Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.05.2008 – 10583/02

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0513DEC001058302

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/05/08 ENTSCHEIDUNG über die Beschwerde Nr. 10583/02 von J. R. F gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Beschwerde Nr. 10583/02 von J. R. F. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2008 als Kammer, die sich zusammensetzt aus: Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, Richter, Otto Mallmann, Ad-hoc-Richter, sowie Claudia Westerdiek, Kanzlerin der Sektion, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 5. März 2002 erhoben worden ist, aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs, sich auf Artikel 29 Absatz 3 der Konvention zu berufen und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gemeinsam zu prüfen, aufgrund der gescheiterten Verhandlungen über eine gütliche Einigung, die nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention geführt wurden, aufgrund des Antrags der beschwerdegegnerischen Regierung, die Rechtssache im Register zu streichen und des Wortlauts der abgegebenen einseitigen Erklärung sowie der Antwort des Beschwerdeführers auf diese Erklärung, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1942 geborene Beschwerdeführer J. R. F. ist deutscher Staatsangehöriger und in V. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Franz Furche aus München und der Sozietät Dürr, Albrecht, Körzendörfer aus Weißenburg vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Am 17. Mai 1994 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Stralsund, die Beklagte zur Zahlung von 43.817,07 DM (ca. 21.500 EUR) zur Durchführung eines Marketingvorhabens und diverser Werbemaßnahmen im Hinblick auf Marketingkonzepte zu verurteilen. Nach einer mündlichen Verhandlung am 13. November 1996 hat das Landgericht die Beklagte am 7. Januar 1997 zur Zahlung von 8.360,68 DM nebst 10% Zinsen seit dem 29. Januar 1993 verurteilt und die Klage des Beschwerdeführers im Übrigen abgewiesen. Die beiden Parteien haben vor dem Oberlandesgericht Rostock Berufung eingelegt. Am 26. Juli und 13. Dezember 2000 fanden zwei mündliche Verhandlungen statt. Das Oberlandesgericht erteilte am 24. Januar 2001 einem Sachverständigen den Auftrag festzustellen, ob die Höhe der vom Beschwerdeführer geforderten Beträge gerechtfertigt sei. Der Sachverständige legte am 12. November 2001 sein Gutachten vor. Das Oberlandesgericht hatte es zuvor am 14. September 2001 abgelehnt, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil dieser nicht nachgewiesen hatte, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen konnte. Nach einer erneuten mündlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht am 26. Juni 2002 das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 13.281,81 EUR an den Beschwerdeführer zzgl. 10% Zinsen (seit 1993) sowie von 65% der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Die übrigen Kosten (35%) gingen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Oberlandesgericht hat im Übrigen die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 1. Juli 2002 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat am 3. Juli 2002 beim Oberlandesgericht Beschwerde gegen das Urteil eingereicht. Das Oberlandesgericht antwortete daraufhin, dass nach dem Gesetz ein Rechtsmittel nicht gegeben sei, und fragte den Beschwerdeführer, ob er seine Beschwerde ungeachtet dessen dem Bundesgerichtshof zur kostenauslösenden Entscheidung vorlegen wolle. Am 11. Juli 2002 hat die Stadtverwaltung Kiel das Oberlandesgericht gebeten, eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu übermitteln und sie dort als Anspruchsberechtigte in Bezug auf 20.405,54 EUR aufgrund der Hilfen zum Lebensunterhalt zu vermerken, die sie vom 11. Juli 1997 bis zum 30. November 1999 an den Beschwerdeführer geleistet hatte und die nunmehr aufgrund einer Überleitungsanzeige vom 16. September 1997 zurückzuerstatten seien. Am 14. und 19. August 2002 hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Am 1. Oktober 2002 teilte die Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass Zulässigkeitsbedenken vorlägen. Am 28. Januar 2003 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht es abgelehnt, die Stadt Kiel anzuweisen, den zwecks Erstattung der Sozialhilfe geforderten Betrag nicht einzuziehen. Am 5. März 2003 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt und ihm die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung verwehrt, er habe keine Erklärung bezüglich seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse vorgelegt und der Antrag habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es hat den Antrag des Beschwerdeführers am 13. März 2003 abgewiesen und ihn um eine Gegenvorstellung gebeten. Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. März 2003 durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Antrag des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg biete. Es nahm die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig sei, und merkte an, dass von einer weiteren Begründung abgesehen werde. RÜGEN

1 Der Beschwerdeführer beklagt die Ablehnung des Oberlandesgerichts Roststock, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er rügt ebenfalls die Umschreibung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts zugunsten der Stadtverwaltung Kiel.

2 Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens vor den Zivilgerichten. Der Beschwerdeführer behauptet auch, er habe über die geforderten Beträge nicht verfügen und seine Marketingvorhaben nicht verwerten können, solange die Zivilgerichte nicht über seinen Zahlungsantrag entschieden hätten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Was die Rügen bezüglich des fairen Verfahrens anbelangt, hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. 2. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Dauer des Verfahrens vor den Zivilgerichten die angemessene Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention überschritten habe, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“. Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 hat die Regierung gebeten, die Rechtssache im Register zu streichen und die folgende Erklärung vorgelegt: „Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet, welchen der Beschwerdeführer nicht angenommen hat. Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass die Dauer des streitgegenständlichen Verfahrens nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers in Höhe von 7500,-- EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 7500,-- EUR würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 7500,-- EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 7500,-- EUR durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Bundesregierung sieht sich nicht in der Lage, eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums aus Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anzuerkennen. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig und offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer hat den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Weder vor den Fachgerichten noch vor dem Bundesverfassungsgericht hat er die Rüge der Verletzung seines Eigentumsrechts vorgetragen. Darüber hinaus wies das hier in Frage stehende Verfahren vor den Zivilgerichten keine urheberrechtliche Komponente auf. Gegenstand des Rechtsstreits waren allein schuldrechtliche Ansprüche auf Werklohn. Der Anwendungsbereich des Artikels 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist daher nicht betroffen.“ Der Beschwerdeführer hat die Ablehnung des Antrags der Regierung und die Zubilligung von mindestens 700.000 EUR als Schadensersatz gefordert. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass es den Parteien nicht gelungen ist, sich in der Rechtssache über die Bedingungen eines Vergleichs zu einigen. Er weist darauf hin, dass die im Hinblick auf gütliche Einigungen geführten Verhandlungen nach Artikel 38 Absatz 2 der Konvention vertraulich sind. Artikel 62 Absatz 2 der Verfahrensordnung bestimmt ferner hierzu, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte mündliche oder schriftliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden dürfen. Der Gerichtshof wird also von der Erklärung ausgehen, welche die Regierung am 4. Juli 2007 außerhalb der im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen abgegeben hat. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c eine Beschwerde im Register streichen, wenn „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“ Artikel 37 Absatz 1 in fine bestimmt Folgendes: „Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“ Der Gerichtshof macht darauf aufmerksam, dass es unter bestimmten Umständen angezeigt sein kann, eine Rechtssache nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung im Register zu streichen, selbst wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht. Es sind jedoch die besonderen Umstände des Falles, die es gestatten festzustellen, ob die einseitige Erklärung eine ausreichende Grundlage für die Annahme des Gerichtshofs bietet, dass die in der Konvention verankerte Achtung der Menschenrechte es nicht gebietet, dass er die Prüfung der Rechtssache fortsetzt (Tahsin Acar ./. Turkei [GK], Nr. 26307/95, Rdnr. 75, CEDH 2004-III, Van Houten ./. Niederlande (Streichung), Nr. 25149/03, Rdnr. 33, CEDH 2005-IX, Schwedische Transportangestelltengewerkschaft ./. Schweden (Streichung), Nr. 53507/99, Rdnr. 24, 18. Juli 2006, Kalanyos und andere ./. Rumänien, Nr. 57884/00, Rdnr. 25, 26. April 2007, Kladivík und Kašiar ./. Slowakei (Entsch.) (Streichung), Nr. 41484/04, 28. August 2007, Oleksiw ./. Deutschland (Entsch.) (Streichung), Nr. 31384/02, 11. September 2007, Sulwińska ./. Polen (Entsch.) (Streichung), Nr. 28953/03, 18. September 2007, Stark und andere ./. Finnland (Streichung), Nr. 39559/02, Rdnr. 23, 9. Oktober 2007) Der Gerichtshof stellt fest, dass sich diese Rechtssache im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention auf die überlange Dauer eines Verfahrens bezieht. Er hatte bei einer Vielzahl von Urteilen und Entscheidungen bereits die Gelegenheit, Art und Umfang der Verpflichtungen der Vertragsstaaten hinsichtlich der Entscheidung über die „Streitigkeiten in Bezug auf die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ innerhalb „angemessener Frist“ genauer zu bestimmen (siehe auch unter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, CEDH 2000-VII), auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland (siehe Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, CEDH 2006-..., und die vorerwähnte Rechtssache Oleksiw, mit weiteren Nachweisen). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe über die geforderten Beträge nicht verfügen und seine Marketingvorhaben nicht verwerten können, solange die Zivilgerichte nicht über seinen Zahlungsantrag entschieden hatten, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Rüge im Hinblick auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 keine gesonderte Frage aufwirft, da es sich um negative vermögensrechtliche Auswirkungen handelt, die möglicherweise durch die überlange Verfahrensdauer hervorgerufen wurden (siehe Bečvář und Bečvářová ./. Tschechische Republik, Nr. 58358/00, Rdnr. 55, 14. Dezember 2004, Varipati ./. Griechenland, Nr. 38459/97, 26. Oktober 1999, Versini ./. Frankreich, Nr. 40096/98, Rdnr. 35, 10. Juli 2001). Im vorliegenden Fall erkennt die Regierung in ihrer Erklärung an, dass die Dauer des streitigen Zivilverfahrens die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention überschritten hat, und schlägt vor, 7.500 EUR als Entschädigung (Nichtvermögens- und Vermögensschaden) sowie für die Kosten und Auslagen zu zahlen. Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung dieser Rüge angesichts des vorgeschlagenen Betrags nicht gerechtfertigt ist. Er ist darüber hinaus davon überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, es nicht erfordert, dass er die Prüfung fortsetzt (Artikel 37 Absatz 1 in fine).

3 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung des Artikels 29 Absatz 3 der Konvention abzusehen. Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen bezüglich des fairen Verfahrens für unzulässig. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der Regierung zur Kenntnis. Er beschließt im Übrigen die Beschwerde im Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident