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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 06.11.2008 – 58911/00
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:1106JUD005891100
Urteile Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 06/11/08 Rechtssache L. e.V. u.a gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 58911/00) RECHTSSACHE L. e.V. u.a. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 58911/00) URTEIL STRASSBURG 6. November 2008 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache L. e.V. u. a. gegen Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Volodymyr Butkevych, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, Otto Mallmann, Richter ad hoc, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 30. September 2008 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 58911/00) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die fünf nach deutschem Recht eingetragene Vereine, L. e.V., W. e.V., O.U. e.V., D. e.V. und O.M. e. V. („die beschwerdeführenden Vereine“), am 12. April 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.
2 Die beschwerdeführenden Vereine wurden von Herrn C. Gambke und anschließend von Herrn R. von Katzler, Rechtsanwälte in Gräfelfing, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Die beschwerdeführenden Vereine machten insbesondere geltend, dass die Dauer der Verfahren vor den nationalen Gerichten überlang gewesen sei und die deutschen Behörden in ihr Recht, ihre Religion zu bekennen, eingegriffen hätten.
4 Am 26. Juni 2006 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.
5 Die Parteien reichten Schriftsätze ein (Artikel 54A der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Zusätzlich gingen Stellungnahmen der Drittbeteiligten, der Helsinki Foundation for Human Rights (Warschau), ein, die vom Präsidenten zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren ermächtigt worden war (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung). SACHVERHALT I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
6 Bei den beschwerdeführenden Vereinen handelt es sich um religiöse Vereine bzw. Meditationsvereine, die der früher unter der Bezeichnung Shree Rajneesh- oder Bhagwan- Bewegung bekannten Osho-Bewegung angehören. Die Bewegung wurde von dem indischen Mystiker Rajneesh Chandra Mohan gegründet, der von seinen Anhängern zunächst Bhagwan und später Osho genannt wurde. Gemäß ihrer Satzung fördern die beschwerdeführenden Vereine die Lehren Oshos, der behauptete, das Ziel spiritueller Entwicklung sei die Erleuchtung. Eine Voraussetzung dafür sei die Befreiung von jeglicher Sozialisation anhand eines umfassenden Programms an traditionellen und neuen Meditationstechniken sowie verschiedenen Therapien. Die beschwerdeführenden Vereine betreiben Osho-Meditationszentren, organisieren Seminare, feiern religiöse Ereignisse und führen gemeinsame Arbeitsprojekte durch. Darüber hinaus schützen sie die religiösen Rechte ihrer Mitglieder vor Diskriminierung.
7 Die beschwerdeführenden Vereine gehören einer Gruppe vormals unbekannter Religionsgemeinschaften an, die in den 1960er Jahren in Deutschland in Erscheinung traten. Sie wurden als „Sekten“, „Jugendsekten“, „Jugendreligionen“, „Psychosekten“ und „Psychogruppen“ beschrieben oder mit ähnlichen Bezeichnungen belegt. Wegen ihrer nach ihrem Erscheinungsbild überwiegend religiös und weltanschaulich geprägten Handlungen und der Art des Umgangs mit ihren Mitgliedern und Anhängern wurden die Gruppen schnell Gegenstand kritischer öffentlicher Auseinandersetzung. Im Mittelpunkt der Besorgnis stand die potentielle Gefahr, die diese Gruppen für die persönliche Entwicklung und die sozialen Beziehungen von Jugendlichen darstellen könnten, was nicht nur zum Abbruch der Schule und der Berufsausbildung, zu radikalen Persönlichkeitsveränderungen, verschiedenen Formen der Abhängigkeit, Antriebslosigkeit und Kommunikationsstörungen - oftmals verschlimmert durch die für bestimmte Gemeinschaften charakteristische Gruppenstruktur, sondern auch zu materiellem Verlust und seelischen Schädigungen führen könne.
8 Seit 1970 sahen sich die Bundesregierung und die Landesregierungen mit diesen Fragen konfrontiert. Um auf die potentiellen Gefahren dieser Gruppen sowohl für den Einzelnen als auch die Gesellschaft aufmerksam zu machen, startete die Bundesregierung eine breit angelegte Informations- und Aufklärungskampagne, die das öffentliche Bewusstsein schärfen und eine kritische Auseinandersetzung über die Ziele und Aktivitäten von Sekten und sektiererischen Gruppen anregen sollte. Seit 1979 hat die deutsche Regierung mehrere offizielle Warnungen bezüglich so genannter Sekten ausgesprochen, mit dem Ziel, die Öffentlichkeit über die Praktiken dieser Gruppen zu informieren. Die Rajneesh- oder Bhagwan-Bewegung wurde dabei diesen neuen religiösen und spirituellen Bewegungen zugeordnet. Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit haben staatliche Stellen die beschwerdeführenden Vereine als „Sekte“, „Jugendsekte“, „Jugendreligion“ und „Psychosekte“ bezeichnet. Ferner wurden sie mit den Attributen „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ belegt, und der Vorwurf der Mitgliedermanipulation wurde gegen sie erhoben.
9 Diese Begriffe waren in verschiedenen Äußerungen der Regierung enthalten, und zwar in den an Mitglieder des Bundestages gerichteten Antworten vom 27. April 1979, 23. August 1982 und 10. Oktober 1984, in einem vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit veröffentlichten Bericht der deutschen Regierung an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages über Jugendreligionen in der Bundesrepublik Deutschland vom Februar 1980 sowie in einer Rede des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 8. Dezember 1984.
10 In der Antwort vom 27. April 1979 zum Thema „Neuere Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (so genannte Jugendsekten)" wurde die „Shree Rajneesh- Bewegung“ zu den so genannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gezählt. Diese würden - so führte die Bundesregierung aus - mit generalisierenden Begriffen wie „Jugendsekten“, „destruktive religiöse Gruppen“ oder „destructive Cults“ gekennzeichnet. Die Bundesregierung selbst verwandte für sie die Bezeichnungen „Jugendsekten“, „pseudoreligiöse und Psychogruppen“ sowie durchgängig „Sekten“. In ihrer Antwort vom 23. August 1982 erwähnte die Regierung die “Bhagwan-Shree- Rajneesh-Bewegung“ im Zusammenhang mit Fragen nach der Mitgliederstruktur „so genannter neuer Jugendsekten“. In der Vorbemerkung wurde darüber hinaus von „so genannten Psychosekten“, in der Antwort selbst aber von „Jugendreligionen“ gesprochen. In ihrer Antwort vom 10. Oktober 1984 über die „wirtschaftlichen Aktivitäten von destruktiven Jugendreligionen und Psychosekten“ verwendete die Regierung überwiegend die Begriffe „Jugendreligion“ und „Psychosekte“. Die Regierung führte ferner aus, es erscheine schwierig, Regelungen des materiellen Arbeitsrechts bei Vereinigungen zur Geltung zu bringen, deren Mitglieder in ihrem Verhalten manipuliert werden. In ihrem Bericht an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom Februar 1980 wies die Bundesregierung einleitend darauf hin, dass mit „Jugendreligionen“ oder „Jugendsekten“ sehr verschiedenartige Gruppen angesprochen würden. Als eine dieser Gruppierungen wurde die „Gruppe um ‚Bhagwan’ (d.h. Gott) Shree Rajneesh" vorgestellt und zu den „Psychobewegungen“ gerechnet. In der Rede, die der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit am 8. Dezember 1984 auf einer Tagung zu dem Thema „Neue Jugendreligionen - Die Freiheit des Einzelnen schützen" hielt, wurden mit Bezug auf die behandelten Gruppen die Begriffe „Jugendreligion“, „Jugendsekte“, „Sekte“, „destruktive religiöse Kulte“, „Pseudoheilslehren“ und „Pseudoreligion“ verwendet.
11 Am 1. Oktober 1984 erhoben die beschwerdeführenden Vereine Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Sie verlangten von der Regierung, die vorgenannten Äußerungen über die religiöse Bewegung und die ihr angehörenden Vereine zu unterlassen, und behaupteten, solche Äußerungen hätten einen beschuldigenden Charakter. Im Wesentlichen machten sie geltend, dass ihre Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt worden sei.
12 Nach Ansicht der beschwerdeführenden Vereine beruhten die Lehren der Gemeinschaft, auf der Vorstellung, in allen wesentlichen Bereichen des Lebens Transzendenz zu erlangen. Diese Lehren würden von ihnen und ihrer Gemeinschaft dauerhaft geteilt. Da die verschiedenen Äußerungen der Regierung die Lehren der Bewegung abgewertet hätten, verstießen sie gegen die nach Artikel 4 des Grundgesetzes gebotene Verpflichtung zur Neutralität. Die verwendeten Begriffe seien entweder diffamierend oder diffamierend gemeint, und es gebe keine tatsächliche oder rechtliche Grundlage, die die Verwendung dieser Begriffe rechtfertigen würde. Die beschwerdeführenden Vereine gingen keinen Aktivitäten nach, die den Grundrechten anderer Personen, Gruppen oder Organisationen zuwiderlaufen würden. Die Regierung habe die in den Lehren Oshos enthaltenen Ideen falsch ausgelegt und greife somit in die wesentlichen religiösen Bekenntnisse ihrer Bewegung ein.
13 Mit Urteil vom 21. Januar 1986 untersagte das Verwaltungsgericht Köln der Regierung, die Rajneesh-Bewegung in amtlichen Verlautbarungen als „Jugendreligion“, „Jugendsekte“ oder „Psychosekte“ zu bezeichnen, sie mit den Attributen „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ zu belegen und zu behaupten, dass Mitglieder der Rajneesh-Bewegung manipuliert worden seien.
14 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass diese Begriffe eine negative Konnotation wesentlicher Inhalte der religiösen Bekenntnisse der beschwerdeführenden Vereine erzeugten und dass ihre Verwendung ihre nach Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Religionsfreiheit verletze. Es befand jedoch, dass die Bezeichnung „Sekte“ für sich genommen keine Beeinträchtigung des religiösen Bekenntnisses der Beschwerdeführer darstelle.
15 Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die beschwerdeführenden Vereine ausschließlich wirtschaftliche Ziele verfolgten oder dass die Lehren Oshos oder die von den beschwerdeführenden Vereinen angewandten Methoden gegen die Menschenwürde verstießen. Das durch Artikel 4 des Grundgesetzes geschützte Recht verpflichte den Staat, strikte Neutralität gegenüber religiöser Betätigung zu wahren, und verbiete negative Bewertungen eines bestimmten religiösen Bekenntnisses. Überdies sei die Verwendung solcher allgemeiner Begriffe für die Gefahrenabwehr ungeeignet.
16 Am 28. April 1986 legte die Regierung gegen dieses Urteil Berufung ein. Am 22. Mai 1990 fand vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine mündliche Verhandlung statt. Mit Urteil vom selben Tag hob das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil auf, wies die Klage der beschwerdeführenden Vereine in vollem Umfang ab und wies die von zwei beschwerdeführenden Vereinen eingelegte Anschlussberufung, mit der sie die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich des Gebrauchs des Begriffs „Sekte“ angegriffen hatten, zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.
17 Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die angegriffenen Verlautbarungen die nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes garantierten Grundrechte der beschwerdeführenden Vereine verletzt hätten. Das Recht auf Religionsfreiheit gelte aber nicht absolut. Es unterliege Beschränkungen durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes. Beschränkungen und Eingriffe durch den Staat müssten hingenommen werden, wenn wichtige Gründe des öffentlichen Interesses den Schutz von Grundrechten erforderten, die im Widerspruch zum Recht auf Religionsfreiheit stehen. Bereits bei einem bloßen Verdacht auf eine mögliche Verletzung dieser Rechte seien entsprechende Informationen und Warnungen zu deren Schutz angemessen und notwendig. Nach Artikel 65 des Grundgesetzes, durch den der Regierung Aufgaben der Staatsleitung übertragen werden, in Verbindung mit den positiven Verpflichtungen aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, der das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit garantiert, und mit Artikel 6 des Grundgesetzes, der die Rechte der Familie schützt, sei die Regierung zur Informationsarbeit berechtigt. Die von der Regierung zum Ausdruck gebrachten Auffassungen seien vertretbar und entsprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
18 Am 13. März 1991 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Vereine gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zurück. Der Sache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es wies darauf hin, dass die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit öffentlichen Erklärungen der Regierung hinsichtlich neuer religiöser Bewegungen stellten, bereits Gegenstand seiner bestehenden Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewesen seien. Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Vereine ergebe sich keine neue Fragestellung. Die verfassungsmäßige Berechtigung der Regierung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und zum Schutz der Menschenwürde und der Gesundheit der Bürger rechtfertige den Eingriff in die Religions- oder Weltanschauungsfreiheit. Die Berechtigung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit umfasse die Berechtigung, die Öffentlichkeit zu warnen und das Verhalten anderer als gefährlich zu bewerten.
19 Am 3. Mai 1991 erhoben die beschwerdeführenden Vereine Verfassungsbeschwerde gegen die vorgenannten Gerichtsentscheidungen. Am 23. April 1992 teilte das Bundesverfassungsgericht den beschwerdeführerenden Vereinen in Beantwortung ihres Schreibens vom 10. April 1992 mit, dass sich ein Termin zur Entscheidung nicht absehen lasse. Am 13. Januar 1993 teilte es den beschwerdeführenden Vereinen schriftlich mit, dass die Rechtssache der Bundesregierung und dem Land Nordrhein-Westfalen zugestellt worden sei. Am 2. November 1993 gab die Bundesregierung ihre Stellungnahme ab, die den beschwerdeführenden Vereinen am 4. November 1993 übersandt wurde. Am 21. September 1994 legten die beschwerdeführenden Vereine ihre Erwiderung vor. Mit Schreiben vom 8. März 1993, 6. August 1995, 8. Juli 1998 und 3. Februar 2000 erkundigten sich die beschwerdeführenden Vereine nach dem Stand des Verfahrens.
20 Am 26. Juni 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Urteil des Oberlandesgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1990 die beschwerdeführenden Vereine in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes verletze. Es hob das Urteil auf, soweit die Klage der beschwerdeführenden Vereine hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „destruktiv” und „pseudoreligiös” sowie hinsichtlich des Vorwurfs der „Mitgliedermanipulation“ abgewiesen worden war, und verwies die Beschwerde im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Es befand indes, dass die Regierung befugt sei, die Bewegung der beschwerdeführenden Vereine als „Sekte”, „Jugendreligion”, „Jugendsekte” und „Psychosekte” zu bezeichnen und die Öffentlichkeit darüber angemessen zu informieren.
21 Der Staat ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts durch das nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes garantierte Recht auf Religions- oder Weltanschauungsfreiheit nicht gehindert, sich öffentlich und auch kritisch mit den Zielen und Aktivitäten religiöser Gruppen auseinander zu setzen. Die Beschränkungen der Religionsfreiheit ergäben sich aus anderen durch das Grundgesetz garantierten Grundrechten und -freiheiten wie dem Schutz der Menschenwürde, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und dem Schutz von Ehe und der Familie.
22 Die Ermächtigung zur Staatsleitung ergebe sich unmittelbar aus dem Grundgesetz und befuge die Bundesregierung überall dort zur Informationsarbeit, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukomme. Die unmittelbare Unterrichtung der Öffentlichkeit trage dazu bei, Konflikte in Staat und Gesellschaft zu bewältigen, auch kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf Probleme und Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren sowie diesen zu Orientierungen zu verhelfen. Diese Tätigkeit erfordere keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, denn sie stelle keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechte der beschwerdeführeenden Vereine dar. Sie beeinflusse lediglich das Verhalten anderer gegenüber den beschwerdeführenden Vereinen. Überdies seien Gegenstand und Modalitäten der von der Regierung zu erfüllenden Informationsaufgabe so vielgestaltig, dass sie sich nicht regeln lasse. In der Ausübung ihrer Ermächtigung zur Staatsleitung sei die Bundesregierung berechtigt, die Öffentlichkeit auch dann zu unterrichten, wenn damit mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden seien.
23 Der Staat müsse sich jedoch auf neutrale Begriffe beschränken und in religiösen oder weltanschaulichen Angelegenheiten zurückhaltend handeln. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Äußerungen seien untersagt. Die Regierung habe auch die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern zu wahren. Die Regierung sei zur Informationsarbeit befugt, wenn die Informationen überregionale Angelegenheiten beträfen und wenn eine bundesweite Informationsarbeit die Effektivität der Problembewältigung fördere. Durch die Weitergabe von Informationen unter diesen Umständen würden die eigenen Informationsbefugnisse der Landesregierungen weder ausgeschlossen noch behindert, noch werde den Verwaltungsbehörden dadurch verwehrt, ihre administrativen Aufgaben zu erfüllen.
24 Ferner müsse die Bundesregierung bei der Informationsarbeit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Äußerungen, die den Kernbestand des nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes garantierten Rechts beeinträchtigten, müssten dem Anlass der Besorgnis angemessen sein.
25 Was den Begriff „Sekte” angeht, stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es der Regierung nicht untersagt sei, diesen Begriff, der zum maßgeblichen Zeitpunkt dem allgemeinen Verständnis in Bezug auf neue religiöse Bewegungen entsprochen habe, zu verwenden. Ebenso beschreibe die Verwendung der Begriffe „Jugendreligion“ und „Jugendsekte“ die zum fraglichen Zeitpunkt vorherrschende Situation, und der Begriff „Psychosekte“ spiegele die Meditationspraktiken der Osho-Bewegung wider. Diese Begriffe würden ohne diskriminierende Unterschiede in der Behandlung dieser Gruppen aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung verwendet. Sie entsprächen der Verpflichtung des Staates, in religiösen und weltanschaulichen Fragen Neutralität zu wahren, und beeinträchtigten den Kernbestand des nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes geschützten Rechts nicht.
26 Hingegen genüge der Gebrauch der Begriffe „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ sowie der Vorwurf, die Mitglieder der Bewegung würden manipuliert, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht.
27 Selbst wenn die Verwendung dieser Begriffe nicht deshalb kritisiert werden könne, weil sie die Befugnisse der Bundesregierung überschreite, so verletzten die benutzten Begriffe dennoch das Neutralitätsgebot und seien somit nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu rechtfertigen. Insbesondere seien substantiierte Gründe, die die von den Beschwerdeführern als diffamierend erachteten Äußerungen hätten rechtfertigen können, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich gewesen. Diese Entscheidung wurde den beschwerdeführenden Vereinen am 30. Juli 2002 zugestellt.
28 Am 8. November 2002 nahm die Bundesregierung ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 1986 zurück, weil sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 erneut beim Oberverwaltungsgericht anhängig war.
29 Am 27. Dezember 2005 teilte der Vertreter der beschwerdeführenden Vereine dem Gerichtshof mit, dass der vierte und fünfte beschwerdeführende Verein, D. e.V. und O. e.V., beabsichtigten, ihre Beschwerde zurückzunehmen. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE INNERSTAATLICHE PRAXIS
30 Die maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten wie folgt: Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Artikel 4 Abs. 1 und 2 „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ Artikel 6 Abs. 1 „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Artikel 65 „Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.“
31 Mit Urteil vom 23. Mai 1989 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die deutsche Bundesregierung aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Aufgabe, die Öffentlichkeit über neue religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften und „Psychogruppen“ zu informieren, berechtigt sei, Informationen weiterzugeben und Warnungen auszusprechen (BVerwGE 7 C 2/87, siehe Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 1996, S. 82 ff.). Am 15. August 1989 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der M. O. zur Entscheidung anzunehmen, und bestätigte, dass die Bundesregierung in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verpflichtungen berechtigt sei, über neue religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften und „Psychogruppen“ zu informieren, d. h. in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich eingeräumten Kompetenzen gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu beziehen sowie Empfehlungen oder Warnungen auszusprechen (1 BvR 881/89).
32 1996 beauftragte der Deutsche Bundestag eine Expertenkommission mit einem Bericht über „so genannte Sekten und Psychokulte“. In ihrem im Juni 1998 vorgelegten Abschlussbericht führte die Enquete-Kommission aus, dass mit der Verwendung des Begriffs „Sekte“ üblicherweise negative Konnotationen verbunden seien. Jedoch sei nur einer kleiner Teil der als „Sekten“ bezeichneten Bewegungen problematisch. Die Kommission empfahl, die Verwendung des Begriffs „Sekte“ in amtlichen Verlautbarungen, Aufklärungsbroschüren und Gesetzestexten künftig zu vermeiden. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. HINSICHTLICH DES VIERTEN UND FÜNFTEN BESCHWERDEFÜHRENDEN VEREINS
33 Am 27. Dezember 2005 teilten der vierte und fünfte beschwerdeführende Verein, D. e. V. und O. e. V., dem Gerichtshof mit, dass sie beabsichtigten, ihre Beschwerde zurückzunehmen.
34 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese beschwerdeführenden Vereine ihre Beschwerde im Sinne von Artikel 37 der Konvention nicht weiterzuverfolgen beabsichtigen; Artikel 37 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt: „(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, ... Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“
35 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Bedingungen des Artikels 37 Abs. 1 Buchstabe a erfüllt sind. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass keine besonderen Umstände hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde erforderlich machen würden. Die Rechtssache, soweit sie sich auf diese beiden beschwerdeführenden Vereine bezieht, sollte folglich im Register gestrichen werden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
36 Die übrigen beschwerdeführenden Vereine rügten, dass die Dauer des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten und das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
37 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen. A) Zulässigkeit 1. Die Stellungnahme der Regierung
38 Nach Auffassung der Regierung ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar, weil die Streitigkeit keine „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ im Sinne dieses Artikels betraf. Der Gegenstand des Verfahrens, die angebliche Verletzung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit der beschwerdeführenden Vereine durch Verlautbarungen der Bundesregierung, habe sich nicht auf die Verletzung vermögenswerter Rechte, sondern von Rechtsgütern nichtvermögenswerter Art, bezogen. Der Ausgang des angegriffenen Verfahrens stelle auch keine notwendige Voraussetzung für eine vor den Zivilgerichten zu erhebende Schadensersatzklage gegen die Regierung dar.
39 Die Regierung machte ferner geltend, dass die angegriffenen staatlichen Warnungen keine unmittelbaren oder materiellen Auswirkungen auf die zivile Rechtsposition der beschwerdeführenden Vereine gehabt hätten. Zwar sei nicht auszuschließen, dass einzelne Bürger u. a. auch durch die staatlichen Warnungen dazu motiviert worden seien, Distanz zu den beschwerdeführenden Vereinen zu halten. Ob dies jedoch wirklich geschehen sei und ob es wirtschaftliche Folgen für die beschwerdeführenden Vereine gehabt habe, sei nicht feststellbar. Jedenfalls könnten solche Folgen nicht als unmittelbar angesehen werden. Die Tatsache allein, dass die Warnungen unter Umständen ökonomische Auswirkungen auf die beschwerdeführenden Vereine gehabt haben könnten, reiche nicht aus, um das Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 anzustrengen.
40 Darüber hinaus könne die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hergeleitet werden, wonach das Recht auf einen guten Ruf ein „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne dieser Bestimmung ist. Zum einen hätten die Beschwerdeführer vor den nationalen Gerichten keinen Anspruch wegen Verletzung des guten Rufs oder der persönlichen Ehre nach innerstaatlichem Recht geltend gemacht, sondern nur ihr Recht auf die Freiheit, eine Religion ungestört durch staatliche Einflussnahme bekennen und ausüben zu können. Zum anderen sei das Recht auf Schutz des guten Rufs bzw. der persönlichen Ehre ein Recht, das nur natürlichen Personen nicht aber Personengesamtheiten wie den beschwerdeführenden Vereinen zustehen könne. 2. Die Stellungnahme der übrigen beschwerdeführenden Vereine
41 Die beschwerdeführenden Vereine wiesen diese Argumente zurück. Ihrer Ansicht nach ist ihr Recht auf Religionsfreiheit als „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 anzusehen. Das Recht, eine Religion anzunehmen und sie zu bekennen, sei ein originäres Persönlichkeitsrecht, das nicht vom Staat verliehen werde. Darüber hinaus beschränke die Konvention die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 nicht auf vermögenswerte Ansprüche. Der Bereich der „zivilrechtlichen Ansprüche“ umfasse traditionell etliche Ansprüche nicht-vermögenswerter Art, die u. a. religiöse Fragen wie das Recht auf religiöse Erziehung betreffen.
42 Selbst unter der Annahme, dass das Recht Religionsfreiheit nicht allgemein als „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne der Konvention anerkannt werden sollte, sei Artikel 6 auf die besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache anwendbar. Die angegriffenen staatlichen Maßnahmen hätten bezweckt, die Bürger in ihrem Verhalten gegenüber den religiösen Gruppen der beschwerdeführenden Vereine zu beeinflussen. Überdies hätten die angegriffenen Verlautbarungen eine unmittelbare Auswirkung auf die Ehre und den Ruf der beschwerdeführenden Vereine und ihrer Mitglieder und die Möglichkeit, ihren Glauben öffentlich zu bekennen, gehabt.
43 Die beschwerdeführenden Vereine trugen abschließend vor, das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten stelle eine notwendige Voraussetzung für eine vor den Zivilgerichten zu erhebende Schadensersatzklage gegen die Regierung dar, weil die Verwaltungsgerichte eher als die Zivilgerichte in der Lage seien, die Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen zu prüfen. 3. Würdigung durch den Gerichtshof
44 Der Gerichtshof merkt zunächst an, dass die Regierung nicht bestritten hat, dass ein Streit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 vorliegt. Sie machte jedoch geltend, dass der in Rede stehende Streit den Bezug zu zivilrechtlichen Ansprüchen der beschwerdeführenden Vereine im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht begründe. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Begriff der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ nach seiner Rechtsprechung nicht allein mit Blick auf das innerstaatliche Recht des beklagten Staates ausgelegt werden kann. Der Gerichtshof hat bereits mehrfach den Grundsatz bestätigt, dass diese Begriffe im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention „autonom“ sind (siehe u. a. Rechtssachen K. ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Bd. 27, Rdnrn. 88-89, und Maaouia ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39652/98, EGMR 1999-II). Ob ein Anspruch als „zivilrechtlich“ anzusehen ist, ist mit Blick auf den materiellrechtlichen Inhalt und die Wirkungen des Anspruchs - und nicht allein auf die rechtlichen Einordnung - nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates daher autonom zu entscheiden (siehe Rechtssache K., a. a. O. Rdnr. 89).
45 Der Gerichtshof stellt fest, dass das das in Rede stehende Verfahren die Frage betraf, ob die übrigen beschwerdeführenden Vereine die Regierung daran hindern können, bestimmte Begriffe zu verwenden, wenn sie sich über ihre religiösen Gruppen öffentlich äußert. Nach der Rechtsprechung der nationalen Gerichte könnte ein derartiger Anspruch aus dem Recht auf Religionsfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitet werden. Es bleibt noch festzustellen, ob dieses Recht als „zivilrechtlicher“ Anspruch im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention angesehen werden könnte.
46 Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass etwaige negative Folgen für die wirtschaftliche Lage der beschwerdeführenden Vereine nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren. Zwar hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass die vermögenswerte Art eines geltend gemachten Rechts einen unter Artikel 6 Abs. 1 fallenden Streit hervorrief (siehe z. B. Rechtssachen Salesi ./. Italien, Urteil vom 26. Februar 1993, Serie A Bd. 257-E, Rdnr.19, und Woś ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 22860/02, Rdnrn. 76, 77, EGMR 2006-...); dies bedeutet aber nicht, dass Streitigkeiten nicht-vermögenswerter Art zwangsläufig nicht von dieser Bestimmung erfasst sind. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung zu dem „zivilrechtlichen” Charakter des Rechts auf einen guten Ruf (siehe Rechtssachen Helmers ./. Schweden, Urteil vom 29. Oktober 1991, Serie A Bd. 212-A, S. 14, Rdnr. 27, und Tolstoy Miloslavsky ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 13. Juli 1995, Serie A Bd. 316-B, Rdnr. 58). Überdies hat der Gerichtshof jüngst festgestellt, dass das Recht, im Eigentum des Staates stehende Räumlichkeiten für religiöse Zeremonien zu nutzen, für die „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ des betreffenden Beschwerdeführers als unmittelbar erheblich anzusehen ist und somit die Anwendbarkeit von Artikel 6 begründet (siehe Rechtssache Tserkva Sela Sosulivka ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 37878/02, Rdnr. 42, 28. Februar 2008).
47 Der Gerichtshof hält es nicht für erforderlich zu festzustellen, ob das Recht auf Religionsfreiheit grundsätzlich als „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 anzusehen ist. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Sache, insbesondere ihres Zusammenhangs mit dem guten Ruf der beschwerdeführenden Vereine, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der hier in Rede stehende Streit einen „zivilrechtlichen Anspruch“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 betraf.
48 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention nicht offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B) Begründetheit
49 Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 1. Oktober 1984, als die beschwerdeführenden Vereine Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben; er endete am 8. November 2002, als die Bundesregierung ihre Berufung, die nach einer Zurückverweisung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, zurücknahm. Somit betrug er achtzehn Jahre und einen Monat und erstreckte sich über vier Instanzen. 1. Die Stellungnahme der Regierung
50 Die Regierung trug vor, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln angemessen gewesen sei und etwaige vor dem Oberverwaltungsgericht entstandene Verfahrensverzögerungen überwiegend den beschwerdeführenden Vereinen zuzurechnen seien; diese hätten am 22. Januar 1988 darum gebeten, nicht vor Ablauf eines halben Jahres neu zu terminieren, sodann am 3. Oktober 1988 eine umfangreiche Anschlussberufung eingelegt, zweimal eine Terminverlegung beantragt und ferner weitere umfangreiche Schriftsätze und Beweisanträge eingereicht.
51 Die Regierung räumte zwar ein, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht beträchtlich gewesen sei, war aber der Auffassung, dass sie durch die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt gewesen sei. Sie wies darauf hin, dass die Sache als besonders komplex anzusehen sei, weil die zugrundeliegende Frage der Zulässigkeit von staatlichen Warnungen Gegenstand etlicher seinerzeit erhobener Verfassungsbeschwerden gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Verfahren zusammengefasst und im Anschluss an die Leitentscheidungen des Senats sowie die Entscheidung in vorliegender Rechtssache durch Beschlüsse von aus drei Richtern bestehenden Kammern über die übrigen Verfassungsbeschwerden entschieden. Die Komplexität der Rechtssache werde ferner durch die zahlreichen Veröffentlichungen zu dem Themenkreis sowohl in der juristischen Fachliteratur als auch in der allgemeinen Presse belegt. Die Regierung wies darauf hin, dass die Rechtssache durch Beschlüsse des Senats und nicht von einer aus drei Richtern bestehenden Kammer entschieden worden sei, was bei einer einfach gelagerten verfassungsrechtlichen Frage der Fall gewesen wäre; überdies hätten die beschwerdeführenden Vereine dem Bundesverfassungsgericht umfangreiches Material vorgelegt.
52 Die Regierung hob die vom Gerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung anerkannte besondere Rolle des Bundesverfassungsgerichts als „Hüter der Verfassung“ hervor. Sie wies ferner auf den einzigartigen politischen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung knapp eineinhalb Jahre vor Erhebung dieser Verfassungsbeschwerde hin. Sie führte exemplarisch eine Liste von zwölf Entscheidungen an, die wiedervereinigungsbedingte Fragen betrafen und in der Zeit von Juli 1991 bis Juli 1997 vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts erlassen worden waren. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht eine Vielzahl sonstiger Verfahren vorrangig entscheiden müssen, die wegen der Betroffenheit einer großen Anzahl von Bürgern eine erhebliche politische und soziale Bedeutung aufwiesen.
53 Die Regierung betonte, dass die Verfahrensdauer nicht auf eine Überlastung oder eingeschränkte Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe angemessene Maßnahmen ergriffen, um das Problem der außergewöhnlichen Arbeitsbelastung nach der deutschen Wiedervereinigung zu bewältigen, und sichergestellt, dass durchschnittlich knapp 88 % der von 1994 bis 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren in den ersten beiden Jahren erledigt worden seien und nur 4, 4 % der Verfassungsbeschwerden länger als 4 Jahre anhängig blieben.
54 Der Regierung zufolge hatten die beschwerdeführenden Vereine selbst im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Verfahrensverzögerungen verursacht. So hätten sie zu dem Vorbringen der Regierung vom 4. November 1992 erst 11 Monate später, nämlich am 21. September 1993, Stellung genommen. Zudem hätten sie während des laufenden Verfahrens umfassende Schriftsätze vorgelegt.
55 Hinsichtlich der Bedeutung der Sache für die beschwerdeführenden Vereine sei die Schwere der behaupteten Beeinträchtigung ihrer Religionsfreiheit vergleichsweise gering gewesen. Sie sei umso geringer, als die Regierung auf der Grundlage der Empfehlungen in dem Endbericht der Enquete-Kommission „So genannte Sekten und Psychogruppen“ (siehe Rdnr. 32, oben) die streitgegenständlichen Begriffe im Rahmen ihrer Informationstätigkeit nicht mehr verwendet habe. 2. Die Stellungnahmen der übrigen beschwerdeführenden Vereine
56 Nach Auffassung der beschwerdeführenden Vereine war die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht auf einen strukturellen Mangel zurückzuführen. Laut Feststellungen in seiner früheren Rechtsprechung sei das Bundesverfassungsgericht bereits seit den späten 1970iger Jahren überlastet. Die beschwerdeführenden Vereine bestritten die Behauptung, das Bundesverfassungsgericht habe angemessene Maßnahmen ergriffen, um seiner chronischen Überlastung vor oder nach der Wiedervereinigung abzuhelfen. Zwar sei die Mehrzahl der Fälle zügig erledigt worden; dies sei aber bei den bedeutenderen Verfahren, die der Senat entschieden habe, nicht der Fall gewesen. Überdies waren sie der Auffassung, dass die Dauer der Mehrzahl der Verfahren, denen gemäß dem Vorbringen der Regierung gegenüber ihrer Rechtssache Vorrang gegeben worden sei, auch übermäßig lang gewesen sei. Überdies sei die vorrangige Behandlung dieser Fälle gegenüber der Verfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden Vereine nicht hinreichend begründet gewesen.
57 Im Hinblick auf die Komplexität der Materie waren die beschwerdeführenden Vereine der Auffassung, dass sie komplex aber nicht übermäßig komplex gewesen sei. Jedenfalls sei es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über komplexe Verfassungsfragen zu entscheiden, und dies könne die überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen.
58 Hinsichtlich ihres eigenen Verhaltens machten die beschwerdeführenden Vereine geltend, dass sie nicht sofort auf die Stellungnahme der Regierung erwidert hätten, weil ein zuständiger Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts ihnen mitgeteilt habe, dass das Gericht sich in den nächsten Jahren nicht mit der Beschwerde befassen werde. Die weiteren Schriftsätze seien durch neue Entwicklungen erforderlich geworden und hätten vermieden werden können, wenn das Bundesverfassungsgericht in der Sache rechtzeitig entschieden hätte. Die Komplexität des Falls habe den Umfang dieser Schriftsätze gerechtfertigt. 3. Würdigung durch den Gerichtshof
59 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falles, des Verhaltens der beschwerdeführerenden Vereine und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die beschwerdeführenden Vereine (siehe u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, EGMR 2000-VII).
60 Der Gerichtshof stellt fest, dass beide Parteien der Auffassung sind, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens verfassungsrechtliche Fragen von einer gewissen rechtlichen Komplexität betraf. Der Gerichtshof bestätigt diese Bewertung.
61 Hinsichtlich des Verhaltens der beschwerdeführenden Vereine nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass sie die Verantwortung für eine bestimmte Verzögerung des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nicht bestritten haben, weil sie das Gericht am 22. Januar 1998 gebeten hätten, nicht vor Ablauf eines halben Jahres zu terminieren, und zweimal eine Terminverlegung beantragt hätten. Im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung das Vorbringen der beschwerdeführenden Vereine, sie hätten nicht sofort auf die Stellungnahme der Regierung erwidert, weil das Bundesverfassungsgericht ihnen mitgeteilt habe, dass die Beschwerde in den nächsten Jahren nicht behandelt werde, nicht bestritten hat. Darüber hinaus gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die von den beschwerdeführenden Vereinen beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Schriftsätze in Anbetracht der Komplexität der Materie zu umfangreich waren. Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verhalten der beschwerdeführenden Vereine zu der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht beigetragen hat.
62 In Bezug auf das Verhalten der nationalen Gerichte stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren von dem Verwaltungsgericht Köln innerhalb von einem Jahr und vier Monaten, von dem Oberverwaltungsgericht innerhalb von vier Jahren und einem Monat und dem Bundesverwaltungsgericht in weniger als einem Jahr durchgeführt wurde. In Anbetracht des Beitrags der beschwerdeführenden Vereine zu der langen Verfahrensdauer vor dem Oberverwaltungsgericht (siehe Rdnr. 61, oben) und der Komplexität der Materie hält der Gerichtshof diese Dauer noch für hinnehmbar.
63 Bezüglich des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, das ungefähr elf Jahre und drei Monate dauerte, stellt der Gerichtshof fest, dass er oft erkannt hat, dass Artikel 6 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, ihre Justizsysteme so zu organisieren, dass ihre Gerichte in der Lage sind, allen an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden und auch der Verpflichtung nachzukommen, Sachen innerhalb einer angemessenen Frist zu verhandeln. Obwohl diese Pflicht auch entsprechend für ein Verfassungsgericht gilt, kann sie nicht in derselben Weise ausgelegt werden wie in Bezug auf ein ordentliches Gericht. Aufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung ist es für ein Verfassungsgericht in besonderem Maße geboten, gelegentlich andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, beispielsweise die Natur der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung. Darüber hinaus verlangt Artikel 6 zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeineren Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (siehe u. a. Rechtssachen S. ./. Deutschland, Urteil vom 16. September 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV, S. 1174, Rdnrn. 55-57; N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, Rdnr. 43 EGMR 2003- IV; W. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 60534/00, Rdnr. 30, 24. Februar 2005; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19124/02, Rdnr. 45, 15. Februar 2007).
64 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Dauer des vorliegenden Verfahrens sich nicht allein mit den außergewöhnlichen Umständen der deutschen Wiedervereinigung erklären lässt, weil nicht mehr als zwölf der von der Regierung angeführten wesentlichen Entscheidungen, die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwischen Juli 1991 und Juli 1997 erlassen hatte, Fragen im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung an sich betrafen (siehe sinngemäß Rechtssachen H.-A.r ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 45835/99, Rdnr. 32, 6. Februar 2003; und K., a. a. O., Rdnr. 47). Die Gesamtverfahrensdauer kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Regierung mehrere Fälle eines Themenkomplexes zusammengefasst hat, weil all diese Verfassungsbeschwerden innerhalb eines kurzen Zeitraums erhoben worden waren und die Beschwerde der beschwerdeführenden Vereine einer der Musterfälle zu dem Gegenstand war.
65 Der Gerichtshof hat bereits früher festgestellt, dass eine Verfahrensdauer von drei Jahren und neun Monaten (siehe Rechtssache S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52442/99, 2. März 2000) bzw. von vier Jahren und acht Monaten (siehe Rechtssache G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5244/99, 24. Januar 2002) vor dem Bundesverfassungsgericht gerade noch hinnehmbar sein kann, insbesondere in dem einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung. Die Dauer des vorliegenden über elf Jahre vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens ging über den durch diese Fälle gesetzten Rahmen jedoch bei weitem hinaus.
66 Nach alledem ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass das Vorbringen der Regierung die Verfahrensdauer in vorliegender Rechtssache rechtfertigen kann. Folglich war die Verfahrensdauer überlang und entsprach nicht dem Erfordernis der „angemessenen Frist”. Demnach ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden. III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 9 DER KONVENTION
67 Die beschwerdeführenden Vereine rügten, dass die Informationskampagne der Regierung einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr nach Artikel 9 der Konvention garantiertes Recht darstelle, ihre Religion zu bekennen; Artikel 9 hat folgenden Wortlaut: „(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
68 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen. A) Zulässigkeit
69 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B) Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der übrigen beschwerdeführenden Vereine
70 Die beschwerdeführenden Vereine behaupteten, die Bundesregierung habe seit 1978 ihre Verpflichtung verletzt, in religiösen Fragen Neutralität zu wahren, weil sie ihre Bewegung als „Jugendsekte“, „Jugendreligion“, „Sekte“ und „Psychosekte“ bezeichnet habe. Der Umfang ihrer Beschwerde könne nicht auf die im innerstaatlichen Verfahren genannten fünf Beispiele (siehe Rdnrn. 9-10) und den Zeitraum von 1979 bis 1984 beschränkt werden, sondern umfasse auch etliche Äußerungen der Bundesregierung vor und nach diesem Zeitraum. Sie wiesen darauf hin, dass ein Großteil dieser Publikationen nicht der Beantwortung von Anfragen von Bundestagsabgeordneten diente; die Regierung habe sie vielmehr aus eigenem Antrieb aufgelegt.
71 Die in Rede stehenden Verlautbarungen hätten eine eindeutig negative Konnotation gehabt und seien in einem Klima erfolgt, das durch Eingriffe und Unterdrückung seitens des Staates und der herrschenden Kirchen gekennzeichnet gewesen sei, und sie seien durch diese Äußerungen faktisch an der Ausübung ihres Rechts auf Religionsfreiheit gehindert worden. Diese Kampagne hatte nach Ansicht der beschwerdeführenden Vereine zum Ziel, die Lehren der Bewegung zu verunglimpfen, ihren Einfluss in der Gesellschaft zu verringern, sämtliche Bindungen zu ihren Mitgliedern und deren Religionsgemeinschaft aufzulösen und darüber hinaus andere Personen davon abzuhalten, sich der Bewegung anzuschließen. Damit habe sie die Ausübung der Rechte der beschwerdeführenden Vereine aus Artikel 9 unmittelbar berührt.
72 Die Warn- und Indoktrinationskampagne der Regierung habe keine rechtliche Grundlage gehabt. Keine der von der Regierung angeführten Verfassungsnormen sei hinreichend eindeutig, um eine Verletzung der Konventionsrechte der beschwerdeführenden Vereine zu begründen. Ihrer Auffassung nach wurden der Ermessensausübung der Regierung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine ausreichend klaren Grenzen gesetzt, wenn Eingriffe in die Religionsfreiheit unmittelbar aus anderen Verfassungsrechten herrührten. Aufgrund der Bedeutung des Rechts auf Religionsfreiheit sei eine strenge Einhaltung von Rechtsgrundsätzen erforderlich, und es müssten zumindest gewisse Verfahrensvorschriften darüber vorhanden sein, wie die Religionsgemeinschaften in die Definition des Umfangs der staatlichen Befugnisse und Schutzvorkehrungen gegen Autoritätsmissbrauch einzubinden sind. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Vereine sind die Behörden ihrer Verpflichtung, in dieser Hinsicht einen angemessenen rechtlichen Rahmen zu schaffen, nicht nachgekommen.
73 Die beschwerdeführenden Vereine trugen überdies vor, dass der Eingriff in ihre Konventionsrechte durch keines der in Artikel 9 Abs. 2 der Konvention genannten legitimen Ziele gerechtfertigt sei. Die Einschätzung, das Bekenntnis religiöser Gruppen stimme mit ihren Handlungen nicht überein, könne niemals gerechtfertigt werden. Die Regierung habe keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aufgrund deren der Gerichtshof die Annahme überprüfen könnte, dass ihre Bewegung in irgendeiner Weise gefährlich sei oder ein dringendes soziales Bedürfnis das fragliche Vorgehen erforderlich mache. Ihre Bewegung könne nicht wegen einer illegalen oder gegen die öffentliche Ordnung und geltendes Recht verstoßenden Aktivität kritisiert werden. Demzufolge hätte ihre Behandlung durch die politischen Behörden Verfolgungscharakter, sei ungerechtfertigt und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen. 2. Die Stellungnahme der Regierung
74 Die Regierung erkannte an, dass die beschwerdeführenden Vereine sich auf das Recht auf Religionsfreiheit gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Konvention berufen können. Ihres Erachtens griffen die streitgegenständlichen Äußerungen jedoch nicht in dieses Recht ein, weil sie nicht darauf gerichtet waren, das Recht der beschwerdeführenden Vereine auf ungestörte Religionsausübung einzuschränken, und eine derartige Wirkung auch nicht unmittelbar herbeigeführt hatten. Etwaige mittelbar-faktische Wirkungen auf das Recht der beschwerdeführenden Vereine aus Artikel 9 seien kein Eingriff in dieses Recht gewesen, weil die Regierung ihre Neutralitätspflicht in religiösen Fragen gewahrt habe.
75 Selbst wenn ein Eingriff in Artikel 9 Abs. 1 bejaht werde, sei dieser nach Artikel 9 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt, weil die angegriffenen Äußerungen sich innerhalb des den Vertragsstaaten zustehenden Ermessensspielraums bewegten; sie seien also gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Die Bundesregierung sei auf der Grundlage ihrer verfassungsunmittelbaren Aufgabe der Staatsleitung, die ihr in Artikel 65 des Grundgesetzes zugewiesen ist, berechtigt und verpflichtet, Parlament und Öffentlichkeit über die Religionsgemeinschaft der beschwerdeführenden Vereine zu informieren. Die Bundesregierung und die Regierungsmitglieder hätten die Aufgabe, auf aktuelle die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen. Ferner seien die Äußerungen Antworten auf parlamentarische Anfragen gewesen, auf die die Regierung antworten müsse.
76 Die Regierung trug überdies vor, dass die angegriffenen Äußerungen das legitime Ziel verfolgt hätten, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie deren Rechte und Freiheiten, insbesondere die Menschenwürde, vor potentiellen Gefahren, die von neuen Religionsgemeinschaften für diese Rechte ausgehen könnten, zu schützen.
77 Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Regierungshandelns wurde darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen zu einem Zeitpunkt gemacht worden seien, zu dem von der Öffentlichkeit die Erwartung an die Regierung gestellt worden sei, ihre Politik in Bezug auf die neuen religiösen Gruppen zu erläutern. In der seinerzeit gegebenen Situation habe seitens der Regierung der begründete Verdacht einer von den Aktivitäten dieser neuen religiösen Gruppen für die Gesundheit, die Rechte und Freiheiten anderer möglicherweise ausgehenden Gefahr bestanden. Wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter habe dieser Verdacht als Anlass für die angegriffenen Hinweise ausgereicht. Die Regierung machte ferner geltend, sie habe das ihr zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt, indem sie sich auf die Erteilung sachlicher Informationen beschränkt und damit den Grundsatz der Neutralität in religiösen Fragen gewahrt habe; sie habe die Aktivitäten der beschwerdeführenden Vereine auch in keiner Weise beeinträchtigt. In Anbetracht des geschichtlichen Kontexts und des weitverbreiteten Gebrauchs der angegriffenen Begriffe hätten diese Äußerungen die beschwerdeführenden Vereine keineswegs diffamierend oder verzerrend dargestellt. Die Regierung habe die angegriffenen Begriffe zwar verwendet, aber deutlich gemacht, dass es sich um Sammelbegriffe handelte, die sie in der zugrundeliegenden öffentlichen Diskussion bereits vorgefunden und nicht selbst geprägt hatte. Sie trug ferner vor, dass die streitgegenständlichen Begriffe in dem betroffenen Zeitraum 1979 bis 1984 in der öffentlichen Diskussion als Sammelbegriffe für kleinere Religionsgemeinschaften verwendet worden und wertneutral gewesen seien. Die Regierung schloss nicht aus, dass dieselben Begriffe in öffentlichen Debatten in anderen Vertragsstaaten heutzutage mit einer klar negativen und diffamierenden Konnotation verwendet werden könnten, wie es die Drittbeteiligte dargelegt hat (siehe Rdnr. 78, unten). Dies treffe in vorliegender Rechtssache jedoch nicht zu. 2. Das Vorbringen der Drittbeteiligten
78 Die Helsinki Foundation trug vor, dass die Bezeichnung religiöser Gruppen als „Sekten“ oder „Kulte“ in Polen und anderen europäischen Ländern weit verbreitet sei. Ihrer Ansicht nach hat der Begriff „Sekte” eine missverständliche Bedeutung und eindeutig negative Konnotation; seine Verwendung durch Amtsträger sollte als diffamierend erachtet werden. Folglich sei eine derartige Kennzeichnung als mittelbarer Eingriff einzustufen, der nicht gerechtfertigt werden könne, weil er in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei. 4. Würdigung durch den Gerichtshof
79 Der Gerichtshof weist zunächst erneut darauf hin, dass eine Kirche oder kirchliche Körperschaft als solche die nach Artikel 9 der Konvention garantierten Rechte im Namen ihrer Anhänger ausüben kann (siehe Rechtssache Cha’are Shalom Ve Tsedek ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 27417/95, Rdnr. 72, EGMR 2000-VII). Im vorliegenden Fall können der erste und zweite beschwerdeführende Verein daher als Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 34 der Konvention angesehen werden.
80 Zwar ist Religionsfreiheit in erster Linie eine Sache des persönlichen Gewissens; sie bedeutet unter anderem aber auch die Freiheit, seine Religion einzeln oder privat oder gemeinsam mit anderen, öffentlich und im Kreise der Angehörigen des gleichen Bekenntnisses zu bekennen. In Artikel 9 ist eine Reihe von Formen aufgeführt, die das Bekenntnis der eigenen Religion oder Weltanschauung zulassen, nämlich Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten. Darüber hinaus schließt sie grundsätzlich das Recht ein zu versuchen, den Nächsten z. B. durch „Lehren“ zu bekehren; ansonsten würde die in Artikel 9 normierte „Freiheit, [seine] Religion oder Weltanschauung zu wechseln“, wahrscheinlich auch ein toter Buchstabe bleiben (siehe, u. v. a. Rechtssachen Kokkinakis ./. Griechenland, Urteil vom 25. Mai 1993, Serie A Bd. 260-A, S. 17, Rdnr. 31, und Buscarinu. u. a. ./. San Marino [GK], Individualbeschwerde Nr. 24645/94, Rdnr. 34, EGMR 1999-I). Gleichwohl schützt Artikel 9 nicht jede durch eine Religion oder Weltanschauung motivierte oder darauf zurückgehende Handlung (siehe u. a. Rechtssache Kalaç ./. Türkei, Urteil vom 1. Juli 1997, Berichte 1997-IV, S. 1209, Rdnr. 27). Unter der Gedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit sind Überzeugungen zu verstehen, die ein gewisses Maß an Triftigkeit, Ernsthaftigkeit, Kohärenz und Bedeutung erreichen (siehe Rechtssache Campbell und Cosans ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. Februar 1982, Serie A Bd. 48, S. 16, Rdnr. 36).
81 Gemäß ihrer Satzung fördern die beschwerdeführenden Vereine die Lehren Oshos. Sie betreiben Osho-Meditationszentren, organisieren Seminare, feiern religiöse Ereignisse und führen gemeinsame Arbeitsprojekte durch. Nach den Lehren ihrer Gemeinschaft ist das Ziel spiritueller Entwicklung die Erleuchtung. In ihrer Vorstellung von der Welt gehen sie davon aus, in allen wesentlichen Bereichen des Lebens Transzendenz zu erlangen; dieser Ansatz wird von ihnen und ihrer Gemeinschaft dauerhaft geteilt. Nach Auffassung des Gerichtshofs können diese Sichtweisen als Bekenntnis der Weltanschauung der beschwerdeführenden Vereine angesehen werden. Daher fallen ihre Rügen unter Artikel 9 der Konvention.
82 Der Gerichtshof muss prüfen, ob in das Recht der beschwerdeführenden Vereine aus Artikel 9 eingegriffen wurde und wenn ja, ob dieser Eingriff „gesetzlich vorgesehen“ war, ein legitimes Ziel verfolgte und nach Artikel 9 Abs. 2 der Konvention „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. a) Gab es einen Eingriff?
83 Die übrigen beschwerdeführenden Vereine machten geltend, dass die Informationskampagne und die Attribute, mit denen ihre Bewegung belegt worden sei, gezeigt hätten, dass die Regierung bei der Ausübung ihrer Befugnisse keine Neutralität gewahrt habe. Die angegriffenen Äußerungen hätten ihrem Ruf und der Glaubwürdigkeit ihrer Lehren in der Gesellschaft geschadet und zu einem Mitgliederrückgang geführt.
84 Der Gerichtshof merkt an, dass die von der Regierung getroffenen Maßnahmen keinem Verbot der Aktivitäten der beschwerdeführenden Vereine oder ihrer Mitglieder gleichkamen. Die beschwerdeführenden Vereine behielten ihre Religionsfreiheit sowohl hinsichtlich ihrer Gewissensfreiheit als auch der Freiheit, ihre Weltanschauung durch Gottesdienst und Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. Gleichwohl können die Begriffe, mit denen die Bewegung der beschwerdeführenden Vereine bezeichnet worden ist, sich negativ auf sie ausgewirkt haben. Der Gerichtshof geht, ohne das konkrete Ausmaß und die Art dieser Auswirkungen festzustellen, davon aus, dass die in Rede stehenden Äußerungen der Regierung einen Eingriff in das nach Artikel 9 Abs. 1 der Konvention garantierte Recht der beschwerdeführenden Vereine darstellten, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekennen. b) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
85 Die übrigen beschwerdeführenden Vereine machten geltend, dass die Informationskampagne der Regierung keine rechtliche Grundlage gehabt habe. Ihrer Auffassung nach wurden der Ermessensausübung der Regierung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine ausreichend klaren Grenzen gesetzt, wenn Eingriffe in die Religionsfreiheit unmittelbar aus anderen Verfassungsrechten herrührten.
86 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Ausdruck „gesetzlich vorgesehen“ zunächst bedeutet, dass die gerügte Maßnahme eine innerstaatliche Rechtsgrundlage haben muss. Er betrifft auch die Qualität des in Rede stehenden Gesetzes und setzt voraus, dass die betroffenen Personen Zugang zu dem Gesetz haben und es so genau formuliert ist, dass sie – nötigenfalls mit entsprechender Beratung – in einem Maß, das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, vorhersehen können, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann, und ihr Verhalten regeln können (Rechtssache Gorzelik u. a. ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 44158/98, Rdnr. 64, EGMR 2004-I).
87 Hinsichtlich des Wortlauts „gesetzlich vorgesehen” in Artikel 8 bis 11 der Konvention stellt der Gerichtshof ferner fest, dass er den Begriff „Gesetz“ stets „materiellrechtlich“ und nicht „formalrechtlich“ ausgelegt hat (Rechtssache De Wilde, Ooms und Versyp ./. Belgien, Urteil vom 18. Juni 1971, Serie A Bd. 12, S. 45, Rdnr. 93). Unter „Gesetz” sind sowohl Gesetzesrecht als auch Richterrecht zu verstehen (siehe u. v. a. Rechtssachen The Sunday Times ./. Vereinigtes Königreich (Nr. 1), Urteil vom 26. April 1979, Serie A Bd. 30, S. 30, Rdnr. 47, und Casado Coca ./. Spanien, Urteil vom 24. Februar 1994, Serie A Bd. 285-A, S. 18, Rdnr. 43). Zusammengefasst ist „Gesetz“ die geltende Bestimmung im Sinne der Auslegung durch die zuständigen Gerichte.
88 Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass der Anwendungsbereich des Begriffs „Vorhersehbarkeit“ erheblich von dem Inhalt des in Rede stehenden Instruments, dem Gebiet, auf das abgestellt wird, sowie der Anzahl und Rechtsstellung der Adressaten abhängt. Ebenso ist daran zu erinnern, dass die Anwendung einer auch möglichst klar formulierten gesetzlichen Bestimmung ein unvermeidbares Element richterlicher Auslegung mit sich bringt, da es immer notwendig sein wird, zweifelhafte Punkte zu klären und eine Anpassung an besondere Umstände vorzunehmen. Ein gewisser Zweifel in Grenzfällen bedeutet für sich genommen nicht, dass die Anwendung einer Rechtsvorschrift nicht vorhersehbar ist. Aus der Tatsache allein, dass für eine derartige Bestimmung mehrere Auslegungen möglich sind, folgt auch nicht, dass sie dem Erfordernis der „Vorhersehbarkeit“ im Sinne der Konvention nicht entspricht. Die den Gerichten übertragene Aufgabe der Rechtsprechung besteht gerade darin, durch Berücksichtigung der Änderungen in der Praxis solche verbleibenden Auslegungszweifel zu beseitigen (siehe Rechtssachen Gorzelik, a. a. O., Rdnr. 65, und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 141, EGMR 2008-...). Überdies ist es in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden, und insbesondere der Gerichte, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden (siehe Rechtssache J. u. a. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, Rdnr. 86, EGMR 2005-).
89 Der Gerichtshof merkt an, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2002 festgestellt hat, dass die gesetzliche Grundlage des maßgeblichen Eingriffs durch das Grundgesetz vorgegeben sei. Die Pflicht zur Erteilung von Informationen über die Öffentlichkeit berührende Fragen stelle eine der staatlichen Aufgaben dar, die der Regierung durch das Grundgesetz unmittelbar zugewiesen werden. Der Gerichtshof erkennt an, dass es unter Umständen schwierig ist, passgenaue Gesetze zu Angelegenheiten wie der Informationsversorgung zu entwerfen, wenn die maßgeblichen Faktoren sich - einhergehend mit gesellschaftlichem Wandel - fortlaufend verändern und eine strenge Regelung unangemessen sein kann. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von der Regierung zu erfüllende Informationsaufgabe keiner weiteren gesetzlichen Konkretisierung bedurfte.
90 Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Vereine, der Gesetzgeber habe es versäumt, angemessene rechtliche Regelungen zu erlassen, um sie vor willkürlichen behördlichen Eingriffen in ihr Recht, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekennen, zu schützen, stellt der Gerichtshof fest, dass das Grundgesetz dem Informationshandeln der Regierung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kein unbeschränktes Ermessen einräumt. Äußerungen, die den Kernbestand des nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes garantierten Rechts beeinträchtigten, müssten dem Anlass der Besorgnis angemessen sein. Der Staat habe in religiösen oder weltanschaulichen Fragen Neutralität zu wahren; diffamierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppe seien ihm untersagt.
91 Insoweit erkennt der Gerichtshof an, dass der Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Vereine, ihre Religion zu bekennen, als „gesetzlich vorgesehen“ gelten kann. c) Legitimes Ziel
92 Die übrigen beschwerdeführenden Vereine trugen vor, dass die Einschränkung in der Ausübung ihres Rechts, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekennen, kein legitimes Ziel im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 der Konvention verfolgt habe, weil sie in keiner Weise versucht hätten, die Rechte anderer zu verletzen, und ihre Satzungen ein derartiges Ziel auch nicht vorsähen.
93 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Staaten prüfen dürfen, ob eine Bewegung oder ein Verein - angeblich zur Verfolgung religiöser Ziele - Aktivitäten nachgehen, die der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit schaden (siehe Metropolitische Kirche Bessarabiens ./. Moldau, Individualbeschwerde Nr. 45701/99, Rdnr. 113, EGMR 2001-XII).
94 Der Gerichtshof stellt fest, dass mit den Warnungen der Regierung bezweckt wurde, Informationen zu erteilen, die zu einer Debatte in einer demokratischen Gesellschaft über Themen, die die Öffentlichkeit erheblich beunruhigten, beitragen konnten, und auf die Gefahren hinzuweisen, die von Gruppen ausgehen, welche gemeinhin als Sekten bezeichnet werden. In Anbetracht auch der Formulierung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Vereine die in Artikel 9 Abs. 2 vorgesehenen legitimen Ziele, nämlich den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Rechte und Freiheiten anderer, verfolgte. d) „Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“
95 Die übrigen beschwerdeführenden Vereine trugen vor, dass die in Rede stehenden Äußerungen in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen seien.
96 Bei Anwendung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Grundsätze (die in der Rechtssache Leyla Şahin ./. Türkei ([GK], Individualbeschwerde Nr. 44774/98, EGMR 2005-..., Rdnrn. 104-110 zusammengefasst sind) muss der Gerichtshof eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Ausübung - seitens der beschwerdeführenden Vereine - des Rechts auf angemessene Achtung ihrer Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und der Pflicht der nationalen Behörden, der Öffentlichkeit Informationen über sie berührende Fragen zu erteilen, vornehmen.
97 Der Gerichtshof merkt zunächst an, dass das Grundgesetz die Regierung ermächtigt, von sich aus Informationen einzuholen und zu verbreiten. Durch Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieses Vorgangs hat das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsprechung entwickelt, die der Befugnis der Regierung in diesem Bereich Grenzen setzt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben muss die Regierung im Zusammenhang mit religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen für eine neutrale Informationserteilung Sorge tragen und ist an die Standards gebunden, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz immanent sind. Ungeachtet dieser Eingrenzung kann eindeutig nicht ausgeschlossen werden, dass in solche Informationen bestimmte Bewertungen der Regierung einfließen, die in den religiös- weltanschaulichen Bereich eingreifen können.
98 Der Gerichtshof merkt im Hinblick auf die besonderen Umstände und auch hinsichtlich des Hintergrunds der Rechtssache an, dass zur maßgeblichen Zeit die wachsende Zahl neuer religiöser und weltanschaulicher Bewegungen in der deutschen Gesellschaft zu Spannungen und Konflikten führte, die Fragen von allgemeiner Bedeutung aufwarfen. Aus den angegriffenen Äußerungen und dem übrigen dem Gerichtshof vorliegenden Material ergibt sich, dass die Bundesregierung durch damals als sinnvoll erachtete rechtzeitige Aufklärung der Bevölkerung anstrebte, eine sehr wichtige Frage von allgemeinem Interesse zu klären, und versuchte, die Bürger vor aus ihrer Sicht beunruhigenden Phänomenen wie den aufkommenden zahlreichen neuen religiösen Bewegungen und der Anziehungskraft, die sie auf junge Menschen ausübte, zu warnen. Die Behörden wollten die Menschen in die Lage versetzen, erforderlichenfalls eigenverantwortlich zu handeln und zu verhindern, dass sie selbst oder andere nur aus Unkenntnis in Schwierigkeiten geraten.
99 Nach Ansicht des Gerichtshofs steht ein derartiges präventives Eingriffsrecht des Staates auch mit den positiven Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus Artikel 1 der Konvention, die Rechte und Freiheiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu garantieren, im Einklang. Diese Verpflichtungen beziehen sich nicht nur auf einen Eingriff, der auf Vertretern des Staates anzulastenden Handlungen oder Unterlassungen zurückgeführt werden kann oder in öffentlichen Einrichtungen erfolgt, sondern auch auf eine Privatpersonen in nichtstaatlichen Stellen zuzurechnende Verletzung (siehe, sinngemäß Rechtsachen Calvelli und Ciglio ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 32967/96, Rdnr. 49, EGMR 2002-I, und Refah Partisi (Die Wohlfahrtspartei) u. a. ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nrn. 41340/98, 41342/98, 41343/98 und 41344/98, Rdnr. 103, EGMR 2003-II)
100 Eine Prüfung des streitgegenständlichen Vorgehens der Regierung ergibt überdies, dass es in keiner Weise einem Verbot der Freiheit der beschwerdeführenden Vereine, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekennen, gleichkam. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Äußerungen in seinem Beschluss vom 26. Juni 2002 sorgfältig analysiert und den Gebrauch der Attribute „destruktiv" und „pseudoreligiös“ sowie die Behauptung, Mitglieder der Bewegung würden manipuliert, wegen Verletzung des Grundsatzes der religiösen Neutralität untersagt hat. Die übrigen Begriffe, soweit sie die Gruppen der beschwerdeführenden Vereine als “Sekte” oder “Psychosekte“ bezeichneten, wurden ungeachtet einer eventuell negativen Konnotation zur maßgeblichen Zeit recht unterschiedslos für jede nicht zu den großen Glaubensgemeinschaften zählende Art von Religion verwendet. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Regierung auf der Grundlage der Empfehlungen in dem Bericht der Enquete- Kommission „So genannte Sekten und Psychogruppen“ von 1998 (siehe Rdnr. 32, oben) unbestritten darauf verzichtete, den Begriff „Sekte“ im Rahmen ihrer Informationskampagne weiterhin zu verwenden. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verlautbarungen der Regierung nach der Eingrenzung durch das Bundesverfassungsgericht zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt nicht dazu führten, dass die Schranken dessen, was ein demokratischer Staat als öffentliches Interesse ansehen darf, überschritten wurden.
101 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der nationalen Behörden, die in einer demokratischen Gesellschaft verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch den Belangen der gesamten Gesellschaft Rechnung zu tragen, stellt der Gerichtshof fest, dass der in Rede stehende Eingriff grundsätzlich gerechtfertigt war und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stand. Artikel 9 der Konvention ist folglich nicht verletzt worden. IV. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN
102 Die beschwerdeführenden Vereine rügten ferner, durch die Diffamierung ihrer Religionsgemeinschaft und die gegen sie gerichtete repressive Kampagne habe die Regierung sie einer diskriminierenden Behandlung unterzogen, die gegen Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention verstoße; Artikel 14 lautet wie folgt: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“
103 Die beschwerdeführenden Vereine beriefen sich auch auf Artikel 10 der Konvention, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“
104 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rügen mit der vorstehend geprüften Rüge verbunden sind und ebenfalls für zulässig zu erklären sind.
105 Der Gerichtshof merkt an, dass diese Rügen den der Rüge nach Artikel 9 zugrundeliegenden Sachverhalt betreffen. Unter Berücksichtigung der Feststellung zu Artikel 9 (siehe Rdnrn. 79-101, oben) ist der Gerichtshof der Ansicht, dass sie keine eigene Frage nach Artikel 9 aufwerfen. V. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
106 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A) Schaden
107 Der erste, zweite und dritte beschwerdeführende Verein trugen jeweils mindestens 30.000 Euro immateriellen Schaden für die Nachteile vor, die sie angeblich durch die Äußerungen der Regierung erlitten hatten.
108 Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.
109 Der Gerichtshof merkt an, dass die übrigen beschwerdeführenden Vereine zwar Anspruch auf Entschädigung für die behauptete Verletzung ihres Rechts auf Religionsfreiheit erhoben, aber keine Entschädigung für immateriellen Schaden wegen überlanger Verfahrensdauer verlangt haben. Daher hält der Gerichtshof es nicht für angebracht, den beschwerdeführenden Vereinen eine Entschädigung unter dieser Rubrik zuzusprechen. B) Kosten und Auslagen
110 Der erste, zweite und dritte beschwerdeführende Verein verlangten auch 13.810,86 Euro für Kosten und Auslagen vor den nationalen Gerichten sowie 16.926,57 Euro für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof. Sie reichten Belege zur Stützung ihrer Forderungen ein.
111 Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.
112 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. In vorliegender Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass die beschwerdeführenden Vereine nicht nachgewiesen haben, dass ihnen die für das Verfahren vor den nationalen Gerichten geltend gemachten Kosten und Auslagen entstanden waren, um die durch die überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die Verfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für den Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u. a. Rechtssache S. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 148, EGMR 2006), hält er es nicht für unangemessen, den gemeinsam anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Vereinen unter dieser Rubrik zusammen 1.500 Euro zuzusprechen. Hinsichtlich der in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten entscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit und spricht zusammen 2.500 Euro zu. C) Verzugszinsen
113 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. einstimmig, die Individualbeschwerde hinsichtlich des vierten und fünften beschwerdeführenden Vereins (D. e.V. und O. M. e. V.) zu streichen; 2. einstimmig, dass die Individualbeschwerde im Übrigen für zulässig erklärt wird; 3. einstimmig, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist; 4. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden ist; 5. einstimmig, dass eine eigene Frage nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 9 und 10 der Konvention nicht aufgeworfen wird; 6. einstimmig a) dass der beklagte Staat dem ersten, zweiten und dritten beschwerdeführenden Verein binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 4.000 Euro (viertausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 7. einstimmig, dass die Forderung der beschwerdeführenden Vereine nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 6. November 2008 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden teilweise abweichenden Meinungen beigefügt: a) teilweise abweichende Meinung von Richterin Lazarova Trajkovska; b) teilweise abweichende Meinung von Richterin Kalaydjieva. P.L. C.W. TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN LAZAROVA TRAJKOVSKA Leider kann ich die Auffassung der Mehrheit meiner Kollegen von der Fünften Sektion nicht teilen, und es ist bedauerlich, dass sie sich meiner Meinung zum Anwendungsbereich von Artikel 9 nicht anschließen konnten. Ich stelle eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 9 der Konvention fest. Zunächst verweise ich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die in Artikel 9 verankerte Gedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit eine der Grundlagen einer „demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der Konvention darstellt. Ich verweise an dieser Stelle auf die Rechtssachen Metropolitische Kirche Bessarabiens u. a. ./. Moldau (Individualbeschwerde Nr. 45701/99, Rdnr. 113, EGMR 2001-XII) und Kokkinakis ./. Griechenland (Urteil vom 25. Mai 1993, Rdnr. 31, Serie A Bd. 260-A). Der Gerichtshof hat auch erkannt, dass es in einer demokratischen Gesellschaft, in der innerhalb einer Bevölkerung mehrere Religionen nebeneinander bestehen, notwendig sein kann, diese Freiheit einzuschränken, um einen Ausgleich zwischen den Interessen der verschiedenen Gruppen herzustellen und sicherzustellen, dass die Weltanschauung eines jeden geachtet wird (siehe Rechtssache Kokkinakis, a. a. O. Rdnr. 33). Religiöser Pluralismus ist im Lichte von Artikel 9 der Konvention wichtiger Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist auch die Freiheit, religiösen Bekenntnissen anzuhängen oder keinen Glauben zu haben sowie eine Religion auszuüben oder davon abzusehen (siehe Rechtssachen Kokkinakis ./. Griechenland und Buscarini u. a. ./. San Marino [GK], Individualbeschwerde Nr. 24645/94, Rdnr. 34, EGMR 1999-I). Die Konvention bestimmt eindeutig, dass dieses Recht auch die Freiheit umfasst, den religiösen Glauben durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. Jedoch ist der Staat bei der Wahrnehmung seiner Regelungsbefugnis in diesem Bereich und im Verhältnis zu den verschiedenen Religionen, Konfessionen und Weltanschauungen zur Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet. Gerade dieser Gerichtshof hat festgestellt, dass es Aufgabe der Behörden ist sicherzustellen, dass die konkurrierenden Gruppen einander tolerieren (siehe Rechtssache Serif ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 38178/97, Rdnr. 53, EGMR 1999-IX). Dies geht mit der Vorstellung einher, dass ein Staat nur durch Neutralität und Unparteilichkeit Pluralismus wahrt und das reibungslose Funktionieren der Demokratie gewährleistet. In diesem speziellen Fall (L. e.V. u. a. ./. Deutschland) bestand der Eingriff der Regierung in der Missachtung des Neutralitätsgebots bei der Ausübung ihrer Befugnisse. Es liegt auf der Hand, dass die beschwerdeführenden Vereine einer Gruppe von seit den 1960iger Jahren in Deutschland bestehenden Religionsgemeinschaften angehören. Obwohl die beschwerdeführenden Vereine in all diesen Jahren nicht verboten waren, haben die Begriffe, mit denen ihre Bewegung von den deutschen Behörden und in Verlautbarungen der Regierung bezeichnet worden war („Sekte“, „Jugendreligion“, „Jugendsekte“ und „Psychosekte“) sich nachteilig auf sie ausgewirkt. Sie wurden auch mit den Attributen „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ belegt. Dieser Eingriff war gesetzlich nicht vorgesehen (Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz), und die Regierung hat für die Annahme, dass diese religiösen Gemeinschaften eine Gefahr für die Gesellschaft sind, keinen Nachweis erbracht. Vielmehr stellen die Äußerungen der Regierung einen eindeutigen mittelbaren Eingriff dar, der gegen die nach Artikel 4 des Grundgesetzes gebotene Verpflichtung zur Neutralität verstößt und nicht damit begründet werden kann, dass er „gesetzlich vorgesehen“ und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sei. Nach seiner ständigen Rechtsprechung räumt der Gerichtshof den Vertragsstaaten der Konvention bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Eingriff notwendig ist, einen gewissen Ermessenspielraum ein; dies geht aber mit einer Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Entscheidungen, die diese Rechtsnormen anwenden, auf europäischer Ebene einher. In dieser Rechtssache gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lehren Oshos oder die von den beschwerdeführenden Vereinen angewandten Methoden gegen die Rechte und Freiheiten anderer verstießen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet waren. TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN KALAYDJIEVA Zu meinem Bedauern kann ich mich der Auffassung der Mehrheit nicht anschließen, dass die Weitergabe von Meinungen, Leitlinien oder Warnhinweisen zu Weltanschauungen und Bekenntnissen als „präventives Eingriffsrecht des Staates“ angesehen werden kann, „das [...] mit den positiven Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus Artikel 1 der Konvention im Einklang steht“ (Rdnr. 99). Gerade diese Vorstellung von einer staatlichen Pflicht, „eine breit angelegte Kampagne zur [...] Anregung einer kritischen Auseinandersetzung zu starten“, und „offizielle Warnungen“ vor „den potentiellen Gefahren auszusprechen“ (Rdnr. 8), die von bestimmten religiösen Gruppen ausgehen, klingt all denjenigen vertraut, die jahrzehntelang einen derartigen „Schutz“ erfahren haben. Ich vermag die aktive Rolle des Staates in einer pluralistischen Gesellschaft als Teilnehmer an der öffentlichen Auseinandersetzung über Bekenntnisse und Weltanschauungen nicht zu erkennen. Da zu konkreten Gefahren keine Angaben vorliegen, widerspricht diese Vorstellung offenbar dem in der Rechtssache Kokkinakis ./. Griechenland festgelegten Grundsatz der staatlichen Neutralität in religiösen Fragen. In den fünfzehn [sic!] Jahren nach 1998 war der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass jeder Eingriff in die Gedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit den „Kern der Sache berücksichtigen muss, nämlich die Notwendigkeit, wirklichen religiösen Pluralismus, ein Merkmal, das sich aus der Vorstellung von einer demokratischen Gesellschaft ergibt, sicherzustellen“ (Rechtssache Kokkinakis, Rdnr. 31), und dass „die Aufgabe der Behörden unter derartigen Umständen nicht darin besteht, die Ursache der Spannungen durch Aufhebung des Pluralismus zu beseitigen, sondern sicherzustellen, dass die konkurrierenden Gruppen einander tolerieren“ (siehe z. B. u. a. Rechtssachen Serif ./. Griechenland, Rdnr. 53, und Metropolitische Kirche Bessarabiens ./. Moldau, Rdnr. 115). In vorliegender Rechtssache wies die Mehrheit darauf hin, dass „die Staaten prüfen dürfen, ob eine Bewegung oder ein Verein - angeblich zur Verfolgung religiöser Ziele – Aktivitäten nachgehen, die der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit schaden“. Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass das Recht auf Religionsfreiheit „jedes staatliche Ermessen ausschließt zu bestimmen, ob religiöse Anschauungen oder die Mittel, mit denen diese Anschauungen zum Ausdruck gebracht werden, rechtmäßig sind“ (Rechtssache Manoussakis ./. Griechenland, Rdnr. 47). Die beschwerdegegnerische Regierung hat nicht nachgewiesen, ob die Notwendigkeit, religiösen Pluralismus sicherzustellen“ vor oder während der angegriffenen Informationskampagne jemals berücksichtigt worden war. Es liegen weder ein Sachverhalt noch gar Schriftsätze vor, die erkennen lassen, dass die Behörden vor der Verbreitung von Warnhinweisen und Informationen mit den angegriffenen Ausdrücken versucht hatten zu prüfen, ob die Aktivitäten der Beschwerdeführer „der Bevölkerung oder der öffentlichen Sicherheit schadeten“. Meines Erachtens reicht die Feststellung, dass „die Bundesregierung durch damals als sinnvoll erachtete ... Aufklärung der Bevölkerung anstrebte, eine sehr wichtige Frage von allgemeinem Interesse zu klären, und versuchte, die Bürger vor aus ihrer Sicht beunruhigenden Phänomenen, zu warnen,“ (Rdnr. 941) nicht aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass der Eingriff der Verfolgung eines der rechtmäßigen Ziele nach Artikel 9 Abs. 2 der Konvention diente oder im Hinblick darauf verhältnismäßig war. Wenn die Mehrheit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zu der Rechtsgrundlage für die auf Antrag der Behörden erteilten Informationen folgt, legt sie sie das deutsche Grundgesetz offenbar als ein Gesetz aus, das einen staatlichen Eingriff in einem Bereich, in dem die Konvention zur Wahrung des Pluralismus eine Neutralitätspflicht vorsieht, nicht nur erlaubt, sondern sogar vorschreibt. Eine staatliche Pflicht zur Erteilung von Informationen über die Öffentlichkeit berührende Fragen kann bei vernünftiger Betrachtungsweise im Falle schwerwiegender objektiver Gefahren wie bevorstehender Katastrophen und von Ähnlichem als wichtig bewertet werden; Weltanschauungen oder Bekenntnisse für sich genommen dürften kaum als solche angesehen werden. Überdies führt eine derartige allgemein formulierte Pflicht in „dem Bereich, auf den abgestellt wird, sowie hinsichtlich der Anzahl und Rechtsstellung der Adressaten“ (siehe u. v. a. Rechtssache Hasan und Chaush ./. Bulgarien, Rdnr. 84, mit weiteren Verweisen) nicht zu Klarheit oder Vorhersehbarkeit; „der Umfang des den zuständigen Behörden gewährten Ermessensspielraums und die Art und Weise, in der dieser genutzt wird, werden“ auch nicht „hinreichend klar definiert“ (siehe auch Rechtssache Rotaru ./. Rumänien, Rdnr. 55). Soweit eine weit gefasste Bestimmung den Eingriff im religiösen Bereich zulässt oder sogar vorschreibt, kann sie entgegen diesen klaren und präzisen Standards eine weitreichende Ermessensausübung legitimieren. Im Hinblick darauf, dass „die ... [angegriffenen] Begriffe ungeachtet einer eventuell negativen Konnotation recht unterschiedslos für jede nicht zu den großen Glaubensgemeinschaften zählende Art von Religion verwendet wurden“, kam die Mehrheit zu dem Schluss, dass der Eingriff „nicht dazu führte, dass die Schranken dessen, was ein demokratischer Staat als öffentliches Interesse ansehen darf, überschritten wurden“ (Rdnr. 1 Richtigerweise: Rdnr. 98 – Anm. d. Üb. 100). Meines Erachtens reicht dies aus, um die Auffassung zu teilen, dass die Beschwerdeführer eine Behandlung erlitten, der die großen Glaubensgemeinschaften nicht ausgesetzt waren; dies wurde von der beschwerdegegnerischen Regierung nicht begründet. Ich stelle eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 9 und 14 der Konvention fest.