Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.02.2009 – 35198/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC003519805
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT Individualbeschwerde Nr. 35198/05 G. B. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 35198/05 G. B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. September 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden SACHVERHALT Die 1951 geborene Beschwerdeführerin, Frau G. B., ist deutsche Staatsangehörige und in B. wohnhaft. A) Der Hintergrund der Rechtssache Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführerin ist Mutter von drei in den Jahren 1990, 1992 und 1997 ehelich geborenen Kindern. Ende 2002 erstattete sie gegen einen engen Freund ihres Ehemannes Strafanzeige und trug vor, dass dieser ihren ältesten Sohn während eines langen Zeitraums sexuell missbraucht habe. Die Polizei setzte das Jugendamt Bielefeld von der Anzeige der Beschwerdeführerin in Kenntnis; daraufhin fanden zwei angekündigte Hausbesuche statt, bei denen der Ehemann die Mitarbeiterin des Jugendamts verbal angriff und den sexuellen Missbrauch bestritt. Danach veranlasste der Ehemann der Beschwerdeführerin weitere Besuche seines Freundes in der Familienwohnung. Daraufhin brachte das Jugendamt die Kinder in einer Pflegefamilie unter. Nach Anhörung der Eltern übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld dem Jugendamt am 26. Februar 2003 einstweilen die elterliche Sorge und gab dem Ehemann der Beschwerdeführerin auf, keinen Kontakt zu seinen Kindern aufzunehmen. Das Amtsgericht stellte fest, dass bei dem Kindesvater Anzeichen von psychischen Problemen vorlagen, die er offensichtlich nicht kontrollieren könne und die Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit begründeten. Er habe sich nicht nur gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamts und der Pflegefamilie aggressiv verhalten, sondern verunsichere auch erheblich die Kinder, die dem nicht gewachsen seien. Das Amtsgericht merkte ferner an, dass der Beschwerdeführer, der sich wegen psychischer Probleme in stationärer Behandlung befunden hatte, seinerzeit zur Pflege und Erziehung der Kinder unfähig gewesen sei. Daraufhin erklärte sich das Jugendamt bereit, die Kinder in die Obhut der Beschwerdeführerin zu geben, sofern diese Familienhilfe annehme und sich gegen die Aggressivität ihres Ehemannes zur Wehr setze. Sie lehnte diese Hilfe jedoch ab, und nachdem ihr Ehemann die beiden älteren Söhne aufgehetzt hatte, geriet die familiäre Situation außer Kontrolle. Daraufhin stellte das Jugendamt die Kinder unter behördliche Obhut und räumte den Eltern ein regelmäßiges Umgangsrecht ein. Der jüngste Sohn wurde vorübergehend stationär behandelt. Das Jugendamt entschied, die Einschulung des jüngsten Sohnes angesichts seines Entwicklungsrückstands um ein Jahr zu verschieben. Am 25. Juni 2004 übertrug das Amtsgericht Bielefeld dem Jugendamt gemäß § 1666 BGB (siehe „ Das einschlägige innerstaatliche Recht“, unten) die elterliche Sorge. Weder die Kindesmutter noch ihr Ehemann seien zur Erziehung der Kinder fähig. Dem Sachverständigengutachten zufolge zeige der Kindesvater, der es abgelehnt habe, sich einer gutachterlichen Untersuchung zu unterziehen, dissoziales Verhalten und scheine über keine Impulskontrolle zu verfügen. Er habe die Beschwerdeführerin wiederholt vor den Kindern geschlagen, gedroht, ein anderes Kind zu verprügeln und sei in ihrer Gegenwart mit sexuellen Beschimpfungen ausfällig geworden. Darüber hinaus habe er seinen ältesten Sohn nicht nur nicht vor dem Kontakt zu einem bekannten Pädophilen geschützt, sondern derartige Kontakte jahrelang hergestellt und erleichtert. Überdies habe er seine Frau unter Druck gesetzt, die Strafanzeige gegen den Täter, der ihren Sohn geschändet hatte, zurückzunehmen. Dies sei als Missbrauch der elterlichen Sorge anzusehen. Darüber hinaus nehme der Kindesvater die massiven Verhaltensauffälligkeiten seines jüngsten Sohnes (Weigerung zu sprechen, Einkoten, Wutanfälle und fehlende Emotionalität) nicht ernst; er habe ihn auch nicht einer angemessenen Behandlung zugeführt. Das Amtsgericht war ferner der Auffassung, dass die Kindesmutter technisch in der Lage sei, die Kinder aufzuziehen. Gleichwohl sei sie nicht fähig, die Entwicklung ihrer Kinder zu fördern, weil sie psychisch von ihrem Ehemann abhängig sei und sich sowohl vom Kindesvater als auch den Kindern dominieren lasse. Sie habe ungeachtet ihres Wissens um den sexuellen Missbrauch ihrem ältesten Sohn nicht geholfen, den offenkundigen Entwicklungsrückstand ihres jüngsten Sohnes konstant geleugnet und ihre Kinder nicht ausreichend emotional genährt. Sie sei offensichtlich nicht bereit und unfähig, dem dissozialen Verhalten des Kindesvaters Grenzen zu setzen. Unter diesen Umständen gebe es keine andere Möglichkeit, als die Kinder unter behördliche Obhut zu stellen, auch wenn dies ihren Wünschen widerspreche. Im Februar 2005 habe die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Jugendamts eine Gesprächstherapie aufgenommen. Sie habe die Therapie als Belastung angesehen, sie aber fortgesetzt, um das Jugendamt zufrieden zu stellen. Am 12. April 2005 bestätigte das Oberlandesgericht Hamm nach persönlicher Anhörung der Eltern und der Kinder aufgrund eines Sachverständigengutachtens diesen Beschluss, weil die Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB nach wie vor vorlägen. Die Situation habe sich seit der Trennung der Eltern nicht wesentlich verändert. Die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Kinder aufzuziehen, sei kein einmaliges Ereignis sondern Ausdruck eines strukturellen Problems gewesen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen, die durch den von dem Oberlandesgericht im Termin gewonnenen persönlichen Eindruck bestätigt worden waren, wiesen alle drei Kinder in seelischer und emotionaler Hinsicht Auffälligkeiten auf. An den diese Probleme begründenden Tatsachen habe sich nichts Wesentliches geändert. Die Beschwerdeführerin, die es ablehne, sich mit ihren Problemen auseinanderzusetzen und sie zu lösen, habe erst kürzlich widerwillig eine Gesprächstherapie begonnen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht zur Verbesserung ihrer persönlichen Erziehungsvoraussetzungen geführt haben könne. Im Termin habe sie unsicher gewirkt und erklärt, sie betreibe das Verfahren nur, weil die Kinder dies wünschten und sie dann ihre größere Wohnung noch halten könne. Unter diesen Umständen war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre Kinder zu selbstbewussten Menschen zu erziehen, die sich selbst und die Bedürfnisse anderer respektieren. Mildere Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls als die Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt kämen nicht in Betracht. Das Gericht merkte allerdings an, dass diese Maßnahme regelmäßig zu überprüfen sei mit dem Ziel, den beiden älteren Kindern ein Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, sobald diese ernsthaft an ihren Defiziten gearbeitet habe und die Kinder gereift seien. Am 13. Juli 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen (Az.: 1 BvR 1248/05). An einem nicht genannten Datum im Jahr 2005 stellte die Beschwerdeführerin beim Familiengericht einen neuen Antrag auf Rückgabe ihrer Kinder, den sie aber in einem Termin vor dem Amtsgericht Bielefeld am 20. Dezember 2005 zurücknahm. Am 15. Februar 2005 sprach das Amtsgericht Bielefeld den mutmaßlichen Schänder des ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin des sexuellen Missbrauchs schuldig und verurteilte ihn zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Jugendlichen. B) Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 1666 BGB haben die Familiengerichte bei Gefährdung des Kindeswohls die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 1666a Abs. 1 BGB besagt, dass Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig sind, wenn die Behörden keine anderen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr für das Kindeswohl ergreifen können. Nach § 1666a Abs. 2 darf die gesamte Personensorge nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr für das Kindeswohl nicht ausreichen. RÜGEN 1. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 8 der Konvention die Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt. 2. Ferner beanstandete sie die Trennung ihrer beiden älteren Kinder von ihrem jüngeren Bruder, die gegen deren Willen vorgenommen worden war, sowie nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 die Verschiebung der Einschulung ihres jüngsten Sohnes. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 8 der Konvention die Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt. Sie machte insbesondere geltend, dass die nationalen Behörden den Wunsch ihrer Kinder, bei ihr zu bleiben, nicht berücksichtigt hätten. Artikel 8 der Konvention lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Der Gerichtshof stellt fest, dass die Übertragung der elterlichen Sorge ein Eingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 garantierte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens war. Ein solcher Eingriff zieht eine Verletzung des Artikels 8 nach sich, soweit er nicht „gesetzlich vorgesehen“ ist, ein Ziel oder Ziele verfolgt, die nach Artikel 8 Abs. 2 rechtmäßig sind, und zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist“. Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass der Eingriff im Sinne von Artikel 8 gesetzlich vorgesehen war, weil er auf § 1666 BGB basierte. Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass die angegriffenen Entscheidungen auf den Schutz der „Gesundheit oder der Moral“ und der „Rechte und Freiheiten“ der Kinder gerichtet waren. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2. Bei der Entscheidung darüber, ob eine angefochtene Maßnahme „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Der Begriff der Notwendigkeit setzt voraus, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (siehe u. a. Rechtssache Gnahoré ./: Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40031/98, Randnr. 50 in fine, EGMR 2000-IX). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten diente, in vorliegender Rechtssache von entscheidender Bedeutung ist. Insoweit sind die nationalen Behörden im Vorteil, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben, oftmals zum eigentlichen Zeitpunkt, in dem Fürsorgemaßnahmen in Betracht gezogen werden, oder unmittelbar nach deren Durchführung. Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht daher nicht darin, anstelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Bezug auf die Regelung der staatlichen Betreuung von Kindern sowie der Rechte von Eltern, deren Kinder unter staatliche Obhut gestellt worden sind, wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Rechtssache H. ./. Deutschland Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Randnr. 90 ff., EGMR 2004-III (auszugsweise)). Sich den Umständen des vorliegenden Falls zuwendend stellt der Gerichthof fest, dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen der nationalen Gerichte, dass ihr ältester Sohn von einem Freund seines Vaters sexuell missbraucht worden sei, nicht anzweifelt. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Kindesvater war der sexuelle Missbrauch seit geraumer Zeit bekannt, sie haben aber nichts unternommen, um ihrem Kind zu helfen. Die nationalen Gerichte stellten ferner fest, dass der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin deutliche Anzeichen eines Entwicklungsrückstands aufwies; die Eltern zogen es vor, diese zu ignorieren. Die Beschwerdeführerin, die nicht in der Lage war, die Kinder zu beaufsichtigen und zu erziehen, wurde von allen Kindern dominiert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war diese unglückliche Situation auf strukturelle Probleme zurückzuführen, denen die Beschwerdeführerin sich nicht stellen und die sie nicht überwinden wollte. Der Gerichtshof stellt fest, dass die zuständigen nationalen Behörden ihren Ermessensspielraum unter diesen Umständen nicht überschritten haben, als sie die Übertragung der elterlichen Sorge anordneten und die Kinder der Beschwerdeführerin auch gegen deren ausdrücklichen Willen unter behördliche Obhut stellten. Bezüglich des Entscheidungsprozesses (siehe Rechtssache T.P. und K.M. ./.Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Randnr. 72, EGMR 2001-V) stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich unterstützt wurde und aktiv an den Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht mitgewirkt hat. Demnach war sie in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden, dass der erforderliche Schutz ihrer Interessen gewährleistet war. Die nationalen Gerichte haben alle Verfahrensbeteiligten persönlich angehört und sich auf Sachverständigengutachten gestützt. Daher ist eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8 nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Die Beschwerdeführerin rügte ferner, dass die beiden älteren Kinder gegen ihren Willen von ihrem jüngeren Bruder getrennt worden seien. Unter Berufung auf Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 rügte die Beschwerdeführerin darüber hinaus, dass das Jugendamt die Einschulung ihres jüngsten Sohnes zurückgestellt habe. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident