Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.02.2009 – 37972/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC003797205
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT Individualbeschwerde Nr. 37972/05 J. N. ./. Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 37972/05 J. N. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2009 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 17. Oktober 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1953 geborene Beschwerdeführer, Herr J. N., ist deutscher Staatsangehöriger und in N. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn P. Wollenschläger, Rechtsanwalt in Nürnberg, vertreten. A. Die Umstände des Falls Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Am 26. August 2002 erging gegen den Beschwerdeführer Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg mit der Begründung, er habe es als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorsätzlich unterlassen, gemäß § 64 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes fristgerecht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Es wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 75 EUR verhängt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Unterstützung seines damaligen Rechtsanwalts Einspruch erhoben hatte, wurde vor dem Amtsgericht das Hauptverfahren eingeleitet. Eine mündliche Verhandlung wurde zunächst auf den 10. November 2003 anberaumt und dann auf den 22. Juni 2004 verlegt. Obwohl der Beschwerdeführer anwesend war, wurde die mündliche Verhandlung nicht eröffnet, sondern es fanden lediglich Gespräche zwischen dem Richter, dem Staatsanwalt und dem damaligen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers statt. Am 10. November 2004 wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren, das gegen den Beschwerdeführer wegen anderer strafrechtlicher Vorwürfe geführt wurde, vom Amtsgericht Nürnberg vorläufig eingestellt. Der vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Am 21. Dezember 2004 verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig und führte zur Begründung aus, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht beschwert sei. Das Landgericht befand, dass bei einem Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO der Angeklagte nur dann beschwert sei, wenn seine Unschuld eindeutig feststehe und er deshalb ein Recht darauf habe, freigesprochen zu werden. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Landgerichts in der vorliegenden Rechtssache nicht vor. Am 7. April 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 301/05) ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen und führte zur Begründung an, dass dem Beschwerdeführer aus dem Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts keine Rechtsnachteile erwüchsen und Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung nicht ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer stehe weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung, und es gebe grundsätzlich kein Recht auf Fortführung eines Strafverfahrens mit dem Ziel eines Freispruchs. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 18. April 2005 zugestellt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht § 154 Abs. StPO sieht die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens unter folgenden Voraussetzungen vor: „... (2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen. ... (4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden. (5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses." RÜGEN
1 Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei und brachte zur Begründung vor, dass der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg ohne eine mündliche Verhandlung ergangen und das Verfahren nicht durch ein öffentlich verkündetes Urteil beendet worden sei und er nicht habe freigesprochen werden können.
2 Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, dass der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg nach § 154 Abs. 2 StPO den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletze. 2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 3 der Konvention brachte er ferner vor, dass er während des Verfahrens vor dem Amtsgericht nicht hinreichend über die Art der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Beweise unterrichtet und ihm somit das Recht, sich selbst zu verteidigen, entzogen worden sei.
3 Abschließend rügte er nach Artikel 7 der Konvention, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens ihn in seinem Recht verletzt habe, wegen Mangels an Beweisen zur Begründung der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe freigesprochen zu werden. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Rüge einer Verletzung von Artikel 6 Der Beschwerdeführer rügte, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg und der Einstellungsbeschluss sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1, 2 und 3 der Konvention verletzt hätten; die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; ... (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist ... über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ... verteidigen zu lassen ..., d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; ...” Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention trug der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg nach § 154 Abs. 2 StPO ihn in seinem Recht verletzt habe, innerhalb angemessener Frist freigesprochen zu werden. Er rügte ferner, dass das Amtsgericht Nürnberg seinen Beschluss ohne öffentliche Verhandlung erlassen habe und dass das Verfahren nicht durch ein öffentlich verkündetes Endurteil beendet worden sei. Der Beschwerdeführer machte außerdem geltend, dass der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg seinem endgültigen Freispruch entgegengestanden habe und daher einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention darstelle. Abschließend rügte der Beschwerdeführer, dass er im Verlauf des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie die zugrundeliegenden Beweise nicht klar unterrichtet und ihm somit sein Recht aus Artikel 6 Abs. 3 der Konvention, sich selbst zu verteidigen, entzogen worden sei. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Absätze 2 und 3 des Artikels 6 der Konvention besondere Ausprägungen des in Absatz 1 enthaltenen allgemeinen Grundsatzes darstellen. Die in Artikel 6 Abs. 2 verankerte Unschuldsvermutung und die Rechte aus Artikel 6 Abs. 3 sind Bestandteile des Begriffs einer fairen Verhandlung im Strafverfahren, wie sie nach Absatz 1 vorgeschrieben ist (Deweer ./. Belgien, Urteil vom 27. Februar 1980, Serie A Band 35, Rdnr. 56). Die sich auf verschiedene Absätze des Artikels 6 beziehenden Rügen des Beschwerdeführers werden folglich nach diesen Bestimmungen im Zusammenhang geprüft. a) Die Rügen betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Amtsgericht Nürnberg stellt der Gerichtshof fest, dass in dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl zu Beginn die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe und der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt dargelegt sind. Diese Vorwürfe waren die Grundlage für das anschließende Hauptverfahren. Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten und hatte das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens bis zum Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts selbst zu verteidigen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass aus Artikel 6 der Konvention kein Recht erwächst, nach einer strafrechtlichen Anklage förmlich verurteilt oder freigesprochen zu werden. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass er im Urteil in der Rechtssache Deweer anerkannt hat, dass Verfahren durch einseitige Entscheidung zugunsten des Angeklagten beendet werden können, insbesondere wenn die Staatsanwaltschaft förmlich entscheidet, von der Verfolgung abzusehen, und wenn der erkennende Richter das Verfahren einstellt, ohne eine Entscheidung zu fällen (siehe Deweer, a.a.O., Rdnr. 49, mit Bezugnahme auf den Kommissionsbericht vom 5. Oktober 1978, Serie B Band 33, Rdnr. 58). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer, da ein Recht auf förmlichen Freispruch nicht besteht, auch kein Recht auf eine mündliche Verhandlung und ein öffentlich verkündetes Urteil hat, wenn die innerstaatlichen Gerichte entscheiden, das Verfahren einzustellen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Verfahren vor dem Amtsgericht stelle eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Konvention dar, da er über die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe nicht hinreichend unterrichtet worden sei, die Gerichtsentscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen sei, er nicht das Recht gehabt habe, sich selbst zu verteidigen, und gegen ihn kein förmlicher Freispruch oder Schuldspruch ergangen sei, kommt der Gerichtshof daher zu dem Ergebnis, dass seine Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. b) Die Rüge betreffend die vorläufige Einstellung des Verfahrens Es bleibt aber noch die Frage, ob ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren als noch gegen den Beschwerdeführer anhängig angesehen werden kann und folglich eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf Verhandlung über eine strafrechtliche Anklage innerhalb „angemessener Frist“ darstellt. Der Gerichtshof erinnert daran, dass das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist den Einzelnen u.a. davor schützen soll, dass er „über sein Schicksal zu lange im Ungewissen bleibt“ (siehe Withey ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59493/00, ECHR 2003-X, und Stögmüller ./. Österreich, Urteil vom 10. November 1969, Serie A Band 9, Rdnr. 5). Dementsprechend ist definiert worden, dass ein Strafverfahren „mit der amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde,“ beginnt, was insoweit auch dem Begriff der ‚‚erheblichen Auswirkungen auf die Lage des [Verdächtigen]“ entspricht (siehe E. ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A Band 51, Rdnr. 73). Demnach würde ein solches Verfahren mit einer amtlichen Mitteilung an den Beschuldigten, dass er wegen dieser Beschuldigungen nicht mehr verfolgt werde, enden, so dass im Ergebnis festgestellt werden kann, dass von erheblichen Auswirkungen auf die Lage des Betroffenen nicht mehr auszugehen ist. Diese Beendigung erfolgt in der Regel durch einen Freispruch oder eine Verurteilung (siehe X ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 8233/78, Kommissionsentscheidung vom 3. Oktober 1979, Rdnr. 64 und 65, unveröffentlicht). Der Gerichtshof hat jedoch, wie bereits ausgeführt, auch anerkannt, dass Verfahren durch einseitige Entscheidung zugunsten des Angeklagten beendet werden können, insbesondere wenn der erkennende Richter das Verfahren einstellt, ohne eine Entscheidung zu fällen. Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass ein Strafverfahren beendet ist, wenn die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten mitteilt, dass sie das Verfahren gegen ihn eingestellt hat (siehe Slezevicius ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 55479/00, Rdnr. 27, 13. November 2001, unveröffentlicht), und wenn ein innerstaatliches Gericht festgestellt hat, dass ein Angeklagter wegen seines psychiatrischen Krankheitsbildes verhandlungsunfähig ist (siehe Antoine ./. Vereinigtes Königreich, (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 62960/00, ECHR 2003-...), auch wenn in beiden Fällen weiterhin theoretisch die Möglichkeit bestand, dass der Angeklagte wegen der betreffenden Vorwürfe eines Tages noch verfolgt werden könnte. Hinsichtlich der Frage, ob das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache durch den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg, das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf ein weiteres gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren wegen anderer strafrechtlicher Vorwürfe vorläufig einzustellen, als beendet angesehen werden kann, weist der Gerichtshof einerseits darauf hin, dass für das Gericht weiterhin die Möglichkeit bestand, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer später wieder aufzunehmen. Nach § 154 Abs. 4 StPO kann ein Verfahren, wenn es mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist. Nach § 154 Abs. 5 StPO bedarf es zur Wiederaufnahme des Verfahrens eines Gerichtsbeschlusses. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach dem Einstellungsbeschluss nicht mehr bei Gericht anhängig ist, die Behauptung, eine Person habe ein Straftat begangen, nicht mehr aufrechterhalten wird und die betreffende Person nicht mehr im Sinne von Artikel 6 „einer Straftat angeklagt“ ist. Ihre Rechte und Freiheiten können wegen der strafrechtlichen Vorwürfe, die Gegenstand des eingestellten Verfahrens waren, nicht eingeschränkt werden, und es gibt keine erheblichen Auswirkungen mehr auf die Lage des Beschuldigten. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die bloße Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens es nicht rechtfertigt, insoweit zwischen einer vorläufigen oder sonstigen Einstellung des Verfahrens zu unterscheiden. Grundsätzlich kann die Verfolgung von Straftaten, die einer Person zur Last gelegt werden, von den Behörden eingeleitet und jederzeit während des Ermittlungsverfahrens eingestellt werden, ohne dass der Beschuldigte das Recht hat, die betreffenden Entscheidungen anzufechten. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens ist im Übrigen nicht auf die vorläufige Einstellung von Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 beschränkt, sondern besteht auch in anderen Fällen der Einstellung, die nicht als vorläufig bezeichnet sind, wie z.B. nach § 170 Abs. 2 StPO, demzufolge die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, wenn die Ermittlungen nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 und 5 StPO mit Verfahrensgarantien verknüpft ist. Die Wiederaufnahme ist nur durch Gerichtsbeschluss und nur dann möglich, wenn nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, denn die Verjährungsfristen beginnen wieder zu laufen, sobald ein Verfahren eingestellt worden ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist darüber hinaus auch nicht mehr möglich, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, das in der anderen Sache, derentwegen das Verfahren eingestellt wurde, ergangen ist, mehr als drei Monate vergangen sind. Ist die Verfolgung wegen der betreffenden Straftat inzwischen verjährt oder die genannte 3-Monatsfrist verstrichen, so wird die vorläufige Einstellung des Verfahrens endgültig. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg, das Verfahren vorläufig einzustellen, als Ende des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 6 angesehen werden kann, auch wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch ein Gericht weiterhin möglich war. Dementsprechend stellt der Gerichtshof fest, dass die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens für sich genommen keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Verhandlung über eine strafrechtliche Anklage innerhalb „angemessener Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstellt. Der Gerichtshof entscheidet daher, dass die Beschwerde insoweit offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. c) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung Im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass der in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung durch den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts verletzt worden sei, erinnert der Gerichtshof zunächst daran, dass dieser Grundsatz nicht dadurch untergraben ist, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ohne einen förmlichen Freispruch endete (siehe Withey ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59493/00, ECHR 2003-X). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine Person nach deutschem Recht bis zu ihrer Verurteilung unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht, gleichviel ob ein Verfahren endgültig oder vorläufig eingestellt wurde. In seinem Beschluss vom 7. April 2005, mit dem es abgelehnt hat, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung stand. In der vorliegenden Rechtssache gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Einstellungsbeschluss selbst eine Begründung enthält, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer als schuldig angesehen wurde. Folglich hat der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg, das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, den in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht verletzt. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen. 2. Die Rüge einer Verletzung von Artikel 7 Unter Berufung auf Artikel 7 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens ihn in seinem Recht verletzt habe, wegen Mangels an Beweisen zur Begründung der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe freigesprochen zu werden. Artikel 7, soweit maßgeblich, lautet: „(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. ...” Der Gerichtshof nimmt auf seine Würdigung unter 1. Bezug und erinnert daran, dass aus Artikel 6 der Konvention kein Recht erwächst, nach einer strafrechtlichen Anklage förmlich verurteilt oder freigesprochen zu werden. Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache nicht einer Straftat schuldig gesprochen, sondern dass das Verfahren eingestellt wurde. Folglich ist diese Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident