Artikel 6 Abs. 1 „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Am 5. November 2007 erhielt der Gerichtshof folgende Erklärung der Regierung, die am 29. Oktober 2007 unterzeichnet wurde: „Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet, welchen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 abgelehnt hat. Die Bundesregierung wäre bereit gewesen, den Vorschlag anzunehmen. Die Bundesregierung möchte daher – im Wege einer einseitigen Erklärung – anerkennen, dass die Dauer des streitgegenständlichen Verfahrens nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar war. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin in Höhe von 7.200,00,-- EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 7.200,00,-- EUR, der innerhalb von drei Monaten, nachdem der Gerichtshof entschieden hat, die Rechtssache in seinem Register zu streichen, gezahlt würde, würden sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der o.g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere die Entschädigung der Beschwerdeführerin (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 7.200,00,-- EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 7.200,00,-- EUR durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.“ In einem Schreiben vom 18 Dezember 2007 vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass der in der Erklärung der Regierung genannte Betrag unzumutbar niedrig sei. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn: „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“ Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer einseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn die Beschwerdeführerin die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht. Bei der Entscheidung, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist, berücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben (siehe u.a. Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Randnr. 75-77, ECHR 2003-VI; Oleksiw ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31384/02, 11. September 2007 und Hassdenteufel ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21214/03, 6. November 2007). Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache die Frage der Verfahrensdauer im Sinne von Artikel 6 der Konvention aufwirft. Er weist darauf hin, dass er bereits in verschiedenen Urteilen und Entscheidungen – auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland – die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die sich für den beschwerdegegnerischen Staat im Hinblick auf die Verhandlung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ innerhalb „angemessener Frist“ ergeben (siehe u. v. a. Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-...; Nold ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; Stork ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; Klasen ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, 5. Oktober 2006; Grässer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006; Herbst ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 1. Januar 2007). Die Regierung erkennt in ihrer Erklärung an, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Ferner erachtet der Gerichtshof die vorgeschlagene Entschädigungssumme – die den in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen entspricht, - für akzeptabel. Darüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte vorstehender Erwägungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieser Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine). Daher sollte sie im Register gestrichen werden. In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung zur Kenntnis; er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident