Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.02.2009 – 36892/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC003689205
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 36892/05 N. B. gegen Deutschland Entscheidung über die Zulässigkeit der Individualbeschwerde Nr. 36892/05 N. B. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2009 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 12. Oktober 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1963 geborene Beschwerdeführer, Herr N. B., ist deutscher Staatsangehöriger und in A. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn E. Altun, Rechtsanwalt in Braunschweig, vertreten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. A. Der Hintergrund der Rechtssache
1 Das Verfahren, in dem der Beschwerdeführer verurteilt wurde Am 20. März 1998 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgenommen. Am 6. Mai 1998 wurden mehrere an dem Betäubungsmittelhandel beteiligte Personen, unter ihnen auch der Zeuge C., in der Türkei mit 85 kg Heroin angetroffen und daraufhin festgenommen. Bei seiner Vernehmung durch türkische Polizeibeamte am 10. Mai 1998 belastete C. u.a. den Beschwerdeführer, indem er detaillierte Angaben zu dessen Beteiligung an ihren Drogengeschäften machte. Im Verlauf einer weiteren Vernehmung am 13. Mai 1998 brachte C. vor, er „akzeptiere die Aussagen bei seiner früheren Vernehmung nicht“, er „sei unter Druck gesetzt worden“ und „habe diese Aussagen nicht gemacht“. Am 4. November 1999 eröffnete das Landgericht Bonn die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer. Anfang Juni und im Dezember 2000 wurden aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Landgerichts Bonn u.a. C., die Polizeibeamten, die den Beschwerdeführer festgenommen hatten, und drei der vier Polizeibeamten, die an der Vernehmung des C. am 10. Mai 1998 beteiligt waren, durch einen Richter des Staatssicherheitsgerichts in Istanbul kommissarisch vernommen. Die Vernehmung des C. sowie der Polizeibeamten fand in Anwesenheit der in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer erkennenden Richter des Landgerichts Bonn, eines Vertreters der Staatsanwaltschaft Bonn sowie der Verteidiger des Beschwerdeführers statt, die den Zeugen Fragen stellen konnten. Während seiner Vernehmung behauptete C., dass die Polizeibeamten ihm die Aussagen, die er am 10. Mai 1998 gemacht habe, durch Folter abgepresst hätten. Ferner benannte er einige Symptome, die infolge der von ihm behaupteten Misshandlung aufgetreten seien. Danach entschied der Richter des Staatssicherheitsgerichts, alle weiteren Fragen hinsichtlich der behaupteten Folterung zurückzuweisen, weil sie auf das Urteil keinen Einfluss hätten. Zwischenzeitlich hatte C. wegen seiner angeblichen Misshandlung Strafanzeige gegen die Polizeibeamten erstattet. Am 26. Oktober 2001 sprach das Strafgericht in Istanbul die Polizeibeamten von den gegen sie erhobenen Vorwürfen frei, da keine glaubhaften Nachweise erbracht worden seien, aufgrund deren sie hätten schuldig gesprochen werden können. Zwischen dem 27. März 2000 und dem 10. Mai 2002 fanden vor dem Landgericht Bonn 103 Verhandlungstermine statt, bei denen der Beschwerdeführer von mehreren Anwälten vertreten war. Zwischen dem 1. März 2001 und dem 9. April 2001 versuchte das Landgericht mehrfach, aber ohne Erfolg, C. zu den Verhandlungen zu laden, und bot an, ihn per Videokonferenz zu vernehmen; doch C. lehnte dieses Angebot ab. Deshalb verlas das Landgericht Teile der schriftlichen Aufzeichnungen der Aussagen, die C. während der Hauptverhandlung gegen die Polizeibeamten vor dem Staatssicherheitsgericht in Istanbul gemacht hatte. Ferner verlas es das Protokoll der Vernehmung des C. durch die Polizeibeamten im Mai 1998 sowie das Protokoll der Vernehmung der Polizeibeamten durch das Staatssicherheitsgericht in Istanbul im Juni und Dezember 2000. Am 10. Mai 2002 sprach das Landgericht Bonn den Beschwerdeführer in acht Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in jedem einzelnen Fall zwischen 80 und 90 kg Heroin) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Außerdem ordnete es im Anschluss an die Verbüßung der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die ersten fünf Heroinlieferungen geplant und organisiert und ab der