Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 04.11.2008 – 23210/04
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:1104DEC002321004
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 04/11/08 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 23210/04 T.M. gegen Deutschland Individualbeschwerde Nr. 23210/04 T. M. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. November 2008 als Kammer mit den Richtern Rait Maruste, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 21. Juni 2004 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1956 geborene Beschwerdeführer, Herr T. M., ist deutscher Staatsangehöriger und lebte im Zeitpunkt der Einreichung seiner Individualbeschwerde in D. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch den Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Am 19. September 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Frankenthal ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Teilnahme an einem Diebstahl in G. ein, weil gegen ihn keine ausreichenden Beweise vorlägen. Am 6. Oktober 2003 ordnete die Polizei in Frankenthal die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers an, weil trotz der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer zu dem Diebstahl in G. Beihilfe geleistet habe. Die Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Am 9. Juni 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Az. Nr. 1 BvR 1145/04) zur Entscheidung anzunehmen. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, dass die Entscheidung über seine erkennungsdienstliche Behandlung die Unschuldsvermutung verletze, weil er als Täter behandelt werde, obwohl das Ermittlungsverfahren wegen der zur Last gelegten Straftat eingestellt worden sei. Gestützt auf Artikel 8 der Konvention trug der Beschwerdeführer überdies vor, dass der Eingriff in sein Privatleben durch die Erhebung seiner persönlichen Daten nicht gerechtfertigt gewesen sei. Überdies rügte der Beschwerdeführer, ohne sich dabei auf einen bestimmten Artikel der Konvention zu berufen, dass die Anordnung, diese Daten zu erheben, seine Menschenwürde verletze. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 17. Januar 2008 entschied der Präsident der Kammer, die Individualbeschwerde der beklagten Regierung zu übermitteln. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gerichtshof bis zum 15. Februar 2008 ein ordnungsgemäß ausgefülltes Formular zur Bevollmächtigung des Anwalts, der ihn vor dem Gerichtshof vertreten würde, zurückzureichen. Der Beschwerdeführer hat nicht reagiert. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Regierung übersandt. Er wurde gebeten, bis zum 26. Juni 2008 zu erwidern sowie etwaige Forderungen nach gerechter Entschädigung zu beziffern, und an seine Pflicht erinnert, einen Vertreter vor dem Gerichtshof zu benennen. Auf dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer auch nicht reagiert. Mit Einschreiben vom 4. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die für die Einreichung seiner Stellungnahme zulässige Frist am 26. Juni 2008 abgelaufen und keine Fristverlängerung beantragt worden sei. Er wurde auf Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention hingewiesen, der bestimmt, dass der Gerichtshof eine Rechtssache in seinem Register streichen kann, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. Diesen Brief erhielt der Gerichtshof im Gegensatz zu seinen vorangegangenen Schreiben, die auch an die einzige von dem Beschwerdeführer angegebene Anschrift gesandt worden waren, mit einer Mitteilung der Post, dass der Beschwerdeführer unter der angegebenen Anschrift nicht bekannt sei, am 16. September 2008 zurück. Seither hat der Gerichtshof von dem Beschwerdeführer, der dem Gerichtshof keine Änderung seiner Anschrift mitgeteilt hatte, keine Korrespondenz erhalten. Trotz mehrerer Nachforschungen insbesondere nach dem Anwalt, der den Beschwerdeführer in dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vertreten hat, liegen dem Gerichtshof keine Angaben über seine aktuelle Anschrift vor. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann unter diesen Umständen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. Der Gerichtshof stellt ferner gemäß Artikel 37 Abs. 1 in fine fest, dass keine besonderen Umstände hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Rechtssache erforderlich machen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Stephen Phillips Rait Maruste Stellvertretender Kanzler Präsident