Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 26.02.2008 – 43839/06; 43832/06; 43835/06

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0226DEC004383906

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 26/02/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerden Nrn. 43839/06, 43832/06 und 43835/06 C. H.-K., B. H.und M. H.gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerden Nrn. 43839/06, 43832/06 und 43835/06 C. H.-K., B. H. und M. H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden die am 1. August 2003 eingereicht wurden, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssachen gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung, nach Beratung wie folgt entschieden SACHVERHALT Die erste Beschwerdeführerin, Frau C. H.-K., wurde 1956 geboren und wohnt in K. Die zweite Beschwerdeführerin, Frau B. H., wurde 1958 geboren und wohnt in N.-S. Der dritte Beschwerdeführer, Herr M. H., wurde 1955 geboren und wohnt in H.. Die Beschwerdeführer sind deutsche Staatsangehörige. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn B. Schreiber, Rechtsanwalt in Köln, Deutschland, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. In den neunziger Jahren wurden gegen die Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Betrugs und der Untreue im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilienfonds der IHV Gesellschaft Ermittlungsverfahren eingeleitet. Diese Ermittlungen wurden auch gegen Herrn Ommer geführt (siehe Individualbeschwerde Nr. 26073/03). Am 6. Dezember 1990 wurde die Privatwohnung der ersten Beschwerdeführerin aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln durchsucht; verschiedene Unterlagen zu den von der IHV Gesellschaft verwalteten Fonds wurden beschlagnahmt. Am 23. April 1996 wurden die Wohnräume der zweiten Beschwerdeführerin und des dritten Beschwerdeführers durchsucht und verschiedene Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Am 29. Januar 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren gegen die Beschwerdeführer teilweise wegen Geringfügigkeit und zum Teil mangels hinreichenden Verdachts, dass die Beschwerdeführer sich der ihnen zur Last gelegt Straftaten schuldig gemacht hatten, ein. Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 wurde den Beschwerdeführern dies mitgeteilt. RÜGEN Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren unangemessen lange gedauert hätten und nach deutschem Recht keine Entschädigung für den ihnen durch diese Verfahrensdauer entstandenen Schaden vorgesehen sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass diese drei Individualbeschwerden wegen ihres engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs verbunden werden sollten. Artikel 37 Absatz 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet: „(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, ... Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“ Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass – wie sich aus dem Wortlaut des Artikels 37 Absatz 1 in der Tat ergibt – nicht nur dann davon ausgegangen werden kann, dass ein Beschwerdeführer seine Beschwerde beim Gerichtshof nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, wenn er die Beschwerde ausdrücklich zurücknimmt. Im Sinne dieses Artikels geben die Umstände auch dann Grund zur Annahme, „dass ... der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt“, wenn er ausdrücklich oder stillschweigend zu verstehen gibt, das Interesse an dem Verfahren verloren zu haben (siehe z.B. Rechtssachen Mihailov ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52367/99, 9. September 2004; Zayed ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35866/03, 20. Februar 2007). Insbesondere wenn ein Beschwerdeführer keine schriftliche Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache abgibt oder sonstige vom Gerichtshof angeforderte Informationen oder Unterlagen nicht vorlegt, kann dies den Schluss rechtfertigen, dass er die Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt (siehe u. a. Rechtssachen Mihailov, a. a. O.; Kazimov ./. Russland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 17645/04, 9. März 2006). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, zur Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache schriftlich Stellung zu nehmen; dies hat er nicht getan. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 3. Juni 2007, die auf seinen Antrag verlängert worden war, wurde der Anwalt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2007 an die Aufforderung des Gerichtshofs erinnert und darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage einer Stellungnahme zur Streichung der Beschwerden im Register des Gerichtshof führen könnte. Der Gerichtshof erhielt zwar die Empfangsbescheinigung des Schreibens; der Verfahrensbevollmächtigte beantwortete das ihm per Einschreiben zugesandte Schreiben des Gerichtshofs aber nicht und hat seit dem 1. Mai 2007 auch nicht mehr auf die Korrespondenz des Gerichtshofs reagiert. Ebenso reagierte keiner der drei Beschwerdeführer, denen eine Abschrift des Schreibens des Gerichtshofs an ihren Anwalt vom 10. Juli 2007 auf dem üblichen Postweg und dann nochmals per Einschreiben übersandt worden war, auf die Aufforderung des Gerichtshofs. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht jeder zumindest eines dieser Schreiben erhalten hat. Der Gerichtshof schließt aus diesem Verhalten, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerden im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a nicht weiterzuverfolgen beabsichtigen. Darüber hinaus ist der Gerichtshof im Hinblick auf die durch die vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Fragen nicht der Auffassung, dass er im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 in fine der Konvention aufgrund der Achtung der Menschenrechte die Prüfung der Beschwerden fortsetzen muss. Dementsprechend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass Artikel 29 Abs. 3 der Konvention nicht mehr angewandt und die vorliegenden Beschwerden nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention in seinem Register gestrichen werden sollten. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerden zu verbinden und sie seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident