Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 04.11.2008 – 5947/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:1104DEC000594705
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 04/11/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 5947/05 A. W. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 5947/05 A. W. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. November 2008 als Kammer mit den Richtern Rait Maruste, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, Richter, und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. Februar 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden SACHVERHALT Der 1944 geborene Beschwerdeführer, Herr A. W., ist österreichischer Staatsangehöriger und in R., Deutschland wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn H. Wenz, Rechtsanwalt in Fürth/Odenwald, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer war seit 1961 zeitweise als Estrichleger und Bauarbeiter in Deutschland tätig gewesen. Am 7. Juli 1994 erhielt die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft eine ärztliche Mitteilung, dass der Beschwerdeführer ein Lendenwirbelsäulenleiden habe. Ferner teilte der damalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 19. September 1994 mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Leidens seine Tätigkeit im März 1994 aufgegeben habe. Die Berufsgenossenschaft leitete daraufhin ein Verfahren zur Feststellung ein, ob das Lendenwirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers eine Berufskrankheit darstellte. Nach Rücksprache mit der technischen Aufsicht der Berufsgenossenschaft, den entsprechenden Krankenversicherungen, anderen Berufsgenossenschaften und dem zuständigen medizinischen Berater des hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung stellte die Berufsgenossenschaft am 8. August 1995 fest, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers keine Berufskrankheit darstelle und der Beschwerdeführer daher nicht leistungsberechtigt sei. Gemäß Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung könnten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig schwere Lasten heben oder tragen musste oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung ausführte. Die Berufsgenossenschaft stellte in Übereinstimmung mit dem Ergebnis seiner Untersuchungen fest, dass die technischen Bedingungen der Tätigkeit des Beschwerdeführers diese Kriterien nicht erfüllten. Eine Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er auf ein ärztliches Attest Bezug nahm, nach dem sein Lendenwirbelsäulenleiden wahrscheinlich auf seine frühere berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei, wurde von der Berufsgenossenschaft am 12. Januar 1996 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wendete sich daraufhin an die Sozialgerichte und wurde in dem gesamten nachfolgenden Verfahren anwaltlich vertreten. Das Sozialgericht Darmstadt wies den Fall am 23. April 2002 zurück, nachdem es den Beschwerdeführer angehört und zwei Sachverständigengutachten geprüft hatte, die in einem anderen Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt eingeholt worden waren. Das Sozialgericht stellte fest, dass die berufliche Tätigkeit und die Bedingungen, unter denen er sie ausübte, grundsätzlich nicht geeignet seien, die angebliche Berufskrankheit zu verursachen, und dass somit nicht nachgewiesen worden sei, dass es sich bei dem Leiden des Beschwerdeführers um eine Berufskrankheit handele. Das Sozialgericht vertrat die Auffassung, dass es daher nicht erheblich sei, ob der Beschwerdeführer die behaupteten Gesundheitsprobleme tatsächlich habe, und lehnte dementsprechend den Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen ab. Am 16. Januar 2004 wies das Hessische Landessozialgericht ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers zurück, nachdem es den Beschwerdeführer angehört und weitere Rücksprache mit der technischen Aufsicht gehalten hatte. Es stellte fest, dass selbst unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen des Beschwerdeführers zur Art und Dauer seiner früheren Tätigkeit die Bedingungen seiner Tätigkeit die Anerkennung seines Lendenwirbelsäulenleidens als Berufskrankheit nicht rechtfertige. Das Landessozialgericht bestätigte deshalb die Entscheidung des Sozialgerichts, wonach es nicht erforderlich sei, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen stattzugeben, und lehnte seinen neuen Antrag, hilfsweise einen ärztlichen Sachverständigen zu den technischen Bedingungen seiner Tätigkeit zu hören, ab. Am 17. Juni 2004 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts, die Revision zum Bundessozialgericht nicht zuzulassen, als unzulässig verworfen. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, es habe in der Sache Verfahrensmängel gegeben, die möglicherweise die Entscheidung des Landessozialgerichts im Sinne von § 160 Absatz 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz beeinträchtigt hätten, nicht substantiiert habe. Am 8. September 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 103 des Sozialgerichtsgesetzes erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und hat dabei die Beteiligten heranzuziehen. Nach § 106 Sozialgerichtsgesetz hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Nach § 109 Sozialgerichtsgesetz muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt von den Sozialgerichten gutachtlich gehört werden, es sei denn, durch die Zulassung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden oder der Antrag wurde nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht. Nach § 106 Absatz 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz ist die Revision gegen ein Urteil eines Landessozialgerichts nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 109 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. RÜGE Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Insbesondere rügte er die Ablehnung seines Antrags auf weiteren Sachverständigenbeweis durch das Landessozialgericht. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte, dass die Zurückweisung seines Hilfsantrags, einen Sachverständigen zu den technischen Bedingungen seiner früheren Tätigkeit zu hören, einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention darstelle, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird." Ferner trug er vor, der Umstand, dass das Landessozialgericht ihn nicht dahingehend instruiert habe, wie er diesen Antrag hätte weiter substantiieren sollen, um die in der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts festgelegten Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Revision nach § 160 Absatz 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz zu erfüllen, verstoße gegen die Pflichten des Landessozialgerichts nach den §§ 103 und 106 Sozialgerichtsgesetz. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zwar das Recht auf ein faires Verfahren garantiert, jedoch keine Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die Beweiswürdigung aufstellt, die deshalb vor allem durch innerstaatliches Recht zu regeln und Sache der nationalen Gerichte sind (siehe García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999-I). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in allen Stadien des Rechtsmittelverfahrens vor den Sozialgerichten in den Genuss eines kontradiktorischen Verfahrens gekommen ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Sozialgerichte ihre Entscheidung, die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht als sachdienlich zu erachten, begründet haben, nämlich dahingehend, dass die technischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht erfüllt seien, selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Art und Dauer seiner Tätigkeit berücksichtigt würden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung der Sache durch die Sozialgerichte willkürlich war. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war und es daher keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Sozialgerichte eine besondere Verpflichtung gehabt hätten, den Beschwerdeführer dahingehend zu instruieren, wie er seine Beweisanträge zu substantiieren habe. Der Gerichtshof befindet daher, dass nicht nachgewiesen worden ist, dass dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache ein faires Verfahren verweigert wurde. Daraus folgt, dass die Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Stephen Phillips Rait Maruste Stellvertretender Kanzler Präsident