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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 26.02.2008 – 14029/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0226DEC001402905
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 26/02/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 14029/05 F.S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 14029/05 F. S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 11. April 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1953 geborene Beschwerdeführer, Herr F. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in V., Deutschland, wohnhaft. A) Die Umstände des Falls Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Hintergrund der Rechtssache Der Beschwerdeführer ist Vater dreier ehelicher Kinder, des Sohnes F. geb. am 15. September 1986, und zweier 1980 und 1983 geborener Töchter. Im Juni 1994 verließ die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den drei Kindern den gemeinsamen Haushalt und verweigerte dem Beschwerdeführer den Umgang. Am 20. Juni 1994 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Köln den Antrag, ihm das Recht auf Umgang mit seinen drei Kindern zu gewähren. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens setzte das Amtsgericht Köln das Umgangsrecht des Beschwerdeführers am 11. März 1997 aus. Am 22. Mai 1997 begrenzte das Oberlandesgericht die Aussetzung des Umgangsrechts auf die Zeit bis zum 30. Juni 1998. Am 4. April 2000 vereinbarten die Eltern während einer gerichtlichen Anhörung zwei Umgangskontakte, die am 25. April und 23. Mai 2000 in den Räumen des Jugendamts Köln stattfinden sollten. Nach diesen Besuchen hat die Kindesmutter weitere Besuchskontakte verweigert. Am 19. September 2000 vereinbarten die Eltern in ihrem Scheidungsverfahren, dass dem Beschwerdeführer begleitete Umgangskontakte mit seinem Sohn F. einmal im Monat gewährt werden sollten. Nach einem Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und F. am 10. November 2000 lehnte es die Kindesmutter ab, dem Beschwerdeführer weitere Umgangsrechte einzuräumen. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 21. März 2001 geschieden; eine Entscheidung über das Umgangsrecht des Beschwerdeführers erging nicht.
2 Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Umgangsrechts Am 14. Februar 2001 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Amtsgericht Köln den Antrag, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Recht auf Umgang mit seinem Sohn F. zu gewähren, weil die Kindesmutter die am 19. September 2000 getroffene Umgangsvereinbarung nicht einhalte. Am 15. Mai 2001 fand eine Anhörung vor dem Amtsgericht statt. Am 31. Mai 2001 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Umgangsanordnung ab, weil es eine weitere Prüfung der Frage, ob eine Umgangsrechtsreglung dem Wohl von F. entsprach, für erforderlich hielt. Es merkte an, dass F. bei der gerichtlichen Anhörung Kontakte zu seinem Vater abgelehnt habe, und die Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den Eltern dem Gericht durch eine Vielzahl von zwischen ihnen anhängigen gerichtlichen Verfahren bekannt seien. Das Amtsgericht gab ferner beiden Elternteilen auf, eine städtische Familienberatungsstelle aufzusuchen und die angebotene Beratung zu nutzen. Außerdem wurde eine Verfahrenspflegerin für das Kind bestellt. Am 25. Oktober 2001 führte das Amtsgericht eine Hauptverhandlung durch. Am 15. November 2001 wies das Amtsgericht den im Hauptverfahren gestellten Antrag des Beschwerdeführers ab, weil feste Besuchskontakte einmal im Monat das Wohl des Kindes gefährden würden. Es stellte fest, dass der fünfzehnjährige F. wiederholt erklärt habe, dass er den Kontakt zu seinem Vater ablehne. Aus Sicht des Jugendamts solle F. nicht zum Umgang mit dem Beschwerdeführer gezwungen werden. Die Verfahrenspflegerin habe ausgeführt, dass F. den Umgang mit seinem Vater nicht aus einer Laune heraus ablehne. Offensichtlich seien die Verletzungen in den letzten Jahren so gravierend gewesen, dass er derzeit dem persönlichen Umgang mit seinem Vater nicht zustimmen wolle. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass F. von seiner Mutter entsprechend beeinflusst worden sei. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen zum Sorge- und Umgangsrecht sowie die Konfrontationen hätten dazu geführt, dass der Jugendliche sich in psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass der Umgangsrechtsantrag des Beschwerdeführers im Interesse des Kindeswohls zurückzuweisen sei. Es bleibe dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, brieflich Kontakt zu seinem Sohn zu halten. Am 11. Dezember 2001 legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln ein. Am 30. Januar 2002 reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers die Beschwerdeschrift ein. Er trug insbesondere vor, dass die Kindesmutter F. gegen ihn beeinflusst habe und ein Umgangsausschluss das Kindeswohl gefährde. Die Kindesmutter bestritt dieses Vorbringen. Am 6. Dezember 2002 fand eine Anhörung vor dem Oberlandesgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Kindesmutter, in Anwesenheit von F., seiner Verfahrenspflegerin und eines Vertreters des Jugendamts statt. Der Beschwerdeführer trug vor, dass F. an einem Parental Alienation Syndrome (PAS, Eltern-Kind-Entfremdung) leide und ersuchte das Gericht um Erhebung eines Sachverständigenbeweises. Am 13. Dezember 2002 ordnete das Oberlandesgericht die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch den psychologischen Sachverständigen O. zu der Frage an, ob die Ausübung des Umgangsrechts dem Wohl von F. zuwiderlaufe. Am 9. Januar 2003 bat der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht, das Anhörungsprotokoll zu berichtigen und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu PAS zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer erhob ferner Einwendungen gegen die Bestellung des Sachverständigen O., weil dieser nicht als Kinder- und Jugendpsychologe sondern nur als Erwachsenenpsychologe zugelassen sei. Überdies habe die dem Sachverständigen vorgelegte Frage die PAS-Problematik nicht hinreichend berücksichtigt. Am 25. Februar 2003 wies das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Protokollberichtigung zurück. Es bestellte ferner die psychologische Sachverständige Z., die O. ersetzen sollte, der den Auftrag krankheitsbedingt ablehnen musste. Am 19. März 2003 benannte der Beschwerdeführer drei Zeugen, um darzutun, dass F. von seiner Mutter manipuliert worden sei, und brachte eine schriftliche Zeugenaussage bei. Überdies bat er das Oberlandesgericht, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Umgang mit seinem Sohn zu gestatten. Am 21. März 2003 fragte das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer, ob der Antrag auf einstweilige Anordnung mit Blick auf die Bemühungen des Jugendamts aufgehoben werden könne. In seiner Erwiderung erklärte der Beschwerdeführer am 28. März 2003, dass die Sache keine weitere Verzögerung zuließe, weil F. bald volljährig sei. Am 10. April 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Jugendamt das Verfahren verzögert habe, und rügte die Dauer des Umgangsverfahrens. Darüber hinaus äußerte er Zweifel an der Kompetenz der gerichtlich bestellten Sachverständigen. Außerdem benannte er einen weiteren Zeugen. Am 5. Mai 2003 lehnte der Beschwerdeführer die Sachverständige Z. ab, weil sie nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfüge. Am 6. Mai 2003 wies das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorläufigen Umgangsanordnung zurück. Mit Blick auf die Aussagen von F. bei der gerichtlichen Anhörung und des Vortrags des Jugendamts war das Oberlandesgericht der Ansicht, dass es gewichtige Hinweise dafür gebe, dass gerichtlich angeordnete Besuchskontakte das Verhältnis zwischen Vater und Sohn verschlechtern würden. Am 20. Juni 2003 entband das Oberlandesgericht die Sachverständige Z. auf ihren eigenen Antrag hin von ihren Aufgaben und entschied, einen vom Psychologischen Institut der Universität Köln zu benennenden Sachverständigen zu beauftragen. Am 28. Juli 2003 akzeptierte der Beschwerdeführer die Benennung von Professor P. zum Sachverständigen. Am 31. Juli 2003 beauftragte das Oberlandesgericht Professor P., der sein Gutachten am 16. Dezember 2003 erstattete. Nach Auffassung des Sachverständigen gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Kindeswohl gefährde. Die ernsthaften Konflikte der Eltern hinderten alle drei Kinder jedoch an einer emotionalen Beziehung zu ihnen. Insoweit fügten beide Elternteile ihren Kindern einen schweren Schaden zu. Der Sachverständige führte ferner aus, dass F. sich von Dritten ziemlich leicht beeinflussen lasse. Er erfülle jedoch nicht alle Kriterien der Eltern-Kind-Entfremdung (PAS). Mit Blick auf das Alter von F. und seinen heftigen Widerstand gegen Umgangskontakte riet der Sachverständige dem Gericht von der Anordnung zwangsweiser Besuchskontakte dringend ab. Dadurch würde nicht nur das Wohl von F. gefährdet, sondern auch die Aufnahme freiwilliger Kontakte erschwert, wenn F. volljährig sei. Im Januar 2004 beraumte das Oberlandesgericht einen Termin auf den 20. Februar 2004 an, der auf Antrag des Anwalts des Beschwerdeführers auf den 19. März 2004 vertagt wurde. Am 19. Februar 2004 legte der Beschwerdeführer zwei Erwiderungen auf das Sachverständigengutachten zweier psychologischer Sachverständiger vor. Ferner beantragte er erneut die Ladung der benannten Zeugen zu dem Anhörungstermin. Am 19. März 2004 fand ein Termin vor dem Oberlandesgericht in Anwesenheit beider Elternteile, in Anwesenheit von F., der Verfahrenspflegerin, des Sachverständigen Professor P. und eines anderen von dem Beschwerdeführer geladenen psychologischen Sachverständigen statt. Nach Zureden erklärte F. sich bereit, den Beschwerdeführer ab Mai 2004 einmal im Monat zu treffen. Der Beschwerdeführer erklärte, er werde das Verfahren nicht weiter betreiben, solange die Treffen stattfänden. Der Beschwerdeführer und F. trafen sich am 1. Mai 2004. F. teilte dem Oberlandesgericht am 13. Mai 2004 mit, er wolle die weiteren Umgangstermine nicht wahrnehmen, weil sein Vater ihm gegenüber Desinteresse gezeigt und insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hätte. Am 24. Mai 2004 bestritt der Beschwerdeführer über seinen Anwalt dieses Vorbringen und bat das Oberlandesgericht dringlich, ohne weiteren Termin zu entscheiden. Am 25. Mai 2004 stellte das Oberlandesgericht der Beklagten, der Verfahrenspflegerin und dem Jugendamt den Schriftsatz des Beschwerdeführers zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu. Das Oberlandesgericht führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag, den Sachverständigen Professor P. persönlich anzuhören, nicht weiterverfolgt habe. Am 27. Mai führte der Beschwerdeführer aus, dass Umgangsrechte gemäß der im Termin vom 19. März 2004 getroffenen Vereinbarung gewährt werden sollten. Er beantragte andernfalls den Erlass einer einstweiligen Umgangsanordnung für Juni 2004. Weiterhin bat er das Oberlandesgericht hilfsweise, unverzüglich eine Anhörung durchzuführen und den Sachverständigen Professor P. anzuhören. Am 8. Juni 2004 legte der Anwalt des Beschwerdeführers einen persönlichen Brief seines Mandanten an den Sohn vom 31. Mai 2004 vor und bat das Gericht um sofortige Entscheidung. Am 21. Juni 2004 gab der Anwalt des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme ab. Am 22. Juni 2004 wies das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Das Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer das Kindeswohl respektierenden Ausübung des Umgangsrechts interessiert sei. Es war gleichwohl der Auffassung, dass die Ausübung des Umgangsrechts das Wohl von F. gefährden würde. Das Oberlandesgericht gewann aufgrund seiner persönlich durchgeführten Anhörungen von F. die feste Überzeugung, dass dieser sich eine unbeirrbare Meinung über die Frage des Kontakts zum Vater gebildet habe, die nur in geringem Umfang von dem Willen der Mutter beeinflusst werden könne. Unter diesen Umständen hielt das Oberlandesgericht es nicht für erforderlich zu prüfen, ob F. von der Mutter negativ beeinflusst worden sei, oder weiteren Sachverständigenbeweis zu erheben. Das Oberlandesgericht merkte ferner an, dass F. sich im Termin vom 19. März 2004 vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen und des Gerichts, dass ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts kein Schaden drohe, bereit erklärt habe, den Vater einmal im Monat zu treffen, sofern dieser kein gerichtliches Verfahren anstrenge. Demgemäß habe am 1. Mai 2004 ein Treffen stattgefunden. Nachdem er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte, indem er versucht habe, gegen ihn in einem gesonderten Verfahren erwirkte Kostenentscheidungen zu vollstrecken, sei F. zu weiteren Kontakten nicht mehr bereit gewesen. Trotz Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer für diese Zwangsmaßnahmen abgegebenen Erklärungen, denen zufolge sie die Mutter betrafen und aus rein formalen Gründen auf den Sohn gerichtet waren, war die Reaktion von F. aus Sicht des Oberlandesgerichts jedenfalls auf der emotionalen Ebene nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass F. fast volljährig sei, sei sein verfestigter Wille zu akzeptieren. Nach weiterer Einschätzung des Oberlandesgerichts würde eine zwangsweise Durchführung von Umgangskontakten kaum dazu beitragen, ein tragfähiges Verhältnis zum Vater aufzubauen. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 29. Juni 2004 zugestellt. Am 9. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er rügte insbesondere, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung ohne Anhörung der von ihm benannten Zeugen und ohne weitere mündliche Verhandlung erlassen habe. Überdies rügte er die Verfahrensdauer vor dem Oberlandesgericht. Am 11. Juli 2004 erweiterte der Beschwerdeführer seine Gegenvorstellung und bat das Oberlandesgericht wegen Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren um Wideraufnahme des Verfahrens. Am 21. Juli 2004 ersuchte die Verfahrenspflegerin das Gericht für ihre Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Beschwerdeführers um Fristverlängerung bis zum 27. August 2004. Am 23. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Am 27. Juli 2004 teilte das Oberlandesgericht der Verfahrenspflegerin mit, dass die Frist in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nur bis zum 19. August 2004 verlängert werden könne. Am 7. September 2004 wies das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, es habe auf die schriftliche Begutachtung von Professor P. lediglich zur Stützung der Annahme Bezug genommen, dass ein Kontakt mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gegen das Kindeswohl verstoße. Diese Annahme wirke sich zugunsten des Beschwerdeführers aus und habe das Gericht veranlasst, Besuchskontakte vorzuschlagen. Unter diesen Umständen habe es einer persönlichen Anhörung des Sachverständigen nicht bedurft. Das Gericht bestätigte, es habe aufgrund des bei der Anhörung am 13. März 2004 gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Weigerung von F., den Beschwerdeführer weiterhin zu treffen, auf einer in eigener Verantwortung getroffenen Entscheidung beruhte. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, den zu jener Zeit siebzehneinhalbjährigen Jugendlichen zu Umgangskontakten zu zwingen. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 8. September 2004 zugestellt. . Am 13. Oktober 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung (Az. Nr. 1 BvR 2094/04) wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 zugestellt. B) Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Nach Absatz 2 haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Absatz 4). RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des Umgangsverfahrens. 2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner die Dauer des Verfahrens vor den nationalen Gerichten. Er beanstandete insbesondere, dass die nationalen Gerichte die von ihm benannten Zeugen nicht geladen hätten und deren schriftliche Stellungnahmen nicht gewürdigt worden seien. Er rügte ferner, dass die bei den Terminen anwesenden Vertreter des Jugendamts nicht mit dem Fall vertraut gewesen seien. Weiterhin hätte das Oberlandesgericht die schriftlichen Stellungnahmen zweier psychologischer Sachverständiger nicht berücksichtigt und die sachverständliche Begutachtung nicht auf die Frage ausgedehnt, ob das Kind an PAS leide. Außerdem habe das Oberlandesgericht es abgelehnt, sein Protokoll zu berichtigen.
3 Ferner rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 8 das Verfahren, mit dem ihm sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn verwehrt worden sei.
4 Überdies rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Artikel 13 der Konvention, dass das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung zurückgewiesen habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verfahrensdauer. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer des Umgangsverfahrens, insbesondere vor dem Oberlandesgericht Köln, mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar sei; dieser lautet wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 14. Februar 2001 begann, als der Beschwerdeführer seinen Umgangsrechtsantrag stellte, und am 19. Oktober 2004 mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an den Beschwerdeführer endete. Somit dauerte das Verfahren etwa drei Jahre und acht Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden. Es war etwa zweieinhalb Jahre beim Oberlandesgericht Köln anhängig. Das Verfahren, dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht vom 9. Juli 2004 zu Grunde lag, war Gegenstand des Beschwerdehauptsacheverfahrens. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, EGMR 2000-VII). Bei Verfahren zum Personenstand ist die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auch ein maßgeblicher Gesichtspunkt und angesichts der möglichen Folgen, die eine überlange Verfahrensdauer mit sich bringen könnte, besondere Zügigkeit geboten, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (siehe Rechtssache Laino ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 3158/96, Rdnr. 18, EGMR 1999-I). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die vorliegende Rechtssache wegen der Anzahl der Beteiligten und insbesondere der erheblichen Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau als komplex einzustufen ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht es zunächst selbst für erforderlich hielt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen. Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar und 5. Mai 2003 gegen zwei vom Oberlandesgericht Köln bestellte psychologische Sachverständige Einwände erhob. Dies trug zu einer Verzögerung des Verfahrens um etwa sieben Monate bei. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2004 erklärt hat, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, solange die künftigen Treffen mit seinem Sohn stattfänden. Demnach kann der etwa sechswöchige Zeitraum, der bis zur Ablehnung weiterer Besuchskontakte durch F. verstrich, nicht den nationalen Behörden angelastet werden. Was die Verfahrensführung der nationalen Gerichte anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass das Amtsgericht, das als erstinstanzliches Gericht in erster Linie für die Entscheidung der Rechtssache zuständig war, den Umgangsantrag innerhalb von neuen Monaten behandelt hat. Das Oberlandesgericht Köln führte seinen ersten Termin über die Beschwerde des Beschwerdeführers im Dezember 2002, knapp ein Jahr nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde erhoben hatte, durch. Nach Auffassung des Gerichtshofs war dieser Zeitablauf jedoch zumindest teilweise gerechtfertigt, weil das Oberlandesgericht vor der mündlichen Verhandlung schriftliche Stellungnahmen der verschiedenen an dem Verfahren beteiligten Personen und Einrichtungen, einschließlich beider Elternteile, des Jugendamts und der Verfahrenspflegerin, prüfen musste. Nach Durchführung der ersten mündlichen Verhandlung beschleunigte das Oberlandesgericht das Verfahren, indem es die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnete. Eingedenk dessen, dass die nationalen Gerichte eher als der Gerichtshof in der Lage sind zu beurteilen, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, und insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht um Erhebung eines Sachverständigenbeweises gebeten hatte, besteht nach Ansicht des Gerichtshof kein Grund zu unterstellen, das Oberlandesgericht hätte von vornherein von der Erhebung des Sachverständigenbeweises absehen sollen. Wie bereits ausgeführt benötigte das Oberlandesgericht für die Bestellung eines Sachverständigen, der von dem Beschwerdeführer nicht abgelehnt wurde, sodann etwa sieben Monate. Nach Erstattung des Sachverständigengutachtens im Dezember 2003 beraumte das Oberlandesgericht zügig eine neue mündliche Verhandlung an, die zu dem Versuch führte, Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn anzubahnen. Als sich im Mai 2004 herausstellte, dass dieser Versuch fehlgeschlagen war, erließ das Oberlandesgericht nach weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers seine endgültige Entscheidung am 22. Juni 2004. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass das Amtsgericht und das Bundesverfassungsgericht die bei ihnen angestrengten Verfahren zügig führten. Das Amtsgericht benötigte für den Erlass einer Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers im Hauptverfahren etwa neun Monate. Das Verfahren war weniger als drei Monate vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Gerichtshof verkennt nicht, dass das vorliegende Verfahren den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn betraf und deshalb besondere Zügigkeit erforderte, weil der fortschreitende Zeitablauf zu einer zunehmenden Entfremdung zwischen dem Elternteil und dem Kind führen und damit irreversible Folgen haben konnte. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers den Kontakt zum Vater gleich von Anfang an und während des ganzen Verfahrens ablehnte. Erst nach Zureden des Oberlandesgerichts im Termin im März 2004 stimmte F. der Aufnahme von Besuchskontakten zu. Im Hinblick darauf ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die Verfahrensdauer in vorliegendem Fall zu der Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn beigetragen hat. Mit Blick auf die vorstehend dargelegten Gründe war die Dauer der Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln und den anderen gerichtlichen Instanzen nach Ansicht des Gerichtshofs durch die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Versagung des Umgangs mit seinem Sohn sein nach Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätte; Artikel 8 lautet wie folgt: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass der Entzug des Rechts auf Umgang mit seinem Sohn einen Eingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens darstellte. Jeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung dieses Artikels dar, es sei denn, er ist gesetzlich vorgesehen, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Abs. 2 legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die hier in Rede stehende Entscheidung auf innerstaatlichem Recht beruhte, nämlich auf § 1684 BGB, und dass sie den Schutz des Kindeswohls zum Ziel hatte, was ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 darstellt (siehe Rechtssache Görgülü ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 37, 26. Februar 2004). Es ist somit noch zu prüfen, ob die Entscheidungen als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" angesehen werden konnten. Diesbezüglich hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern vielmehr darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Rechtssachen Sahin und Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 30943/96 und 31871/96, Rdnr. 64 bzw. 62, EGMR 2003-VIII; T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK],Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 71, EGMR 2001-V; Görgülü, a. a. O., Rdnr. 41, und Wildgruber ./. Deutschland (Entsch.),Individualbeschwerde Nr. 32817/02, 16. Oktober 2006). Welcher Beurteilungsspielraum den zuständigen nationalen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. Insbesondere bei Sorgerechtsentscheidungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum haben. Einer genaueren Kontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei allen gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weiteren Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen endgültig abgeschnitten werden (siehe Rechtssachen Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 49, EGMR 2000-VIII, sowie Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 67, EGMR 2002-I, und Görgülü, a. a. O., Rdnr. 42). Schließlich weist der Gerichtshof auch darauf hin, dass Artikel 8 zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse vorsieht, der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist (siehe Rechtssachen T.P. und K.M. , a. a. O., Rdnr. 72; Sahin, a. a. O., Rdnr. 68 und Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 66). Bei der Prüfung, ob die nationalen Gerichte in Ausübung ihres Ermessensspielraums ihre Entscheidungen auf zutreffende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Gerichte der Auffassung waren, dass es dem Wohl des Jugendlichen widersprechen würde, ihn gegen seinen Willen zu Umgangskontakten zu zwingen. Im Hinblick darauf, dass F. im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits siebzehneinhalb Jahre alt war, war dieses der Auffassung, dass sein verfestigter Wille, seinen Vater nicht zu sehen, zu akzeptieren sei. Es war überdies der Ansicht, dass gegen den Willen des Jugendlichen erzwungene Besuchskontakte nicht geeignet seien, ein tragfähiges Verhältnis zum Vater aufzubauen. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte zum Wohl des Jugendlichen getroffen wurden, das in diesem Fall den Interessen des Beschwerdeführers vorgehen muss. Die nationalen Gerichte haben also zutreffende Gründe für ihre Entscheidung angeführt, dem Beschwerdeführer Umgangsrechte zu versagen. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Gründe auch im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 genügten, muss der Gerichtshof insbesondere prüfen, ob der Entscheidungsprozess insgesamt dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ. Der Gerichtshof stellt zu Beginn fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht in einer Position war, die es ihm ermöglichte, alle Argumente vorzubringen, um Umgangsrechte zu erwirken. Die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Eltern, die persönlichen Einlassungen seines Sohnes vor Gericht und die von der Verfahrenspflegerin und dem Jugendamt abgegebenen Stellungnahmen waren Teil der Beweisgrundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Oberlandesgericht stützte sich seinerseits bei seinen Feststellungen auf den Inhalt der Verfahrensakte, weitere Stellungnahmen aller Verfahrensbeteiligten und das Ergebnis zweier mündlicher Verhandlungen, in denen der Jugendliche persönlich angehört wurde. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass das Oberlandesgericht nach Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen zu der Frage des Umgangsrechts seine endgültige Entscheidung nicht auf die Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen, sondern auf seine eigenen Feststellungen aus der persönlichen Anhörung von F. stützte. Der Gerichtshof stellt fest, dass es generell Sache der nationalen Gerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen; dies gilt auch für die Mittel zur Feststellung des erheblichen Sachverhalts. Zu sagen, dass nationale Gerichte in der Frage des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils stets einen psychologischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, ginge zwar zu weit, doch ausschlaggebend für diese Frage sind die besonderen Umstände jedes Einzelfalls unter gebührender Berücksichtigung des Alters und der Reife des betreffenden Kindes (siehe insbesondere Rechtssachen Sommerfeld ./. Deutschland, a. a. O., und Wildgruber ./. Deutschland, (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 32817/02, 16. Oktober 2006). Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass F. bei der Anhörung des Oberlandesgerichts zur Frage des Umgangs siebzehn Jahre alt war. Dieses Gericht hatte ihn bereits etwa zwei Jahre zuvor im Rahmen der ersten Anhörung befragt. Durch den Vorteil des unmittelbaren Kontakts zu dem Jugendlichen war das Oberlandesgericht durchaus in der Lage, seine Aussagen zu bewerten und festzustellen, ob er zu einer autonomen Willensbildung fähig war oder nicht. Auf dieser Grundlage konnte das Oberlandesgericht vernünftigerweise zu der Einschätzung gelangen, dass eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs zwischen F. und seinem Vater, dem Beschwerdeführer, gegen seinen Willen nicht gerechtfertigt war. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht seinen Beschluss zwar nicht ausdrücklich auf die Stellungnahme des Sachverständigen stützte, seine Schlussfolgerungen aber mit den Empfehlungen des Sachverständigen übereinstimmten. Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die Dauer der Verfahren vor den Familiengerichten unter den Umständen dieses konkreten Falls - wie oben ausgeführt - annehmbar war. Dementsprechend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Entscheidungsprozess als Ganzes dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ. In Anbetracht dieser Aspekte kann der Gerichtshof selbst unter Zugrundelegung eines strengen Prüfungsmaßstabs, weil es ja um das Umgangsrecht des Beschwerdeführers ging, nicht feststellen, dass die deutschen Gerichte die Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt haben. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 3. Die weitere Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Durchführung des Umgangsverfahrens. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Durchführung des Verfahrens vor den nationalen Gerichten. Da der Gerichtshof bereits bei der Prüfung der Fairness des Entscheidungsprozesses nach Artikel 8 auf die Rügen des Beschwerdeführers wegen der Durchführung des Umgangsverfahrens eingegangen ist, stellt er unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass sie keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 4. Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts Schließlich rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Artikel 13 der Konvention, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht begründet habe. Der Gerichtshof will diese Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention prüfen, der soweit maßgeblich, lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird." Der Gerichtshof stellt fest, dass es für die nationalen übergeordneten Gerichte wie das Bundesverfassungsgericht bei der Nichtannahme einer Beschwerde genügt, dass sie auf die Rechtsvorschriften verweisen, die diese Vorgehensweise erlauben, wenn die Beschwerde wie im vorliegenden Fall keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (siehe Rechtssachen Sawoniuk ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63716/00, 29. Mai2001; Teuschler./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4. Oktober 2001; und Wildgruber, a. a. O.). Er stellt zudem fest, dass das Amtsgericht und das Oberlandesgericht ihre Entscheidungen gebührend begründet hatten. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident