Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.02.2009 – 25223/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC002522305
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 25223/05 B.S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 25223/05 B. S. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2009 als Kammer mit Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, Richter, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. Juli 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1941 geborene Beschwerdeführer, Herr B. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau M. Biedermann-Weist, Rechtsanwältin in Berlin, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer war Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und flüchtete im Mai 1988 nach Westberlin. Sein Grundstückseigentum stand anschließend unter der staatlichen Treuhandverwaltung der DDR und wurde im Dezember 1988 an Mitglieder der DDR-Nomenklatur (im Folgenden die „Bewohner“) verkauft. Die Bewohner wurden am 2. Januar 1989 als Eigentümer des Grundstücks eingetragen und lebten in dem auf dem Grundstück erbauten Haus. Am 13. August 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Rückübertragung des Grundstücks. Am 25. Juli 1996 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Hellersdorf-Hohenschönhausen- Marzahn u.a. fest, dass die Bewohner das Grundstück unredlich erworben hätten und verfügte die Rückübertragung des Grundstücks. Gegen diese Entscheidung legten die Bewohner einen Rechtsbehelf ein. Am 7. März 2002 ordnete das Verwaltungsgericht Berlin die Rückübertragung des Grundstücks an den Beschwerdeführer an, der von diesem Zeitpunkt an Eigentümer des Grundstücks war. Die Bewohner zogen ihren Revisionsantrag zu einem unbekannten Datum zurück und räumten dann im September 2002 das Grundstück. Am 29. Dezember 2003 lehnte es das Berliner Landgericht ab, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs gegen die Bewohner wegen der Nutzung des Hausgrundstücks von 1990 bis September 2002 zu gewähren, weil sein Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe. Hinsichtlich des Zeitraums von 1990 bis 7. März 2002 führte das Gericht unter Bezugnahme auf ein Leiturteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1999 (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) aus, § 7 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (im Folgenden „Vermögensgesetz“; (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) schließe eine Entschädigung für den verbleibenden Zeitraum aus, wenn die Bewohner als Eigentümer eingetragen seien und das Grundstück nur zu Wohnzwecken genutzt hätten. Ansprüche auf Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks von März 2002 bis September 2002 könnten in Anbetracht der Höhe des Anspruchs nur vor einem Amtsgericht geltend gemacht werden. Am 10. Februar 2004 bestätigte das Berliner Kammergericht diese Entscheidung. Am 27. September 2004 lehnte es der Verfassungsgerichtshof Berlin ab, die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Am 12. Januar 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2852/04). B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis Nach § 7 Abs. 7 Vermögensgesetz hat ein Eigentümer gegen den Verfügungsberechtigten keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden oder es geht um Miete oder Pacht, die nach dem 1. Juli 1994 erlangt wurde. Am 23. April 1999 befand der Bundesgerichtshof in einem Leiturteil (veröffentlicht in der amtlichen Sammlung des BGH [BGHZ] Band 141, S. 232 ff.), dass es in § 7 Abs. 7 Vermögensgesetz keine planwidrige Regelungslücken und somit keine Rechtfertigung für seine analoge Anwendung auf Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gebe, die über die vom Verfügungsberechtigungen nach dem 1. Juli 1994 erlangten Miet- oder Pachteinnahmen hinausgingen. Das Gericht stellte fest, dass die Nutzungen des Grundstücks und die Früchte daraus vor der Rückübertragung vollständig dem Verfügungsberechtigten zustünden. Unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzgebungsmaterialien führte das Gericht ferner aus, dass der Gesetzgeber diese Ausnahme nur vorgesehen habe, um Nutzungsberechtigte dazu anzuhalten, die Nutzungsentgelte vor der Rückübertragung zur Erhaltung des Grundstücks zu verwenden. RÜGEN
1 Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention, dass er von den Bewohnern keine Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks erlangen könne.
2 Er rügte ferner nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe.
3 Schließlich rügte er unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Rückübertragung des Grundstücks. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention, dass er von den Bewohnern keine Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks erlangen könne. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Der Beschwerdeführer trug vor, dass die einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes in der Anwendung durch die innerstaatlichen Gerichte ihn daran gehindert hätten, eine Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks über einen Zeitraum von 12 Jahren zu erlangen, womit seine Eigentumsrechte aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden seien. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte mit dem Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die Nutzung des Grundstücks zwischen 1990 und März 2002 in materieller Hinsicht nicht befasst haben, da sein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde und er das Verfahren nicht weiter betrieb. Davon ausgehend jedoch, dass sich die deutschen Gerichte, indem sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg versagten, eingehend genug mit der Angelegenheit befasst haben, um den Beschwerdeführer von dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs auszunehmen, erinnert der Gerichtshof daran, dass ein Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nur insoweit geltend machen kann, als die angegriffenen Entscheidungen sein „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung betreffen. „Eigentum“ kann entweder „vorhandenes Eigentum“ oder Vermögenswerte, auch Forderungen, bedeuten, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen (siehe von M. u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Randnr. 74(c), ECHR 2005-V, und Kopecký ./. Slowakische Republik [GK], Nr. 44912/98, Randnr. 35(c), ECHR 2004-IX). Ein Eigentumsrecht kann nur dann als Vermögenswert angesehen werden und somit eine durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützte „berechtigte Erwartung“ begründen, wenn es eine ausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, beispielsweise wenn es in der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte bestätigt wird (siehe Kopecký, a.a.O., Randnr. 52). Von der Begründung einer „berechtigten Erwartung“ im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn die richtige Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts strittig ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Folge von den innerstaatlichen Gerichten zurückgewiesen wird (siehe Kopecký, a.a.O., Randnr. 50; Anheuser-Busch Inc. ./. Portugal [GK], Nr. 73049/01, Randnr. 65, ECHR 2007-...). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach innerstaatlichem Recht erst ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids einen Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks unter den Bedingungen in § 7 Abs. 7 Vermögensgesetz hatte. Der Gerichtshof stellt fest, dass § 7 Abs. 7 Vermögensgesetz in der Auslegung durch den Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung vorsieht wenn die als Eigentümer eingetragenen Bewohner das Grundstück nur zur Wohnzwecken nutzten. Das Leiturteil des Bundesgerichtshofs und die angegriffenen Entscheidung wurden sorgfältig begründet und lassen keine Willkür erkennen. Deshalb kann der Beschwerdeführer nicht behaupten, im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 eine „berechtigte Erwartung“ einer Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks für den Zeitraum von 1990 bis März 2002 gehabt zu haben. Daraus folgt, dass diese Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. Hinsichtlich des Zeitraums von März bis September 2002 stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe beim Landgericht Berlin beantragte, das sich im Hinblick auf den Streitwert als nicht zuständig befand. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er anschließend vor einem deutschen Gericht Prozesskostenhilfe beantragt oder die Bewohner auf Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks verklagt hätte. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist. 2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe stellt der Gerichtshof fest, dass die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach der Konvention keine Verpflichtung besteht, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen, da sich der Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c, der unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers in Strafverfahren garantiert, deutlich vom Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 unterscheidet, der keinen Hinweis auf anwaltlichen Beistand enthält. Das in Artikel 6 Abs. 1 garantierte Recht auf Zugang zu einem Gericht ist „praktisch und wirksam“, nicht „theoretisch und illusorisch“. Jedoch obliegt es den Vertragsstaaten zu entscheiden, wie sie den Verpflichtungen aus der Konvention nachkommen. Der Gerichtshof muss sich davon überzeugen, dass die von den innerstaatlichen Gerichten in einem konkreten Fall gewählte Vorgehensweise mit der Konvention vereinbar ist (siehe Del Sol ./. Frankreich, Nr. 46800/99, Randnr. 21, ECHR 2002-II). Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Richter des Landgerichts Berlin über die Frage entschieden hat, ob der Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, und dass der Beschwerdeführer das Recht hatte, diese Entscheidung anzufechten. Das vom deutschen Gesetzgeber geschaffenen Prozesskostenhilfesystem bot dem Beschwerdeführer ausreichende Garantien, um ihn vor Willkür zu schützen, und war somit mit der Konvention vereinbar. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 3. Der Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Rückübertragung des Grundstücks. Die maßgeblichen Passagen aus Artikel 6 Abs. 1 lauten wie folgt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass das angegriffene Verfahren mit der Rücknahme des Revisionsantrags der Bewohner zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 7. März 2002, dem Datum des Erlasses des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin, und September 2002 endete. Die vorliegende Rüge wurde am 7. Juli 2005 erhoben. Daraus folgt, dass diese Rüge außerhalb der Sechs-Monats-Frist erhoben wurde und nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident