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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.05.2008 – 34909/04

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0513DEC003490904

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/05/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 34909/04 P. G. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 34909/04 P. G. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Otto Mallmann, Richter ad hoc, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 29. September 2004 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Art. 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die erfolglosen, nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention geführten Verhandlungen über eine gütliche Einigung, im Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise im Register zu streichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die mit dem Ziel abgegeben wurde, der Rüge bezüglich der Verfahrensdauer abzuhelfen, im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorschlag der Regierung für eine einseitige Erklärung, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer, Herr P. G., ist deutscher Staatsangehöriger und ist in R. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Frau B. Grün, einer in Nürnberg niedergelassenen Anwältin, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falls Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Die Großmutter des Beschwerdeführers war früher Eigentümerin eines Grundstücks im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). 1958 verließ sie die DDR, und das Grundstück wurde unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. 1971 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt. 1985 kaufte die Mieterin des Hauses das Grundstück dem Staat ab. Am 3. August 1990, vor der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990, beantragte die Großmutter des Beschwerdeführers die Rückübertragung des Grundstücks. Am 6. Oktober 1995 lehnte das Amt zur Regelung Offener Vermögensfragen (im Folgenden „Vermögensamt“) den Antrag auf Rückübertragung ab, da die Mieterin des Hauses dieses redlich erworben habe (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“, unten). Das Vermögensamt stellte jedoch fest, dass der Großmutter des Beschwerdeführers ein Entschädigungsanspruch zustehe. Am 11. Januar 1996 legte die Großmutter des Beschwerdeführers Widerspruch ein. Am 21. Juli 1997 wies das Landesamt zur Regelung Offener Vermögensfragen ihren Widerspruch zurück. Am 29. August 1997 erhob sie vor dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage auf Rückübertragung. Am 23. Februar 1999 beantragte die Großmutter des Beschwerdeführers gemäß § 9 Vermögensgesetz hilfsweise eine Entschädigung durch Übereignung eines gleichwertigen Grundstücks anstatt einer finanziellen Entschädigung. Am 4. März 1999 erweiterte sie ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht auch entsprechend. Am 19. März 1999 lehnte das Vermögensamt ihren Antrag auf Übertragung eines gleichwertigen Grundstücks zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab und stellte fest, dass über den Antrag erst entschieden werden könne, wenn alle Anträge auf Rückübertragung geprüft worden seien. Im August 1999 trat die Großmutter des Beschwerdeführers ihre Ansprüche in Bezug auf das fragliche Grundstück an den Beschwerdeführer ab. § 9 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen wurde durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 15. September 2000 aufgehoben. Am 22. Juli 2002 beraumte das Gericht einen Verhandlungstermin auf den 23. August 2002 an. Ein weiterer Verhandlungstermin wurde anberaumt und zweimal abgesetzt, weil die beigeladene derzeitige Eigentümerin des Grundstücks verhindert war. Der Termin fand schließlich am 24. Juni 2003 statt. Am selben Tag wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückübertragung zurück, weil die derzeitige Eigentümerin des Grundstücks dieses redlich erworben habe. Des Weiteren urteilte das Gericht, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine finanzielle Entschädigung zustehe, da der Gesetzgeber § 9 Vermögensgesetz aufgehoben habe, während das Verfahren noch anhängig gewesen sei. Das Gericht ließ die Revision des Beschwerdeführers nicht zu. Am 25. November 2003 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Am 19. März 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Das Gesetz zur Regelung Offener Vermögensfragen (im Folgenden „Vermögensgesetz“) sieht vor, dass Personen, deren Vermögenswerte in der DDR unrechtmäßig enteignet wurden, grundsätzlich Anspruch auf Rückübertragung ihrer Vermögenswerte haben, wenn dies nicht von der Natur der Sache her unmöglich ist oder der Vermögenswert in redlicher Weise erworben wurde (§ 4 Abs. 2 Vermögensgesetz). In solchen Fällen haben die ehemaligen Eigentümer gemäß dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz) vom 27. September 1994 Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung entspricht nicht dem Marktwert des Vermögenswerts. § 9 der ursprünglichen Fassungen des Vermögensgesetzes (1990, 1994 und 1997) bestimmte jedoch zusätzlich zu § 4: „Kann ein Grundstück, weil es in redlicher Weise durch Dritte erworben wurde, nicht zurückübertragen werden, kann die Entschädigung durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, wird nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschädigt.“ Diese Bestimmung wurde jedoch durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 15. September 2000 aufgehoben. RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Aufhebung von § 9 Vermögensgesetz. Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Konvention die Verfahrensdauer. Er trug insbesondere vor, dass die Verfahrensdauer dazu geführt habe, dass seine Rechtssache noch anhängig war, als § 9 Vermögensgesetz aufgehoben wurde. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1 Unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Aufhebung von § 9 Vermögensgesetz. Diese Vorschriften lauten wie folgt: Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. Artikel 14 der Konvention „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten." Der Beschwerdeführer trug vor, dass er nach § 9 Vermögensgesetz einen konkreten Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks mit vergleichbarem Wert gehabt habe, als die Bestimmung aufgehoben wurde. Daher habe er „Eigentum” im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verloren. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er die Aufhebung von § 9 Vermögensgesetz in seiner Entscheidung in der Rechtssache von Maltzan u. a. bereits geprüft hat. Der Gerichtshof befand, dass die Entschädigung durch Übereignung eines gleichwertigen Grundstücks bloß eine Möglichkeit dargestellt und kein konkretes Recht begründet habe. Daher hätten die Beschwerdeführer keine berechtigte Erwartung gehabt, dass ihnen ein Grundstück mit vergleichbarem Wert übereignet würde, als § 9 Vermögensgesetz aufgehoben wurde. Ihre Rügen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 wurden daher sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention als ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu unvereinbar angesehen (siehe Rechtssache von M. u. a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, EGMR 2005-...). Der Gerichtshof ist überdies der Auffassung, dass dieser Fall sich von der Rechtsache D. ./.Deutschland eindeutig unterscheidet, die sich auch auf die Aufhebung von § 9 Vermögensgesetz bezog und nach dem Abschluss eines Vergleichs zwischen der beklagten Regierung und den Beschwerdeführern aus dem Register des Gerichtshofs gestrichen wurde. In diesem Fall hatten die nationalen Gerichte befunden, dass das Vermögensamt vor der Streichung des § 9 Vermögensgesetz verpflichtet gewesen war, den Beschwerdeführern ein Grundstück mit vergleichbarem Wert zu übertragen (siehe Rechtssache D. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31828/03, 9. Mai 2007). Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Rüge des Beschwerdeführers daher ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu unvereinbar ist und zurückzuweisen ist.

2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Dauer des Verfahrens sei überlang gewesen und habe daher das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 verletzt, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Am 29. Juni 2007 erhielt der Gerichtshof von der Regierung die folgende am 14. Juni 2007 unterzeichnete Erklärung: „Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet, welchen der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten unter dem 7. Mai 2007 ablehnen ließ. Die Bundesregierung möchte daher – im Wege einer einseitigen Erklärung – anerkennen, dass die Dauer des streitgegenständlichen Verfahrens nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vereinbar war. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers in Höhe von 3.100,-- EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 3.100,-- EUR würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorgenannten Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Brandenburg, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 3.100,00,-- EURO hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1 c der Konvention aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention im Hinblick auf die Verfahrensdauer sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 3.100,00,-- EURO durch die Bundesregierung stellt einen ,anderen Grund’ im Sinne dieser Vorschrift dar.“ In seiner schriftlichen Erwiderung beantragte der Beschwerdeführer beim Gerichtshof, den Vorschlag der Bundesregierung abzulehnen, weil die Voraussetzungen von Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention nicht vorlägen. Er trug vor, dass er nach dieser Bestimmung gezwungen wäre, den Vergleich anzunehmen, ohne jedoch den Betrag in voller Höhe zu erhalten. Der Beschwerdeführer wies erneut darauf hin, er habe einen erheblichen Schaden erlitten, und zwar 50.000 EURO für Kosten und Auslagen und 142.241.40 EURO für den Verlust des Grundstücks mit vergleichbarem Wert, das er nicht erhalten habe. Er führte weiter aus, dass er – wie nach § 9 Vermögensgesetz bestimmt - ein vergleichbares Grundstück erhalten hätte, wenn das Verfahren innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen worden wäre. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die Parteien nicht in der Lage waren, sich in der vorliegenden Rechtssache über die Bedingungen eines Vergleichs zu einigen. Er innert daran, dass Verfahren zur Erzielung einer gütlichen Einigung nach Artikel 38 Abs. 2 der Konvention vertraulich sind und Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung darüber hinaus bestimmt, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden dürfen. Die oben wiedergegebene Erklärung wurde von der Regierung am 14. Juni 2007 jedoch außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche Einigung abgegeben, weshalb der Gerichtshof sein weiteres Vorgehen auf diese Erklärung stützt. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn: „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“ Artikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe: „Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“ Bei der Entscheidung, ob die vorliegende Rechtssache im Register zu streichen ist, berücksichtigt der Gerichtshof die Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben (siehe Rechtssachen Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, EGMR 2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil vom 26. März 2002, Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97, Rdnrn. 30-31, EGMR 2001-VI, und Meriakri ./. Republik Moldau (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005; MacDonald ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 301/04, 6. Februar 2007; O. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31384/02, 11. September 2007). Der Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall als Frage die Verfahrensdauer im Sinne von Artikel 6 der Konvention aufwirft. Er erinnert daran, dass er, auch in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, bereits in einer Vielzahl von Urteilen und Entscheidungen die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die sich für den beschwerdegegnerischen Staat hinsichtlich der Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist“ ergeben (siehe u.v.a. Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, EGMR 2006-...; N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27250/02, 29. Juni 2006; S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006; K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, 5. Oktober 2006; G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, 5. Oktober 2006; H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 1. Januar 2007). Die Erklärung der Regierung umfasst die Anerkennung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Einklang stand. Darüber hinaus hält der Gerichtshof den Betrag von 3.100 EURO für die Entschädigung des Beschwerdeführers (einschließlich immaterieller Schäden sowie Kosten und Auslagen) für annehmbar. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und die besonderen Umstände der Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde in Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfahrensdauer nicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, diesbezüglich keine weitere Prüfung der Individualbeschwerde erfordert (Artikel 37, in fine).

3 Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, Artikel 29 Absatz 3 der Konvention nicht mehr anzuwenden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Er erklärt die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention für unzulässig. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beklagten Regierung zur Kenntnis. Er beschließt, die Rechtssache im Übrigen im Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident