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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 03.02.2009 – 4290/03

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0203DEC000429003

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/02/09 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 4290/03 K.-D. P. und K. L. gegen Deutschland ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 4290/03 K.-D. P. und K. L. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefevre, Mirjana Lazarova Trajkovska, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30. Januar 2003 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Teilentscheidung vom 4. Dezember 2007, die Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers P. bezüglich der Verfahrensdauer zu vertagen, und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers P., nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1935 geborene Beschwerdeführer, Herr K.-D. P., ist deutscher Staatsangehöriger und in P. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn K. H. Christoph, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die Umstände des Falls Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Beschwerdeführer ist von Beruf Ingenieur und bezahlte Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Am 23. August 1995 erließ die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend „BfA“) einen Bescheid über den Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers und die Berechnungsgrundlage für seine Rente. Am 13. März 1996 wies die BfA den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Am 15. April 1996 erhob der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht Berlin. Mit Bescheid vom 22. April und 17. Juli 1996 bewilligte die BfA dem Beschwerdeführer eine Rente, deren Höhe nach Maßgabe des angegriffenen Bescheids vom 23. August 1995 festgesetzt wurde. Am 13. Oktober 1997 wies das Sozialgericht Berlin die Klage des Beschwerdeführers gegen die BfA-Bescheide als unbegründet ab. Am 14. Februar 1998 legte der Beschwerdeführer zum Landessozialgericht Berlin Berufung ein; zur Begründung trug er vor, ihm stehe eine höhere Rente zu. Darüber hinaus erhob der Beschwerdeführer am 19. März 1998 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und brachte dieselben Rügen vor. Am 24. März 1998 bat der Beschwerdeführer das Landessozialgericht Berlin, das Verfahren mit Blick auf die Verfassungsbeschwerde zum Ruhen zu bringen oder hilfsweise auszusetzen. Am 29. April 1998 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Für den Fall der Abweisung kündigte er auch die Vorlage weiterer Schriftsätze an. Das Landessozialgericht Berlin lehnte diesen Antrag am 12. Juni 1998 ab. In einer Mitteilung vom 4. Januar 1999 erklärte der Beschwerdeführer erneut, dass er das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens begehre. Er kündigte ferner die Übermittlung weiterer Stellungnahmen zu zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 wies der Beschwerdeführer erneut auf seine früheren Anträge hin, mit denen er das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens begehrt hatte. Im Januar 2001 forderte das Landessozialgericht Berlin den Beschwerdeführer auf, sein Begehren zu präzisieren und mitzuteilen, ob - wie im Schreiben vom 29. April 1998 angekündigt - weitere Stellungnahmen vorgelegt würden. Im März und April 2001 erinnerte das Gericht den Beschwerdeführer an die Abgabe seiner weiteren Stellungnahmen. Im Mai 2001 und Februar 2002 reichte der Beschwerdeführer weitere Schriftsätze ein und bat das Landessozialgericht Berlin ferner, eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Am 6. August 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Am 30. Januar 2003 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. In seinem ersten an den Gerichtshof gerichteten Schreiben wandte er sich gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und rügte, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei. Im Mai 2003 und nochmals im Oktober 2003 bat das Landessozialgericht Berlin den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob für ihn ein Vergleich in Frage komme. Am 21. Januar 2004 beantragte der Beschwerdeführer erneut, das Verfahren mit Blick auf die beim Gerichtshof erhobene Beschwerde ruhen zu lassen. Am 30. Dezember 2004 bestimmte das Landessozialgericht Berlin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. Januar 2005. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer zweimal einen Antrag auf Terminsaufhebung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens, weil seine Beschwerde noch beim Gerichtshof anhängig sei. Eine Abweisung seiner Anträge käme einem „Rechtsmissbrauch“ ihm gegenüber gleich. Das Landessozialgericht Berlin lehnte beide Anträge ab (Beschlüsse vom 19. und 24. Januar 2005). Am 26. Januar 2005 wies es die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Das Gericht ließ auch die Revision nicht zu. Am 16. Januar 2006 wies das Bundessozialgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig zurück. RÜGE Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens über seine Rentenansprüche vor den Sozialgerichten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte die Verfahrensdauer nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ In ihrer Stellungnahme führte die Regierung aus, dass der Beschwerdeführer die Rüge der Verfahrendauer nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erhoben habe. Der maßgebliche Tag, an dem das Verfahren endete, sei der 6. August 2002, als der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erging. In seiner Erwiderung bestritt der Beschwerdeführer dieses Vorbringen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, diese Frage in vorliegender Rechtssache nicht klären zu müssen, weil die Beschwerde seines Erachtens aus folgenden Gründen auf jeden Fall unzulässig ist. Die Regierung trug ferner vor, dass die Dauer des Verfahrens, insbesondere vor dem Landessozialgericht Berlin, im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falls nicht überlang gewesen sei. Diesbezüglich brachte sie vor, dass der Beschwerdeführer das Verfahren erheblich verzögert und auch kein Interesse an einer zügigen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin gehabt habe, sondern vielmehr versucht habe, eine endgültige Entscheidung dieses Gerichts zu verhindern. Die vorliegende Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verfahrensdauer verstoße daher gegen den Grundsatz des nemini licet venire contra factum proprium (Keinem ist erlaubt, sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten zu setzen). Die Regierung berief sich überdies auf die besondere sachliche und rechtliche Komplexität der Rechtssache und die außergewöhnlichen Umstände der deutschen Wiedervereinigung. Der Beschwerdeführer trug in seiner Erwiderung vor, dass die Gesamtdauer des Verfahrens trotz der Komplexität der Materie dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprochen habe. Er berief sich auch auf die Bedeutung, die die Rechtssache für ihn habe. Der Gerichtshof merkt zunächst an, dass die Gesamtdauer des Verfahrens zehn Jahre und vier Monate betrug: Das Verfahren begann im September 1995, als der Beschwerdeführer Widerspruch einlegte, und endete mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Januar 2006. Der Gerichtshof stellt fest, dass allein der Zeitraum, in dem das Verfahren bei dem Landessozialgericht Berlin anhängig war, eine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention wegen der Verfahrensdauer aufwerfen könnte. Das Verfahren vor dem Landessozialgericht begann im Februar 1998, als der Beschwerdeführer Berufung einlegte, und endete im Januar 2005, als es die Berufung zurückwies. Somit dauerte das Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin fast sieben Jahre. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Falls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII). Nur Verzögerungen, die dem Staat zuzurechnen sind, können die Feststellung einer Verletzung des Gebots der „angemessenen Frist“ rechtfertigen (siehe u. a. Rechtssache Ciricosta und Viola ./. Italien, 4. Dezember 1995, Randnr. 28, Serie A Band 337-A). Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache weder die Komplexität des Falls - er merkt an, dass es zwischen beiden Parteien unstreitig ist, dass das Verfahren ziemlich komplex war - noch die Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer - da das Verfahren die Rentenansprüche des Beschwerdeführers betraf, war es für ihn zweifelsohne von gewissem Belang - maßgeblich sind. Gleichwohl kommt es in vorliegender Rechtssache entscheidend auf das Verhalten des Beschwerdeführers an, ein Verhalten, das sogar Zweifel daran aufkommen lässt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vortragen kann, aufgrund der Verfahrensdauer verletzt zu sein. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im März 1998, also erst einen Monat nach Einlegung der Berufung beim Landessozialgericht Berlin, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhob, um dort die der Berechnung seiner Rente zugrunde liegenden materiellrechtlichen Bestimmungen überprüfen zu lassen. Aufgrund dieser Verfassungsbeschwerde und offenbar zur Verhinderung einer nachteiligen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin bat der Beschwerdeführer sodann das Landessozialgericht Berlin im März 1998, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder es hilfsweise auszusetzen. Er stellte diesen Antrag erneut im April 1998, Januar 1999 und Oktober 2000 und verwies immer wieder auf die erhobene Verfassungsbeschwerde. Folglich hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eindeutig kein Interesse an einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin. Obwohl der Beschwerdeführer bereits 1998 angekündigt hatte, sein Begehren zu präzisieren und es entsprechend zu begründen, und trotz der Aufforderungen und Erinnerungsschreiben des Landessozialgerichts im Jahr 2001 kam der Beschwerdeführer diesen außerdem erst im Mai 2001 und Februar 2002 nach. Er reagierte auch nicht, auf die Anfrage des Landessozialgerichts von Mai und Oktober 2003, ob für ihn ein Vergleich in Frage komme. Darüber hinaus bat der Beschwerdeführer das Landessozialgericht Berlin im Januar 2004 nach der Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde und der Erhebung der vorliegenden Beschwerde erneut, das Verfahren ruhen zu lassen. Kurz nachdem das Landessozialgericht Berlin Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte, stellte er schließlich zwei Anträge auf Terminsaufhebung mit der Begründung, dass ein Nichtabwarten der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einem „Rechtsmissbrauch“ ihm gegenüber gleichkommen würde. Unter diesen Umständen war die Verfahrensdauer nicht wesentlich von dem Landessozialgericht Berlin zu verantworten. Deshalb überschritt weder die Dauer des Verfahrens vor diesem Gericht noch die Gesamtdauer des Verfahrens die angemessene Frist. Daraus folgt, dass die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde im Übrigen einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident