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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.02.2009 – 32524/05

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC003252405

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 32524/05 P. S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 32524/05 P. S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefevre, Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 8. August 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer, Herr P. S., ist deutscher und russischer Staatsangehöriger; er wurde 1961 geboren und wohnt in M. A. Die Umstände des Falls Der vom Beschwerdeführer mitgeteilte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist in der Justizvollzugsanstalt Mannheim inhaftiert. Am 28. und 29. August 2003 hielt die Justizvollzugsanstalt Mannheim Briefe an den Beschwerdeführer an und lehnte deren Aushändigung an ihn nach § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG ab, da sie auf Russisch abgefasst waren. Nach der genannten Bestimmung kann der Anstaltsleiter Schreiben anhalten, wenn sie ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. Gegen die Entscheidung der Vollzugsbehörden legte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein. Er trug vor, die Briefe seien von seiner Tante und von seiner Cousine abgefasst, die zwar die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit besäßen, aber nicht fähig seien, auf Deutsch zu korrespondieren. Er trug weiter vor, dass beide Verwandte bei zwei vorangegangen Besuchen in der Justizvollzugsanstalt Mannheim mit ihm auf Russisch hätten kommunizieren dürfen. Am 28. Januar 2004 wies das Landgericht Mannheim das Rechtsmittel zurück. Es stellte fest, dass unstreitig sei, dass der Beschwerdeführer selbst der deutschen Sprache vollumfänglich mächtig sei und dass die Absender der Briefe selbst die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit besäßen und seit einigen Jahren in Deutschland wohnhaft seien. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht vorgetragen habe, warum die Verfasser der Briefe nicht in der Lage seien, auf Deutsch zu korrespondieren – beispielsweise durch Angaben zu ihrem Alter, der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland oder ihren Sprachkenntnissen – und daher nicht festgestellt werden könne, dass diese einen zwingenden Grund gehabt hätten, auf Russisch zu schreiben. Die bloße Tatsache, dass es für sie leichter sei, auf Russisch zu korrespondieren, könne diesbezüglich nicht als zwingender Grund angesehen werden. Das Landgericht stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer durch Besuche und Telefongespräche über umfangreiche soziale Kontakte mit der Außenwelt verfüge. Es stellte klar, dass die generelle Entscheidung über die Notwendigkeit, den Schriftverkehr des Beschwerdeführers zu überwachen, bereits 2002 Gegenstand gerichtlicher Beschlüsse gewesen sei, und nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sei. Am 17. November 2004 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Beschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Mannheim. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die Verfasser der Briefe aus zwingenden Gründen auf Russisch geschrieben hätten. Es wies darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, einen entsprechenden Antrag an die Vollzugsbehörden zu stellen, falls er wünsche, dass seine gesamte Korrespondenz mit den genannten Verwandten von der Überwachung ausgenommen werde. Am 27. Juli 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht § 31 Abs. 1 Nr. 6 Strafvollzugsgesetz lautet wie folgt: „§ 31 Anhalten von Schreiben (1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,

1 wenn das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

2 wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllen würde,

3 wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,

4 wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,

5 wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangen gefährden können,

6 wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. ...” RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention, dass die Strafvollzugsbehörde Mannheim ihm dadurch, dass sie ihm, seiner Mutter, seiner Tante und anderen Verwandten die Möglichkeit verweigert habe, auf Russisch zu korrespondieren, sein Recht genommen habe, mit seinen Verwandten, die nicht auf Deutsch schreiben könnten, zu kommunizieren, und so sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt habe. 2. Er rügte weiter, dass die Weigerung, ihm die von seinen Verwandten auf Russisch geschriebenen Briefe auszuhändigen, eine Erschwerung seiner Haftbedingungen darstelle, die einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention gleichkomme. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Rüge in Bezug auf eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Schriftverkehrs des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention und trug zur Begründung vor, dass ihm das Recht verwehrt worden sei, in der Vollzugsanstalt Briefe zu erhalten, die von seinen Verwandten auf Russisch geschrieben seien, und mit ihnen auf Russisch zu korrespondieren. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Zusammenhang mit Korrespondenz nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen ist, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer nicht die Überwachung seiner Korrespondenz im Allgemeinen rügt, sondern die Weigerung der Vollzugsbehörden, ihm die Briefe auszuhändigen, die ihm von seinen Verwandten auf Russisch geschickt wurden, sowie die Verweigerung des Rechts, mit seinen Verwandten auf Russisch zu korrespondieren. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ihrem wesentlichen Inhalt nach als Beschwerde über (a) die Tatsache, dass die mit seinen Verwandten unterhaltene Korrespondenz nicht von der allgemeinen Überwachung seiner Korrespondenz ausgenommen wurde, und (b) die Entscheidung der Strafvollzugsbehörden, die von seinen Verwandten auf Russisch geschriebenen Briefe anzuhalten, interpretiert werden kann. a) Die Überwachung der Korrespondenz mit den Verwandten des Beschwerdeführers Was einen möglichen Ausschluss der zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten geführten Korrespondenz von der allgemeinen Überwachung seiner Korrespondenz angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Antrag bei der Justizvollzugsanstalt gestellt hat, obwohl in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. November 2004 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, erschöpft wurde, und ist deshalb der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. b) Das Anhalten der Briefe durch die Justizvollzugsanstalt Der Gerichtshof stellt fest, das die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die auf Russisch abgefassten Briefe an den Beschwerdeführer anzuhalten, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seiner Korrespondenz nach Artikel 8 der Konvention darstellt (siehe Rechtssache Silver u.a. ./. Vereinigtes Königreich, 25. März 1983, Rdnr. 84, Serie A Band 61). Ein solcher Eingriff kommt einer Verletzung dieser Vorschrift gleich, es sei denn, er war "gesetzlich vorgesehen", verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention legitim sind, und kann zu den genannten Zielen als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die Briefe anzuhalten, gründete sich auf Artikel 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG, wonach das Anhalten von Briefen an Gefangene unter anderem dann erlaubt ist, wenn sie ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. Die Vollzugsbehörden hatten festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, warum die in Rede stehenden Verwandten nicht in der Lage seien, auf Deutsch zu korrespondieren, und daher nicht nachgewiesen habe, dass sie aus zwingenden Gründen auf Russisch geschrieben hätten. Die Feststellung der Justizvollzugsanstalt wurde anlässlich der vom Beschwerdeführer dagegen eingelegten Rechtsmittel von den innerstaatlichen Gerichten bestätigt. Daher stellt der Gerichtshof fest, dass das Anhalten der Briefe durch die Justizvollzugsbehörden im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention „gesetzlich vorgesehen“ war. Darüber hinaus sieht der Gerichtshof keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Eingriff das Ziel hatte, sicherzustellen, dass die Korrespondenz nichts enthielt, was die Sicherheit der Anstalt oder anderer Personen gefährden oder sonst einen kriminellen Charakter haben könnte, und so im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention ein legitimes Ziel wie „die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die Verhütung von Straftaten" verfolgte. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass sich aus dem Wortlaut der in Artikel 31 des Strafvollzugsgesetzes genannten verschiedenen Alternativen ergibt, dass die gesamte Bestimmung die genannten rechtmäßigen Ziele verfolgt. Der Gerichtshof verweist weiterhin darauf, dass die allgemeine Entscheidung über die Notwendigkeit, den Schriftverkehr des Beschwerdeführers zu überwachen, bereits Gegenstand früherer gerichtlicher Entscheidungen gewesen war und durch die vorliegende Beschwerde nicht angegriffen wird. Hinsichtlich der Frage, ob das Anhalten der Schreiben im Hinblick auf das verfolgte Ziel notwendig war, erinnert der Gerichtshof daran, dass der Begriff der Notwendigkeit voraussetzt, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere im Hinblick auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, kann der Ermessenspielraum des Staates berücksichtigt werden. Anerkannt worden ist auch, dass eine gewisse Kontrolle der Korrespondenz der Gefangenen erforderlich und mit der Konvention nicht unvereinbar ist, wobei die üblichen und angemessenen Erfordernisse der Inhaftierung zu beachten sind (siehe Silver u.a. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O.; Campbell ./. Vereinigtes Königreich, 25. März 1992, Rdnr. 44 u. 45, Serie A Band 233). Der Gerichtshof stellt fest, dass unstreitig ist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Verfasser der Briefe sowohl die deutsche als auch die russische Staatsangehörigkeit besitzen, dass der Beschwerdeführer selbst der deutschen Sprache vollumfänglich mächtig ist und dass seine Verwandten bereits seit einigen Jahren in Deutschland leben. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum die in Rede stehenden Verfasser nicht in der Lage waren, auf Deutsch zu korrespondieren, und hat daher nicht nachgewiesen, dass sie aus zwingenden Gründen auf Russisch geschrieben haben. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Behörden hinreichenden Grund für die Schlussfolgerung hatten, dass das Anhalten der Briefe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention „zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhinderung von Straftaten“ erforderlich war. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die allgemeine Entscheidung über die Notwendigkeit, den Schriftverkehr des Beschwerdeführers zu überwachen, bereits Gegenstand früherer gerichtlicher Entscheidungen gewesen war und durch die vorliegende Beschwerde nicht angegriffen wird. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass der Beschwerdeführer keinen Gebrauch von der Möglichkeit machte, zu beantragen, die gesamte Korrespondenz mit den genannten Verwandten von der Überwachung auszunehmen. Daher gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Korrespondenz unverhältnismäßig war. Aus diesen Gründen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Anhalten der Briefe sowohl „gesetzlich vorgesehen“ als auch als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ gerechtfertigt war. Daher ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen. Der Gerichtshof weist weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der bei den innerstaatlichen Gerichten eingelegten Rechtsmittel nur auf die von seiner Tante und seinem Cousin geschriebenen Briefe Bezug nahm. Soweit der Beschwerdeführer nun angibt, dass auch seine Mutter und andere Verwandte - die er nicht näher nennt – kaum Deutsch sprechen und überhaupt nicht fähig sind, auf Deutsch zu schreiben, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Darstellung im Hinblick auf die Identität der Verfasser der Briefe, die nicht Gegenstand der Verfahren vor den nationalen Gerichte waren, ein neues Vorbringen darstellt. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die innerstaatlichen Rechtsmittel diesbezüglich nicht erschöpft wurden und die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 35 Abs. 1 u. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Weitere Rüge des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte weiter, dass die Weigerung, ihm die von seinen Verwandten auf Russisch geschriebenen Briefe auszuhändigen, eine Erschwerung seiner Haftbedingungen darstelle, die einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention gleichkomme. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Mit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof daher die Beschwerde für unzulässig. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident