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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 10.02.2009 – 30209/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0210DEC003020905
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 10/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 30209/05 J. N. (II) gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 30209/05 J. N. (II) gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. Juli 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1961 geborene Beschwerdeführer J. N. ist polnischer Staatsangehöriger und in S. (P.) wohnhaft. Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer reiste 1987 nach Deutschland ein. Bis Januar 1997 war er im Besitz einer befristeten Aufenthaltsbefugnis. Im April 1997 erhielt der Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Im Juli 1995 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren. Am 14. Dezember 1995 beantragte er für das erste Lebensjahr des Kindes Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Für den Beschwerdeführer betrugen die Leistungen nach diesem Gesetz 600 DM (etwa 306 Euro) monatlich. Am 20. Dezember 1995 wies das Amt für Versorgung und Familienförderung in Würzburg seinen Antrag ab. Am 17. Januar 1996 legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, den das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung am 27. März 1996 abwies. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfülle, weil er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und auch nicht die erforderliche Aufenthaltsberechtigung habe. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes reiche die befristete Aufenthaltsbefugnis für die Gewährung dieser Zuwendung nicht aus. Am 21. April 1996 erhob der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht Würzburg und trug vor, dass die einschlägigen Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes Ausländer diskriminierten. Im Rahmen eines anderen Verfahrens (zum Kindergeld) erhob der Beschwerdeführer u. a. gegen die einschlägigen Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes Verfassungsbeschwerde und führte zur Begründung aus, dass diese Ausländer diskriminierten. Am 2. Juni 1997 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung der wirksamen Rechtsbehelfe zurück. Am 18. Juli 1996 beantragte der Beschwerdeführer Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr seiner Tochter. Am 26. Februar 1997 wies das Amt für Versorgung und Familienförderung in Würzburg seinen Antrag ab. Am 26. Mai 1997 änderte es seinen Bescheid ab und gewährte dem Beschwerdeführer die beantragte Leistung ab dem 9. April 1997, weil er seit diesem Zeitpunkt eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung besitze. Der Beschwerdeführer legte Widerspruch ein, weil die Behörden das Erziehungsgeld auch für den Zeitraum vor dem 9. April 1997 versagt hätten. Am 17. Juni 1997 wies das Amt für Versorgung und Familienförderung in Würzburg den Widerspruch ab. Am 9. Juli 1997 erweiterte der Beschwerdeführer seine Klage vor dem Sozialgericht und ergänzte sie um seinen Anspruch auf Leistungen für das zweite Lebensjahr seiner Tochter betreffend den Zeitraum vor dem 9. April 1997. Am 11. November 1997 wies das Sozialgericht Würzburg die Klage des Beschwerdeführers in vollem Umfang mit der Begründung ab, dass er die Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfülle. Es befand auch, dass die Anforderung dieses Gesetzes an ausländische Staatsangehörige, im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung zu sein, nicht diskriminierend sei. Am 10. Dezember 1997 legte der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Berufung ein. Am 28. März 2001 ließ das Bayerische Landessozialgericht einen ergänzenden Antrag hinsichtlich einer Kostenentscheidung zu; es wies die Berufung zur Hauptsache aber insgesamt zurück. Am 5. September 2001 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil Revision ein. Am 14. April 2003 erkannte die Beklagte an, dass der Anspruch des Beschwerdeführers in der Sache selbst hinsichtlich des Zeitabschnitts von zwei Tagen (vom 7. bis 8. April 1997) gerechtfertigt sei. Am 24. April 2003 wies das Bundessozialgericht die Revision ab. Am 30 Juli 2003 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Am 6. Juli 2004 befand das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen war, dass die einschlägigen Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes gegen den im Grundgesetz normierten Gleichheitssatz verstießen (Az. Nr.: 1 BvR 2515/95). Es fügte hinzu, dass auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das vor der Ergänzung des Bundeserziehungsgeldgesetzes im Jahre 1993 geltende Recht anzuwenden sei, wenn dieses Gesetz nicht bis zum 1. Januar 2006 durch eine Neuregelung ersetzt werde. Am selben Tag erklärte das Bundesverfassungsgericht auch das Bundeskindergeldgesetz aus denselben Gründen für verfassungswidrig (Az. Nrn.: 1 BvL 4/97, 5/97 und 6/97) und räumte ebenso eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2006 ein. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundessozialgerichts am 17. März 2005 unter Verweis auf seine frühere Entscheidung vom 6. Juli 2004 auf. Es verwies die Sache an das Bundessozialgericht zurück und gab ihm auf, das Verfahren bis zu einer Änderung der angegriffenen Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes auszusetzen. Das Bundesverfassungsgericht führte in Übereinstimmung mit seiner früheren Entscheidung ferner aus, das Bundessozialgericht habe das vor der Ergänzung des Bundeserziehungsgeldgesetzes im Jahre 1993 geltende Recht anzuwenden, wenn eine Neuregelung bis zum 1. Januar 2006 nicht zu Stande komme. Am 18. September 2006 erkannte der Beklagte den Anspruch des Beschwerdeführers an; am 1. Dezember 2006 bot er auch die Verzinsung des ausstehenden Betrags an. Am 13. Dezember 2006 änderte der deutsche Gesetzgeber das Bundeserziehungsgeldgesetz, um es Ausländern mit einer befristeten Aufenthaltsbefugnis, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen war, zu ermöglichen, das Erziehungsgeld in Anspruch zu nehmen. Diese Änderung trat am 1. Januar 2006 rückwirkend in Kraft. Am 10. Mai 2007 erklärte das Bundessozialgericht die Revision des Beschwerdeführers für zulässig. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Anerkenntnis der Beklagten nicht angenommen hatte. Das beklagte Amt wurde zur Zahlung des vereinbarten Erziehungsgelds zuzüglich der angefallenen Zinsen verurteilt. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahren vor den nationalen Gerichten seine Rechte aus Artikel 6 der Konvention verletzt hätten. Er rügte insbesondere die überlange Verfahrensdauer. Zudem sei das gesamte Verfahren unfair gewesen, weil das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde, mit der die diskriminierende Regelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes rechtzeitig aufgehoben worden wäre, 1997 nicht zur Entscheidung angenommen habe. Er rügte auch, dass das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt habe, eine gerechte Entscheidung im Hinblick auf alle Ausländer, denen das Erziehungsgeld verwehrt worden war, zu erlassen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A) Verfahrensdauer Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ 1. Zu berücksichtigender Zeitraum Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der zu berücksichtigende Zeitraum mit dem Tag beginnt, an dem der Beschwerdeführer seinen Widerspruch einlegte, ein notwendiger erster Schritt, ehe das sozialgerichtliche Verfahren angestrengt werden kann (siehe Rechtssachen J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Randnr. 40, 20. Dezember 2001, und K. ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978 Serie A Bd. 27, Randnr. 98). Im vorliegenden Fall wurde das maßgebliche Verfahren am 17. Januar 1996 eingeleitet, als der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Amts für Versorgung und Familienförderung in Würzburg Widerspruch einlegte. Das Verfahren endete mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2007 und dauerte somit mehr als elf Jahre und drei Monate, wobei vier Instanzen und das Verwaltungsverfahren durchlaufen wurden. 2. Angemessenheit der Verfahrensdauer Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Falls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Rechtssachen Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII). Nach Auffassung des Gerichtshofs war der dem Verfahren zugrunde liegende wesentliche Sachverhalt nicht besonders komplex, weil er in den sozialgerichtlichen Verfahren unstrittig war. Die Rechtssache beinhaltete jedoch Rechtsfragen von einiger Komplexität wie die Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes mit der Verfassung und internationalen Verträgen. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass er im Juli 1997 seine ursprüngliche Klage zum Sozialgericht erweiterte und sie um Einbeziehung des Erziehungsgelds für das zweite Lebensjahr seiner Tochter ergänzte sowie seinen Klageantrag in Bezug auf die Kosten abänderte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von dem Recht Gebrauch machte, seine Klage abzuändern, hat jedoch nicht zu der Verfahrensdauer beigetragen, weil die Rechtsfragen unverändert blieben. Der Gerichtshof stellt zudem fest, dass das Verfahren zwar zum zweiten Mal bei dem Bundessozialgericht anhängig war, das beklagte Amt den Anspruch des Beschwerdeführers jedoch am 18. September 2006 anerkannte und sich am 1. Dezember 2006 zur Verzinsung des ausstehenden Betrags bereit erklärte. Laut Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer dieses Anerkenntnis nicht an und verhinderte damit den sofortigen Abschluss des Verfahrens. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Zeitspanne von etwa fünf Monaten, die zwischen dem vollständigen Anerkenntnis des Beklagten und dem endgültigen Urteil des Bundessozialgerichts lag, den nationalen Behörden nicht angelastet werden kann. Hinsichtlich des Verhaltens der nationalen Behörden stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren eine deutliche Besonderheit aufwies. Die Versagung des Erziehungsgelds durch die Sozialgerichte ergab sich aus den Anforderungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Im Jahr 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht die einschlägigen Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar und gab dem Gesetzgeber auf, sie bis zum Stichtag 1. Januar 2006 durch eine Neuregelung zu ersetzen. Nach Auffassung des Gerichtshofs war es bei Vorliegen einer systemischen Ungerechtigkeit aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes angemessen, dem Staat - wie dies das Bundesverfassungsgericht auch getan hat - eine Übergangsfrist zu gewähren, um auf dessen Entscheidung reagieren zu können und das Bundeserziehungsgeldgesetz neu zu fassen. Diese für den Beschwerdeführer etwa neun Monate umfassende Zeitspanne zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Verfahren am 17. März 2005 und dem Ende der Übergangsfrist am 1. Januar 2006 kann unter den besonderen Umständen der Rechtssache nicht den nationalen Gerichten angelastet werden. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und insbesondere die Frage betraf, ob der Beschwerdeführer etwa 18 Monate (vom 30. November 1995 bis 6. April 1997) Erziehungsgeld in Höhe von etwa 306 Euro monatlich beanspruchen konnte. Die von dem Beklagten geschuldete Summe war auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und lief daher während der Anhängigkeit des Verfahrens bei den Gerichten nicht auf. Abgesehen von dem vorübergehenden Zinsverlust, der dem Beschwerdeführer schließlich ersetzt wurde, erhöhte sich der ihm entstandene Schaden im Laufe der Zeit nicht. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann ein Zeitraum von insgesamt vierzehn Monaten nicht den nationalen Behörden angelastet werden; es verbleibt ein maßgeblicher Zeitraum von neun Jahren und elf Monaten. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Verfahren - neben dem Verwaltungsverfahren - insgesamt vier Instanzen durchlief und darin eine Zurückverweisung erfolgte. Obwohl der Eindruck entsteht, dass die Verfahrensdauer vor dem Landessozialgericht besonders lang war, berücksichtigt der Gerichtshof, dass die durchschnittlich je Instanz und für das Verwaltungsverfahren benötigte Zeit jeweils etwa zwei Jahre betrug. Die Gesamtverfahrensdauer war zumindest teilweise auf die auf verfassungswidrigen Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes beruhende systemische Ungerechtigkeit und die daraus resultierende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der es für alle anhängigen Kinder- und Erziehungsgeldsachen eine Übergangsfrist einräumte, zurückzuführen. Bei Würdigung der besonderen Umstände des Falls insgesamt kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Gesamtverfahrensdauer noch als angemessen im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention anzusehen ist. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. B) Die angebliche Ungerechtigkeit des Verfahrens Der Beschwerdeführer rügte auch die angebliche Ungerechtigkeit des Verfahrens im Allgemeinen. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident