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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 25.03.2008 – 22107/05

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0325DEC002210705

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 25/03/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 22107/05 S. A. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 22107/05 S. A. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 25. März 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 14. Juni 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1968 geborene Beschwerdeführer, Herr S. A., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn K. Baumeister, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. A) Die Umstände des Falls Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist Journalist und war freier Mitarbeiter beim Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB); im Mai 1998 strahlte der ORB in einer Fernsehsendung einen Beitrag aus, dessen Verfasser der Beschwerdeführer war. Sein Bericht stellte auf Behauptungen ab, dass das Polizeipräsidium Potsdam bei der Inanspruchnahme von Abschleppdiensten bestimmte Unternehmen bevorzuge. In seinem Beitrag filmte der Beschwerdeführer einen Unternehmer, wie er sein Abschleppfahrzeug am Rand der Autobahn parkte, um auf einen Polizeifunkspruch zu warten, damit er rechtzeitig am Unfall- oder Pannenort sein konnte. Dann wurde in dem Beitrag auf eine Polizeifunkaufnahme hingewiesen, aus der geschlossen werden konnte, dass die Polizei ein bestimmtes Abschleppunternehmen bevorzugte. Es waren die Sätze zu hören: „Ich habe jetzt mit dem Bürger gesprochen. Er wäre bereit, vor Ort Mitglied [des Abschleppdienstes] zu werden". In dem Bericht wurden diese Sätze als Polizeifunkaufnahmen angekündigt. Am 11. Oktober 1999 verurteilte des Amtsgericht Potsdam den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 95 in Verbindung mit § 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) zu einer Geldstrafe von etwa 450 Euro. Das Amtsgericht befand, der Beschwerdeführer habe unbefugt die aus dem Polizeifunk abgehörten Sätze ausgestrahlt. § 95 TGK schütze das öffentlich gesprochene Wort der Hoheitsträger, das nicht für die Allgemeinheit bestimmt sei, um der Funktionsfähigkeit der Hoheitsgewalt willen. Mit diesem Zweck sei vereinbar, dass § 95 TKG keine Ausnahmen vorsehe und den Schutz auch nicht nur auf solche Nachrichten beschränke, die die Hoheitsgewalt bei der rechtmäßigen Ausübung ihrer Befugnisse übermittle. Das Amtsgericht prüfte auch die Möglichkeit einer Anwendung der Rechtfertigungsgründe nach §§ 193 und 201 StGB (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten). Es führte jedoch begründend aus, dass es an einer Regelungslücke des Telekommunikationsgesetzes, die eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen rechtfertigen würde, fehle, weil das TKG gegenüber dem StGB das jüngere Gesetz sei. Daher könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Schaffung derartiger Rechtfertigungsgründe im Telekommunikationsgesetz verzichtet habe. Bei der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich als Journalist dazu verpflichtet gefühlt habe, illegale Machenschaften der Polizei ans Licht zu bringen. Am 25. Januar 2001 verwarf das Landgericht Potsdam die Berufung des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Das Amtsgericht habe zutreffend entschieden, dass ein Privileg nach dem Strafgesetzbuch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht rechtfertige. Das Landgericht stellte fest, dass ein Mitschnitt des Polizeifunks nicht erforderlich gewesen sei, um über die fraglichen Missstände zu berichten. Am 11. Dezember 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es führte aus, dass trotz des illegal abgehörten Polizeifunks ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk vorgelegen habe (Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten). Artikel 5 GG schütze auch die Veröffentlichung unbefugt erlangter Informationen, die etwa bei Missständen, die den Behörden zuzurechnen sind, von erheblicher öffentlicher Bedeutung sein könnten. Der Eingriff sei jedoch nach Artikel 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt gewesen. § 95 in Verbindung mit § 86 TKG habe die Voraussetzungen für die Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichend bestimmt. Die Unverhältnismäßigkeit dieser Normen folge auch nicht daraus, dass der Schutz der Informationen anders als durch ein grundsätzliches Verbot ihrer Veröffentlichung auch mit milderen Mitteln (wie einer Verschlüsselung des Polizeifunks) hätte gewährleistet werden können. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts waren diese technischen Mittel wegen ihrer begrenzteren Wirkung weniger geeignet. Die Anwendung dieser Normen und die von den Fachgerichten in diesem Fall vorgenommene Abwägung zwischen den konkurrierenden Interessen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe die Bedeutung der Geheimhaltung des Polizeifunks gewürdigt und diesem Interesse im vorliegenden Fall den Vorrang vor dem Öffentlichkeitsinteresse zuerkannt, zumal der Beschwerdeführer über den Missstand auch anders hätte berichten können. Zur Medienfreiheit gehöre das Recht der Journalisten zu entscheiden, auf welche Weise sie eine Information für die Öffentlichkeit aufbereiten wollen. Kollidiere die Art der Aufbereitung der Information aber mit anderen rechtlich geschützten Interessen, dürften die Fachgerichte im Zuge der Abwägung die Folgen berücksichtigen, die einerseits von der Veröffentlichung vertraulicher Informationen und andererseits von dem Journalisten auferlegten Verbot der Weitergabe dieser Informationen ausgehen. Das Bundesverfassungsgericht hob hervor, dass die Auslegung des Telekommunikationsgesetzes durch das Landgericht nicht darauf abgestellt habe, die Information zu unterdrücken, sondern die Art der Aufmachung zu beschränken. Insoweit hätten die Normen des Telekommunikationsgesetzes Journalisten nicht daran gehindert, die Öffentlichkeit grundsätzlich über Missstände zu informieren. B) Das einschlägige innerstaatliche Recht

1 Die maßgebliche Vorschrift des Grundgesetzes (GG) Artikel 5 GG bestimmt: „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ (...)

2 Die einschlägigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBL I S. 1120) § 86 - Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen „Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. ... Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund gesetzlicher Ermächtigung bleibt unberührt.“ § 95 – Bußgeldvorschrift Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 ... eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.

3 Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) Artikel 193 StGB sieht bei einem Verstoß gegen den Tatbestand der Beleidigung einen Rechtfertigungsgrund vor. Nach dieser Vorschrift sind tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie ... dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. § 201 StGB sieht den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes vor, die aber nicht rechtswidrig ist, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. RÜGE Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 (auch in Verbindung mit Artikel 14) der Konvention seine Verurteilung nach dem Telekommunikationsgesetz und die nachfolgenden Gerichtsentscheidungen, mit denen diese Verurteilung bestätigt wurde. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Verurteilung nach dem Telekommunikationsgesetz Artikel 10 (auch in Verbindung mit Artikel 14) der Konvention verletzt habe. Artikel 10 der Konvention lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“ Artikel 14 der Konvention lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Der Beschwerdeführer trug vor, dass § 95 in Verbindung mit § 86 TKG nicht hinreichend präzise sei, um den Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung zu rechtfertigen. Diese Normen stellten sogar das Abhören des Polizeifunks unter Strafe. Entgegen der Begründung des Landgerichts und des Bundeserfassungsgerichts bleibe unklar, ob er gegen diese Bestimmungen verstoßen hätte, wenn er lediglich auf Mitschnitte des Polizeifunks verwiesen hätte, anstatt die Aufnahmen zu veröffentlichen. Überdies sei seine Verurteilung in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen. Sein Sendebeitrag habe über Missstände bei der Polizei berichtet, die mit möglichen von Beamten begangenen Straftaten in Zusammenhang standen und der Allgemeinheit Nachteile bereiteten, insbesondere Autofahrern und den Konkurrenten des von der Polizei begünstigten Abschleppdiensts. Wenn es ihm erlaubt sei, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, dürfe die Art der Aufbereitung dieser Information nicht als vertraulich geschützt werden. Der Eingriff sei auch unverhältnismäßig gewesen, weil das Interesse eines Journalisten an der Überprüfung für die Allgemeinheit wichtiger Informationen gegenüber einer abstrakten Bedrohung der Funktionsfähigkeit der Polizei überwiege. Die nationalen Gerichte hätten es überdies unrichtigerweise versäumt, die Bestimmungen der §§ 193 und 201 StGB anzuwenden und ihn somit diskriminiert. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer wegen seines Beitrags zum Fernsehprogramm des Ostdeutschen Rundfunks verurteilt worden war. Daher gab es einen Eingriff in die Ausübung seines nach Artikel 10 der Konvention geschützten Rechts. Ein solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 10, es sei denn, es kann dargetan werden, dass er „gesetzlich vorgeschrieben“ war, ein oder mehrere legitime Ziele nach Absatz 2 verfolgte und zu deren Erreichung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Die nationalen Gerichte stützten die Verurteilung des Beschwerdeführers auf § 96 i. V. m. § 86 TKG, die bestimmen, dass die Weitergabe eines Polizeifunkspruchs an einen Dritten nach diesem Gesetz strafbar ist. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof überzeugt, dass das innerstaatliche Recht die Voraussetzungen für die Verurteilung des Beschwerdeführers hinreichend genau bestimmt hat. Daher war die Maßnahme gesetzlich vorgesehen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wurde auf das Telekommunikationsgesetz gestützt, das den Schutz des öffentlich gesprochenen Worts der Hoheitsträger, das nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist, um der Funktionsfähigkeit der Hoheitsgewalt willen gewährleistet. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die die Verurteilung des Beschwerdeführers bestätigenden Entscheidungen „für die nationale Sicherheit notwendig“ waren und das rechtmäßige Ziel der „Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen“ nach Artikel 10 Abs. 2 verfolgten. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob ein gerechter Ausgleich zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung und dem legitimen Interesse eines demokratischen Staates, den Schutz des öffentlich gesprochenen Worts der Hoheitsträger, insbesondere die Geheimhaltung des Polizeifunks, sicherzustellen, hergestellt wurde. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Medien nicht nur die Pflicht zur Weitergabe von Informationen und Ideen über die Öffentlichkeit berührende Fragen haben, sondern die Öffentlichkeit auch berechtigt ist, sie zu empfangen (siehe u. v. a. Rechtssachen Observer und Guardian ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 26. November 1991, Serie A Bd. 216, S. 30, Rdnr. 59; und Fressoz und Roire ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29183/95, Rdnr. 51, EGMR 1999-I). Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass alle Menschen einschließlich Journalisten, die das Recht auf Meinungsfreiheit ausüben „Pflichten und Verantwortlichkeiten“ nachkommen, deren Umfang sich nach ihrer Situation und den von ihnen eingesetzten technischen Mitteln bestimmt (siehe z. B. Rechtssache, Handyside ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Dezember 1976, Serie A Bd. 24, S. 23, Rdnr. 49 in fine). Somit können Journalisten ungeachtet der großen Bedeutung, die den Medien in einer demokratischen Gesellschaft zukommt, grundsätzlich nicht von der Pflicht entbunden werden, sich an das ordentliche Strafrecht zu halten, sofern Artikel 10 ihnen Schutz gewährleistet (Rechtssache Stoll ./. Schweiz [GKC], Individualbeschwerde Nr. 69698/01, Rdnr. 101 EGMR 2007-...). Der Gerichtshof merkt an, dass die nationalen Gerichte die Bedeutung der Geheimhaltung des Polizeifunks gewürdigt und diesem Interesse im vorliegenden Fall den Vorrang vor dem Öffentlichkeitsinteresse zuerkannt haben, zumal der Beschwerdeführer über den Missstand auch anders hätte berichten können, ohne gegen das Telekommunikationsgesetz zu verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Abwägung zwischen den konkurrierenden Interessen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und wies darauf hin, dass die Auslegung des Telekommunikationsgesetzes durch die Fachgerichte nicht darauf abgestellt habe, die Information zu unterdrücken, sondern die Art der Aufmachung durch den Beschwerdeführer zu beschränken. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes durch die nationalen Gerichte den Beschwerdeführer nicht an einer grundsätzlichen Berichterstattung über die Missstände bei der Polizei gehindert hat. Der Gerichtshof merkt auch an, dass die nationalen Gerichte bei der Strafzumessung bezüglich des Beschwerdeführers berücksichtigten, dass er sich als Journalist dazu verpflichtet gefühlt habe, illegale Machenschaften der Polizei ans Licht zu bringen, und ihn zu einer relativ niedrigen Geldstrafe in Höhe von 450 Euro verurteilten. Darüber hinaus war die Begründung der nationalen Gerichte, eine sinngemäße Anwendung der in §§ 193 und 201 StGB vorgesehenen Rechtfertigungsgründe sei in vorliegender Rechtssache nicht gerechtfertigt, weder offensichtlich fehlerhaft noch willkürlich. Im Hinblick auf die oben genannten Umstände kann nicht gesagt werden, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers eine unverhältnismäßige und damit ungerechtfertigte Einschränkung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung war. Die Rechtssache wirft keine weiteren Fragen im Hinblick auf Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 10 der Konvention auf. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident