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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 11.03.2008 – 41077/04

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0311DEC004107704

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/03/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 41077/04 F. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 41077/04 F. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. März 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Snejana Botoucharova, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 15. November 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1969 geborene Beschwerdeführer, Herr F., ist deutscher Staatsangehöriger und in H. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn G. Strate, Rechtsanwalt in Hamburg, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist Vorstandsvorsitzender der I.-AG und Mitglied des Board of Directors sowie Hauptaktionär der D. AG in der Schweiz. Am 5. Juni 2003 erließ das Amtsgericht Hamburg gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl, da er, zusammen mit sechs Mitangeklagten, dringend des Betrugs und zweier Straftaten nach dem Börsengesetz verdächtig sei. Das Amtsgericht Hamburg war auch der Auffassung, dass bei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Reichtums, der ihm ein Leben im Ausland ermöglichen würde, Fluchtgefahr bestehe. Seine familiären Bindungen reichten nicht aus, um die Fluchtgefahr zu beseitigen. Darüber hinaus sei die Haft des Beschwerdeführers im Hinblick auf den mutmaßlich von ihm verursachten Schaden und die hohe Straferwartung im Falle seiner Verurteilung im Sinne der Anklage nicht unverhältnismäßig. Am 31. Juli 2003 änderte das Landgericht Hamburg den Haftbefehl im Hinblick auf den dringenden Tatverdacht ab, der Beschwerdeführer habe sich auch des zweifachen Betrugs schuldig gemacht. Es stellte auch fest, dass gemäß § 112 StPO Flucht- und Verdunkelungsgefahr bestehe. Am 14. November 2003 verwarf das Hanseatische Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 2003. Am 29. Januar 2004 verwarf das Landgericht Hamburg die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Haftbefehl in der am 31. Juli 2003 geänderten Fassung. Am 20. Februar 2004 verwarf das Hanseatische Oberlandesgericht die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. Januar 2004. Es stellte fest, dass der Haftbefehl auch im Hinblick auf die angebliche Verweigerung der Einsicht in die sichergestellten Daten nicht unrechtmäßig sei. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der vorliegende Fall nicht mit den Fällen vergleichbar sei, in denen das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Haftbefehle für unrechtmäßig angesehen hätten, weil der Verteidigung Einsicht in die Aktenteile versagt worden sei, die für eine effektive Stellungnahme zu den Vorwürfen, die Gegenstand des Haftbefehls seien, benötigt würden. Es stellte fest, dass die innerstaatlichen Gerichte dem Erfordernis, das gesamte für die Haft bedeutsame Material zugänglich zu machen, hinreichend Rechnung getragen hätten. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers hätten sämtliche Urkunden, Vernehmungsprotokolle und weiteren Beweismittel, auf welche die innerstaatlichen Gerichte ihre Haftentscheidungen gestützt hätten, uneingeschränkt zur Einsicht zur Verfügung gestanden. Der verfügbaren Rechtsprechung könne nicht entnommen werden, dass ein weitergehender Grundsatz bestehe, nach dem der Verteidigung sämtliche sonstigen von den Ermittlungsbehörden sichergestellten Unterlagen zur Verfügung zu stellen seien oder andernfalls der Haftbefehl aufgehoben werden müsse. Davon abgesehen seien der Verteidigung des Beschwerdeführers alle weiteren sichergestellten Unterlagen zugänglich gemacht worden. Dem Antrag der Verteidigung vom 24. Oktober 2003 auf Einsicht in sämtliche sichergestellten Daten, die auf ca. 500 CD-ROM gespeichert worden seien, habe die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2003 dadurch entsprochen, dass angeboten worden sei, in diese Daten in den Räumen des Hamburger Landeskriminalamts Einsicht zu nehmen (dieses Angebot sei von der Verteidigung nicht angenommen worden). Der Bitte der Verteidigung, Einsicht insbesondere in die Datenbestände der in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Festplatte zu nehmen, sei in der Weise nachgekommen worden, dass eine Kopierversion der Daten am 22. Januar 2004 ausgehändigt worden sei. Zuvor, im November und Dezember 2003, sei der Verteidigung eine Festplatte mit diesen Daten ausgehändigt worden, die jedoch defekt gewesen sei. Einer weiteren Bitte des Verteidigers vom 26. Januar 2004 auf Einsicht in die Daten des in den Firmenräumen des Beschwerdeführers sichergestellten Servers sei dadurch entsprochen worden, dass eine Kopie der Daten hergestellt worden und am 12. Februar 2004 dem Verteidiger ausgehändigt worden sei. Das Hanseatische Oberwaltungsgericht argumentierte, die Tatsache, dass es nicht möglich gewesen sei, die vollständige Kopie der Serverdaten früher zu übermitteln, könne nicht zu einer Aufhebung des Haftbefehls führen. Der Verteidigung sei kein Material vorenthalten worden, dass zu einer effektiven Stellungnahme zu den Vorwürfen im Haftbefehl erforderlich gewesen wäre. Soweit auf dem Server enthaltene Daten für die Haftentscheidungen eine Rolle gespielt hätten, hätten sie der Verteidigung bereits ausgedruckt vorgelegen. Andere Daten seien für die Haftentscheidungen nicht verwendet worden. Am 31. März 2004 ordnete das Hanseatische Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftbefehl vom 31. Juli 2003 an. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Vorenthaltung der Einsicht in die sichergestellten Daten aus den im Beschluss vom 20. Februar 2004 dargelegten Gründen keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstelle. Das umfangreiche Material, das der Verteidiger des Beschwerdeführers vorgelegt habe, stelle den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht in Frage. Am 10. Mai 2004 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2004 zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Die §§ 112 ff. StPO betreffen die Verhaftung und Inhaftierung einer Person, die hinreichend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Nach § 112 darf eine Person in Untersuchungshaft genommen werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen hat, und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht. § 116 regelt die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls. Nach § 117 StPO kann ein Untersuchungsgefangener jederzeit die gerichtliche Prüfung des Haftbefehls beantragen. Eine mündliche Verhandlung findet auf Antrag des Untersuchungsgefangenen oder nach Entscheidung des Gerichts von Amts wegen statt (§ 118 Abs. 1). Ist der Haftbefehl nach Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Untersuchungsgefangene Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3). § 120 sieht vor, dass ein Haftbefehl aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig erscheint. Jede Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist vom Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 121 - 122). RÜGE Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet habe, obwohl ihm die Einsicht in sichergestellte Daten, die zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls erforderlich gewesen seien, verweigert worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte, dass die Versagung der Einsicht in die sichergestellten Speichermedien einem Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 der Konvention gleichkomme. Diese Bestimmung besagt: „Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist." Der Beschwerdeführer rügte, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet habe, obwohl sein Verteidiger keine Einsicht in sichergestellte elektronische Daten, die zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls erforderlich gewesen seien, gehabt habe. Die Rechte eines Beschuldigten in Untersuchungshaft könnten nur durch eine vollständige Einsicht in das sichergestellte Material hinreichend gewahrt werden, und nach Beginn der Untersuchungshaft sei jede Beschränkung des Zugangs zu diesen Daten unrechtmäßig. Das für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung „wesentliche“ Material beschränke sich nicht auf die Beweismittel, die dem die Untersuchungshaft anordnenden Gericht vorgelegt worden seien, und die Staatsanwaltschaft dürfe nicht die Behörde sein, die darüber entscheide, welches Material erheblich sei. Da das Gericht nicht prüfen könne, ob die Staatsanwaltschaft dem Gericht das gesamte einschlägige Material vorgelegt habe, müsse letztlich das gesamte sich im Besitz der Staatsanwaltschaft befindliche Material als wesentlich angesehen werden. Selbst wenn nur etwa fünf Prozent des von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Materials für das vorliegende Strafverfahren erheblich sei und das gesamte dem Gericht vorgelegte Material etwa 4000 Seiten umfasse, habe der Verteidiger des Beschwerdeführers in den übrigen fünfundneunzig Prozent der Daten Fakten finden können, die für die Unschuld des Angeklagten sprächen. In seinem Beschluss vom 31. März 2004 habe das Hanseatische Oberlandesgericht zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass diese Fakten den Verdacht gegen den Beschwerdeführer nicht entkräfteten. Allein die Tatsache, dass die Verteidigung in der Lage gewesen sei, in den übrigen Daten entlastendes Material zu entdecken, belege hinreichend, dass die innerstaatlichen Gerichte die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht angeordnet hätten, wenn der Verteidiger des Beschwerdeführers Einsicht in das gesamte zu diesem Zeitpunkt sichergestellte Material gehabt hätte. Der Gerichtshof erinnert daran, dass angesichts der dramatischen Folgen einer Freiheitsentziehung für die Grundrechte des Betroffenen grundsätzlich auch in Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention die Grundanforderungen an ein faires Verfahren, wie nach Artikel 6 der Konvention garantiert, in einem unter den Umständen eines laufenden Ermittlungsverfahrens größtmöglichen Maß erfüllt sein sollen. Das Verfahren vor dem über die Haftbeschwerde entscheidenden Gericht muss daher kontradiktorisch sein und stets „Waffengleichheit“ zwischen den Prozessparteien - dem Staatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen ist - gewährleisten. Wenngleich innerstaatliches Recht dieser Anforderung in verschiedener Weise genügen kann, so soll jedoch mit jeder gewählten Methode gewährleistet sein, dass der anderen Prozesspartei zur Kenntnis gelangt, dass Schriftsätze eingereicht worden sind, und sie wirklich Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen. Die Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in der Ermittlungsakte versagt wird, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandanten wesentlich sind. Der Gerichtshof erkennt an, dass strafrechtliche Ermittlungen effektiv geführt werden müssen, und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen zusammen getragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern, dass Tatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege untergraben. Dieses berechtigte Ziel kann jedoch nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der Rechte der Verteidigung verfolgt werden. Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlich sind, sollten dem Anwalt des Tatverdächtigen deshalb in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden (vgl. die Rechtsprechung, auf die in der Rechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 91-92, 13. Dezember 2007, verwiesen wurde.). Der Gerichtshof stellt fest, dass es in der vorliegenden Rechtssache um strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs und anderer Straftaten von beträchtlicher Komplexität ging, und das beschlagnahmte Material unter anderem aus Daten bestand, die auf etwa 500 CD-ROMs gespeichert waren. Das Hanseatische Oberlandesgericht vertrat in seinem Beschluss vom 20. Februar 2004 die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in den Teil des Materials, der für eine effektive Stellungnahme zu den Vorwürfen, die Gegenstand des Haftbefehls seien, benötigt werde, nicht versagt worden sei. Es stellte auch fest, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers sämtliche Urkunden, Vernehmungsprotokolle und weiteren Beweismittel, auf welche die innerstaatlichen Gerichte ihre Haftentscheidungen gestützt hätten, uneingeschränkt zur Einsicht zur Verfügung gestanden hätten. Darüber hinaus sei dem Verteidiger des Beschwerdeführers Einsicht in alle beschlagnahmten Unterlagen gewährt worden, entweder dadurch, dass man ihm angeboten habe, in die Daten in den Räumen des Hamburger Landeskriminalamts Einsicht zu nehmen, oder dass man ihm eine Kopierversion der Daten ausgehändigt habe. Der Gerichtshof stellt in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht fest, dass der Beschwerdeführer Einsicht in das gesamte Material gehabt habe, auf das die Staatsanwaltschaft ihre Argumente für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls gestützt habe. Die Beschwerde des Beschwerdeführers bezog sich nicht auf dieses Material, sondern vielmehr auf das Material, das von der Staatsanwaltschaft nicht verwendet wurde. Selbst in Bezug auf dieses Material war dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2003, d. h. drei Tage nach seinem schriftlichen Antrag, angeboten worden, in den Räumen des Hamburger Landeskriminalamts Einsicht in alle sich auf den beschlagnahmten 500 CD-ROMs befindlichen Daten zu nehmen. Einsicht in die Daten des in den Firmenräumen des Beschwerdeführers sichergestellten Servers wurde dadurch gewährt, dass dem Verteidiger am 12. Februar 2004, d. h. zwei Wochen nach seiner entsprechenden Bitte, eine Kopie der Daten ausgehändigt wurde. Zwar hatte der Verteidiger vor dem 22. Januar 2004 tatsächlich keine Einsicht in die Datenbestände der in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Festplatte, weil die diese Daten enthaltenden Festplatten, die ihm im November und Dezember ausgehändigt wurden, defekt waren. Von besonderer Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer Einsicht in Material versagt wurde, das für die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Haft wesentlich war, ist jedoch, dass das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 31. März 2004 feststellte, dass das von dem Verteidiger des Beschwerdeführers nach vollständiger Einsicht in alle sichergestellten Daten zur Anfechtung des Haftbefehls vorgelegte Material keine Bestandteile enthielt, die den Verdacht gegen den Beschwerdeführer in Frage stellten. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht nachgewiesen hat, dass Teile des Beweismaterials, bezüglich dessen die Einsicht sich verzögert hatte, den Verdacht gegen ihn in Frage gestellt hätten, wenn er sie früher erhalten hätte, und daher für seine Anfechtung des Haftbefehls eine Rolle gespielt hätten. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt hat, dass ihm für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit seiner Haft wesentliches Material vorenthalten wurde. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof, die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident