Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 20.01.2009 – 378/06

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0120DEC000037806

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 20/01/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 378/06 M. U. und M. U.gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 378/06 M. U. und M. U. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 20. Januar 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Isabelle Berro-Lefevre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 19. Dezember 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin, Frau M. U., und der Beschwerdeführer, Herr M. U., sind deutsche Staatsangehörige, geboren 1966 bzw. 1968 und wohnhaft in L.. Vor dem Gerichtshof wurden sie durch Frau C. Schenk und Herrn F. Schwinghammer, Rechtsanwälte in Regensburg, vertreten. A. Die Umstände des Falls Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Hintergrund der Rechtssache Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, sind die Eltern eines Mädchens, Mi., geboren am 28. Juni 2001, und eines Jungen, Ma., geboren am 23. September 2003. Ma. war seit seiner Geburt dreimal im Krankenhaus, nämlich vom 29. Oktober 2003 bis 12. November 2003 wegen Lungenentzündung, vom 20. November 2004 bis 2. Dezember 2004 wegen eines Hämangioms im Mund und vom 12. Januar 2004 bis 28. März 2004 wegen Bronchitis. Sonst wurde er nur von seinen Eltern, hauptsächlich von seiner Mutter, betreut. Während seines letzten Krankenhausaufenthalts trat Lebensgefahr wegen akuter Atemnot ein; durch eine Intubation wurde er gerettet. Es wurden mehrere Röntgenaufnahmen vorgenommen, bei denen mehrere Rippenbrüche und ein Bruch des rechten Oberarms festgestellt wurden. Nach Beiziehung eines Sachverständigen für Radiologie kamen die behandelnden Ärzte zu dem Schluss, dass Ma.s Verletzungen nicht durch Krankheit, insbesondere nicht durch eine pathologische Knochenstruktur, sondern durch dritte Personen verursacht worden waren. Die Beschwerdeführer, die mit dem Verdacht, ihr Kind misshandelt zu haben, konfrontiert wurden, bestritten entschieden, Ma. misshandelt zu haben.

2 Das Verfahren vor dem Amtsgericht Am 4. Februar 2004 entzog das Amtsgericht Regensburg aufgrund von Ma.s Verletzungen und nach Anhörung der Beschwerdeführer im Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschwerdeführern das Recht auf Bestimmung des Aufenthalts von Mi. und Ma. sowie auf Entscheidungen in Angelegenheiten ihrer Gesundheitssorge. Beide Kinder wurden in Pflegefamilien untergebracht. Das Amtsgericht schloss daraufhin das Recht der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern für etwa einen Monat aus und gewährte den Eltern danach einmal wöchentlich, später alle zwei Wochen, begleiteten Umgang mit Mi. und mit Ma. In ihrem Bericht an das Amtsgericht vom 21. Juli 2004 gelangten die Kinderärzte G. und W., die auch Sch., einen Kinderradiologen, hinzugezogen hatten, zu dem Ergebnis, dass die neun Rippenbrüche, die Ma. erlitten hatte, sowie die Fraktur seines rechten Oberarms keine krankhafte Ursache hatten und insbesondere nicht durch eine Osteogenesis imperfecta („OI“, allgemein als Glasknochenkrankheit bekannt) oder durch seine Medikamenteneinnahme verursacht worden waren. Sie konnten daher nur durch Anwendung massiver Gewalt durch einen Erwachsenen oder Jugendlichen zu mindestens zwei Zeitpunkten entstanden sein. Mindestens einige der Frakturen seien in Zeiträumen entstanden, in denen Ma. nur bei seinen Eltern, und nicht im Krankenhaus gewesen sei. In seinem Gutachten vom 14. September 2004 gelangte der psychiatrische Sachverständige Kr. zu dem Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Elternteil Ma. misshandelt habe, obwohl kein Elternteil zu Gewalt neige. Die Mutter leide nicht an einer psychiatrischen Krankheit, könnte aber wegen der gesundheitlichen Probleme von Ma. und zusätzlich der Betreuung von Mi. überfordert gewesen sein. Es sei jedoch wahrscheinlicher, dass Ma.s Vater, der an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide und unglücklich darüber sei, dass Ma. für den Rest der Familie eine Belastung darstelle, die Verletzungen des Jungen verursacht habe. In seinem Gutachten vom 12. Oktober 2004 stellte der psychologische Sachverständige Ki. fest, dass die Familie der Beschwerdeführer in Bezug auf Misshandlungen keine Hochrisikofamilie darstelle. Unter der Annahme, dass ein Elternteil Ma. misshandelt habe, gebe es ein erhöhtes Risiko wiederholter Misshandlungen, insbesondere in Bezug auf Ma., aber auch in Bezug auf Mi., da die Eltern jede Verantwortung für Ma.s Verletzungen von sich wiesen, was es schwer mache, ihnen Hilfen zukommen zu lassen. Am 2. Dezember 2004 entzog das Amtsgericht Regensburg den Beschwerdeführern die Personensorge für Mi. und Ma. und bestellte einen Vormund für die Kinder. Unter Berufung auf § 1666 und § 1666a BGB stellte es fest (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“), dass das körperliche Wohlergehen der Kinder wegen der missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Gewalt durch die Beschwerdeführer gefährdet gewesen sei, und dass diese Gefahr nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen abgewendet werden könne. Nach persönlicher Anhörung der Beschwerdeführer und ihres Rechtsbeistands, des Bruders der Beschwerdeführerin, der Pflegerin und Verfahrenspflegerin der Kinder, des Jugendamts und der Sachverständigen G., Kr. und K. war das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass Ma. im Elternhaus misshandelt worden sei. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen G. zu den Zeiträumen, in denen die Verletzungen - die keine krankhaften Ursachen hätten - wahrscheinlich entstanden seien, und aufgrund der Tatsache, dass Ma.s Gesundheitszustand sich im Krankenhaus nie verschlechtert habe, stellte das Amtsgericht fest, dass ausgeschlossen werden könne, dass die zahlreichen Verletzungen des Jungen in den beiden verschiedenen Krankenhäusern, in denen er seit seiner Geburt behandelt worden sei, entstanden seien. Daher seien sie in Ma.s Elternhaus durch einen oder beide Elternteile verursacht worden. Die psychologischen und psychiatrischen Gutachten hätten ergeben, dass die Eltern, die weiterhin bestritten, Ma. verletzt zu haben, mit der Betreuung zweier kleiner Kinder überlastet gewesen seien. Diese Feststellung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass vier Kinderärzte, die Ma. mehrmals wegen Atemnot behandelt hätten, keine Anzeichen für Misshandlung hätten erkennen können. In Bezug auf Mi. war das Amtsgericht der Auffassung, dass die Gefahr bestehe, dass sie künftig auch Opfer von Misshandlungen werden könne. Es sei unmöglich, die ihr drohende Gewahr mit weniger einschneidenden Maßnahmen abzuwenden.

3 Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Am 4. Mai 2005 wies das Oberlandesgericht Nürnberg, nachdem es die Beschwerdeführer, ihren Rechtsbeistand, die Sachverständigen G. und Sch., den von den Beschwerdeführern benannten Sachverständigen V., einen Arzt, der Ma. im Krankenhaus behandelt hatte, den Vormund der Kinder und ihre Verfahrenspflegerin persönlich angehört hatte, unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen Kr. Und Ki. vorgelegten Gutachten die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Entzug des Sorgerechts für Ma. zurück. Es hob die Entziehung des Sorgerechts für Mi. ab 20. Mai 2005 auf, machte den Eltern jedoch mehrere Auflagen, die dem Schutz und der Kontrolle des Wohlergehens von Mi. dienen sollten. In einer einunddreißig Seiten umfassenden Entscheidung stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Entzug der elterlichen Sorge für Ma. gegenwärtig das einzige Mittel sei, eine Gefährdung des Wohls des Jungen zu vermeiden. Im Hinblick auf die Gutachten der Sachverständigen G. und Sch. stellte das Oberlandesgericht fest, dass drei Rippenbrüche entstanden seien, als der Junge zu Hause gewesen sei, vier weitere Rippenbrüche ein einem Zeitraum entstanden seien, in dem er sowohl zuhause als auch im Krankenhaus gewesen sei, und zu zwei weiteren Zeitpunkten zwei bzw. drei Rippenbrüche entstanden seien, als Ma. zuhause gewesen sei. Der Bruch des Oberarms des Jungen sei in einem Zeitraum entstanden, in dem er sowohl zuhause als auch im Krankenhaus gewesen sei. Keine dieser Verletzungen habe versehentlich verursacht werden können. Das Oberlandesgericht räumte ein, dass die Sachverständigen G. und Sch. ihre Diagnose gegenüber ihrem ursprünglichen Gutachten vom 21. Juli 2004 teilweise abgeändert hätten und nun festgestellt hätten, dass Ma. nicht zu mindestens zwei, sondern zu mindestens fünf Zeitpunkten verletzt worden sei, und die Zeiträume, in denen die Verletzungen entstanden seien, teilweise anders angegeben hätten. Ihre neuen Feststellungen beruhten jedoch auf einer besonders gründlichen weiteren Prüfung der in Rede stehenden Röntgenaufnahmen und seien daher überzeugend. Darüber hinaus sei in den Gutachten der Sachverständigen G. und Sch. sowie den beiden Gutachten eines Labors für Humangenetik vom 10. März 2005 bzw. 20. April 2005 keine Krankheit, insbesondere keine Osteogenesis imperfecta diagnostiziert worden, welche die Knochenbrüche von Ma. hätte verursachen können. Daher sei es praktisch sicher, dass Ma.s Verletzungen durch einen Missbrauch der elterlichen Gewalt entstanden seien. Anders sei auch nicht zu erklärten, dass mehrere Röntgenaufnahmen, die gemacht worden seien, nachdem Ma. im Januar 2004 von seinen Eltern getrennt worden sei, aufgezeigt hätten, dass während seiner Krankenhausaufenthalte oder seines Aufenthalts in der Pflegefamilie keine weiteren Knochenbrüche mehr aufgetreten seien. Das Oberlandesgericht nahm an, dass den Eltern vor Entdeckung der Verletzungen im Krankenhaus nicht bewusst gewesen sei, dass M. zahlreiche Frakturen erlitten hatte. Da nicht festgestellt werden könne, welcher Elternteil die Verletzungen verursacht habe – beide Eltern hätten eine Verantwortung für die Verletzungen bestritten – könne der Jungen derzeit nicht zu seinen Eltern zurückgeführt werden, da andernfalls sein Wohl gefährdet wäre. Zu dieser Schlussfolgerung war das Oberlandesgericht auch unter Berücksichtung der Vorbringen eines pädiatrischen Sachverständigen genannt, den die Beschwerdeführer selbst beauftragt hatten, und der das Gericht aufgefordert hatte, gründlicher zu prüfen, ob Ma. an einer Osteogenesis imperfecta leide. Ein am 10. März 2005 von einem Labor für Humangenetik erstellter und von den Beschwerdeführern eingeholtes Gutachten war zum dem Schluss gelangt, dass nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dass Ma. an einer solchen Krankheit leide. Das Oberlandesgericht hatte dann auf Vorschlag von V. bei diesem Labor ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, das mit Datum vom 20. April 2005 erstellt wurde und in dem festgestellt wurde, dass eine solche genetische Erkrankung nach einer weiteren Analyse nicht diagnostiziert werden könne. Mit der Begründung, bereits ein Gutachten eines pädiatrischen Sachverständigen eingeholt zu haben, hatte das Oberlandesgericht eine Begutachtung Ma.s durch V. abgelehnt. Das Oberlandesgericht war entgegen dem diesbezüglichen Gutachten des Sachverständigen Ki. der Auffassung, dass das körperliche Wohl von Mi., die nie verletzt worden sei und ein enges Verhältnis zu beiden Elternteilen habe, nicht länger gefährdet sei, wenn sie unter Auflagen, die den Schutz ihres Wohlergehens sicherstellten, zu ihren Eltern zurückgeführt würde. Darüber hinaus stellte es fest, dass es Ma.s Trennung von seiner Familie nicht auf Dauer für ausgeschlossen halte, und dass Ma.s Rückführung in Betracht gezogen werden könne, wenn er drei Jahre alt sei und in den Kindergarten gehe, vorausgesetzt, die Rückführung Mi.s in die Familie sei gut verlaufen.

4 Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 8. Juni 2005 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie brachten vor, die Entscheidungen der Familiengerichte, mit denen ihre Trennung von Ma. verfügt worden sei, greife unverhältnismäßig in ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens ein. Es sei nicht bewiesen worden, dass einer oder beide von ihnen den Jungen verletzt habe, und die Gerichte hätten nicht hinreichend geprüft, ob der Junge an einer Krankheit leide, die seine Knochen besonders brüchig mache. Am 23. Juni 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1230/05) der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen.

5 Weitere Entwicklungen Am 9. Oktober 2007 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg nach Hinzuziehung des psychologischen Sachverständigen Ki., den Eltern unter mehreren Auflagen, zu denen eine psychologische Betreuung der Eltern und regelmäßige medizinische Untersuchungen des Jungen gehörten, wieder die Personensorge für Ma. zu übertragen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer die Hilfe von Therapeuten in Anspruch genommen und regelmäßigen Umgang mit Ma. gehabt hätten, der nun alt genug sei, sich über eventuelle Misshandlungen bei Dritten zu beschweren. Daher sei der Entzug der elterlichen Sorge zum Schutze von Ma.s Wohlergehen nicht länger erforderlich. Ma. lebt seither wieder bei den Beschwerdeführern. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht § 1666 Abs. 1 BGB besagt, dass die Familiengerichte bei Gefährdung des Kindeswohls die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. Nach § 1666a Abs. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von den Eltern verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. § 1666a Abs. 2 BGB besagt, dass die elterliche Sorge nur dann vollständig entzogen werden darf, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. RÜGEN Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 8 der Konvention den Entzug ihres elterlichen Sorgerechts für Ma. Sie brachten vor, die innerstaatlichen Gerichte hätten es versäumt, weniger drastische Maßnahmen, wie beispielsweise öffentliche Hilfen, in Betracht zu ziehen und die Gründe für Ma.s Verletzungen im Lichte widersprüchlicher fachärztlicher Gutachten angemessen zu ermitteln. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention brachten die Beschwerdeführer weiter vor, das Verfahren sei nicht fair gewesen, da das Oberlandesgericht trotz der widersprüchlichen Aussagen der vom Gericht bestellten Sachverständigen eine Begutachtung von Ma. durch ihren Sachverständigen V. abgelehnt habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführer rügten nach den Artikeln 8 und 6 der Konvention die Entziehung der elterlichen Sorge für ihren Sohn und die Durchführung des Sorgerechtsverfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 8 zu prüfen sind, der soweit maßgeblich, lautet: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer." 1) Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens Die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen den Beschwerdeführern das Sorgerecht für ihren Sohn entzogen wurde, stellten einen Eingriff in ihr nach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht auf Achtung ihres Familienlebens dar. Dieser Eingriff verstößt gegen Artikel 8, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Die Entscheidungen der nationalen Gerichte beruhten auf innerstaatlichem Recht, nämlich Art. 1666 BGB i. V. m. Art. 1666a BGB. Sie stellten durch Verhütung körperlicher Verletzungen auf die Wahrung von Ma.s Wohl ab und waren daher auf den Schutz seiner Gesundheit und seiner Rechte und Freiheiten gerichtet. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2. 2. Notwendigkeit des Eingriffs Hinsichtlich der Frage, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war, wird diese Formulierung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahingehend ausgelegt, dass insbesondere zu prüfen ist, ob die zur Rechtfertigung der Maßnahme angeführten Gründe, im Lichte des Falles als Ganzem, „zutreffend und ausreichend“ waren und ob der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess fair war und die die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sicherstellte. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Zu bedenken ist auch, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen. Zwar haben die Behörden einen großen Ermessensspielraum insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen ist, es bedarf jedoch einer strengeren Prüfung bei weitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden (vgl. u.v.a. T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 70-73, ECHR 2001-V (Auszüge); Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 65-67, ECHR 2002-I; Görgülü ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 41-43, 26. Februar 2004; Haase ./: Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 88-94, ECHR 2004-III (Auszüge); und R.K. und A.K. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 38000/05, Rdnr. 34, 30. September 2008). In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof überzeugt, dass die deutschen Gerichte, die den Beschwerdeführern die elterliche Sorge für Ma. zum Schutz des körperlichen Wohl des Kindes entzogen hatten, zutreffende Gründe für ihre Entscheidungen angeführt haben, wie nach Artikel 8 Abs. 2 erforderlich. Bei der Entscheidung darüber, ob die Gründe auch im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „ausreichend“ waren, stellt der Gerichtshof fest, dass die angegriffenen Entscheidungen, mit denen die Trennung der Familie der Beschwerdeführer zugelassen wurde, einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Familienlebens darstellen. Eine derartige Maßnahme ist mit stichhaltigen, fundierten Argumenten zum Wohl des betroffenen Kindes zu begründen. Der Gerichtshof stellt fest, dass Ma. schwere Verletzungen, nämlich zahlreiche Rippenbrüche und einen Bruch seines Arms, erlitten hatte. Die innerstaatlichen Behörden haben mit Hilfe mehrerer Sachverständiger gründlich geprüft, ob der Junge seine Verletzungen anders hätte erlitten haben könnte als durch Anwendung massiver Gewalt seitens eines Elternteils. Noch vor Erlass der einstweiligen Anordnung, durch welche das Sorgerecht der Beschwerdeführer eingeschränkt wurde, prüften die behandelnden Ärzte, ob Ma.s Knochenbrüche eine krankhafte Ursache hatten, und schlossen dies aus. In mehreren Sachverständigengutachten wurde später ausgeschlossen, dass die Verletzungen durch einen Unfall verursacht worden seien, oder, wie die Beschwerdeführer vorgebracht hatten, durch die Glasknochenkrankheit. Die innerstaatlichen Gerichte zogen ferner einen psychologischen und einen psychiatrischen Sachverständigen hinzu, um die Ursachen von Ma.s Verletzungen und die Gefährdung seines Wohlergehens im Falle einer Rückführung zu den Eltern zu bewerten. Unter Berücksichtigung der Feststellungen der Sachverständigen und der Tatsache, dass Ma. seit seiner Trennung von den Eltern keine weiteren Knochenbrüche erlitt, ist der Gerichtshof überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte hinreichende Gründe für die Schlussfolgerung anführten, dass Ma. im Haushalt seiner Eltern verletzt worden war und seine Knochenbrüche nicht durch Krankheit, Unfall oder Verletzungen im Krankenhaus verursacht worden waren. Folglich hatten die innerstaatlichen Gerichte stichhaltige und gewichtige Gründe, den Beschwerdeführern das Sorgerecht für Ma. zu entziehen. Hinsichtlich des Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen stellt der Gerichtshof weiter fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Trennung der Beschwerdeführer von Ma. nicht für dauerhaft erachteten – was auch dadurch verdeutlicht wird, dass Ma. später zu seinen Eltern zurückgeführt wurde – und den Beschwerdeführern regelmäßigen Umgang mit ihrem Kind gewährten. Darüber hinaus führten die innerstaatlichen Gerichte hinreichende Gründe für ihre Feststellung an, dass die Gefährdung des Wohlergehens von Ma., der damals erst ein Jahr alt war, in der Praxis nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als einen Entzug des Sorgerechts, beispielsweise durch öffentliche Hilfen, hätte abgewendet werden können. Bei der Entscheidung darüber, ob die von den nationalen Gerichten zur Rechtfertigung der angegriffenen Maßnahme angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „ausreichend“ waren, ist ferner zu berücksichtigen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes den Beschwerdeführern den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden ließ. Dies wurde von den Beschwerdeführern bestritten, die vorbrachten, die innerstaatlichen Gerichte hätten die Gründe für Ma.s Verletzungen nicht angemessen untersucht. Insbesondere habe das Oberlandesgericht eine Begutachtung Ma.s durch den Sachverständigen V. trotz der widersprüchlichen Aussagen der vom Gericht bestellten Sachverständigen zur Zahl der Frakturen und zu den Zeiträumen, in denen sie entstanden seien, abgelehnt. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht die Beschwerdeführer und ihren Rechtsanwalt persönlich anhörten. Zur Ermittlung des Sachverhalts hörten die Gerichte weiterhin den Vormund und die Verfahrenspflegerin der Kinder, das Jugendamt und mehrere ärztliche Sachverständige an und holten weiterhin auf Vorschlag des von den Beschwerdeführern benannten Sachverständigen V. von einem Labor für Humangenetik ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Das Oberlandesgericht ging insbesondere auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den im Verfahrensverlauf erfolgten Abänderungen der von den Sachverständigen erstellten Diagnose hinsichtlich der Zahl der Frakturen und der Zeiträume, in denen sie entstanden waren, ein, und hielt diese Abänderungen in überzeugender Weise für das Ergebnis einer weiteren, viel gründlicheren Analyse der in Rede stehenden Röntgenaufnahmen. Angesichts der Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichten einen pädiatrischen Sachverständigen bestellten, lässt ihre Weigerung, Ma. zusätzlich vom Sachverständigen der Beschwerdeführer, V., begutachten zu lassen, ebenfalls keine unzureichende Einbindung der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess erkennen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die deutschen Gerichte ihre Entscheidungen, die einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens darstellten, unter den Umständen des vorliegenden Falls auf zutreffende und hinreichende Gründe stützten und einen gerechten Ausgleich zwischen den gegensätzlichen Interessen herbeiführten. Daher muss der Eingriff als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig” angesehen werden. Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident