Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.05.2008 – 13415/06

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0513DEC001341506

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/05/08 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 13415/06 G. G. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 13415/06 G. G. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. April 2006 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, im Hinblick auf die Entscheidung, die oben genannte Individualbeschwerde nach Artikel 41 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorrangig zu behandeln, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1950 geborene Beschwerdeführer, Herr G. G., ist amerikanischer Staatsangehöriger und in N., Kalifornien, USA, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau K. Niethammer-Jürgens, Rechtsanwältin in Potsdam, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist der Vater von Zwillingen, die am 30. September 1992 als Kinder des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau geboren wurden. Ein Jahr nach der Geburt der Kinder trennten sich die Eltern. Seit 1994 leben die Kinder mit ihrer Mutter in Deutschland. Seit November 1994 behindert die Mutter anhaltend den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern und weigert sich, das Umgangsrecht betreffenden Anordnungen des Gerichts Folge zu leisten. Im Januar 1995 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Frankfurt/Main einen Antrag auf Regelung des Umgangs. Mit Gerichtsbeschluss vom 9. Januar 1996 und 23. Januar 1997 wurde dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht eingeräumt, das wegen des Widerstands der Mutter nicht ausgeübt wurde. Am 14. November 2000 entzog das Oberlandesgericht Frankfurt der Mutter die elterliche Sorge in Bezug auf das Umgangsrecht des Beschwerdeführers und übertrug diese auf eine Rechtsanwältin als Pflegerin für die Kinder. Die geplanten Besuchskontakte fanden jedoch nicht statt, weil die Mutter sich weigerte, mit der Pflegerin zusammenzuarbeiten. Am 3. September 2002 räumte das Oberlandesgericht Frankfurt dem Beschwerdeführer ein begleitetes Umgangsrecht an sechs Wochenenden ein. Außerdem übertrug es die elterliche Sorge in Bezug auf das Umgangsrecht des Vaters auf eine andere Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin für die Kinder. Die geplanten Kontakte fanden nicht statt, da die Mutter sich entgegen der gerichtlichen Anordnung weigerte, die Kinder an die Verfahrenspflegerin herauszugeben. Am 31. Oktober 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Frankfurt den Antrag, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Mit der Begründung, das obstruktive Verhalten der Mutter im Hinblick auf die Umgangskontakte des Beschwerdeführers gefährde das Wohl der Kinder, entzog das Amtsgericht Frankfurt der Mutter am 18. Februar 2003 die elterliche Sorge und übertrug sie auf das Jugendamt. Am 19. März 2004 ordnete das Oberlandesgericht gemäß einer gutachterlichen Empfehlung die vorübergehende Unterbringung der Kinder in einer therapeutischen Einrichtung an, um Kontakte mit ihrem Vater vorzubereiten und eine weitere Begutachtung zu ermöglichen. Während ihres Aufenthalts in dem Kinderheim besuchte der Beschwerdeführer die Zwillinge acht Mal. Am 19. Dezember 2004 brachte die Mutter die Kinder nach einem Besuch nicht zurück und tauchte unter. Am 28. Dezember 2004 entzog das Oberlandesgericht dem Jugendamt die Personensorge und übertrug sie auf den Sozialarbeiter J. als Pfleger für die Kinder. Am 11. Mai 2005 übertrug das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das auf den Sozialarbeiter J. übertragen wurde. Das Oberlandesgericht war außerdem der Auffassung, dass der Pfleger und der Beschwerdeführer sich auf Umgangskontakte verständigen sollten. Am 10. Oktober 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Seit der letztgenannten Gerichtsentscheidung hatte der Beschwerdeführer keinerlei Umgang mit seinen Kindern. RÜGEN 1. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer von Januar 1995 bis Mai 2005. Ferner rügte er, dass die Familiengerichte von fachlich qualifizierter Hilfe keinen hinreichenden Gebrauch gemacht hätten. 2. Nach Artikel 8 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass die innerstaatlichen Gerichte ihm die Ausübung seines Umgangsrechts nicht ermöglicht hätten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 7. April 2008 erhielt der Gerichtshof von der Regierung die folgende am 1. April 2008 unterzeichnete Erklärung: „Ich, Frau Almut Wittling-Vogel, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 25.000 Euro an Herrn G. G. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.“ Am 31. März 2008 ging beim Gerichtshof die folgende, von der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers am 28. März 2008 unterschriebene Erklärung ein: "Ich, Frau Kerstin Niethammer-Jürgens, Rechtsanwältin, stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 25.000 Euro an Herrn G. G. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Ich nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde liegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist.“ Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 der Konvention abzusehen und die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident