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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 14.10.2008 – 31503/06
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:1014DEC003150306
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 14/10/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Ider Individualbeschwerde Nr. 31503/06 M. D.-B. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 31503/06 M. D.-B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 2008 als Kammer mit den Richtern Rait Maruste, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Renate Jaeger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 18. Juli 2006 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1963 geborene Beschwerdeführerin, Frau M. D.-B., ist deutsche Staatsangehörige. Ihr Wohnsitz ist unbekannt. A) Die Umstände des Falls Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann K. B. haben einen 1999 geborenen gemeinsamen Sohn T. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 2004 lebte T. bei der Beschwerdeführerin, die K. B. die Möglichkeit verwehrte, mit seinem Sohn Umgang zu haben. Am 3. Dezember 2004 bat K. B. das Amtsgericht München, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen. Am 25. Februar 2005 hörte das Amtsgericht T. im Rahmen eines von K. B. angestrengten Umgangsverfahrens an. Am 23. Mai 2005 übertrug das Amtsgericht München das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T. auf das Jugendamt, weil es nicht ausschließen konnte, dass die Beschwerdeführerin das Wohl des Kindes gefährde und Deutschland mit ihrem Sohn verlassen werde. Das Gericht beschloss ferner die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Am 24. Juni 2005 übertrug das Amtsgericht München K. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Am 28. Juni 2005 gab das Amtsgericht der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Anordnung auf, das Kind an den Vater herauszugeben und ermächtigte den Gerichtsvollzieher, zur Durchsetzung dieser Anordnung - wenn es angezeigt sei - Gewalt zu gebrauchen. Gestützt auf die Stellungnahmen des Jugendamts, des Verfahrenspflegers und der Heilpraktikerin der Familie, die vortrugen, dass die Mutter das Kind indoktriniert und Ängste geschürt habe, wodurch die Situation verschärft worden sei, befand das Gericht, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater dem Kindeswohl am besten dienen dürfte. Darüber hinaus sei durch die Kindesanhörung am 25. Februar 2005 sowie das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin deutlich geworden, dass sie versucht habe, das Kind mit allen Mitteln gegen seinen Vater zu beeinflussen, und sie sehr wahrscheinlich mit T. untertauchen werde. Am 8. Juli 2005 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der Kindesentziehung Haftbefehl erlassen. Nach Anhörung des Kindesvaters, des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, des Verfahrenspflegers und eines Vertreters des Jugendamts bestätigte das Amtsgericht seine einstweilige Anordnung am 19. August 2005, unter anderem weil die Beschwerdeführerin inzwischen mit T. untergetaucht sei. Daher habe das Gericht nicht die Möglichkeit, ihre Anschrift in Erfahrung zu bringen und ihr persönlich vorzuschlagen, dass die einstweilige Anordnung aufgehoben werde, wenn sie sich mit einer psychologischen Begutachtung einverstanden erkläre und dem Umgang ihres Ehemanns mit T. zustimme. Der Anwalt der Beschwerdeführerin lehnte dieses Angebot jedoch in ihrem Namen ab. Nach Anhörung des Kindesvaters, des Verfahrenspflegers und des Jugendamts bestätigte das Oberlandesgericht München am 29. September 2005 nach § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB – siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni 2005. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem seinerzeit fünfjährigen Sohn untergetaucht sei, würde er von seiner Mutter völlig abhängig und aus seiner Umgebung und seinem Beziehungsgeflecht gerissen werden; auch würden seine körperliche und psychische Entwicklung sowie sein materielles Wohl Schaden nehmen. Überdies habe eine Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes durch das Gericht nicht stattfinden können, weil sie nicht bereit gewesen sei, zu dem Anhörungstermin zu erscheinen, ihr Aufenthaltsort dem Gericht nicht bekannt sei und alle Versuche, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, gescheitert seien. Selbst wenn ein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin bestehe, müsse sie mit Blick auf das Wohl ihres Kindes die Beilegung der Streitigkeit den Gerichten überlassen, anstatt die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Am 17. Oktober 2005 erklärte das Oberlandesgericht München die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse vom 28. Juni und 19. August 2005 für erledigt, weil es bereits mit seinem Beschluss vom 29. September 2005 im Hauptsacheverfahren entschieden habe. Durch einstweilige Verfügung vom 16. November 2005 setzte das Bundesverfassungsgericht die Vollziehung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 29. September 2005 und 17. Oktober 2005 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin aus. Am 22. Dezember 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen, weil sich aus der Akte des gesamten Verfahrens ergebe, dass die Beschwerdeführerin nahezu alles unternommen habe, um einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu vereiteln. Da die Beschwerdeführerin sich versteckt habe und alle Versuche, mit ihr Kontakt aufzunehmen, fehlgeschlagen seien, hätten die Gerichte den Sachverhalt nicht klären, sie und T. nicht anhören und kein Sachverständigengutachten einholen können. Überdies habe die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargetan, dass der Haftbefehl sie daran gehindert habe, zu dem Anhörungstermin zu erscheinen, weil sie nie den Versuch unternommen habe, den Haftbefehl anzufechten, obwohl die Gerichte sie über ihren Verfahrensbevollmächtigten mehrfach auf diese Möglichkeit hingewiesen hätten. Schließlich hätten die Gerichte in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass das Untertauchen der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zu einer sozialen Isolation des Kindes und damit zu einer massiven Kindeswohlgefährdung führen würde. Angesichts des Versuchs der Gerichte, mit der Beschwerdeführerin einen Kompromiss zu erzielen und mit Blick auf ihr Verhalten, sei nicht zu beanstanden, dass die Gerichte befanden, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für T. auf seinen Vater dem Kindeswohl am besten diene. B) Das einschlägige innerstaatliche Recht Leben Eltern, denen die die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil nach § 1671 BGB beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Die Familiengerichte werden einem solchen Antrag u. a. stattgeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Nach § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. RÜGE Die Beschwerdeführerin rügt nach Artikel 6, 8 und 14 der Konvention die willkürlichen Entscheidungen des nationalen Gerichts [sic!], das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T. auf K. B. zu übertragen, ohne den Sachverhalt geklärt, sie und T. angehört und ohne ein Sachverständigengutachten eingeholt oder eine Augenscheinseinnahme zur Prüfung ihrer Lebensbedingungen vorgenommen zu haben. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführerin rügte, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn auf K. B. übertragen worden war, und der damit verbundene Entscheidungsprozess ihre Rechte aus Artikel 6, 8 und 14 der Konvention verletzt hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen sind, der soweit maßgeblich, lautet: Artikel 8 „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... . (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn auf K. B. übertragen worden war, das Sorgerecht der Beschwerdeführerin einschränkten und damit einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Artikel 8 Abs. 1 der Konvention darstellten. Ein solcher Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Absatz 2 legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Die betreffenden Entscheidungen beruhten auf § 1671 BGB. Sie hatten Schutz des Wohls von T. zum Ziel und dienten daher dem Schutz seiner Gesundheit sowie seiner Rechte und Freiheiten. Bei der Entscheidung darüber, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für T. auf seinen Vater „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient (siehe u. a. Rechtssachen T. P. und K. M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 71, EGMR 2001-V; Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 48, EGMR 2000-VIII; und Wildgruber./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32817/02, 16. Oktober 2006). Überdies hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Behörden bei Sorgerechtsentscheidungen einen großen Ermessensspielraum haben (siehe u. a. Rechtssache Wildgruber, a. a. O.). Der Gerichtshof weist darüber hinaus erneut darauf hin, dass er nicht hinreichend beurteilen kann, ob die von den nationalen Gerichten zur Rechtfertigung von Eingriffsmaßnahmen angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „ausreichend“ waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Elternteil in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe u. a. Rechtssachen T. P. und K. M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], a. a. O., Rdnr. 72, und Wildgruber, a. a. O.). Bei der Prüfung, ob die nationalen Gerichte ihre Entscheidung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T. auf K. B. zu übertragen, auf zutreffende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass sie besorgt waren, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn zwang, mit ihr in sozialer Isolation zu leben, das Kind destabilisieren und sich somit nachteilig auf seine physische und psychische Entwicklung auswirken werde. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für T. dem Wohl des Kindes dienten, das aufgrund seiner erheblichen Bedeutung den Interessen der Beschwerdeführerin vorgehen muss. Die nationalen Gerichte haben also zutreffende Gründe für ihre Entscheidungen angeführt. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Gründe auch im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 ausreichten, muss der Gerichtshof insbesondere entscheiden, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden ließ. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war. Er merkt ferner an, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin es den Gerichten unmöglich gemacht hat, sie und ihren Sohn persönlich anzuhören, ein psychologisches Sacherständigengutachten einzuholen und ihre Lebensbedingungen nach dem Untertauchen zu prüfen. Die Gerichte haben erfolglos versucht, die Anschrift der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen, und ihr über ihren Anwalt angeboten, die gegen sie erlassene einstweilige Anordnung unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die nationalen Gerichte alles in ihrer Macht stehende unternommen haben, um die Beschwerdeführerin angemessen in ihren Entscheidungsprozess einzubinden. Da die Beschwerdeführerin all diese Versuche untergraben hat, kann den nationalen Gerichten die mangelnde Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit ihnen nicht angelastet werden. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Amtsgericht München T. am 25. Februar 2005 in dem von K. B. angestrengten Umgangsverfahren angehört hatte. Da keine Möglichkeit bestand, die Beschwerdeführerin und T. im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens persönlich anzuhören, stützten die Gerichte ihre Feststellungen auf die Stellungnahmen des Verfahrenspflegers und des Vertreters des Jugendamts sowie auf die Aussagen der Heilpraktikerin der Familie. Darüber hinaus zogen die Gerichte ihre Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens und insbesondere daraus, dass sie mit ihrem Sohn untergetaucht war, anstatt mit den Gerichten zu kooperieren, um einen Kompromiss zu erzielen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und des Ermessensspielraums des beklagten Staates ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte unter den Umständen angemessen war und genügend Material erbracht hat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Sorgerechts in dem betreffenden Fall zu gelangen. Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Rait Maruste Kanzlerin Präsident