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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 14.10.2008 – 36106/05

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:1014DEC003610605

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 14/10/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 36106/05 erhoben von J. H.gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 36106/05 erhoben von J. H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 2008 als Kammer, die sich zusammensetzt aus: Rait Maruste, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Renate Jaeger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, Richter, sowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. Westerdiek, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 26. September 2005 erhoben worden ist, nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen: SACHVERHALT Der 1961 geborene Beschwerdeführer J. H. ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von der Rechtsanwältin Krause Windelschmidt aus Berlin vertreten. A. Die Umstände des Falles Die Umstände des Falles, so wie sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden.

1 Die Vorgeschichte der Sache Im März 1989 ging der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer seit 10 Jahren verheirateten Frau ein. Diese hatte drei Kinder (geboren 1979, 1982 bzw. 1984); die älteste Tochter war aus einer Beziehung mit einem anderen Mann hervorgegangen, jedoch von ihrem Ehemann nach ihrer Heirat adoptiert worden. Nach den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte war die Beziehung zwischen dieser Frau und dem Beschwerdeführer konfliktreich. Am 22. Juni 1992 ging aus dieser Beziehung ein Mädchen, M., hervor. Der Ehemann der Mutter, der vor der Geburt von M. aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, bestritt die Vaterschaft. Er kam jedoch weiterhin in die Wohnung der Kinder, um sich um sie zu kümmern. Im April 1993 erkannte der Beschwerdeführer M. an. Kurz danach untersagte die Mutter von M. nach einem heftigen Streit jeglichen Kontakt zwischen ihrer Tochter und dem Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt in unregelmäßigen Abständen stattgefunden hatte. Der Beschwerdeführer, der nie im Haushalt der Mutter von M. gewohnt hat, zahlt seit der Anerkennung seiner Vaterschaft eine Unterhaltsrente. Seine Bemühungen, M. zu sehen, scheiterten. Am 18. Februar 1994 wandte er sich an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, um ein Umgangsrecht zu erwirken. Mit Entscheidung vom 28. Juli 1995 wies das Gericht nach Einholung der Stellungnahme eines Sachverständigen den Antrag mit der Begründung ab, dass ein Umgangsrecht das Wohl des Kindes insbesondere wegen der großen Spannungen zwischen seinen Eltern gefährde. Am 10. April 1996 wies das Landgericht Berlin den Antrag des Beschwerdeführers zurück.

2 Das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht Am 16. Oktober 1997 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) Berlin-Charlottenburg einen neuen Antrag auf Gewährung eines Umgangsrechts. Er betonte vor allem, dass seit seinem letzten Antrag zwei Jahre vergangen seien und dass er seitdem seine Tochter nicht gesehen habe. Am 26. März 1998 hörte das Gericht das Kind im Beisein einer seiner Halbschwestern an. Am nächsten Tag hielt es eine Sitzung in Anwesenheit der Eltern ab. Nachdem es die Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt hatte, wies das Gericht am 8. Mai 1998 den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, ein Umgangsrecht sei dem Wohl des Kindes nicht dienlich. Es merkte an, dass seit den vorangegangenen Gerichtsentscheidungen keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Der Beschwerdeführer, der zu seiner Tochter nur in den ersten neun Monaten nach deren Geburt Kontakt gehabt und nie mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe, sei für M. eine fremde Person. Es fügte hinzu, dass aus der Anhörung von M. eindeutig hervorgehe, dass sie den Ehemann ihrer Mutter als ihren Vater ansehe, dass sie noch nicht mit der Tatsache konfrontiert werden könne, dass „ihr Papa“ nicht der Ehemann ihrer Mutter ist, mit dem ihre Mutter, ihre [Halb-]Geschwister und sie eine Familie bildeten, sondern ein fremder Mann, der bei ihrer Mutter starke emotionale Reaktionen hervorrufe. Die Mutter sei ihrerseits noch sehr stark von der Beziehung mit dem Beschwerdeführer betroffen, so dass sie nicht in der Lage sei, M. bei ihrem Bemühen, ihren wirklichen Vater zu entdecken, emotional zu begleiten und zu unterstützen. Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht verkenne, dass dies nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei, da dieser ein ernsthaftes Interesse an regelmäßigen Kontakten mit seiner Tochter bekundet habe. Es dürfe jedoch auch nicht die Gründe außer Acht lassen, die die Mutter veranlasst hätten, Treffen nicht zuzulassen, und aus denen es den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Umgangsrechts weitgehend zurückgewiesen habe. Da er nur sechs Monate gewartet habe, bevor er erneut versucht habe, ein Umgangsrecht zu erwirken, habe der Beschwerdeführer der Mutter nicht die Gelegenheit gegeben, die Ereignisse zu lenken und damit zu beginnen, künftige Treffen von M. mit ihm vorzubereiten und zu begleiten, gegen die sie sich nicht grundsätzlich ausgesprochen hatte. Die starre Haltung des Beschwerdeführers gebe Anlass zur Annahme, dass er noch keinen Abstand von der Beziehung zur Mutter gewonnen habe oder aber dass er seinen Willen durchsetzen möchte, ohne das Kindeswohl zu berücksichtigen. Eine solche Haltung gefährde das Wohl von M.

3 Das Verfahren vor dem Landgericht Am 11. Juni 1998 legte der Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin Beschwerde ein. In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 1998 unterrichtete das Jugendamt das Gericht darüber, dass sich die Situation zwischen den Eltern nicht verändert habe. Während die Mutter warten wolle, bis M neun oder zehn Jahre alt ist, wolle der Beschwerdeführer sofort Umgang, wobei er bereit sei, mit betreutem Umgang zu beginnen. Er habe im Übrigen den von der Mutter und einer ihrer Töchter erhobenen Verdacht des sexuellen Missbrauchs entkräftet, der sich ihm zufolge in eine von der Mutter gegen ihn geführten Kampagne einreihe, um jeglichen Umgang zu verhindern. Das Jugendamt wies darauf hin, dass es den Missbrauchsvorwurf, da dieser von einer anerkannten Beratungsstelle für Kinder beschrieben worden sei, ernst nehme, ohne jedoch dessen Begründetheit nachprüfen zu können. Am 18. Januar 1999 beschloss das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein Umgangsrecht des Vaters dem Kind schade oder nicht. Am 20. September 1999 bestellte das Gericht eine Pflegerin für M. Am 16. Mai 2000 legte die Pflegerin ihre Stellungnahme vor. Am 14. Juni 2000 hielt das Gericht eine Sitzung in Anwesenheit des Gutachters ab. Nach einer Mitteilung des berichterstattenden Richters in der Sache vom 16. Juni 2000 könnte das Gutachten nur erstellt werden, wenn das Kind über seine Abstammung aufgeklärt worden sei. Die Mutter hatte klar geäußert, dass sie nicht bereit sei, diese Aufklärung aus eigenem Antrieb vorzunehmen, sondern erst, wenn das Kind zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt Interesse hieran zeige. Sie weigerte sich außerdem, in die Begutachtung einzuwilligen. Nach Ansicht des Gerichts bestanden somit Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter gegen ihre Elternpflichten verstößt. Die Prüfung der Frage, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) zu ergreifen seien, obliege jedoch dem Familiengericht. Das Landgericht verwies die Sache daher an das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg (Berlin).

4 Die Verweisung bestimmter Vorfragen an die Familiengerichte Vor dem Familiengericht erfolgte am 29. September 2000 eine Anhörung, in der die Mutter erklärte, grundsätzlich bereit zu sein, ihre Tochter M. über ihre Abstammung aufzuklären, jedoch noch abwarten zu wollen, weil die Kinder einerseits zwischen acht und neun Jahren hinsichtlich ihrer Identität eine labile Phase durchlebten, und sie andererseits, wenn sie sie aufkläre, ihr auch sagen müsse, weshalb M. ihren Vater bis jetzt nicht gesehen hat, und sie daher über die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs unterrichten müsse, die dem Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Lieblingshalbschwester gemacht würden. Am 11. Oktober 2000 beantragte der Beschwerdeführer, der Mutter das Sorgerecht partiell zu entziehen. Mit Beschluss vom 19. November 2000 ordnete das Gericht die Erstellung eines Gutachtens an und beauftragte einen (anderen) Sachverständigen. a. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens Nachdem der Gutachter M. in der Wohnung ihrer Mutter und allein in der Praxis, die Mutter und die Halbschwester von M., den Ehemann der Mutter und den Beschwerdeführer getroffen hat, legte er am 17. Mai 2001 sein Gutachten vor. Er stellte fest, dass M. sich dank ihrer Mutter und deren Ehemann, den M. als ihren Vater ansehe und der im Übrigen keinen Unterschied zwischen den vier Kindern mache, gut innerhalb ihrer Familie entwickelt habe. Selbst wenn die Halbgeschwister von M. die Herkunft ihrer Halbschwester kennen würden, habe dieses Familiengeheimnis keine negativen Auswirkungen auf sie gehabt. Es habe im Übrigen keine Hinweise dafür gegeben, dass sie an ihrer Abstammung zweifle. Die Bindungen zwischen ihr, ihrer Mutter und deren Ehemann seien sicher, eng, stabil und „existenziell“ und dürften angesichts ihres Alters (neun Jahre) nicht in Frage gestellt werden. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass angesichts der problematischen familiären Vorgeschichte, der anhaltenden Unvereinbarkeiten der Elternteile und der familienrechtlich spezifischen Situation von M. eine von ihr nicht erfragte Aufklärung über ihre Herkunft eher schädlich als nützlich wäre. Zwar sei es aus psychologischer Sicht wünschenswert, dass die Erwachsenen ihre Konflikte lösen würden, so bestehe aus entwicklungspsychologischer Sicht jedoch keine Notwendigkeit, M. ohne ihren ausdrücklichen eindeutigen Wunsch über ihre Abstammung aufzuklären. Es reiche aus, wenn dies im Alter von 12 bis 14 Jahren geschehe, d.h. in einem Zeitpunkt, in dem bei ihr ein sicheres Wissen über ihre Identität vorliege, und dies unabhängig von der Frage ihrer Abstammung. Sie habe dann die erforderliche Reife, um die Besonderheit ihrer Abstammung, die besonderen Belastungen durch die sexuelle Beziehung ihrer Mutter mit dem Beschwerdeführer zu verstehen und zu erfassen, den gegen diesen erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zu verstehen, besser mit dieser Situation umzugehen und sich gegebenenfalls zu schützen. Dem Sachverständigen zufolge muss eine Aufklärung, sollte sie erfolgen, im Beisein von neutralen dritten Personen durchgeführt und dem Kind der Zusammenhang und die Art des – im Wesentlichen – von ihrer Halbschwester gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs erklärt werden. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass für den Fall, dass das Landgericht nicht seiner Empfehlung folge, die Aufklärung von M. über ihre Herkunft auf später zu verschieben, ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs stattfinden müsse. Er empfiehlt unter anderem die Einholung eines polygraphischen Gutachtens oder eine Exploration des Beschwerdeführers zur Feststellung von Anomalien oder psychischen Krankheiten, bevor die Gewährung eines Umgangsrechts ins Auge gefasst werde. Am 28. Mai 2001 übermittelte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Kopie des Gutachtens und legte ihm nahe, seinen Antrag vom 11. Oktober 2000 zurückzuziehen. Dem Gericht zufolge ließ das Sachverständigengutachten nicht den Schluss zu, dass die Kindesmutter ihr Sorgerecht missbraucht, wenn sie sich weigert, das Kind über seine Abstammung aufzuklären, und dass das Wohl von M. gefährdet ist. Allein der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, dass er zumindest M. sexuell gefährdet habe, rechtfertige bereits, jegliche Verletzung der Elternpflicht auszuschließen. Die Frage des etwaigen Wahrheitsgehalts dieses Vorwurfs sei unerheblich. Allein die nachvollziehbare Möglichkeit, dass es einen Übergriff gegeben habe, rechtfertige die Weigerung der Mutter, ihre Tochter [nicht – so im franz. Original - Anm.d.Übers.] über ihre Herkunft aufzuklären. Es verstehe sich von selbst, dass M., nachdem sie über ihre wahre Herkunft und den Vorwurf gegen ihren biologischen Vater aufgeklärt worden wäre, mit großer Angst auf den Umgangswunsch des Beschwerdeführers reagieren würde. Wahrscheinlich sei M. bereits von ihrer Halbschwester, die Opfer des fraglichen sexuellen Missbrauchs gewesen sei, aufgeklärt worden. Am 31. August 2001 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Schussfolgerungen des Sachverständigen erörtert wurden. In einem ergänzenden Gutachten vom 24. April 2002 reagierte der Sachverständige auf bestimmte von dem Beschwerdeführer erhobene Einwendungen und bestätigte seine Schussfolgerungen vom 17. Mai 2001. Er wies insbesondere darauf hin, dass M., wenn es keine schwerwiegenden familiären Probleme gegeben hätte, wahrscheinlich über ihre Herkunft aufgeklärt worden wäre und den Beschwerdeführer getroffen hätte. Er habe die Arbeiten des ersten Sachverständigen auch nicht unbeachtet gelassen, wie der Beschwerdeführer behauptet, sondern sie als unzureichend erachtet, weil dieser weder ein Sachverständigengutachten noch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben habe. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, stimme er absolut mit ihm darüber überein, dass die Unkenntnis des Kindes bezüglich seiner wahren Herkunft problematisch sei. Jedoch würde eine vorzeitige Aufklärung von M., ohne zuvor zumindest die schwersten Konflikte zu lösen, diese einer größeren Gefährdung aussetzen als die Beibehaltung des Status quo. Im Hinblick auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wies der Sachverständige darauf hin, dass er nicht zuerst von der Mutter, sondern von einer der Halbschwestern von M. erhoben worden sei, deren Anhörung keinen Hinweis ergeben habe, dass es eine Verschwörung gegen den Beschwerdeführer gebe. b. Die Entscheidung des Familiengerichts Am 18. Juni 2002 wurden die Eltern gerichtlich angehört. Der Beschwerdeführer legte ein physiologisch-psychologisches Sachverständigengutachten vom 11. Juni 2002 über die Prüfung des Wahrheitsgehalts seiner Antworten in Erwiderung der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs mit Hilfe eines Polygraphen vor (womit bestätigt wurde, dass seine Antworten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wahr sind). Am 20. Juni 2002 wies das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück, der Mutter das Sorgerecht partiell zu entziehen. Die allein sorgeberechtigte Mutter habe zu entscheiden, ob ihr Kind seine Abstammung erfahren solle oder nicht. Das Gericht könne nur nach § 1666 BGB (missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge) tätig werden, der jedoch im Lichte des § 1684 BGB auszulegen sei (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Die Weigerung der Mutter, ihre Tochter über ihre Herkunft aufzuklären, hindere das Gericht nicht daran, die Frage der Gewährung eines Umgangsrechts zu prüfen. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils sei gesetzlich vorgesehen. Die Mutter sei gehalten, eine gerichtliche Kontrolle dieser Frage zu ermöglichen, es sei denn, das Kindeswohl stünde dem entgegen. § 1666 BGB erlaube daher dem Gericht nicht nur dann einzugreifen, wenn die Weigerung der Mutter das Wohl des Kindes gefährde, sondern auch dann, wenn zutage trete, dass die Aufklärung des Kindes über seine Herkunft es nicht gefährde. Das Gericht führte weiter aus, dass es in diesem Fall allein darum gehe herauszufinden, welche Auswirkungen es für das Kind habe, wenn es erfahren würde, wer sein richtiger Vater ist. Hingegen seien weder der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs noch die Beziehung zwischen den Eltern oder ihr Verhalten in der Vergangenheit und Zukunft in dem vor ihm geführten Verfahren von Bedeutung gewesen, da es sich um Umstände gehandelt habe, die im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Begründetheit des Antrags auf ein Umgangsrecht zu berücksichtigen gewesen seien. Wie der Sachverständige sei das Gericht der Auffassung, dass das seelische und geistige Wohl von M. erheblich gefährdet wäre, wenn sie bei ihrem derzeitigen Entwicklungsstand erführe, wer ihr wirklicher Vater ist. Nach den relevanten entwicklungspsychologischen Kriterien sei M. nicht in der Lage, diese Aufklärung zu verkraften. Sie habe erst im Alter von 12 bis 14 Jahren ein sicheres Wissen über ihre Identität, unabhängig von ihrer Abstammung. Der Sachverständige habe zu Recht die Spannungen zwischen den Familienmitgliedern berücksichtigt, an denen kein Zweifel bestand, ungeachtet des Wahrheitsgehalts der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs. M. würde mit diesen Spannungen konfrontiert, wenn sie ihre wahre Herkunft erführe, ohne bei ihrem derzeitigen Entwicklungsstand wirklich mit dieser Situation umgehen zu können. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Aufklärung über ihre Herkunft in einigen Jahren sicher schmerzlich wäre, bei M. jedoch keine Identitätskrise hervorrufen würde, da ihre innere Identität nicht berührt werde, die dann unabhängig von der Frage wäre, wer ihr wahrer Vater ist. Dieses Familiengeheimnis habe bisher keine Wirkungen für M. gehabt. Das Kind in diesem Glauben zu belassen, gefährde daher nicht sein Wohl. Die von dem Beschwerdeführer angesprochene Gefahr, dass seine Tochter zufällig erfahre, wer ihr wirklicher Vater ist, sei nicht entscheidend, da die Personen, denen die Situation bekannt sei, bisher geschwiegen hätten: Es gebe keine Veranlassung zur Annahme, dass sich dies ändere. Das Gericht betonte, dass es im Interesse von M. darauf verzichtet habe, M. persönlich anzuhören, und dass es sich keine Kompetenz in Entwicklungspsychologie anmaße. Es habe sich daher auf die Ergebnisse des Sachverständigen gestützt, die es als verständlich erachtet habe. Die Interessen des Beschwerdeführers und das Recht des Kindes zu erfahren, wer sein biologischer Vater ist, müssten zurücktreten, da das geistige und seelische Wohl des Kindes gefährdet werden könnte, wenn M. in diesem Entwicklungsstand ihre wahre Herkunft erfahren würde. c. Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin Mit Beschluss vom 5. Dezember 2002 wies das Kammergericht Berlin die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es führte aus, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17. Mai 2001 und seinem ergänzenden Gutachten vom 24. April 2002, denen es beipflichte, keine methodischen Fehler aufwiesen. Sie seien durch die Angaben des ersten Sachverständigen in der Sitzung vor dem Landgericht am 14. Juni 2000 nicht entkräftet worden, denn seines Erachtens war der Augeblick gekommen, um M. über ihre Herkunft aufzuklären. Im Unterschied zu seinem Vorgänger habe der zweite Sachverständige das Kind gesehen und sich im Verlauf der Erstellung seines Gutachtens intensiv mit M. befasst, so dass seine Schlussfolgerungen auf einer soliden Grundlage basierten. Es sei daher nicht geboten gewesen, die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens anzuordnen.

5 Die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landgericht Am 16. Februar 2003 hob das Landgericht seinen Beschluss vom 18. Januar 1999, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachten angeordnet wurde, auf. Am 7. März 2003 wies das Landgericht die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 8. Mai 1998 zurück und schloss ein Umgangsrecht bis zum 30. Juni 2004 aus. Es folgte im Wesentlichen den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 17. Mai 2001 und wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer kein Umgangsrecht gewährt werden könne, da allein schon die Aufklärung von M. über ihre wahre Herkunft ihr Wohl gefährden könne. Die Befristung des Ausschlusses orientierte sich an den Ausführungen des Sachverständigen, demzufolge M. im Alter von 12 bis 14 Jahren eine hinlängliche Reife und Stabilität erreicht haben werde. Das Gericht verdeutlichte, dass es keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gebe, die gegen die Gewährung eines Umgangsrechts sprechen würden. Hierzu hatte es zuvor in der Sachverhaltsdarstellung festgestellt, dass die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Ermittlung gewesen seien. Das Gericht fügte hinzu, dass es im Interesse von M. davon abgesehen habe, sie persönlich anzuhören, da sie über den Verfahrensgegenstand nicht auf dem Laufenden gewesen sei und daher zur Sachverhaltsermittlung nicht habe beitragen können.

6 Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Berlin Am 14. Mai 2003 erhob der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof Berlin Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 7. März 2003 und die Dauer des Verfahrens vor diesem Gericht. Am 21. März 2005 erklärte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Die Beschwerde sei unzulässig in Bezug auf den Ausschluss des Umgangsrechts, da es dem Beschwerdeführer am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Problem habe sich durch Zeitablauf erledigt, da die Untersagung des Umgangs des Beschwerdeführers tatsächlich am 30. Juni 2004 geendet habe. Es hätten ferner keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen (schwerwiegender Grundrechtseingriff, Wiederholungsgefahr), die es gerechtfertigt hätten, die Rüge dennoch weiter zu prüfen. a. Die Rüge hinsichtlich des Umgangsrechts Zum Ausschluss des Umgangsrechts führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass gemäß § 1684 BGB jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt ist. § 1684 berechtige jedoch den Richter, das Umgangsrecht eines Elternteiles (oder beider Elternteile) auszuschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Das Gericht habe dafür Sorge zu tragen, dass die Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspreche, wie aus § 1697a BGB hervorgehe (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Der Verfassungsgerichtshof führt weiter aus: „In diesem Zusammenhang musste das Landgericht zuerst die Auswirkungen berücksichtigen, die eine Aufklärung des Kindes über seine biologische Abstammung auf dieses Kind hätte. Denn die Kenntnis des Kindes von seiner Abstammung ist notwendige Bedingung für die Anordnung des Umgangs. Ohne eine entsprechende Aufklärung des Kindes würde ein Umgang mit dem Beschwerdeführer weder Sinn machen noch möglich sein, weil für das Kind nicht zu verstehen wäre, in welcher Rolle der Beschwerdeführer ihm gegenübertritt. Das Landgericht sieht insoweit unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens bei einer dem Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer notwendig vorausgehenden Aufklärung über dessen Abstammung das Kindeswohl als gefährdet an. Da der Verfassungsgerichtshof keine Berufungsinstanz ist, ist er nicht befugt, diese Tatsachenfeststellung des Landgerichts im Einzelnen zu überprüfen und sich selbst eine Meinung hinsichtlich dieser Sachfrage zu bilden. Wenn das Landgericht aufgrund des familienpsychologischen Sachverständigengutachtens – ebenso wie das Amtsgericht Tempelhof- Kreuzberg – zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Aufklärung des Kindes dessen Wohl gefährden würde, ist dies aus Sicht des Verfassungsrechts nicht zu beanstanden. Diese Feststellung beruht nicht auf willkürlichen Erwägungen, sondern ist durch das Ergebnis des vorgelegten Sachverständigengutachtens, (....) sachlich begründet. Welcher Erkenntnismehrwert den vom Beschwerdeführer genannten unvollständigen Ergebnissen der Gutachterin aus dem Jahr 1999 zukommen soll, ist nicht erkennbar. Denn das Landgericht stützt seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf möglicherweise in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, sondern ausschließlich auf die Auswirkungen, die der beantragte Umgang auf das Wohl des Kindes hätte, die im familienpsychologischen Gutachten hinreichend dokumentiert sind.“ Der Verfassungsgerichtshof bestätigte entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Landgericht das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen und seine Ablehnungsentscheidung mit dem erforderlichen Schutz des Kindes gerechtfertigt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass es im vorliegenden Fall möglich gewesen wäre, das Wohl des Kindes durch mildere Mittel zu schützen, die es gestattet hätten, dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht einzuräumen. Der Verfassungsgerichtshof führt weiter aus: „Dass das Gericht damit letztlich dem Willen der Kindesmutter entsprochen hat, folgt nur aus der Tatsache, dass die Mutter allein das Sorgerecht für das Kind ausübt. Es obliegt damit grundsätzlich auch ihr allein, das Kind über seine Abstammung aufzuklären und den Umgang des Kindes zu bestimmen. Zwar mag hierdurch für den Beschwerdeführer der subjektive Eindruck entstehen, das Landgericht habe einseitig im Interesse der Kindesmutter entschieden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich das Landgericht ausweislich der Begründung seiner Entscheidung allein von den Interessen des Kindes hat leiten lassen. Diese werden nun einmal von der gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Person wahrgenommen. Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, sein Umgangsrecht zu einem Zeitpunkt durchzusetzen, in dem das Wohl des Kindes durch eine Aufklärung über die Person des Beschwerdeführers nicht mehr gefährdet ist, und dann eine seinen Interessen entsprechende Entscheidung des Gerichts erwirken.“ b. Die Rüge wegen der Verfahrensdauer Zur Rüge wegen der Verfahrensdauer merkt der Verfassungsgerichtshof an, dass der Beschwerdeführer durch die Dauer von mehr als fünf Jahren zwischen seinem Antrag an das Landgericht und der Entscheidung des Landgerichts nicht in seinem aus Artikel 15 Absatz 4 der Verfassung von Berlin (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) abzuleitenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden sei. Die Angemessenheit der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens lasse sich nicht generell, sondern nach den besonderen Umständen des Falles bestimmen, wozu insbesondere die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten oder aber die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit von Dritten zähle. Unter Berücksichtigung der wesentlichen Verfahrensabschnitte, beginnend mit der Erhebung der Beschwerde zum Landgericht gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 8. Mai 1998 stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass das am 18. Januar 1999 in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten letztlich wegen der Weigerung der Mutter, die Begutachtung ihrer Tochter durch den Sachverständigen zuzulassen und M. über ihre Abstammung aufzuklären, nicht habe angefertigt werden können. Unmittelbar nach dieser Feststellung habe das Landgericht eine Pflegerin für M. bestellt, die ihre Stellungnahme am 16. Mai 2000 vorgelegt habe. Unmittelbar im Annschluss hieran habe das Landgericht eine Sitzung abgehalten und die Sache kurz danach an das Familiengericht abgegeben, um die Frage zu klären, ob die Mutter ihre elterliche Sorge missbräuchlich ausübe. In Bezug auf diese Verweisung stellte der Verfassungsgerichtshof Folgendes heraus: „Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Zum einen kam die isolierte Anordnung eines Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Kind nicht in Betracht, da ein Umgang die Ausklärung des Kindes notwendig voraussetzte, so dass insofern kein das Verfahren verzögernder Ermessenfehler des Landgerichts vorliegt. Zum anderen war für die Entscheidung, ob der Mutter das Sorgerecht partiell entzogen werden sollte, (...) das Familiengericht zuständig.“ Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass der bestellte Sachverständige sechs Monate für die Erstellung seines Gutachtens benötigt habe. Daraufhin seien dreizehn Monate vergangen, bis das Familiengericht am 20. Juni 2002 den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen habe. Das hohe Gericht stellte fest, dass die Ursache für diese Zeitspanne nicht erkennbar sei. Dieses Verhalten des Gerichts sei jedoch nicht dem fraglichen Verfahren zuzurechnen und nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, ebenso wenig das Verfahren vor dem Kammergericht Berlin, bei dem der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts eingelegt hatte, was zu einer weiteren Verfahrensverzögerung von fünf Monaten geführt habe. Der Verfassungsgerichtshof stellt abschließend fest: „Aus alledem folgt, dass die Gesamtdauer des Verfahrens von mehr als fünf Jahren nicht durch verfahrensverzögerndes Verhalten der mit dem Verfahrensgegenstand selbst befassten Gerichte verursacht wurde. Die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer findet ihre Grundlage darin, dass zwei Sachverständige und die gerichtlich bestellte Pflegerin erhebliche Zeit benötigten, um zu einer Entscheidung zu kommen. Auch durch das Verhalten der Mutter, die 1999 eine Begutachtung des Kindes abgelehnt hat, wurde eine Entscheidung des Gerichts verzögert. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst durch die Erhebung der Beschwerde zum Kammergericht das Verfahren um fünf Monate verlängert. Dieses Verhalten der beteiligten Parteien und dritter Personen kann für ein Gericht zwar die Pflicht begründen, seinerseits besonders zügig zu verfahren. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass das Landgericht seine verfahrensleitenden Entscheidungen stets zeitnah zur veränderten Sachlage getroffen hat.“ Diese Entscheidung ist der Anwältin des Beschwerdeführers am 4. April 2005 zugestellt worden. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Die Verfassung von Berlin In Artikel 15 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 heißt es, dass jemand, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht. 2. Das Bürgerliche Gesetzbuch Nach § 1666 Absatz 1 BGB kann das Familiengericht insbesondere die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn die Eltern das Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährden und sie nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Nach der geänderten Fassung des § 1684 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, wobei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Darüber hinaus haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren würde. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten auch zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind anhalten. Es kann dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die dieses Recht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. § 1697a BGB bestimmt, dass das Gericht diejenige Entscheidung trifft, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten sowie der Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügt den Ausschluss seines Umgangsrechts durch das Landgericht und den Verfassungsgerichtshof Berlin, die hierdurch die Verweigerungshaltung der Mutter von M. unterstützt hätten. Er habe daher seine Tochter seit mehr als zehn Jahren nicht mehr gesehen. Er rügt auch die Verfahrensdauer. Er beruft sich auf die Artikel 8 und 6 Absatz 1 der Konvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügt den Ausschluss seines Umgangsrechts und die Dauer des Verfahrens. Er beruft sich auf die Artikel 8 und 6 Absatz 1 der Konvention; der einschlägige Passus lautet wie folgt: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...). (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (...) zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Der Gerichtshof erachtet es unter den gegebenen Umständen für angebracht, die Beschwerde insgesamt unter dem Blickwinkel des Artikels 8 zu prüfen. Er stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts und des Verfassungsgerichtshofs Berlin beim Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Er ist jedoch der Meinung, dass vorliegend nicht die Frage zu entscheiden ist, ob von dem Beschwerdeführer erwartet werden konnte, auch das Bundesverfassungsgericht anzurufen, da seine Rügen jedenfalls aus den folgenden Gründen unbegründet sind. Der Gerichtshof erinnert daran, dass das Zusammensein von Eltern und Kind ein grundsätzliches Element des Familienlebens darstellt, selbst wenn das Verhältnis zwischen den Eltern zerbrochen ist, und dass interne Maßnahmen, die sie davon abhalten, einen Eingriff in das nach Artikel 8 der Konvention geschützte Recht darstellen (siehe u.a. Johansen ./. Norwegen, 7. August 1996, Rdnr. 52, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996-III, Elsholz ./. Deutschland [GK], Nr. 25735/94, Rdnr. 43, CEDH 2000- VIII). Die von den deutschen Gerichten in Bezug auf den Beschwerdeführer getroffene Maßnahme stellt einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Familienlebens dar. Zwar hat der Beschwerdeführer nur über einen recht kurzen Zeitraum Umgang mit dem Kind gehabt, doch hat er es nach der Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann der Mutter offiziell anerkannt und zahlt seitdem Unterhalt (Keegan ./. Irland, 26. Mai 1994, Rdnr. 44, Serie A Band 290, Lebbink ./. Niederlande, Nr. 45582/99, Rdnr. 36, CEDH 2004-IV). Ein solcher Eingriff ist nach diesem Artikel nur möglich, wenn er „gesetzlich vorgesehen“ ist, einem oder mehreren rechtmäßigen Zielen nach Artikel 8 Absatz 2 dient und als Maßnahme gilt, die „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist“. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Eingriff nach § 1684 BGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) vorgesehen war und rechtmäßigen Zwecken diente, d.h. dem Schutz „der Gesundheit oder der Moral“ und „der Rechte und Freiheiten“ des Kindes. Um festzustellen, ob der Ausschluss des Umgangsrechts „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, wird der Gerichtshof prüfen, ob die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe einschlägig und hinlänglich im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Konvention waren. Er erinnert daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, an die Stelle der innerstaatlichen Behörden zu treten, die in unmittelbarem Kontakt zu allen Beteiligten stehen, um Fragen des Sorge- und Umgangsrechts zu regeln, sondern es obliegt ihm, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu würdigen, die sie in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben. Der Gerichtshof räumt zwar den nationalen Behörden einen großen Ermessenspielraum im Bereich des Sorgerechts ein, doch übt er andererseits eine strengere Kontrolle bei weitergehenden Beschränkungen aus, wie etwa bei Einschränkungen des Umgangsrechts eines Elternteils durch diese Behörden und bei den rechtlichen Garantien, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die familiären Beziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen abgeschnitten werden. Nach Artikel 8 haben die innerstaatlichen Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen der Eltern vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann ein Elternteil danach nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und Entwicklung des Kindes schaden würden (Sahin ./. Deutschland [GK], Nr. 30943/96, Rdnrn. 65-66, CEDH 2003-VIII, Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Nr. 31871/96, Rdnrn. 62-64, CEDH 2003-VIII (Auszüge)). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Vormundschaftsgericht und das Landgericht den Ausschluss des beantragten Umgangsrechts durch die Gefahr gerechtfertigt haben, der M. ausgesetzt würde, wenn sie über ihre wahre Herkunft aufgeklärt würde. Den Schussfolgerungen des in dem Verfahren vor dem Familiengericht erstellten Sachverständigengutachtens im Wesentlichen folgend hat das Landgericht nämlich dargelegt, dass M, die den Ehemann ihrer Mutter als ihren Vater ansehe, noch zu jung sei, um mit dieser Enthüllung konfrontiert zu werden. Sie zu dieser Zeit über ihre Abstammung zu informieren, hätte sie aus dem Gleichgewicht gebracht und wäre daher eher schädlich als nützlich für ihr Wohl gewesen. Sie haben auch die Schlussfolgerungen des Familiengerichts berücksichtigt, nämlich das die Weigerung der Mutter, ihre Tochter aufzuklären, keine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge bedeutet und das Wohl von M. nicht verletzt, die sich im Übrigen innerhalb ihrer Familie gut entwickelt habe und dies trotz dieses Familiengeheimnisses, Der Verwaltungsgerichtshof Berlin hat die Argumentation des Landgerichts bestätigt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar berechtigterweise subjektiv den Eindruck haben konnte, dass die gegen ihn ergangenen Entscheidungen parteiisch sind und der Mutter nutzten, jedoch festzustellen sei, dass das Landgericht einzig von M.s Wohl geleitet worden sei. Der Gerichtshof stellt heraus, dass aus den Schlussfolgerungen der mit der Sache befassten Gerichte eindeutig hervorgeht, dass diese dem Wohl von M. entscheidendes Gewicht beigemessen haben, das gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, seine Tochter zu treffen, vorrangig war. Das Landgericht hatte im Übrigen dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass es keine in seiner Person liegende Gründe gab, die gegen die Gewährung eines Umgangsrechts gesprochen hätten. Bei der Beurteilung der Gefahr, der M. im Falle der Gewährung eines Umgangsrechts ausgesetzt wäre, hatten sich die Zivilgerichte auf ein Sachverständigengutachten gestützt, das sie als verständlich und frei von methodischen Fehlern befunden haben. Der Gerichtshof merkt an, dass den Ergebnissen des Sachverständigen bei der Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers erhebliches Gewicht zukam. Er misst folglich der Tatsache Bedeutung zu, dass der Sachverständige alle Beteiligten einschließlich M. (allein und in der Wohnung ihrer Mutter) getroffen hat, bevor er sein Gutachten anfertigte, dass er der Verhandlung beigewohnt hat, in der seine Schlussfolgerungen von den Parteien erörtert wurden, und dass er die schriftlichen Einwendungen des Beschwerdeführers mit einem ergänzenden Gutachten vom 24. April 2002 beantwortet hat. Die Tatsache, dass die deutschen Gerichte die Arbeiten des ersten beauftragten Sachverständigen nicht berücksichtigt haben, ist insoweit nicht zu beanstanden, als dieser weder ein Gutachten erstellt noch das Kind getroffen hat. Diese Anhaltspunkte genügen dem Gerichtshof, um zu dem Schluss zu gelangen, dass selbst ein langfristiger Ausschluss der Möglichkeit des Beschwerdeführers, seine Tochter zu sehen, der von den Zivilgerichten ausgesprochen wurde, die wiederum verglichen mit einem internationalen Gericht aufgrund ihres unmittelbaren Kontakts zum Hintergrund des Falles und zu den beteiligten Parteien grundsätzlich eher in der Lage sind abzuwägen, was dem Wohl des Kindes dient (Buscemi ./. Italien, Nr. 29569/95, Rdnr. 55, CEDH 1999-VI, Fiala ./. Tschechische Republik, Nr. 26141/03, Rdnr. 99, 18. Juli 2006), auf triftige und ausreichende Gründe nach Artikel 8 Absatz 2 der Konvention gestützt war, dass er offensichtlich dem Wohl von M. diente und daher nicht als unverhältnismäßig gelten kann. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass der Entscheidungsfindungsprozess nicht angemessen gewesen wäre oder dem Beschwerdeführer nicht gestattet hätte, seine Interessen hinlänglich zu schützen. Der Beschwerdeführer konnte seine Stellungnahme schriftlich und mündlich abgeben und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, der seine Einwendungen beantwortet hat, kommentieren. Die Gerichte haben zwar im Interesse von M. von deren Anhörung zu den Treffen mit dem Beschwerdeführer abgesehen, doch ist auch festzustellen, dass das Vormundschaftsgericht sie im Beisein einer ihrer Halbschwestern beobachtet und der Sachverständige sie allein in seiner Praxis und in der Wohnung der Mutter getroffen hat. Sie haben sich daher angesichts dessen, was von ihnen unter den besonderen Umständen des Falles erwartet werden konnte, hinlänglich bemüht (siehe auch vorerwähnte Rechtssache Sahin, Rdnr. 73). Hinsichtlich der Verfahrensdauer weist der Gerichtshof darauf hin, dass hierbei auch im Lichte des Artikels 8 der Konvention die Dauer des Entscheidungsfindungsprozesses der innerstaatlichen Behörden sowie jedes damit zusammenhängenden Gerichtsverfahrens berücksichtigt werden kann. In einem solchen Fall besteht nämlich bei einer Verfahrensverzögerung stets die Gefahr, den Rechtsstreit durch eine vollendete Tatsache zu entscheiden. Die tatsächliche Achtung des Familienlebens gebietet, dass die künftigen Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind allein anhand aller relevanten Aspekte und nicht durch bloßen Zeitablauf geregelt werden (siehe z.B. W. ./. Vereinigtes Königreich, 8. Juli 1987, Rdnrn. 64-65, Serie A Band 121, und Covezzi und Morselli ./. Italien, Nr. 52763/99, Rdnr. 136, 9. Mai 2003). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Sache fünfeinhalb Jahre vor den Zivilgerichten anhängig war. Er ist der Auffassung, dass die Vormundschaftsgerichte regelmäßig gearbeitet und keine besondere Untätigkeit unter Beweis gestellt haben. Außerdem war die Sache tatsächlich während zweieinhalb Jahren in Erwartung des Ausgangs des Verfahrens vor den Familiengerichten unterbrochen worden, die die Frage entscheiden sollten, ob die Weigerung der Mutter, M. über ihre Herkunft aufzuklären, ein missbräuchliches Verhalten bedeutete, das eine etwaige partielle Entziehung der elterlichen Sorge rechtfertigen würde. Diese Frage war im Vorfeld zu prüfen, damit das Landgericht über den Antrag auf ein Umgangsrecht, mit dem es befasst war, entscheiden konnte. Dem Gerichtshof zufolge handelt es sich hier um ein gesondertes Verfahren, dessen Dauer nicht den Vormundschaftsgerichten anzulasten ist und daher nicht bei der Berechnung der Dauer des streitigen Verfahrens berücksichtigt werden darf. Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen zu keinem Zeitpunkt der Verweisung der Sache an das Familiengericht widersetzt, sondern im Gegenteil bei diesem einen Antrag auf partielle Entziehung des Sorgerechts der Mutter gestellt. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Verfassungsgerichtshof Berlin, der ein Jahr und zehn Monate für seine Entscheidung benötigt hat, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gründlich und eingehend geprüft und seine Entscheidung umfassend begründet hat. Die Dauer dieses Teils des Verfahrens kann daher auch als hinnehmbar gelten (siehe entsprechend Mark ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 45989/99, 31. Mai 2001). Der Gerichtshof möchte hierbei darauf aufmerksam machen, dass die Behörden zwar besonders zügig in Umgangssachen vorgehen müssen, bei denen jede Verfahrensverzögerung die Gefahr birgt, dass die Frage, mit der das Gericht befasst ist, tatsächlich vor der mündlichen Verhandlung entschieden wird (siehe entsprechend H. ./. Vereinigtes Königreich, 8. Juli 1987, Rdnr. 85, Serie A Band 120, und Glesmann ./. Deutschland, Nr. 5706/03, Rdnr. 85, 10. Januar 2008), jedoch nicht behauptet werden kann, dass jedes Verfahren die gleiche zügige Behandlung allein aufgrund der Tatsache verlangt, dass sie die Beziehung zwischen Eltern und Kind betrifft (siehe entsprechend Skugor ./. Deutschland, Nr. 76680/01, Rdnr. 77, 10. Mai 2007). So stellte sich im vorliegenden Fall die Situation am Ende der Verfahren nur als die tatsächliche Umsetzung der Haltung dar, derzufolge dem Beschwerdeführer kein Umgangsrecht einzuräumen war, solange M. noch nicht einen ausreichenden Reifegrad erreicht hat, um die Wahrheit über ihre Herkunft zu bewältigen. Diese Haltung hatten die mit der Sache betrauten Gerichte von Anfang an eingenommen. Angesichts des zuvor Dargelegten und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Sache vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Dauer des Entscheidungsfindungsprozesses den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Konvention verletzt hat. Hieraus ergibt sich, dass die Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Rait Maruste Kanzlerin Präsident