sechsten Lieferung das Heroingeschäft selbst durchgeführt habe. Das Gericht begründete seinen Schuldspruch auf 240 Seiten und stützte sich dabei u.a. auf die Protokolle über die Vernehmung des C. am 10. Mai 1998 sowie auf die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Polizeibeamten, die C. vernommen hatten. Es stellte fest, dass die Aussagen des C. während seiner ersten Vernehmung glaubhaft gewesen seien. Der sehr allgemein gehaltene Widerruf seiner ersten Aussage aber sowie der Umstand, dass die anderen, zusammen mit C. festgenommenen Personen ihre Aussagen – bei derselben Gelegenheit und mit denselben Worten – ebenfalls widerrufen und ihre Aussagen sich im Verlauf des Verfahrens immer mehr angenähert hätten, ließen stark vermuten, dass sie ihre Aussagen in Bezug auf die behauptete Misshandlung abgesprochen hätten. Die Einlassungen des C. sowie die Aussagen seiner Komplizen über seine angebliche Folterung und die Symptome, die er erwähnt habe, seien äußerst widersprüchlich gewesen. Außerdem lasse sich weder aus dem Urteil des Strafgerichts in Istanbul noch aus den Aussagen des C. oder der Polizeibeamten vor dem Strafgericht in Istanbul oder aus den verschiedenen medizinischen Gutachten erweisen, dass C. tatsächlich misshandelt worden sei. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei nach Berichten von Amnesty International sowie des Auswärtigen Amtes nicht generell davon auszugehen, dass türkische Polizeibeamte bei ihren Vernehmungen üblicherweise Folter anwendeten. Im vorliegenden Fall, so das Landgericht, hätten die Polizeibeamten auch keinen Grund gehabt, C. zu misshandeln, denn eine Prämie für die Sicherstellung der Betäubungsmittel habe ihnen bereits zugestanden. Es hätte ihnen folglich keine weiteren finanziellen Vorteile gebracht, wenn sie weitere Informationen von C. oder dessen Komplizen erlangt hätten. Das Gericht, dem bewusst war, dass ein Großteil der Beweise in der Tat mittelbare Beweise waren, stellte ferner fest, dass die Aussagen des C. sowie der Polizeibeamten, die ihn vernommen hätten, u.a. durch die Aussagen von Zeugen, die der Beschwerdeführer habe befragen können, durch den Inhalt von Telefongesprächen des Beschwerdeführers sowie anderer Zeugen, durch den Geldfluss, der Resultat der Drogenaktivitäten gewesen sei und den der Beschwerdeführer abgewickelt habe, und schließlich auch durch dessen eigene Einlassungen, die er während der Hauptverhandlung verändert und dem jeweiligen Erkenntnisstand des Gerichts angepasst habe, bestätigt worden seien. Am 27. Februar 2004 beschränkte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch auf fünf Fälle, ließ das Strafmaß aber unverändert. Er stellte fest, dass das nach Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention geschützte Recht des Beschwerdeführers, Zeugen zu befragen, nicht verletzt worden sei. So sei es den Anwälten des Beschwerdeführers möglich gewesen, C. im Rahmen seiner Vernehmung im Juni 2000, in der dieser von Folter berichtet und diesbezüglich mehrere Symptome erwähnt habe, zu befragen. Wesentliche neue Erkenntnisse zu diesem Punkt – das habe auch der Beschwerdeführer nicht bestritten – seien nicht mehr zu erwarten gewesen. Außerdem habe das Landgericht die Angaben, die C. im Verfahren gegen die Polizeibeamten gemacht habe, sowie das Urteil des Strafgerichts in Istanbul und die Ergebnisse der gerichtsmedizinischen Untersuchung des C. verlesen. Das Landgericht habe sich ferner intensiv, aber ohne Erfolg um die Vernehmung des C. in einer seiner mündlichen Verhandlungen bemüht; C. habe jedoch das Angebot des Landgerichts, ihn per Videokonferenz zu vernehmen oder persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, abgelehnt. Das Landgericht habe schließlich seine Feststellungen nicht nur auf die Aussagen des C., sondern auch auf die Aussagen einer Vielzahl anderer Zeugen und auf weitere Beweismittel gestützt. Am 5. April 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen, und wies darauf hin, dass die Gerichte ihre Überzeugung auf der Basis verschiedener Beweismittel gebildet hätten. Soweit einzelne Beweise für sich genommen nicht hätten hinreichend belegen können, dass der Beschwerdeführer die Straftat begangen habe, habe das Prozessgericht seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Wege der Gesamtbetrachtung gezogen. Auch habe sich das Prozessgericht ausführlich mit der Frage der Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen C. beschäftigt und die Glaubhaftigkeit seiner Erklärungen in Bezug auf die von ihm behauptete Folterung geprüft. Die Verteidigung habe C. schließlich im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Staatssicherheitsgericht in Istanbul befragen können. Dass einzelne Fragen nicht zugelassen worden seien, sei nicht zu beanstanden, denn die Durchführung der Vernehmung habe sich nach dem Verfahrensrecht des Landes zu richten, in welchem die Befragung durchgeführt werde.
2 Weiteres Verfahren Am 26. April 2006 lehnte die Staatsanwaltschaft Bonn den Antrag des Anwalts des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht im Verfahren über die Einziehung von Vermögenswerten des Beschwerdeführers ab. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Verbotene Vernehmungsmethoden Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. § 136a StPO sind Vernehmungsmethoden, welche die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Zeugen durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung, durch Hypnose oder durch Zwang beeinträchtigen, und die Drohung mit solchen Maßnahmen verboten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Zeuge der Verwertung zustimmt. 2. Zeugenvernehmung und Verlesung von Niederschriften Nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ist ein Zeuge, wenn der Beweis einer Tatsache auf seiner Wahrnehmung beruht, persönlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Grundsätzlich darf die Vernehmung eines Zeugen nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder durch Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden (§ 250 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach § 250 auch die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen zulässig. Als Ausnahme von dem oben erwähnten Grundsatz darf die Vernehmung eines Zeugen oder Mitbeschuldigten durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden. Dies ist zulässig, wenn dem Erscheinen des Zeugen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen (§ 251 [Abs. 1] Nr. 2 StPO).
3 Recht auf Anwesenheit bei einer Vernehmung Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung ist dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet (§ 168c Abs. 2 StPO). Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Zeugenvernehmungen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist (§ 168c Abs. 4 StPO). RÜGE 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention, dass sein Recht, sich wirksam zu verteidigen, verletzt worden sei und dass die Art und Weise, wie das Landgericht die Beweise gegen ihn geprüft habe, einer Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gleichgekommen sei. Er rügte insbesondere, dass seine Verurteilung maßgeblich auf der verlesenen Aussage des Zeugen C., der wahrscheinlich gefoltert worden sei und den er zu seiner Misshandlung nicht habe befragen können, sowie auf den Aussagen der Polizeibeamten beruhe, die C. vernommen hätten und die er nicht habe selbst befragen können. 2. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass die Strafverfolgungsbehörden ihm die Einsicht in die Verfahrensakten über die Einziehung seiner Vermögenswerte verweigert hätten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Strafverfahren gegen ihn unfair gewesen sei, weil seine Verurteilung im Wesentlichen auf mittelbaren Beweisen und auf Aussagen eines Zeuge basiere, der angeblich gefoltert worden sei und den er zu den Umständen seiner Vernehmung nicht habe befragen können. Außerdem zog er die Beweiswürdigung durch das Landgericht in Zweifel. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention, die, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lauten: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird. ... ... (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ... d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; ...” Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtssache Fragen nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d, der bestimmte Verteidigungsrechte im Strafverfahren vorsieht, sowie nach Artikel 6 Abs. 1, der das Recht auf ein faires Verfahren garantiert, aufwirft. Er weist darauf hin, dass die in Artikel 6 Abs. 3 enthaltenen Garantien besondere Aspekte des nach Abs. 1 vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren darstellen (vgl. u.a. Poitrimol ./.Frankreich, Urteil vom 23. November 1993, Serie A, Bd. 277, S. 13, Rdnr. 29; Rowe und Davis ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28901/95, Rdnr. 59, ECHR 2000-II). Er prüft die Rügen daher nach diesen beiden Bestimmungen im Zusammenhang. Zunächst stellt er fest, dass die Verwertung von Beweismitteln, die unter Verstoß gegen Artikel 3 in einem Strafverfahren erlangt wurden, schon an sich ernste Fragen hinsichtlich der Fairness des betreffenden Verfahrens aufwirft, selbst wenn die Zulassung solcher Beweismittel für die Überführung und Verurteilung nicht ausschlaggebend war. Insbesondere dürfen belastende Beweismittel, die durch Folter erlangt wurden, unabhängig von ihrem Beweiswert niemals zum Nachweis der Schuld des Opfers herangezogen werden (J. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 54810/00, Rdnr. 99 and 105, ECHR 2006-...; Göçmen ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 72000/01, Rdnr. 74, 17. Oktober 2006; und Harutyunyan ./. Armenien, Individualbeschwerde Nr. 36549/03, Rdnr. 63, ECHR 2007-...). Hinsichtlich des Sachverhalts in der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass es sich nach den Erkenntnissen des Landgerichts nicht hat erweisen lassen, dass der Zeuge C. gefoltert, bedroht oder sonst wie unzulässig zu seinen Aussagen gezwungen wurde. Erstens stützte das Landgericht seine Feststellungen auf eine Gesamtbetrachtung der Glaubwürdigkeit des Zeugen C. und verwies dabei auf die höchst widersprüchlichen Aussagen des Zeugen C. und der Mitangeklagten sowie auf den Umstand, dass ihre Einlassungen zu Fragen nach den Symptomen der von C. angeblich erlittenen Folter im Verlauf des Verfahrens immer stimmiger wurden. Zweitens stützte sich das Landgericht auf die Aussagen der türkischen Polizeibeamten, auf die gerichtsmedizinische Untersuchung des C. während des Strafverfahrens gegen ihn vor dem Strafgericht in Istanbul und auf die Tatsache, dass die Polizeibeamten von den gegen sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen wurden. Das Landgericht berücksichtigte schließlich auch Berichte des Auswärtigen Amtes und von Amnesty International über Folterpraktiken von Polizeibeamten bei Ermittlungshandlungen in der Türkei und stellte fest, dass die Polizeibeamten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ein Mal ein Motiv dafür gehabt hätten, C. weitere Aussagen durch Zwang abzupressen. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte überzeugende Gründe für ihre Feststellung angeführt haben, dass der Zeuge nicht gefoltert worden und seine Aussage als Zeuge nicht das Resultat von Misshandlung oder Folter gewesen sei. Der Gerichtshof muss ferner prüfen, ob die Verwertung der Aussagen des C. sowie der Angaben, welche die Polizeibeamten im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Staatssicherheitsgericht in Istanbul gemacht haben, einer Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gleichkam. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht gerügt hat, dass er die Polizeibeamten nicht befragen konnte. Doch selbst angenommen, der Beschwerdeführer hätte den innerstaatlichen Rechtsweg insoweit erschöpft, erklärt der Gerichtshof erneut, dass sich die Zulassung von Beweismitteln hauptsächlich nach nationalem Recht richtet und dass die Beweiswürdigung grundsätzlich Aufgabe der nationalen Gerichte ist; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, festzustellen, ob das Verfahren insgesamt, einschließlich der Art und Weise, wie Beweise erhoben wurden, fair war (siehe z.B. Ferrantelli und Santangelo ./. Italien, Urteil vom 7. August 1996, Entscheidungssammlung 1996-III, Rdnr. 51). Außerdem muss die Beweisaufnahme grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten und in öffentlicher Verhandlung unter Berücksichtigung der kontradiktorischen Auseinandersetzung erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Zeuge stets vor Gericht und in öffentlicher Verhandlung aussagen muss, wenn die Aussage als Beweis zulässig sein soll; besonders in bestimmten Fällen kann sich dies als unmöglich erweisen. Die Verwertung von Aussagen, die in früheren Verfahrensstadien gewonnen wurden, ist somit nicht an sich unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention, sofern die Verteidigungsrechte gewahrt wurden (siehe Asch ./. Österreich, Urteil vom 26. April 1991, Serie A Band 203, Rdnr. 27, und Solakov ./. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Individualbeschwerde Nr. 47023/99, Rdnr. 57, ECHR 2001-X). Gründet sich schließlich eine Verurteilung allein oder in entscheidendem Maße auf Aussagen, die von einer Person gemacht wurden, die zu befragen oder befragen zu lassen der Angeklagte nicht die Möglichkeit hatte, weder während der Ermittlungen noch in der Hauptverhandlung, so sind die Rechte der Verteidigung in einem Maße eingeschränkt, das mit den Garantien nach Artikel 6 nicht vereinbar ist (siehe u. v. a. Lucà ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 33354/96, Rdnr. 40, ECHR 2001-II, und Solakov, a.a.O., Rdnr. 57 sowie Vladimir Romanov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 41461/02, Rdnr. 100, 24. Juli 2008). Hinsichtlich der Beschränkung des Rechts des Beschwerdeführers, den Zeugen C. zu befragen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Anwalt des Beschwerdeführers C. im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Staatssicherheitsgericht in Istanbul zu der von ihm behaupteten Folterung sowie zu den diesbezüglichen Symptomen, die bei ihm danach aufgetreten sein sollen, befragt hat. Die Antworten auf diese Fragen wurden in der Niederschrift der Vernehmung des C. protokolliert und in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer verlesen. Das Landgericht zog folglich die Behauptungen des C. in Betracht, maß ihnen aber aus den vorerwähnten Gründen keine Glaubwürdigkeit bei. Der Beschwerdeführer machte schließlich selbst in den innerstaatlichen Verfahren nicht geltend, dass weitere Fragen zu der von C. behaupteten Folterung entscheidungserhebliche neue Erkenntnisse erbracht hätten. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die wiederholten Bemühungen des Landgerichts um ein Erscheinen des C. in der Hauptverhandlung erfolglos blieben, weil C. es ablehnte, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und weil er nicht per Videokonferenz vernommen werden wollte. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Möglichkeit gehabt, die Polizeibeamten zu befragen, die C. vernommen hätten, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer diese Möglichkeit sehr wohl gehabt und die Aussagen von drei der vier Polizeibeamten im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Staatssicherheitsgericht in Istanbul auch in Zweifel gezogen hat. Der Gerichtshof nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte in Anbetracht der Bestimmungen in Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe c der Konvention, nach denen mittelbare Beweisen sehr vorsichtig zu behandeln sind, auf die Glaubwürdigkeit des C. sowie der Polizeibeamten sorgfältig eingegangen sind und festgestellt haben, dass die mittelbaren Beweise durch wichtige unmittelbare Beweise bestätigt wurden. Das Landgericht hat sich insbesondere auf die Aussagen von Zeugen, die der Beschwerdeführer befragen konnte, sowie auf weitere Beweismittel wie Telefongespräche, das eigene Verhalten des Beschwerdeführers, die Veränderung seiner Aussagen im Verlauf des Verfahrens und die von ihm gesteuerten Geldflüsse gestützt und die verschiedenen ihm vorliegenden unmittelbaren und mittelbaren Beweise einer gründlichen und sorgfältigen Prüfung unterzogen. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Rechte der Verteidigung nicht in einem Maße eingeschränkt waren, das mit den Garantien nach Artikel 6 unvereinbar wäre. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass ihm die Einsicht in die Akten des Verfahrens über die Einziehung seiner Vermögenswerte verweigert worden sei. Der Beschwerdeführer berief sich dabei nicht auf einen Artikel der Konvention. Der Gerichtshof stellt fest, dass er sich nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts befassen kann. In der vorliegenden Rechtssache hat der Beschwerdeführer kein Gericht angerufen. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und Abs. 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident