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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.05.2008 – 31450/03

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0513DEC003145003

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/05/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerden Nr. 31450/03 S. R. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerden Nr. 31450/03 S. R. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, Richter, Otto Mallmann, Richter ad hoc, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 14. Februar 2004 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1973 geborene Beschwerdeführer, Herr S. R., ist deutscher Staatsangehöriger und in G. wohnhaft. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1994 strengte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Zwickau ein Verfahren gegen ein Krankenhaus wegen einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung an, die im Alter von dreizehn Jahren zu einer vollständigen und irreversiblen Querschnittslähmung führte, und machte Schadenersatz in Höhe von etwa 1,2 Millionen DM geltend. Am 10. Oktober 1995 schlossen die Parteien vor dem Landgericht Zwickau einen widerruflichen Vergleich, in dem das Krankenhaus zustimmte, dem Beschwerdeführer 265.000 Euro zu zahlen. Der Beschwerdeführer, der durch seinen Rechtsanwalt vertreten wurde, war bei Abschluss des Vergleichs nicht anwesend und er widerrief den Vergleich innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat, d.h. bis zum 10. November 1995, nicht. Auch der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers tat dies nicht, obschon der Beschwerdeführer behauptete, er habe ihn beauftragt, den Vergleich zu widerrufen. 1998 verklagte der Beschwerdeführer seinen früheren Anwalt auf Schadensersatz. Die hauptsächliche Rechtsfrage in dem Verfahren war, ob der Beschwerdeführer den Beklagten beauftragt hatte, den Vergleich zu widerrufen. Zwischen den Parteien war unstrittig, dass der Beschwerdeführer dem Beklagten am 7. November 1995 eine schriftliche Erklärung überreicht hatte, in der er ihn aufforderte, den Vergleich zu widerrufen. Der Beklagte hatte die Erklärung durchgelesen und sie dem Beschwerdeführer anschließend zurückgegeben. In der folgenden Unterhaltung hatte der Beklagte den Beschwerdeführer und dessen Mutter gebeten, ihre Entscheidung zu überdenken und ihm bis zum 8. November 1995 mitzuteilen, ob er den Vergleich widerrufen solle oder nicht. Die Mutter des Beschwerdeführers rief dann am 9. November 1995 in der Kanzlei des Beklagten an und sprach mit seiner Sekretärin. Der Inhalt dieses Gesprächs war zwischen den Parteien strittig. Am 14. Mai 1999 ließ das Landgericht Zwickau die Klage des Beschwerdeführers durch Grundurteil zu. Es befand, dass der Beschwerdeführer den Beklagten am 7. November 1995 beauftragt habe, den Vergleich zu widerrufen. Daher gebe es für die vom Beklagten gesetzte Frist für seine Unterrichtung darüber, ob er den Vergleich widerrufen sollte oder nicht, keine Rechtsgrundlage. Auf jeden Fall habe der Beschwerdeführer am 9. November 1995 in der Kanzlei des Beklagten angerufen, um zu erklären, dass er mit dem Vergleich nicht einverstanden sei. Dies werde auch durch ein Schreiben gestützt, das der Beklagte dem Beschwerdeführer am 13. November 1995 übersandt habe. Am 6. April 2000 hob das Oberlandesgericht Dresden das Urteil des Landgerichts Zwickau auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Es befand, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er den Beklagten mit dem Widerruf des Vergleichs beauftragt habe. Das Oberlandesgericht Dresden führte aus, der Beschwerdeführer habe zwar am 7. November 1995 eine solche Anweisung erteilt, er habe aber anschließend zugestimmt, die Entscheidung zu überdenken. Nach Anhörung der Mutter des Beschwerdeführers sowie der Sekretärin des Beklagten als Zeugen des Telefongesprächs am 9. November 1995 befand das Oberlandesgericht Dresden, dass die Mutter des Beschwerdeführers keine Anweisung erteilt habe, den Vergleich zu widerrufen, als sie an jenem Tag in der Kanzlei des Beklagten anrief. Am 26. April 2000 legte der Beschwerdeführer Revision beim Bundesgerichtshof ein. Nachdem der Beschwerdeführer zwei Fristverlängerungen beantragt hatte, legte er am 14. August 2000 seine Revisionsbegründung vor. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 ab. Am 16. September 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention die angeblich fehlerhaften gerichtlichen Entscheidungen. Des Weiteren rügte er nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des Verfahrens. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Die Dauer des Verfahrens Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Dieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten. Die Dauer des Verfahrens, insbesondere vor dem Bundesgerichtshof, sei nicht überlang gewesen. Unter Berufung auf statistische Daten stützte die Regierung ihr Hauptargument auf den übermäßigen Arbeitsanfall des für die Revision des Beschwerdeführers zuständigen Senats. Diese Zunahme sei auf die Zivilprozessreform aus dem Jahr 2002 zurückzuführen, mit der die Rechtsbeschwerde neu eingeführt worden sei. Der Bundesgerichtshof habe 2003 einen zusätzlichen Senat eingerichtet, um den für den Fall des Beschwerdeführers zuständigen Senat von der wachsenden Anzahl an Fällen zu entlasten, die seit Einführung der Reform anhängig gemacht worden seien. Über die Revision des Beschwerdeführers sei dann innerhalb von sechs Monaten entschieden worden. Zweitens sei die Verfahrensdauer auf die besondere Komplexität des Falls zurückzuführen. Diese Komplexität rühre daher, dass es bei der Revision des Beschwerdeführers nicht nur um die zwischen ihm und dem beklagten Anwalt geführten Gespräche nach Abschluss des Vergleichs gegangen sei, sondern auch um die Kausalität zwischen der Operation in dem Krankenhaus und dem vom Beschwerdeführer erlittenen Schaden. Der Fall habe zudem komplexe Rechtsfragen nach dem Umfang anwaltlicher Beratungspflichten in Arzthaftungssachen betroffen. Ferner habe der Beschwerdeführer zwei Fristverlängerungen für die Vorlage seiner Revisionsbegründung beantragt, womit er schließlich eine Verzögerung von mehreren Monaten verursacht habe. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Dauer des gesamten Verfahrens das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Die Angelegenheit sei angesichts seiner Behinderung und des materiellen und immateriellen Schadens, den er aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung erlitten habe, von erheblicher Bedeutung für ihn. Auch sei der Fall nicht so komplex wie von der Regierung dargestellt. Das vorliegende Verfahren betreffe lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet war, den Vergleich zu widerrufen. Die Höhe des Schadenersatzes sei nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen. Die erhöhte Arbeitsbelastung des Bundesgerichtshofs könne nicht als Argument für die Verfahrensdauer verwendet werden, denn die Vertragsstaaten seien verpflichtet, ihre Rechtssysteme so zu gestalten, dass es nicht zu ungebührlichen Verzögerungen komme. Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 20. Oktober 1998 mit dem Eingang der Klage gegen seinen früheren Rechtsanwalt beim Landgericht Zwickau begann. Er endete mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 2003. Somit dauerte der maßgebliche Zeitraum etwa vier Jahre und zehn Monate für vier Instanzen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Revision des Beschwerdeführers vom 26. April 2000 bis zum 24. Juni 2003, also etwa drei Jahre und zwei Monate, beim Bundesgerichtshof anhängig war. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII). Der Gerichtshof stellt fest, dass das vorliegende Verfahren einen Schadensersatzanspruch gegen den früheren Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wegen Schäden aus einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung im Rahmen eines Zivilverfahrens gegen ein Krankenhaus betrifft. Dieses Verfahren war von dem Beschwerdeführer wegen einer ärztlichen Fehlbehandlung angestrengt worden, die eine vollständige und irreversible Querschnittslähmung in einem sehr jungen Alter zur Folge hatte. Obschon die Klage gegen seinen früheren Rechtsanwalt von erheblicher Bedeutung für den Beschwerdeführer war, stellt der Gerichtshof auch fest, dass der Beschwerdeführer in einem gewissen Umfang zu der Verfahrensdauer vor dem Bundesgerichtshof beitrug, indem er zwei Fristverlängerungen beantragte. Er stellt ferner fest, dass die Regierung ihr Hauptargument auf den übermäßigen Arbeitsanfall stützte, den der Bundesgerichtshof zur maßgeblichen Zeit infolge der Zivilrechtsreform im Jahre 2002 zu bewältigen hatte. Der Bundesgerichtshof richtete 2003 einen zusätzlichen Senat ein, um den für den Fall des Beschwerdeführers zuständigen Senat von der wachsenden Anzahl an Fällen zu entlasten, die seit Einführung der Reform anhängig gemacht wurden; im Anschluss daran wurde innerhalb von sechs Monaten über die Revision des Beschwerdeführers entschieden. Nach Prüfung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und unter Berücksichtigung der Bemühungen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2003, die Arbeitsabläufe zu beschleunigen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verzögerung eine angemessenen Frist im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 nicht überschritten hat, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit der Gesamtdauer des Verfahren betrachtet wird, das sich über vier Jahre und zehn Monate erstreckte und drei Instanzen sowie eine Verfassungsbeschwerde umfasste. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Rüge bezüglich der Verfahrensdauer im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. B. Die verbleibenden Rügen Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention rügte der Beschwerdeführer in der Sache die in den vorgenannten Verfahren ergangenen Entscheidungen. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet für unzulässig zu erklären ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident