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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.05.2008 – 16937/05

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0513DEC001693705

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/05/08 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 16937/05 M. K gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 16937/05 M. K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. April 2005 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, unter Berücksichtigung der Teilentscheidung vom 22. Januar 2008, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1955 geborene Beschwerdeführerin, Frau M. K., ist polnische Staatsangehörige und in K., Deutschland, wohnhaft. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch den Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Im November 1997 verklagte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann vor dem Amtsgericht Westerburg auf Zahlung von Unterhalt; die Klage wurde am 20. Oktober 1998 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 20. Dezember 1999 hob das Oberlandesgericht Koblenz das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Mit Urteil vom 5. Februar 2004 gab das Amtsgericht der Klage der Beschwerdeführerin teilweise statt. Am 28. Oktober 2004 setzte das Oberlandesgericht Koblenz die Höhe des an die Beschwerdeführerin zu zahlenden Unterhalts herab. RÜGE Die Beschwerdeführerin rügte die überlange Dauer des Verfahrens vor den deutschen Gerichten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 25. März 2008 ging beim Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung ein: „Ich, Dr. Hans-Jörg Behrens, Vertreter der Verfahrensbevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 8.000 Euro an Frau Małgorzata Kwiatkowska anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.“ Am 26. März 2008 ging beim Gerichtshof die folgende, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung ein: "Ich, Frau M. K., stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, mir die freiwillige Zahlung von 8.000 Euro anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Ich nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde liegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist.“ Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention abzusehen und die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident