Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 08.07.2008 – 554/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0708DEC000055403
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/07/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 554/03 A.T. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 554/03 A. T. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, Richter, und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. Dezember 2002 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden SACHVERHALT Der Beschwerdeführer, Herr A. T., ist ungarischer Staatsangehöriger; er wurde in Ungarn geboren und ist in E. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn C. Peters, Rechtsanwalt in Bocholt, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Im Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer, der ungarischer Staatsangehöriger ist und somit zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Ereignisse Angehöriger eines Staates außerhalb der Europäischen Gemeinschaft war, bei einer niederländischen Firma als Kraftfahrer angestellt. Der Vertrag unterlag niederländischem Recht und der Lkw war in den Niederlanden zugelassen. Der Beschwerdeführer war im Besitz einer von der staatlichen niederländischen Verkehrsaufsichtsbehörde (Rijksverkeersinspectie) ausgestellten Erklärung über ein Dienstverhältnis (Dienstbetrekkingsverklaring), wonach der Transport auf Rechnung und Risiko des Arbeitgebers ging und der Beschwerdeführer legal beschäftigt war. Er hatte keinen Aufenthalt in den Niederlanden, arbeitete ausschließlich außerhalb der Niederlande und ihm war zum maßgeblichen Zeitpunkt (noch) keine niederländische Arbeitserlaubnis ausgestellt worden. Am 29. Januar 2001 und am 28. Februar 2001 wurde er auf dem Weg von Spanien nach Österreich von der deutschen Polizei kontrolliert. Im Anschluss an diese beiden Vorkommnisse wurde ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Am 10. September 2001 sprach ihn das Amtsgericht Rosenheim in beiden Fällen des unerlaubten Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtgeldstrafe von 3.300 DM (entspricht 1.687,26 Euro). Die Entscheidung beruhte auf § 3 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 des Ausländergesetzes (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“). Das Gericht stellte fest, dass die in § 12 Abs. 2 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) vorgesehene Ausnahme von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung nicht anwendbar sei, weil die Fahrten des Beschwerdeführers von Spanien und Deutschland nach Österreich keinen unmittelbaren Bezug zu den Niederlanden gehabt hätten, d.h. dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem das Unternehmen seinen Sitz hatte. Dies, so das Gericht, sei jedoch ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der in Rede stehenden Norm, was sich aus ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Ziel ergebe, das Gründen von Scheinfirmen zu vermeiden, und was ebenfalls durch eine an den Verteidiger des Beschwerdeführers gerichtete Mitteilung des Bundesinnenministeriums vom 26. Oktober 2000 bestätigt werde. Aus diesem Grund gelangte das Gericht zu der Feststellung, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Niederlanden legal beschäftigt war, unerheblich sei. Es befand ferner, dass der Beschwerdeführer zumindest habe wissen können, dass seine Handlungen illegal waren, und wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass entsprechende Informationen von den Behörden in Umlauf gebracht worden seien. Am 17. Dezember 2001 stellte die niederländische Arbeitsmarktverwaltung (Arbeidsvoorziening) dem Beschwerdeführer eine Arbeitserlaubnis (Tewerkstellingsvergunning) aus, die ihn zum Be- und Entladen von Fracht in den Niederlanden berechtigte. Danach transportierte der Beschwerdeführer auch Fracht aus den Niederlanden und in die Niederlande. Am 20. März 2002 hob das Landgericht Traunstein, nachdem es den Geschäftsführer des Unternehmens, in dem der Beschwerdeführer beschäftigt war, angehört hatte und eine Übersetzung der niederländischen Unterlagen hatte erstellen lassen, die Verurteilung des Beschwerdeführers in Bezug auf die erste Tat mit der Begründung auf, er habe nicht wissen können, dass es sich um einen unerlaubten Aufenthalt handelte, denn er sei bereits zuvor mehrfach kontrolliert, aber nie beanstandet worden. In Bezug auf die zweite Tat hielt es die Verurteilung jedoch aufrecht und setzte die Geldstrafe auf 1.000 Euro herab. In Bezug auf die zweite Verurteilung stellte es fest, dass die in § 12 Abs. 2 Nr. 2a DVAuslG vorgesehene Ausnahme von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung nicht anwendbar sei, weil der Beschwerdeführer zur Tatzeit keine niederländische Arbeitserlaubnis gehabt habe (die Erklärung über ein Dienstverhältnis könne nicht mit einer Arbeitsgenehmigung gleichgesetzt werden, weil sie lediglich besage, dass der Transport auf Rechnung und Risiko des Arbeitgebers gehe und der Beschwerdeführer legal beschäftigt sei); zudem sei er ausschließlich außerhalb der Niederlande beschäftigt gewesen. Zum letztgenannten Punkt wies es - auch unter Verweis auf eine Erklärung des Bundesinnenministeriums - darauf hin, dass § 12 Abs. 2 Nr. 2a des DVAuslG ersichtlich nur Beschäftigte privilegiere, deren Aufenthalt und Beschäftigung in dem zum EWR gehörenden Staat (rechtmäßig) sei, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe, und nicht diejenigen, die wie der Beschwerdeführer ausschließlich außerhalb dieses Mitgliedstaates beschäftigt seien. Am 20. Juni 2002 wies das Bayerische Oberste Landesgericht die Revision des Beschwerdeführers zurück. Es bestätigte die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit keine niederländische Arbeitserlaubnis gehabt habe. In diesem Zusammenhang wies es auch darauf hin, dass ihm erst ab Dezember 2001 das Führen von Lkws in den Niederlanden gestattet gewesen sei. Es stellte außerdem fest, dass der Fall des Beschwerdeführers nicht mit der Rechtssache Vander Elst (EuGH, siehe unten) verglichen werden könne, da der Beschwerdeführer im Unterschied zu Herrn Vander Elst nicht im Besitz einer vom Sitzstaat erteilten Arbeitsgenehmigung gewesen sei. Am 30. September 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und Rechtsprechung des EuGH 1. Das einschlägige innerstaatliche Recht § 3 Abs. 1 Ausländergesetz lautet: „Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Das Bundesministerium des Innern sieht zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor.“ § 92 Abs. 1 Ausländergesetz lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... entgegen § 3 Abs. 1 ... sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält... .“ § 12 Abs. 2 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz sieht eine Ausnahme von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung vor, wenn eine Person als Arbeitnehmer im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens insgesamt drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Bundesgebiet „im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr tätig ist, sofern das Unternehmen seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ... hat, das Fahrzeug dort zugelassen ist und der Arbeitnehmer dort die erforderliche Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung besitzt.“ 2. Urteil des EuGH vom 9. August 1994, Raymond Vander Elst ./. Office des Migrations internationals, Rechtssache C-43/93 In diesem Urteil befand der EuGH, dass der EWG-Vertrag es einem Mitgliedstaat nicht gestatte, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden, dazu zu verpflichten, für Arbeitnehmer aus einem Drittstaat, die in dem Sitzstaat des Unternehmens eine Arbeitserlaubnis erhalten haben, weitere Arbeitserlaubnisse für den Mitgliedstaat einzuholen, in dem die Dienstleistungen erbracht werden. RÜGE Unter Bezugnahme auf Artikel 7 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass er nicht wegen unerlaubten Aufenthalts hätte verurteilt werden dürfen, da er aufgrund seiner niederländischen Erklärung über ein Dienstverhältnis von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung ausgenommen sei. Er berief sich insoweit auf § 12 Abs. 2 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz und auf das vorgenannte Urteil des EuGH. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Unter Bezugnahme auf Artikel 7 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass er nicht hätte verurteilt werden dürfen. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet: „Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass in Artikel 7 der Konvention u.a. der Grundsatz verankert ist, dass nur das Gesetz eine Straftat definieren und eine Strafe vorsehen kann (nullum crimen, nulla poena sine lege), sowie der Grundsatz, dass das Strafrecht nicht zum Nachteil des Beschuldigten extensiv ausgelegt werden darf, beispielsweise im Wege der Analogie. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine Straftat gesetzlich klar definiert sein muss. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Einzelne aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung und gegebenenfalls mithilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, durch welche Handlungen und Unterlassungen er sich strafbar macht (siehe S., K. und K. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Randnr. 50, ECHR 2001-II). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass es nicht seine Aufgabe ist, über die individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu urteilen, die in erster Linie von den innerstaatlichen Gerichten beurteilt wird, sondern im Hinblick auf Artikel 7 Abs. 1 der Konvention zu prüfen, ob die Handlungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Begehung eine Straftat darstellten, die mit einem ausreichenden Maß von Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit definiert war (siehe S., K. und K., a.a.O., Randnr. 51). In der vorliegenden Rechtssache beruhte die Verurteilung des Beschwerdeführers auf den Erkenntnissen der innerstaatlichen Gerichte, dass die in § 12 Abs. 2 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz vorgesehene Ausnahme von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung nicht anwendbar sei, weil der Beschwerdeführer zur Tatzeit keine Arbeitserlaubnis gehabt habe, wie sie diese Bestimmung ausdrücklich verlange, und dass die Erklärung über sein Dienstverhältnis nicht mit einer formellen Arbeitsgenehmigung gleichgesetzt werden könne. Sie wiesen auch darauf hin, dass er ausschließlich Fracht außerhalb der Niederlande transportiert habe, weshalb auch § 12 Abs. 2 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz nicht anwendbar sei, da diese Bestimmung implizit einen unmittelbare Bezug zu dem Mitgliedstaat verlange, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe. Darüber hinaus stellte das Bayerische Oberste Landesgericht fest, dass das EuGH-Urteil in der Rechtssache Vander Elst in keinem Zusammenhang mit dem Fall des Beschwerdeführers stehe, da diesem Urteil die Annahme zugrunde liege, dass die Betroffenen im Besitz einer Arbeitserlaubnis des Mitgliedstaats der Gemeinschaft seien, in dem das Unternehmen des Arbeitgebers eingetragen sei. Schließlich vertraten das Landgericht Traunstein und das Bayerische Oberste Landesgericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Kontrolle (die hier allein in Rede steht, da sie der einzige Fall ist, in dem er rechtskräftig verurteilt worden ist) hätte wissen können, dass sein Aufenthalt nicht rechtmäßig war. Der Frage ist, ob der Beschwerdeführer – gegebenenfalls mit entsprechender Beratung – diese Auslegung und Anwendung des Rechts und somit seine Verurteilung bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen konnte. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die gerichtliche Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz und die Nichtanwendung dieser Vorschrift im Falle des Beschwerdeführers auf dem Wortlaut dieser Bestimmung beruhte und sich aus ihrem Ziel und ihrer Entstehungsgeschichte ergab und somit weder unvorhersehbar noch willkürlich war. Ferner wusste der Beschwerdeführer, dass er zur Zeit der fraglichen Ereignisse nur im Besitz einer Erklärung über ein Dienstverhältnis war, die besagte, dass der Transport auf Rechnung und Risiko des Arbeitgebers ging und der Beschwerdeführer legal beschäftigt war. Eine formelle Arbeitserlaubnis, die ihn auch zum Be- und Entladen von Fracht in den Niederlanden berechtigte, erlangte er erst hinterher. Es ist somit zumindest fraglich (auch angesichts der von der Regierung in Umlauf gebrachten Informationen), ob er sich auf die Erklärung über ein Dienstverhältnis als hinreichende Grundlage für die Anwendung der in § 12 Abs. 2 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz vorgesehenen Ausnahme berufen konnte. Jedenfalls war ihm zumindest nach der ersten Polizeikontrolle, die zur Einleitung eines Strafverfahrens führte, auch bekannt, dass die deutschen Behörden die Erklärung nicht anerkannten. Schließlich konnte er sich auch nicht auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache Vander Elst berufen, das ausschließlich darauf beruhte, dass dem entsprechenden Beschwerdeführer eine Arbeitserlaubnis in dem Staat erteilt worden war, in dem das Unternehmen seinen Sitz hatte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung hätte vorhersehen können – zumindest im Hinblick auf die zweite Verurteilung, die aufgrund der Aufhebung seiner ersten Verurteilung durch das Landgericht Traunstein hier allein in Rede steht. Im Lichte dieser Erwägungen ist die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Stephen Phillips Peer Lorenzen Stellvertretender Kanzler Präsident