Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 10.02.2009 – 40384/04

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0210DEC004038404

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 10/02/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 40384/04 von D. S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 40384/04 von D. S. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2009 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzklerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 11. November 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1949 geborene Beschwerdeführer, Herr D. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in S. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn J. Sklebitz, Rechtsanwalt in München, vertreten. A. Die Sachverhaltsumstände Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Der Hintergrund der Rechtssache Am 21. März 1990 sprach das Landgericht Ansbach den Beschwerdeführer des Mordes und des versuchten Mordes schuldig und verurteilte ihn deswegen zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Es stellte fest, dass er in beiden Fällen vorsätzlich, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt und seine Opfer zu reinen Objekten seiner Wut gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei gefühlskalt, neige zu Überreaktionen und sei psychopathisch und antisozial. Auch wegen der Schwere seiner Schuld sei er für jede der beiden Taten mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

2 Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe des Beschwerdeführers zur Bewährung Am 25. März 2004 - der Beschwerdeführer hätte am 6. November 2004 auf Bewährung entlassen werden können - lehnte das Landgericht Regensburg nach Anhörung des Beschwerdeführers und Stellungnahme der Justizvollzugsbehörden die Aussetzung der Vollstreckung seiner Strafe zur Bewährung ab und entschied, dass die „besondere Schwere“ der Schuld des Beschwerdeführers sowie seine Persönlichkeit eine Vollstreckungsdauer von insgesamt mindestens 26 Jahren geböten. Dabei stützte es sich darauf, dass der Beschwerdeführer wegen jeder der beiden Taten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, und verwies auf die Feststellungen des Landgerichts, dass er in beiden Fällen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt und somit zwei spezielle Mordmerkmale verwirklicht habe und dass er die Taten während seiner Bewährungszeit aufgrund einer Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung begangen habe. Das Gericht stützte sich auch auf die Stellungnahme der Justizvollzugsbehörden, in der es hieß, dass gegen den Beschwerdeführer vielfach Disziplinarmaßnahmen getroffen worden seien und dass nicht erkennbar sei, dass er persönliche Bindungen aufgebaut habe. Am 30. April 2004 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg seine Beschwerde. Es schloss sich den Feststellungen des Landgerichts Regensburg an, dass die Schwere der Schuld, die Auswirkungen der Straftaten sowie die vollstreckungsrechtliche Abwägung die Weitervollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe eindeutig geböten. Den Vortrag des Beschwerdeführers, er habe sich geändert, wies das Gericht insbesondere mit dem Hinweis auf die fehlende Aufarbeitung seiner Taten sowie seine ständigen Streitereien in der Vollzugsanstalt und sein fortwährendes aggressives Verhalten zurück. Am 9. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. § 211 Abs. 1 StGB lautet: „Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“ 2. § 57a Abs. 1 in Verbindung mit § 57 StGB: Unter diesen Voraussetzungen setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn u.a. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung zu erwarten sind.

3 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Merkmal der „besonderen Schwere der Schuld“ hinreichend bestimmt sei, zumal sich sein Gehalt hinreichend deutlich aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften, seiner Entstehungsgeschichte sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung erschließe. Es hat auch entschieden, dass es im Gegensatz zum Wortlaut des § 57 a Abs. 1 StGB Aufgabe der erkennenden Gerichte sei, die besondere Schwere der Schuld eines Täters festzustellen. In den bereits abgeurteilten Fällen, den sogenannten „Altfällen“, müsse jedoch weiterhin das Vollstreckungsgericht diese Feststellung treffen. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 2 und 3 der Konvention, dass seine lebenslange Freiheitsstrafe nach einer Verbüßdauer von 15 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt, sondern insgesamt eine Mindestvollstreckungsdauer von 26 Jahren festgesetzt worden sei. Unter Berufung auf Artikel 7 der Konvention rügte er, dass die Vollstreckungsgerichte bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld keinen kohärenten Ansatz verfolgten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Behauptete Verletzung der Artikel 2 und 3 der Konvention Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 2 und 3 der Konvention, dass seine lebenslange Freiheitsstrafe nach einer Verbüßdauer von 15 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt, sondern vielmehr eine Mindestvollstreckungsdauer von 26 Jahren festgesetzt worden sei. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 3 der Konvention zu prüfen sind, der wie folgt lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, u.a. von der Dauer der Behandlung, ihren körperlichen oder seelischen Folgen und zuweilen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (siehe Irland ./. Vereinigtes Königreich, 18. Januar 1978, Serie A Band 25, S. 65, Rdnr. 162). Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gegen einen erwachsenen Straftäter nicht schon an sich nach Artikel 3 oder einem anderen Artikel der Konvention verboten oder hiermit unvereinbar ist. Der Gerichtshof hat jedoch zugleich auch festgestellt, dass die Verhängung einer nicht reduzierbaren lebenslangen Freiheitsstrafe gegen einen Erwachsenen eine Frage nach Artikel 3 aufwerfen kann. Eine Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Frage zeigt, dass es nach Artikel 3 genügt, wenn das innerstaatliche Recht die Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf ihre Umwandlung, Ermäßigung, Beendigung oder die bedingte Entlassung des Gefangenen vorsieht (siehe u.a. Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Urteil vom 12. Februar 2008, Rdnr. 97, 98). Abschließend möchte der Gerichtshof auch darauf hinweisen, dass die Staaten nach der Konvention verpflichtet sind, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Gewaltkriminalität zu treffen (siehe V. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24888/94, ECHR 1999-IX, Rdnr. 98). In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Schwere der Straftat bei der Entscheidung, die Strafe nicht zur Bewährung aussetzen, nur ein Aspekt war; weitere Gründe lagen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seinem Verhalten im Strafvollzug. Der Gerichtshof lässt gelten, dass ein Zeitraum von möglicherweise 26 Jahren im Strafvollzug eine sehr lange Freiheitsstrafe bedeutet, die bei dem Beschwerdeführer Angst und Unsicherheit verursachen kann. Gleichwohl ist der Beschwerdeführer nicht aller Hoffnung auf Entlassung aus der Haft beraubt. Das deutsche Recht sieht ausdrücklich ein System der bedingten Entlassung vor, und es steht dem Beschwerdeführer frei, jederzeit erneut einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Haft zu stellen. Außerdem deutet nichts darauf hin, dass die fortdauernde Freiheitsentziehung ihm tatsächlich erhebliches seelisches oder körperliches Leid verursacht. Der alleinige Hinweis auf sein Alter genügt insoweit nicht. In Anbetracht dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der hohen Schwelle, die Artikel 3 der Konvention hier vorsieht, kann die Entscheidung, die lebenslange Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers nicht zur Bewährung auszusetzen, nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Konvention bezeichnet werden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig zu erklären ist. B. Behauptete Verletzung von Artikel 5 der Konvention Mit seinem Vorbringen, das Merkmal der "besonderen Schwere der Schuld des Verurteilten" sei von den Vollstreckungsgerichten nicht einheitlich angewendet worden - Voraus-setzung für die Entlassung nach 15 Jahren Strafvollzug ist u.a., dass dieses Merkmal nicht vorliegt -, hat der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen auch auf Artikel 5 der Konvention berufen, indem er unterstellte, dass die fortdauernde Entziehung seiner Freiheit nunmehr willkürlich und im Sinn von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention keine „... rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ mehr sei. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung zwar in erster Linie erfordert, dass es für jede Festnahme bzw. Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht gibt, dass sie aber auch die Qualität des Rechts betrifft. Darüber hinaus sollte jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck von Artikel 5, nämlich dem Schutz des Einzelnen vor Willkür, in Einklang stehen (siehe u.v.a. Amuur ./. Frankreich, Urteil vom 25. Juni 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 850-51, Rdnr. 50). In der vorliegenden Rechtssache beruhte die Fortdauer der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage, nämlich auf § 57a Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 StGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Der Gerichtshof bemerkt außerdem, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Beschwerdeführers durch das Landgericht Regensburg auf den Feststellungen des Landgerichts Ansbach beruhte, wonach der Beschwerdeführer in beiden Fällen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen handelte und somit in beiden Fällen zwei spezielle Mordmerkmale verwirklichte. In Erfüllung der positiven Verpflichtung, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Gewaltkriminalität zu treffen, hat das Gericht außerdem neben den in den Taten selbst liegenden Gründen auch Präventionsaspekte berücksichtigt, nämlich das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug und die Tatsache, dass er die Taten während einer laufenden Bewährungszeit beging. Schließlich muss auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, es gebe keinen einheitlichen Ansatz bei Entscheidungen über die besondere Schwere der Schuld - ein Merkmal, das nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend bestimmt ist -, nicht substantiiert, sondern ganz allgemein darauf verwiesen hat, dass es Fälle gebe, in denen anders entschieden worden sei, ohne jedoch diese Fälle näher zu bezeichnen. Im Lichte dieser Überlegungen kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht als willkürlich bezeichnet werden. Daraus folgt, dass auch dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig zu erklären ist. C. Behauptete Verletzung von Artikel 7 der Konvention Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, dass die Vollstreckung seiner lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei, und trug vor, dass es keinen einheitlichen Ansatz der Vollstreckungsgerichte bei der Anwendung des Merkmals der "besonderen Schwere der Schuld des Verurteilten" gebe. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet: „Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“ Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 7 verankerte Garantie ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt. Sie beinhaltet in allgemeinen Worten den Grundsatz, dass nur durch Gesetz eine Straftat definiert und eine Strafe bestimmt werden dürfen (nullum crimen, nulla poena sine lege). Der Begriff „Gesetz” beinhaltet qualitative Erfordernisse, u.a. Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit. Diesen qualitativen Erfordernissen müssen sowohl die Definition einer Straftat als auch die Strafe, mit der diese Straftat bedroht ist, genügen. Eine Person muss dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung, gegebenenfalls mit Hilfe der gerichtlichen Auslegung dieser Bestimmung, entnehmen können, durch welche Handlungen und Unterlassungen sie sich strafbar macht und mit welcher Strafe die begangene Handlung bzw. Unterlassung bestraft wird (siehe u.a. Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 137-140). In der vorliegenden Rechtssache war zu der Zeit, als der Beschwerdeführer die Straftaten beging (und ihretwegen verurteilt wurde), die lebenslange Freiheitsstrafe zwingend vorgeschrieben und eine Aussetzung der Strafvollstreckung nach 15 Jahren Strafvollzug eindeutig davon abhängig, ob das Strafvollstreckungsgericht die besondere Schwere der Schuld eines Verurteilten feststellte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 1992 im Einzelnen ausgeführt, dass das Merkmal der „besonderen Schwere der Schuld“ hinreichend bestimmt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es uneinheitlich angewendet wurde. Wie bereits festgestellt wurde, sind die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend substantiiert worden (siehe im Gegensatz dazu Kafkaris, a.a.O.). Es liegt in der vorliegenden Rechtssache auch kein Anzeichen auf eine Rückwirkung vor, denn die materiellrechtlichen Bestimmungen und die Bestimmungen über die Strafaussetzung galten unverändert weiter. Daraus folgt, dass die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld des Beschwerdeführers nicht als rückwirkende Verhängung eine „schwereren Strafe“ angesehen werden kann, die den Erfordernissen nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention nicht genügt. Folglich muss auch dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig erklärt werden. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident