Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 01.07.2008 – 16912/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0701DEC001691205
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 01/07/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 16912/05 T. L. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 16912/05 T. L. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 1. Juli 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Volodymyr Butkevych, Renate Jaeger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30. April 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1977 geborene Beschwerdeführer, Herr T. L., ist deutscher Staatsangehöriger und in W. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau G. Pahl, Rechtsanwältin in Hamburg, vertreten. A) Die Umstände des Falls Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Hintergrund der Rechtssache Der Beschwerdeführer ist Elektrotechniker und Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, im Folgenden „die NPD“. 1998 war er Kreisvorsitzender dieser Partei. Die NPD wurde als rechtsradikal und populistisch eingestuft; sie stand unter Beobachtung des Bundesverfassungsschutzes und der Verfassungsschutzämter. Die NPD ist von dem Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig im Sinne des Artikels 21 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) erklärt worden. Der Beschwerdeführer leistete vom 1. März 1998 an seinen Grundwehrdienst, der am 31. Dezember 1998 enden sollte. Der Wehrdienst ist eine nach dem Grundgesetz vorgesehene Pflicht, aus der dem Wehrpflichtigen aber kein Recht auf Einberufung erwächst. Ein Wehrpflichtiger erhält monatlich etwa 300 Euro netto Sold. Am 21. April 1998 teilte der Vorgesetzte des Beschwerdeführers dem Militärischen Abschirmdienst mit, dass der Beschwerdeführer Mitglied der NPD sei und in dieser Partei Funktionen ausübe. Am 1. Juni 1998 wurde er zum Gefreiten ernannt. Der Beschwerdeführer erledigte seine Aufträge in der Bundeswehr gewissenhaft und wurde disziplinarrechtlich nicht geahndet. Er hat sich in der Bundeswehr politisch nicht betätigt.
2 Das Verfahren Mit Bescheid vom 27. August 1998 wurde der Beschwerdeführer zum 31. August 1998 aus der Bundeswehr entlassen. Durch sein Verbleiben in der Bundeswehr würden die Sicherheit und Ordnung der Truppe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) gefährdet, weil er Mitglied der NPD sei und in dieser als rechtsextrem und populistisch eingestuften Partei Ämter innehabe. Darüber hinaus schädige die Duldung eines NPD-Funktionärs in der Truppe das Ansehen der Bundeswehr. Die von ihm eingelegte Beschwerde wurde am 1. Oktober 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, dass seine Mitgliedschaft in der NPD und seine Funktionen in dieser Partei die dem Soldaten obliegende besondere Pflicht zur Verfassungstreue verletzten. Mit der Mitgliedschaft in der NPD, einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, mache er deutlich, dass er nicht gewillt sei, für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten; dadurch werde die militärische Ordnung gefährdet. Am 12. November 2002 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Beschwerdeführers zurück; es stellte fest, dass die Entlassungsverfügung vom 27. August 1998 die Annahme hinreichend begründet habe, dass sein Verbleib in der Bundeswehr zu einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung führen würde. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG hätten die Behörden keinen Ermessensspielraum, wenn ein die militärische Ordnung gefährdendes Verhalten nachgewiesen wird. Zur militärischen Ordnung im Sinne dieser Bestimmung gehöre die Verteidigungsbereitschaft, die unter anderem durch die Bindung der Streitkräfte an die verfassungsmäßige Ordnung garantiert werde, für die die Bundeswehr einstehe. Gestützt auf die Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für 1998, stellte das Gericht fest, dass die NPD sich zur fraglichen Zeit den - notfalls gewaltsamen - Umsturz der demokratischen Ordnung zum Ziel gesetzt hatte. Es wies auf mehrere Äußerungen des Parteivorsitzenden hin, der das politische Ziel verfolge, „die NPD mit absoluter Macht auszustatten“. Darüber hinaus verwies es auf die Rede eines verurteilten Neonazis auf dem Bundesparteitag, der zu einem „Umsturz, der ohne Opfer und Blut nicht erreichbar ist“, aufgerufen habe. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer sich im Hinblick auf seine Funktion als Kreisvorsitzender zur maßgeblichen Zeit die oben genannten Äußerungen der Parteifunktionäre zurechnen lassen müsse. Daher habe sein weiteres Verbleiben in der Bundeswehr für sich genommen eine Gefahr für die militärische Ordnung bedeutet, obwohl sein Verhalten in der Truppe nicht zu beanstanden gewesen sei. Das Gericht stellte klar, dass seine Entlassung nicht mit dem Verlust seines Dienstgrades einhergehe. Am 7. Juli 2004 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdeführers zurück. Es bestätigte die Begründung der Vorinstanzen und stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch das Innehaben von Ämtern in der NPD während seines Wehrdienstes die besondere Pflicht des Soldaten zur Verfassungstreue nach § 8 des Soldatengesetzes (SG) verletzt habe, die für die Funktionsfähigkeit der Truppe Voraussetzung sei. Die von dem Parteivorsitzenden geäußerte verfassungsfeindliche Gesinnung der NPD sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen, der in der Partei Ämter innehabe und sich von diesen Erklärungen nicht distanziert habe. Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der kein Verstoß gegen Artikel 21 GG vorliege, wenn die Bundeswehr aus der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei Konsequenzen ziehe, da nur die politische Tätigkeit der Parteimitglieder durch diesen Leitsatz geschützt werde. Am 21. Januar 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es befand, dass die Argumente der Fachgerichte zur Rechtfertigung seiner Entlassung aus der Bundeswehr ausreichten, die somit verfassungsgemäß gewesen sei und insbesondere nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe. B) Einschlägiges innerstaatliches Recht 1. Die maßgebliche Bestimmung des Grundgesetzes (GG) Artikel 21 „2. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ 2. Die maßgebliche Bestimmung des Wehrpflichtgesetzes in der 2005 geänderten Fassung § 29 Entlassung „(1) ... Im Übrigen ist er [ein Soldat] zu entlassen, wenn ...
5 nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, ...“ 3. Die maßgebliche Bestimmung des Soldatengesetzes (SG): § 8 „Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.“ RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention, dass sein Recht auf Meinungsfreiheit durch die vorzeitige Beendigung seines Wehrdienstes wegen seiner Mitgliedschaft in der NPD und seiner Funktionen innerhalb dieser Partei verletzt worden sei. Er trug vor, dass die Mitgliedschaft und die Ämter in einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei ihm nicht angelastet werden dürften. Überdies stellten sein Verhalten in der Truppe und seine politischen Überzeugungen für die militärische Ordnung keine konkrete Gefahr dar. Er trug nach Artikel 4 (vermutlich Artikel 14) der Konvention vor, wegen seiner politischen Anschauung diskriminiert worden zu sein. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte, durch die vorzeitige Beendigung seines Wehrdienstes in seinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt worden zu sein. Er berief sich auf Artikel 10 der Konvention, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass der Wehrdienst des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft und seiner Ämter in einer politischen Partei, der NPD, beendet wurde. Der Gerichtshof wird davon ausgehen, dass es einen Eingriff in die Ausübung des nach Artikel 10 der Konvention geschützten Rechts gab. Ein solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 10, es sei denn, es kann dargetan werden, dass er „gesetzlich vorgeschrieben“ war, ein oder mehrere legitime Ziele nach Absatz 2 verfolgte und zu deren Erreichung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. a) Gesetzlich vorgeschrieben Die deutschen Militärbehörden und Verwaltungsgerichte stützten ihre Entscheidungen, dass die Entlassungsverfügung rechtmäßig sei, auf § 29 Abs. 1 Nr. 6 (nunmehr Nr. 5) WPflG i. V. m. § 8 SG, der bestimmt, dass der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten muss. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass das innerstaatliche Recht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst hinreichend genau bestimmt hat. Daher war die Maßnahme gesetzlich vorgesehen. b). Legitimes Ziel Der Wehrdienst des Beschwerdeführers wurde wegen seiner Betätigung in einer politischen Partei, die als rechtextrem und populistisch eingestuft wurde und unter Beobachtung der Verfassungsschutzämter stand, beendet. Die Militärbehörden und Verwaltungsgerichte führten zur Begründung aus, dass er aus dem Dienst entlassen werden musste, um die militärische Ordnung der Bundeswehr aufrechtzuerhalten und ihre Bereitschaft zu wahren, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, die auf der Vorstellung gründe, dass die Bundeswehr Garant der Verfassung und Demokratie ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Gedanke aufgrund der Erfahrungen des Landes im Dritten Reich in Deutschland eine besondere Bedeutung hat und die Verfassung der Bundesrepublik auf dem Grundsatz der „wehrhaften Demokratie“ beruht (siehe Rechtssachen Vogt ./. Deutschland, Urteil vom 26. September 1995 Serie A. Bd. 323, Rdnr. 51; Erdel ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 30067/04, 13. Februar 2007, und sinngemäß Ždanoka ./. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 58278/00, Rdnr. 100, EGMR 2006-...). Unter Berücksichtigung der Rolle der Streitkräfte in der Gesellschaft erkennt der Gerichtshof an, dass eine politisch neutrale Armee in einer demokratischen Gesellschaft ein legitimes Ziel ist (siehe sinngemäß Rechtssache Rekvényi ./. Ungarn ([GK], Individualbeschwerde Nr. 25390/94, Rdnr. 46, Urteils- und Entscheidungssammlung 1999- III). Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung das rechtmäßige Ziel „für die nationale Sicherheit“ im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 verfolgte. c) Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob ein gerechter Ausgleich zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung und dem legitimen Interesse eines demokratischen Staates sicherzustellen, dass seine Armee die in Artikel 10 Abs. 2 genannten Ziele angemessen unterstützt, hergestellt wurde. Dabei wird der Gerichtshof berücksichtigen, dass bei der Frage des Rechts eines Soldaten auf freie Meinungsäußerung den in Artikel 10 Abs. 2 genannten „Pflichten und Verantwortlichkeiten“ besondere Bedeutung zukommt, die es rechtfertigt, den nationalen Behörden bei der Beurteilung der Frage, ob der angegriffene Eingriff in Bezug auf das oben genannte Ziel verhältnismäßig ist, einen gewissen Ermessenspielraum einzuräumen (siehe Rechtssachen Engel u. a. ./. Niederlande, Urteil vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22, Rdnr. 100; und Erdel, a. a. O.). Der Gerichtshof merkt an, dass er bereits die Frage geprüft hat, ob die deutschen Behörden aus der aktiven Mitgliedschaft in einer Partei, die zwar als rechtextrem und populistisch eingestuft wurde und unter Beobachtung der Verfassungsschutzämter stand, aber von dem Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig im Sinne des Artikels 21 GG erklärt worden war, negative Konsequenzen ziehen durften (siehe Rechtssachen Otto ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27574/02, 24. November 2005, und Erdel, a. a. O.). In vorliegender Rechtssache hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sorgfältig geprüft, warum ein Verbot der NPD in dieser Instanz nicht erforderlich gewesen war, um die Mitgliedschaft und Funktionen des Beschwerdeführers in dieser Partei bei dessen vorzeitiger Entlassung aus dem Wehrdienst berücksichtigen zu können. Der Gerichtshof ist überdies der Auffassung, dass ein Vertragsstaat seinen Ermessensspielraum nicht überschreitet, wenn er entscheidet, ob das weitere Verbleiben eines Wehpflichtigen in der Bundeswehr zu einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung führen würde, und dabei dessen aktive Mitgliedschaft in einer Partei berücksichtigt, die als rechtsextrem und populistisch eingestuft wird und unter Beobachtung der Verfassungsschutzämter steht. Obwohl an der eigentlichen Dienstausübung des Beschwerdeführers keine Kritik geübt worden war, stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdeführer als Wehrpflichtigem bei der Bundeswehr eine besondere Verfassungstreue abverlangt wurde. Die deutschen Gerichte begründeten ihre Entscheidungen mit der verfassungsmäßigen Einbettung der Bundeswehr in die freiheitliche demokratische Grundordnung. Aufgrund der in den Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für 1998 erfassten Fakten stellten sie fest, dass die NPD zur fraglichen Zeit verfassungswidrige Ziele verfolgte. Vor diesem Hintergrund erkannten sie nachvollziehbar, dass das Innehaben von Parteiämtern durch den Beschwerdeführer während seines Grundwehrdiensts und seine fehlende Distanzierung von den verfassungsfeindlichen Zielen der NPD die Integrität und Verfassungstreue der Bundeswehr ernstlich gefährdeten. Der Gerichtshof merkt an, dass die fragliche Maßnahme, mit der lediglich der bis auf einen geringen Tagessold unbezahlte Wehrdienst, eine einigen jungen Männern einer bestimmten Altersgruppe auferlegte Pflicht, vorzeitig beendet wurde, und die somit keine Auswirkungen auf den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers hatte, sich von der sehr einschneidenden Maßnahme in der Rechtssache Vogt ./. Deutschland, die die Entlassung einer Gymnasiallehrerin, die Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) war, betraf, wesentlich unterscheidet. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die vorzeitige Beendigung des Wehrdiensts des Beschwerdeführers eine unverhältnismäßige und damit ungerechtfertigte Einschränkung seins Rechts auf freie Meinungsäußerung war. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer trug überdies vor, dass er gegenüber anderen Gruppen von Soldaten, insbesondere verurteilten Straftätern oder geistig Kranken, deren Ausschluss aus der Bundeswehr im Ermessen der Militärbehörden liege, diskriminiert worden sei. Artikel 14 der Konvention lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Im Hinblick auf seine Schlussfolgerung zu Artikel 10 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine sachbezogene unterschiedliche Behandlung mit Artikel 14 der Konvention vereinbar war. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident