Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.02.2009 – 22683/04

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC002268304

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 22683/04 F. H. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 22683/04 F. H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2009 als Kammer mit Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, Richter, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. Juni 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1949 geborene Beschwerdeführer, Herr F. H., ist deutscher Staatsangehöriger und in L. wohnhaft. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Das Ermittlungsverfahren a. Der Haftbefehl und das Auslieferungsverfahren Am 26. März 2003 erließ das Amtsgericht Dresden Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, der verdächtigt wurde, zusammen mit zwei Mitverdächtigen 82 Millionen US-Dollar von über 6.000 Investoren erlangt zu haben. Unter Bezugnahme auf die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Beweismittel stellte das Amtsgericht fest, dass der Beschwerdeführer des Betruges in 202 Fällen und der Untreue in 50 Fällen dringend verdächtig sei. Ferner stellte es fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) nach Schweden geflüchtet sei bzw. sich dort verborgen halte. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer am 29. März 2003 an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schweden festgenommen. Am 12. Mai 2003 wurde er nach Deutschland ausgeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Am 13. Mai 2003 verkündeten die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer den Haftbefehl vom 26. März 2003. Am 5. November 2003 stellt das Amtsgericht Dresden einen neuen Haftbefehl aus, der an die aktuellen Ermittlungsergebnisse angepasst worden war, und warf dem Beschwerdeführer u.a. Betrug in 6.554 Fällen vor. Dieser Haftbefehl wurde nicht vollstreckt. Er wurde mit dem Ziel ausgestellt, die Zustimmung der schwedischen Regierung zu der Auslieferung des Beschwerdeführers wegen weiterer gegen ihn erhobener Vorwürfe zu erreichen, die nicht Gegenstand des ersten Haftbefehls vom 26. März 2003 waren. Dementsprechend ersuchte das Sächsische Justizministerium die schwedische Regierung um Zustimmung zu der Auslieferung des Beschwerdeführers auch wegen der weiteren, im Haftbefehl vom 5. November 2003 genannten Vorwürfe. b. Das erste Haftprüfungsverfahren Am 10. November 2003 wurde die Verfahrensakte des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht Dresden übersandt, um eine Entscheidung über die Verlängerung seiner Haft zu erreichen. Am 26. November 2003 beschloss das Oberlandesgericht Dresden, den Haftbefehl vom 26. März 2003 aufrecht zu erhalten. Aufgrund der Ermittlungen und insbesondere auf Grundlage von Urkundenbeweisen und Aussagen der Mitverdächtigen und mehrerer Zeugen befand das Gericht, dass gegen den Beschwerdeführer der dringende Verdacht des Betrugs in zahlreichen Fällen bestehe. Es stellte fest, dass bei dem Beschwerdeführer nunmehr Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bestehe (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Insbesondere würden ihm schwere Straftaten vorgeworfen und ihm drohe nicht nur eine lange Freiheitsstrafe, sondern auch der Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt. Ferner bestehe ein starker Fluchtanreiz, weil er über gute Beziehungen zu den Vereinigten Staaten und zu den karibischen Staaten sowie über hervorragende Englischkenntnisse verfüge. Das Gericht führte zudem aus, dass die Haft verhältnismäßig gewesen sei, weil das vorliegende Verfahren, das Betrug in großem Umfang betreffe, außerordentlich komplex sei. Angesichts der ständigen neuen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden sei es erforderlich, in weiteren 6.554 Fällen möglichen Betruges zu ermitteln. Die Ermittlungen machten damit u.a. die Vernehmung zahlreicher Zeugen erforderlich, die auch ohne Verzögerungen erfolge. Auch sei es erforderlich, die Computer, CD-ROMs, Disketten sowie zahlreiche weitere Unterlagen, die in Schweden, in der Schweiz und in der Karibik beschlagnahmt worden seien, auszuwerten. Darüber hinaus hätten die Ermittlungsbehörden die Behörden mehrerer Staaten um Rechtshilfe ersucht, um weitere Unterlagen zu erlangen. Eines dieser sehr zeitaufwändigen Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. c. Das zweite Haftprüfungsverfahren Am 2. März 2004 ordnete das Oberlandesgericht Dresden die Inhaftierung des Beschwerdeführers für einen weiteren Zeitraum an und befand, dass der dringende Tatverdacht und die Fluchtgefahr fortbestünden. Durch seine sehr guten Englischkenntnisse und seine engen Beziehungen zu den USA und der Karibik habe er die realistische Möglichkeit, mit seiner Familie in eines dieser Länder zu ziehen und sich dem Verfahren zu entziehen. Des Weiteren stellten die möglichen Konsequenzen für seine Berufsausübung einen starken Fluchtanreiz dar, dem mit alternativen Maßnahmen wie Bedingungen oder Kautionen nicht entgegengewirkt werden könne. Es führte auch aus, dass das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit geführt worden sei, wenn man bedenke, dass seit dem 26. November 2003 zahlreiche Zeugen identifiziert und vernommen hätten werden müssen (auch im Ausland), dass der schwedische Staat am 11. November 2003 um Rechtshilfe ersucht worden sei, dass die Ermittlungsbehörden am 14. November 2003 einen Bericht über Daten erhalten hätten, die auf der karibischen Insel St. Vincent sichergestellt worden seien, und dass die Mitverdächtigen mehrmals erneut hätten vernommen werden müssen. Am 2. April 2004 legte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Am 22. April 2004 verwarf der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Unbegründetheit. Er bestätigte die Feststellungen des Oberlandesgerichts, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu nichteuropäischen Ländern und die rechtlichen Folgen seiner Verurteilung ausreichten, um das Bestehen von Fluchtgefahr zu rechtfertigen. Ferner habe das Oberlandesgericht das durch Artikel 16 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Sachsen garantierte Recht des Beschwerdeführers auf ein zügiges Verfahren (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) nicht verletzt. Das Oberlandesgericht habe überzeugend festgestellt, dass die Ermittlungen in Anbetracht der Tatsache, dass es 30 Aktenbände mit über 12.000 Seiten und 46 Bände mit damit in Zusammenhang stehenden Akten gegeben habe und es erforderlich gewesen sei, mehrere Staaten um Rechtshilfe zu ersuchen, äußerst komplex gewesen sei. d. Das dritte Haftprüfungsverfahren Am 25. Mai 2004 legte das sächsische Landeskriminalamt seinen endgültigen Ermittlungsbericht vor. Am 9. Juni 2004 beschloss das Oberlandesgericht Dresden, den Haftbefehl aufrecht zu erhalten. Unter Bezugnahme auf die Begründungen in seinen vorangegangenen Entscheidungen und unter Berücksichtung der neu erlangten Beweise stellte es fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin dringend verdächtig sei, zahlreiche Betrugsstraftaten begangen zu haben. Angesichts seiner persönlichen Kontakte zu den USA und der Karibik und in Anbetracht dessen, dass er vermutlich über weitere Geldmittel in Höhe von mehreren Millionen US-Dollar verfüge, bestehe weiterhin Fluchtgefahr. Es stellte ferner fest, dass aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles eine weitere Verlängerung der Haft des Beschwerdeführers geboten sei, insbesondere in Anbetracht der außerordentlichen Komplexität der Ermittlungen, der großen Zahl der Geschädigten und der umfangreichen Beweismittel, die beschlagnahmt worden seien. Überdies stellte es fest, dass die Ermittlungsbehörden seit dem 2. März 2004 in erheblichem Umfang Urkundenbeweise in englischer Sprache erhalten hätten, die zwischen März und Mai 2004 hätten übersetzt werden müssen. Ferner holten die Behörden ein weiteres Sachverständigengutachten zu den im März 2004 erhaltenen Daten ein, vernahmen zahlreiche weitere Zeugen und vernahmen beide Mitverdächtigen erneut. Aus den erlangten Beweismitteln ergaben sich ständig neue Hinweise für die Ermittlungen. Daher war es unmöglich, die Beweiserhebung zu beschleunigen. Aus denselben Gründen hätte der Einsatz von mehr Personal nicht zu einem schnelleren Abschluss der Ermittlungen beitragen können. Unter diesen Umständen seien die Behörden der Pflicht zur zügigen Durchführung des Verfahrens nachgekommen. Schließlich wiesen sie darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft nach Vorliegen des endgültigen Berichts des Landeskriminalamts nunmehr mit der Ausarbeitung der Anklageschrift bezüglich der in dem ersten Auslieferungsersuchen erfassten Vorwürfe beginnen werde, da die schwedische Regierung noch immer nicht auf das Rechtshilfeersuchen reagiert habe. Am 13. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachen und rügte, die Fortdauer seiner Haft sei unverhältnismäßig, der Haftbefehl vom 26. März 2003 basiere auf falschen Informationen, und er sei aufgrund seines Wohnsitzes in Schweden gegenüber den Mitangeklagten diskriminiert worden. Am 15. Juli 2004 trennte die Staatsanwaltschaft Dresden die Ermittlungen ab, soweit sie nicht von dem Haftbefehl vom 26. März 2003 erfasst waren. Soweit sie von dem Haftbefehl erfasst waren, reichte die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift beim Landgericht Dresden ein. Dem Beschwerdeführer wurde Betrug in 116 Fällen zur Last gelegt. Die Anklage gegen den Beschwerdeführer wurde auf 287 Seiten begründet. Am 10. August 2004 wies der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück. Hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierung erklärte es die Beschwerde für unzulässig, weil der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht substantiiert habe. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers stellte das Gericht fest, dass das Oberlandesgericht bereits am 2. März 2004 überzeugend festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, eine Vielzahl von Betrugsstraftaten begangen zu haben. Ferner führte dieses Gericht umfassend aus, dass die besonderen Bedingungen für die Fortdauer der Haft nach § 121 Abs. 1 StPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) erfüllt worden seien. In diesem Zusammenhang sei nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht auf die außerordentliche Komplexität des Falles, die große Anzahl der Geschädigten und den Umfang der zu prüfenden Unterlagen abgestellt habe. Überdies habe nach dem 2. März 2004 eine erhebliche Anzahl neuer Beweise erhoben werden müssen. Schließlich sei der Verfassungsgerichtshof an die Feststellungen des Oberlandesgerichts gebunden, dass es unmöglich gewesen sei, die Beweisaufnahme zu straffen, und dass die Ermittlungen auch dann nicht früher hätten abgeschlossen werden können, wenn mehr Personal mit der Sache des Beschwerdeführers befasst gewesen wäre. Am 18. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers bezüglich der Dauer seiner Haft zur Entscheidung anzunehmen.

2 Das Hauptverfahren a. Die Eröffnung des Verfahrens Am 6. September 2004 ersetzte das Landgericht Dresden den Haftbefehl vom 26. März 2003 durch einen neuen Haftbefehl, in dem die neuen Ermittlungsergebnisse berücksichtigt wurden. Unter Bezugnahme auf die im Ermittlungsverfahren erlangten Beweise stellte es fest, dass der Beschwerdeführer des Betruges in 161 Fällen dringend verdächtig sei. Unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf die hohe Strafe, die möglicherweise gegen ihn verhängt werde, bestehe nach wie vor Fluchtgefahr. Darüber hinaus eröffnete es das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen. b. Weitere Haftprüfungsverfahren Am 22. September 2004 ordnete das Oberlandesgericht Dresden erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Am 23. Februar 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Dresden Haftprüfung (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Am 8. März 2005 hielt das Landgericht den Haftbefehl mit der Begründung aufrecht, dass der dringende Verdacht gegen den Beschwerdeführer und die Fluchtgefahr fortbestünden. Am 30. März 2005 verwarf das Oberlandesgericht Dresden das Rechtsmittel des Beschwerdeführers und wies am 11. April 2005 seine Gegenvorstellung zurück. c. Der Prozess Zwischen dem 4. November 2004 und dem 30. März 2006 fanden vor dem Landgericht Dresden 89 Sitzungen statt, in denen der Beschwerdeführer, der von zwei Anwälten vertreten war, zahlreiche Beweisanträge stellte. Mit insgesamt 54 Entscheidungen lehnte das Landgericht diese Anträge als unerheblich bzw. überflüssig ab. Am 30. März 2006 verurteilte das Landgericht Dresden den Beschwerdeführer wegen Betruges in 119 Fällen zu sieben Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe. Das Landgericht begründete die Verurteilung des Beschwerdeführers auf 211 Seiten. Bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts stellte das Landgericht auf Urkundenbeweise, die Geständnisse der beiden Mitangeklagten, die Aussagen zahlreicher weiterer Zeugen und die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ab. Das Gericht berücksichtigte die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers strafmildernd. Am 24. May 2007 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers. Am 30. Juni 2007 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, in der er die Ablehnung seiner zahlreichen Beweisanträge rügte. Am 14. August 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis 1. Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Untersuchungshaft Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Sachsen lauten wie folgt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Untersuchungshaft nur unter außergewöhnlichen Umständen und unter besonderer Berücksichtigung der Unschuldsvermutung zulässig. Die innerstaatlichen Behörden müssen ständig das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gegen das Recht des Einzelnen auf Freiheit abwägen. Die Haftdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zu der bei einer Verurteilung der Person zu erwarteten Strafe stehen. Ferner müssen die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte das Verfahren beschleunigen, indem sie alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen zügig zum Ende zu bringen und zu einer Gerichtsentscheidung zu gelangen. Im Falle einer vermeidbaren Verzögerung des Strafverfahrens kann die Fortdauer der Untersuchungshaft im Allgemeinen nicht gerechtfertigt werden (siehe zuletzt Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008, 2 BvR 806/08, mit weiteren Verweisen). 2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Sachsen) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert das Recht auf ein zügiges Verfahren. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Entscheidung vom 21. Juli 1994, 1 StR 396/94, Entscheidung vom 26. Juni 1996, 3 StR 199/95) und des Bundesverfassungsgerichts (siehe u.a. Entscheidung vom 24. Dezember 1983, 2 BvR 121/83, und Entscheidung vom 19. April 1993, 2 BvR 1487/90) muss die überlange Dauer eines Strafverfahrens entweder zu einer Strafminderung oder sogar zur Einstellung des Verfahrens führen. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dieser Grundsatz für die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaft (siehe Entscheidung vom 25 Juli 2003, 153/03, BVerfGK 1, S. 269 ff.; Entscheidung vom 21. Januar 2004, 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, S. 239 ff., und Entscheidung vom 21. Juni 2006, 2 BvR 750/06, 752/06 und 761/06).

3 Die Strafprozessordnung (StPO) Die §§ 112 ff StPO behandeln die Untersuchungshaft. Nach § 112 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund besteht, wenn bestimmte Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (§ 112 Abs. 2 Nr. 1) oder dass Fluchtgefahr besteht (§ 112 Abs. 2 Nr. 2). Nach § 121 Abs. 1 StPO darf, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Nach § 117 Abs. 1 StPO können Beschuldigte in Untersuchungshaft jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen sei (Haftprüfung). Die Berechnung der Frist von sechs Monaten schließt die Auslieferungshaft im Ausland nicht ein. Nach § 121 Abs. 3 StPO ruht der Lauf der Sechs-Monats-Frist, sobald die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt werden. Nach § 205 StPO kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen, wenn der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegensteht. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit § 230 Abs. 1 StPO zu sehen, wonach gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 5 Abs. 3 der Konvention die Dauer seiner Untersuchungshaft. 2. Ferner rügte er unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Konvention, dass der Haftbefehl vom 26. März 2003 auf falschen Informationen beruhe und dass beim ihm keine Fluchtgefahr bestehe. Er machte überdies geltend, dass es seit dem 6. September 2004 keine Rechtsgrundlage für seine Inhaftierung gegeben habe, da ihm der Haftbefehl vom 6. September 2004 nicht zur Verfügung gestanden habe. 3. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass das Landgericht siebzig von ihm gestellte Beweisanträge abgelehnt habe und ihm damit ein faires Verfahren verwehrt worden sei.

4 Unter Bezugnahme auf die Mitangeklagten, die in Deutschland wohnhaft seien und aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien, rügte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Artikel 14 der Konvention, dass er wegen seines Wohnorts und seiner Englischkenntnisse diskriminiert worden sei.

5 Der Beschwerdeführer rügte ferner unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Konvention, dass sein lange Haft lediglich darauf abziele, ihn zu einem Geständnis zu zwingen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Untersuchungshaft überlang gewesen sei und dass die deutschen Behörden das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht hinreichend beschleunigt hätten. Er berief sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, bestimmt: „Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, ... hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.“ „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ A. Maßgeblicher Zeitraum Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2003 in Schweden festgenommen wurde, nachdem die deutschen Behörden am 26. März 2003 einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt hatten. Am 12. Mai 2003 wurde er nach Deutschland ausgeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Da die deutschen Behörden für den Zeitraum, den der Beschwerdeführer in Schweden inhaftiert war, nicht verantwortlich gemacht werden können (siehe u.a. Kaszczyniec ./. Polen, Nr. 59526/00, Randnr. 41, 22 Mai 2007), ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Dauer der Haft des Beschwerdeführers der 12. Mai 2003. Am 30. März 2006 verkündete das Landgericht Dresden sein Urteil. Die Gesamtdauer der Haft des Beschwerdeführers betrug somit etwa zwei Jahre und elf Monate. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2004 keine Verfassungsbeschwerde gegen die vom Landgericht am 22. September 2004 bzw. 8. März 2005 angeordnete Fortdauer seiner Haft erhob. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er sich nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtbehelfe mit einer Angelegenheit befassen kann. Zweck des Artikels 35 Abs. 1 ist es, den Konventionsstaaten die Möglichkeit zu geben, ihnen vorgeworfene Konventionsverletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor diese Behauptungen dem Gerichtshof unterbreitet werden. Folglich müssen sich die Konventionsstaaten erst dann vor einem internationalen Organ für ihre Handlungen verantworten, wenn sie die Möglichkeit hatten, durch ihre eigenen Rechtssysteme Abhilfe zu schaffen (Selmouni ./. Frankreich [GK], Nr. 25803/94, Randnr. 74, ECHR 1999-V, und Estrikh ./. Lettland, Nr. 73819/01, Randnr. 92, 18. Januar 2007). Daher muss die Rüge, mit der später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach zuerst bei der zuständigen innerstaatlichen Stelle und in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formerfordernissen und Fristen erhoben worden sein (siehe Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A Nr. 200, 18, Randnr. 34 ). Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt stellt der Gerichtshof fest, dass nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) die Haftdauer einer strengen gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis, das zugrundeliegende Strafverfahren zu beschleunigen, unterliegt. Im Falle einer Verletzung der Verfassungsrechte einer inhaftierten Person hat das Verfassungsgericht u.a. die Befugnis, im Wege einer einstweiligen Maßnahme die Entlassung der inhaftierten Person anzuordnen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführung hätte nach Auffassung des Gerichtshofs das Bundesverfassungsgericht die Haft des Beschwerdeführers im Falle einer Verletzung seiner Verfassungsrechte wirksam beenden können. Die Verfassungsbeschwerde muss also als wirksamer Rechtsbehelf gegen die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers angesehen werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt war und während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war, in irgendeiner Weise gehindert war, diesen Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zu erschöpfen, hinsichtlich der Dauer seiner Haft nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2004 nicht nachgekommen ist. Der von dem Erfordernis der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe erfasste Zeitraum begann demnach am 12. Mai 2003, als der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen wurde, und endete am 18. August 2004 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der maßgebliche Zeitraum der Haft des Beschwerdeführers betrug somit ungefähr ein Jahr und drei Monate. B. Angemessenheit der Verfahrensdauer Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Haftdauer im Einzelfall anhand der Besonderheiten des Falles und auf der Grundlage der in den innerstaatlichen Entscheidungen angegebenen Gründe sowie der gut belegten Tatsachen, die der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Haftentlassung vorgebracht hat, geprüft werden muss. Im konkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur dann gerechtfertigt sein, wenn es bestimmte Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie im öffentlichen Interesse wirklich erforderlich ist, und dieses öffentliche Interesse, ungeachtet der Unschuldsvermutung, den Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person überwiegt (siehe u. a. D. ./. Deutschland, Nr. 65745/01, Randnr. 69, 10. November 2005). 1. Gründe für die Fortdauer der Haft Der Gerichtshof nimmt die Erkenntnisse der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, wonach weiterhin der dringende Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer zahlreicher Betrugstaten schuldig war und die Fortdauer der Haft aufgrund der Schwere dieser Straftaten verhältnismäßig war. Ferner bestehe bei dem Beschwerdeführer ein hoher Fluchtanreiz im Falle seiner Entlassung. Insbesondere drohe ihm im Falle einer Verurteilung der Entzug seiner Zulassung als Rechtsanwalt und er habe darüber hinaus gute (finanzielle und persönliche) Verbindungen zu den Vereinigten Staaten und den karibischen Staaten und verfüge über hervorragende Englischkenntnisse. Ferner hätte nach deutschem Recht das Verfahren eingestellt werden müssen, wenn der Verdächtige entlassen worden wäre und nicht zur Hauptverhandlung erschienen wäre (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht), mit der Folge, dass die Straftaten möglicherweise verjähren würden. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer wegen Betruges in 119 Fällen rechtskräftig zu sieben Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er erkennt daher die Erkenntnisse der innerstaatlichen Gerichte an, wonach weiterhin plausible Gründe für den Verdacht vorlägen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen habe und es sich dabei um schwere Straftaten handele. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer gegebenen Fluchtgefahr weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit eine mögliche schwere Strafe für sich allein nicht ausreicht, um die Fortdauer der Haft wegen Fluchtgefahr zu rechtfertigen (siehe D., a.a.O., Randnr. 73). In der vorliegenden Rechtssache jedoch war nach Auffassung der innerstaatlichen Behörden die Haft des Beschwerdeführers gerechtfertigt, weil er enge Verbindungen zu den USA und zu karibischen Staaten habe, Englisch spreche und Zugang zu Geldern in Höhe von mehreren Millionen US-Dollar im Ausland habe, was es für ihn einfach gemacht hätte, in diese Staaten zu flüchten, um sich einem Strafverfahren in Deutschland und einer möglichen Verurteilung zu entziehen. Der Gerichtshof ist deshalb überzeugt, dass die für die Haft des Beschwerdeführers angeführten Gründe „zutreffend“ und „hinreichend“ waren, um seine Inhaftierung während des maßgeblichen Zeitraums zu rechtfertigen. 2. Durchführung des Verfahrens Es bleibt zu klären, ob die Ermittlungsbehörden bei der Durchführung des Verfahrens „besonders zügig“ vorgegangen sind. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass das zugrundeliegende Verfahren von erheblicher Komplexität war. Es ging um schwere Vorwürfe des großangelegten Betruges gegen den Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte, die Ermittlungen im Wege mehrerer Rechtshilfeersuchen an das Ausland sowie zahlreiche Zeugenvernehmungen, die zum Teil im Ausland erfolgen mussten, erforderlich machten. Die Komplexität der Sache wurde nicht zuletzt durch die umfangreiche Begründung in der Anklageschrift (287 Seiten) und in dem Urteil (211 Seiten) belegt, mit dem der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens durch die Behörden stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass es seitens der Strafverfolgungsbehörden keine wesentlichen Phasen der Untätigkeit gab. So bereitete die Staatsanwaltschaft die Anklage innerhalb von weniger als zwei Monaten vor, nachdem ihr das sächsische Landeskriminalamt am 25. Mai 2004 die umfangreiche Verfahrensakte übersandt hatte. In dem Zeitraum, der auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2003 folgte, vernahmen die Ermittlungsbehörden zahlreiche Zeugen, einige davon im Ausland, und die Mitangeklagten. Sie prüften eine große Anzahl von Urkundsbeweisen und anderen Beweisstücken. Eine erhebliche Menge an Beweisen wurde im Ausland erlangt, und zwar nach zeitaufwändigen Verfahren, die mit Rechtshilfe mehrerer weiterer Staaten verbunden waren. Ferner ergaben sich aus der Beweisaufnahme eine Reihe neuer Erkenntnisse, die den Behörden neue Hinweise für ihre Ermittlungen gaben. Die Ermittlungen ergaben also neue Hinweise auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an 6.554 weiteren Betrugsfällen. Für eine Anklage wegen dieser Straftaten mussten die Behörden bei der schwedischen Regierung um Rechtshilfe ersuchen, wodurch das Verfahren zwangsläufig in die Länge gezogen wurde. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die Dauer der Haft des Beschwerdeführers von den innerstaatlichen Gerichten mehrmals sorgfältig geprüft wurde und dass diese ihre Feststellung, dass das Recht des Beschwerdeführers auf ein zügiges Verfahren nicht verletzt worden sei, ausführlich begründeten. Im Lichte dieser verschiedenen Faktoren, insbesondere des außergewöhnlichen Umfangs der Ermittlungen und der umfangreichen Beweisaufnahme, die notwendig waren, ist der Gerichtshof überzeugt, dass das Verfahren mit der erforderlichen besonderen Zügigkeit geführt wurde. Er gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Dauer der Haft des Beschwerdeführers nicht überlang im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention war. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Unter Berufung auf die Artikel 5, 6 und 14 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, die innerstaatlichen Behörden seien irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Bedingungen für den Haftbefehl vom 26. März 2003 erfüllt gewesen seien, der Haftbefehl vom 6. September 2004 sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden, das Landgericht habe seine zahlreichen Beweisanträge abgelehnt, er werde wegen seines Wohnorts und seiner Englischkenntnisse diskriminiert und seine lang Haft sei darauf gerichtet, ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen, und soweit die gerügten Angelegenheiten unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet sind und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident