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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.06.2008 – 10823/05

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0603DEC001082305

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/06/08 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 10823/05 P. S. gegen Deutschland Individualbeschwerde Nr. 10823/05 P. S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. Juni 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, Richter, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20. März 2005 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs, die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 3 der Konvention), unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, unter Berücksichtigung der Teilentscheidung vom 16. Oktober 2007, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1926 geborene Beschwerdeführer, Herr P. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn K.-H. Christoph, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Erster Verfahrenskomplex Am 3. Juni, 11. Oktober und 27. November 1991 berechnete die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Rentenansprüche des Beschwerdeführers. Am 8. Dezember 1992 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Berlin. Am 9. Januar 1995 wies das Sozialgericht Berlin die Klage des Beschwerdeführers ab. Am 23. April 1997 wies das Landessozialgericht Berlin die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Am 3. August 1999 hob das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts teilweise auf. Am 16. November 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. 2. Zweiter Verfahrenskomplex Am 13. März 1995 und 30. Juni 1997 nahm die Bundesversicherungsanstalt eine Neuberechnung der Rentenansprüche des Beschwerdeführers vor. Am 18. September 1997 wies die Bundesversicherungsanstalt den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Am 26. September 1997 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Berlin, die am 6. Mai 2005 abgewiesen wurde. Das Berufungsverfahren des Beschwerdeführers scheint noch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig zu sein. RÜGE Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 9. April 2008 ging beim Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung ein, die am 9. April 2008 unterzeichnet wurde: „Ich, Frau Almut Wittling-Vogel, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 6.500 Euro an Herrn P. S. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt. Soweit sie die Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahrens (Aktenzeichen: L 6 R 463/05) betrifft, erstreckt sie sich nur auf den Zeitraum bis zu dem Tag, an dem die Parteien die vorliegende gütliche Einigung treffen." Am 30. April 2008 ging beim Gerichtshof die folgende, vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 9. April 2008 unterzeichnete Erklärung ein: „Ich, Herr Karl-Heinz Christoph, Rechtsanwalt, stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 6.500 Euro an Herrn P. S. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an, und er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Ich nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde liegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist. Soweit sie die Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahrens (Aktenzeichen: L 6 R 463/05) betrifft, erstreckt sie sich nur auf den Zeitraum bis zu dem Tag, an dem die Parteien die vorliegende gütliche Einigung treffen.“ Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung der Parteien auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 der Konvention abzusehen und die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident