Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 01.04.2008 – 74664/01
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0401DEC007466401
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 01/04/08 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 74664/01 W. P.gegen Deutschland ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 74664/01 W. P. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 1. April 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Snejana Botoucharova, Volodymyr Butkevych, Rait Maruste, Renate Jaeger, Isabelle Berro-Lefevre, Mirjana Lazarova Trajkovska, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. Juni 2001 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, unter Berücksichtigung der Teilentscheidung vom 11. Dezember 2007, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1933 geborene Beschwerdeführer, Herr W. P., war deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Juli 2005 verstorben war, erklärte seine Witwe, Frau A. P., sie wolle seine Beschwerde weiterverfolgen. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn K.H. Christoph, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Erster Verfahrenskomplex Am 16. Oktober 1995 legte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Erwerbsunfähigkeitsrente des Beschwerdeführers fest. Am 8. November 1995 legte er Widerspruch ein, den die BfA am 11. März 1996 zurückwies. Am 24. Juni 1996 wies das Sozialgericht Berlin die Klage des Beschwerdeführers ab. Am 2. November 2001 wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Unter dem 11. Juni 2002 verwarf das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers.
2 Zweiter Verfahrenskomplex Am 20. November 1995 legte die BfA die Beitragszeiten bezüglich der zusätzlichen Altersversorgung für Generaldirektoren fest. Am 15. Januar 1996 wies sie den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Am 26. Januar 1996 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Berlin. Am 7. Juli 1996 erhob der Beschwerdeführer weitere Klage auf Überprüfung seiner Beiträge zu einem Zusatzversorgungssystem. Das Sozialgericht Berlin setzte beide Verfahren wegen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Leitverfahrens aus. 2002 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und von Mai 2003 bis 2005 erneut ausgesetzt. Am 8. November 2005 erkannten die Beklagten den Anspruch des Beschwerdeführers an, und das verbundene Verfahren wurde somit beendet.
3 Dritter Verfahrenskomplex Am 10. November 1998 und 3. Februar 1999 legte die BfA die Altersrente des Beschwerdeführers fest. Am 10. März 2000 wies die BfA den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Am 22. März 2000 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Berlin. Am 15. September 2000 ordnete das Sozialgericht angesichts eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Leitverfahrens das Ruhen des Verfahrens an. Am 23. Juni 2004 erließ das Bundesverfassungsgericht die Leitentscheidung. Im August 2006 war das Verfahren noch beim Sozialgericht Berlin anhängig. RÜGE Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Dauer der innerstaatlichen Verfahren. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 11. Februar 2008 erhielt der Gerichtshof von der Regierung die folgende am 6. Februar 2008 unterzeichnete Erklärung: "Ich, Frau Almut Wittling-Vogel, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 8.000 Euro an Frau A. P., Witwe des Herrn W. P., anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt. Soweit die Dauer des beim Sozialgericht Berlin anhängigen Verfahrens (Az. S7 RA 1295/00) betroffen ist, bezieht sich dies nur auf die Zeitspanne bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleichs durch die Parteien.“ Am 21. Februar 2008 ging beim Gerichtshof die folgende, vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2008 unterschriebene Erklärung ein: "Ich, Herr Karl-Heinz Christoph, Rechtsanwalt, stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 8.000 Euro an Frau A. P., Witwe des Herrn W. P., anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Ich nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der diesen Beschwerden zu Grunde liegt. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt. Soweit die Dauer des beim Sozialgericht Berlin anhängigen Verfahrens (Az. S7 RA 1295/00) betroffen ist, bezieht sich dies nur auf die Zeitspanne bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleichs durch die Parteien.“ Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 der Konvention abzusehen und die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident