Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.02.2009 – 40899/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC004089905
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 40899/05 Y gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 40899/05 Y gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 15. September 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1967 geborene Beschwerdeführer, Herr Y, ist deutscher Staatsangehöriger und in M. wohnhaft. A) Der Hintergrund der Rechtssache Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 11. November 2003 erließ das Amtsgericht München gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung einen Strafbefehl und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 60 Euro. Auf Einspruch des Beschwerdeführers wurde das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet. Durch Urteil vom 8. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer zu 40 Tagessätzen a 35 Euro verurteilt. Auf Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft entschied das Landgericht München in einem Termin am 30. Juli 2004, ein psychiatrisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Tat einzuholen, und setzte das Verfahren aus. Am 16. September 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen den Richter, der das Verfahren vor dem Landgericht führte. Der Beschwerdeführer behauptete insbesondere, der Richter habe versucht, den Zeugen, den er in einem in der Sache anberaumten Termin präsentiert habe, einzuschüchtern. Der Antrag wurde am 29. Oktober 2004 abgewiesen, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei. Am 25. Mai 2005 stellte das Landgericht München das Beleidigungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) mit Rücksicht auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren, das gegen den Beschwerdeführer wegen anderer Tatvorwürfe eingeleitet worden war, vorläufig ein. Am 30. Mai 2005 legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht München Beschwerde ein; am 12. Juni 2005 erhob er gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Am 1. Juli 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, weil dieser durch die vorläufige Verfahrenseinstellung nicht beschwert sei und es keinen Anhaltpunkt dafür gebe, dass die Entscheidung willkürlich gewesen sei (Az.: 2 BvR 954/05). Darüber hinaus stehe der Beschwerdeführer weiterhin unter dem Schutz der Unschuldsvermutung, und die Fortführung eines Strafverfahrens mit dem Ziel des Freispruchs könne grundsätzlich nicht verlangt werden. Am 5. Juli 2005 verwarf das Oberlandesgericht München die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig, weil er durch den Einstellungsbeschluss des Landgerichts nicht beschwert sei. Das Oberlandesgericht wies die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers am 4. August 2005 zurück. Nachdem der Beschwerdeführer die Untätigkeit der zuständigen Behörden gerügt hatte, wies das Oberlandesgericht München die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sich dagegen gewandt hatte, dass das Landgericht München am 30. Juli 2004 ein psychiatrisches Gutachten über seine Schuldfähigkeit eingeholt hatte, am 12. Juli 2006 zurück, weil sie nur eine vorläufige prozessuale Maßnahme betreffe. Ferner wies es die Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsantrags gegen den Richter, der das Verfahren vor dem Landgericht geführt hatte, ab. Das Oberlandesgericht führte aus, dass Befangenheit des verfahrenführenden Richters nur im Wege der Beschwerde gegen ein im vorliegenden Beleidigungsverfahren ergangenes Urteil geltend gemacht werden könne; dieses Urteil gebe es aber wegen der Verfahrenseinstellung nicht. B) Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach 154 Abs. 2 StPO ist die Einstellung des Verfahrens vorgesehen; er hat folgenden Wortlaut: “... (2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen. ... (4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden. (5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.“ RÜGEN
1 Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 der Konvention, dass das Landgericht München das gegen ihn geführte Beleidigungsverfahren vorläufig eingestellt habe und er nicht freigesprochen worden sei.
2 Zudem rügte er nach Artikel 6 der Konvention, dass das Amtsgericht München die im erstinstanzlichen Verfahren zur Verfügung gestellten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt habe. Der von ihm präsentierte Zeuge sei von dem Richter, der das anschließende Verfahren vor dem Landgericht München geführt habe, eingeschüchtert worden; dieser Richter sei zudem befangen gewesen. Ferner sei sein Recht auf ein faires Verfahren dadurch, dass das Landgericht ein psychiatrisches Gutachten über seine Schuldfähigkeit eingeholt habe, verletzt worden.
3 Schließlich rügte der Beschwerdeführer, dass die Verfahrensführung und die Entscheidungen des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München auch Artikel 3, 10 und 13 der Konvention verletzt hätten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Rüge der vorläufigen Verfahrenseinstellung Der Beschwerdeführer rügte, dass die vorläufige Verfahrenseinstellung sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Konvention verletzt habe, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. ...” a) Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass es gemäß Artikel
6 der Konvention kein Recht auf eine förmliche Verurteilung oder einen Freispruch nach der Anklageerhebung gibt (siehe Rechtssache Deweer ./. Belgien, Urteil vom 27. Februar 1980, Serie A Bd. 35, Randnr. 49, unter Bezugnahme auf den Bericht der Kommission vom 5. Oktober 1978, Serie B Bd. 33, Randnr. 58). Es bleibt jedoch die Frage, ob ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren als noch gegen den Beschwerdeführer anhängiges Verfahren angesehen werden und demnach das Recht des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage innerhalb „angemessener Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzten kann. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass einer der Zwecke des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist darin besteht, Personen davor zu schützen, „zu lange über ihr Schicksal im Ungewissen zu bleiben“ (siehe Rechtssachen Withey ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59493/00, EGMR 2003-X; Stögmüller ./. Österreich, Urteil vom 10. November 1969, Serie A Bd. 9, Randnr. 5). Folglich gelten Strafverfahren mit „der offiziellen Anzeige der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet wird“, als begonnen; diese Begriffsbestimmung entspricht zugleich der, die auf die „erheblichen Auswirkungen auf die Situation“ des Verdächtigten abstellt (siehe Rechtssache E. ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A Bd. 51, Randnr. 73). Daraus folgt, dass derartige Verfahren mit einer offiziellen Anzeige an den Angeklagten, dass seine Strafverfolgung wegen dieser Tatvorwürfe eingestellt wird, beendet sein dürften und ebenso die Schlussfolgerung zulässig sein dürfte, dass nicht mehr von erheblichen Auswirkungen auf die Situation des Betroffenen ausgegangen werden kann. Dieses Ziel wird in der Regel mit einem Freispruch oder einer Verurteilung erreicht (siehe Rechtssachen X ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 8233/78, Kommissionsentscheidung vom 3. Oktober 1979, Randnrn. 64 and 65, unveröffentlicht). Gleichwohl erkannte der Gerichtshof in dem vorbezeichneten Urteil Deweer an, dass ein Verfahren durch eine einseitige Entscheidung zugunsten des Angeklagten beendet werden kann, auch dann wenn der Tatrichter das Verfahren ohne Entscheidung einstellt. Der Gerichtshof hat überdies erkannt, dass ein Strafverfahren endet, wenn die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten mitteilt, dass das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt worden sei, (siehe Rechtssache Slezevicius ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 55479/00, Randnr. 27, 13. November 2001, unveröffentlicht) und wenn ein nationales Gericht festgestellt hat, dass ein Angeklagter aufgrund seines psychiatrischen Krankheitsbilds verhandlungsunfähig sei (siehe Rechtssache Antoine ./.Vereinigtes Königreich (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 62960/00, EGMR 2003-...), auch wenn es in beiden Fällen nach wie vor theoretisch möglich ist, dass gegen den Angeklagten wegen der Tatvorwürfe eines Tages gerichtlich vorgegangen werden könnte. Der Gerichtshof merkt im Hinblick auf die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache mit dem Beschluss des Landgerichts München, es mit Rücksicht auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren, das gegen den Beschwerdeführer wegen anderer Tatvorwürfe eingeleitet worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, endete, einerseits an, dass für das Gericht noch die Möglichkeit einer künftigen Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bestand. Nach § 154 Abs. 4 StPO kann das Verfahren, das mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist. Nach § 154 Abs. 5 StPO bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses. Andererseits ist festzustellen, dass ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, dass das Strafverfahren einzustellen ist, das Verfahren nicht mehr beim Gericht anhängig ist, an dem Straftatenvorwurf nicht mehr festgehalten wird und der Betroffene somit im Sinne von Artikel 6 keiner „Straftat“ mehr „angeklagt“ ist. Seine Rechte und Freiheiten werden durch die Anklage, die Gegenstand des eingestellten Verfahrens war, nicht eingeschränkt; erhebliche Auswirkungen auf die Situation des Verdächtigen sind daher auch nicht mehr gegeben. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass allein die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens in dieser Hinsicht keine Unterscheidung zwischen einer vorläufigen oder anderen Verfahrenseinstellung rechtfertigt. Die Verfolgung von einer Person zur Last gelegten Straftaten kann in der Regel von den Behörden im Ermittlungsverfahren jederzeit eingeleitet oder beendet werden, ohne dass der Beschuldigte das Recht zur Anfechtung der damit einhergehenden Entscheidungen hat. Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer Verfahrenswiederaufnahme nicht auf die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO beschränkt, sondern stellt auch eine Option in anderen Einstellungssachen wie der nach § 170 Abs. 2 StPO, die nicht als vorläufig eingestuft werden, dar; nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass nach § 154 Abs. 4 und 5 StPO eine Verfahrenswiederaufnahme mit Verfahrensgarantien einhergeht. Das Verfahren kann nur durch Gerichtsbeschluss wieder aufgenommen werden, sofern wegen der zugrunde liegenden Straftat nicht inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist, weil der Lauf der gesetzlichen Fristen im Falle der Verfahrenseinstellung erneut beginnt. Überdies kann das Verfahren nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten des in der anderen Sache ergangenen Urteils, derentwegen das Verfahren vorläufig eingestellt wurde, auch nicht wieder aufgenommen werden. Ist wegen der zugrunde liegenden Straftat Verfolgungsverjährung eingetreten oder die vorgenante Dreimonatsfrist abgelaufen, wird das Verfahren durch die vorläufige Verfahrenseinstellung rechtkräftig beendet. Nach Auffassung des Gerichtshof kann daher davon ausgegangen werden, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht München das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 6 beendet hat, auch wenn die Möglichkeit einer gerichtlichen Wiederaufnahme des Verfahrens nach wie vor bestand. Der Gerichtshof befindet dementsprechend, dass die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens als solche keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb „angemessener Frist“ nach Artikel 6 Absatz 1 darstellt. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. b) Der Grundsatz der Unschuldsvermutung Soweit der Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens seitens des Landgerichts möglicherweise verletzt worden ist, weist der Gerichtshof zunächst erneut darauf hin, dass dieser Grundsatz nicht dadurch unterlaufen wird, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ohne förmlichen Freispruch beendet wurde (siehe Rechtssache Whitey, a. a. O.). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass nach deutschem Recht für eine Person bis zur ihrer Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt, gleichviel ob das Verfahren endgültig oder vorläufig eingestellt wurde. Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 2005, mit dem es die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung ablehnte, bestätigte das Gericht, dass der Beschwerdeführer nach der vorläufigen Verfahrenseinstellung weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung stehe. In der vorliegenden Rechtssache liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschluss, das Verfahren vorläufig einzustellen, selbst eine Begründung enthält, die darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer als schuldig erachtet wurde. Folglich verstößt der Beschluss des Landgerichts München, das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, nicht gegen die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention. Daher ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen. 2. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte überdies eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, weil das Urteil des Amtsgerichts München, mit dem er zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, auf einer unrichtigen Würdigung der von ihm in dem Verfahren beigebrachten Beweise beruht habe und er hätte freigesprochen werden müssen. Überdies behauptete er, dass der Richter, der das Verfahren vor dem Landgericht München geführt hatte, befangen gewesen sei und insbesondere versucht habe, den von ihm präsentierten Zeugen einzuschüchtern; deshalb hätte er von dem Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass der Beschluss des Landgerichts, nach § 81a StPO ein psychiatrisches Gutachten über seine Schuldfähigkeit einzuholen, auch sein Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Schließlich rügte der Beschwerdeführer, dass seine Rechte aus Artikel 3, 10 und 13 der Konvention durch das gerichtliche Strafverfahren verletzt worden seien, gab aber nicht an, welche konkrete Maßnahme oder prozessuale Entscheidung der Gerichte gegen diese Bestimmungen verstoßen hätten. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident