Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 10.02.2009 – 42440/07

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0210DEC004244007

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 10/02/09 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 42440/07 H. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 42440/07 H. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, Richter, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. September 2007 eingereicht wurde, im Hinblick auf die gütliche Einigung in der Sache, die zwischen der Bundesregierung („die Regierung“) und der Beschwerdeführerin erzielt wurde, im Hinblick darauf, dass sich Richterin Renate Jäger, die für Deutschland gewählte Richterin, in der Sache für befangen erklärt hat (Artikel 28 der Verfahrensordnung der Gerichtshofs) und die beschwerdegegnerische Regierung dem Gerichtshof gemäß Artikel 29 Abs. 1a mitgeteilt hat, dass sie einen anderen gewählten Richter benannt hat, nämlich Richter Mark Villiger, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1935 geborene Beschwerdeführerin, Frau H., ist deutsche Staatsangehörige und in B.-B. wohnhaft. Die Regierung wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin Almut Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die Beschwerde betrifft das Gerichtsverfahren wegen der Scheidung der Beschwerdeführerin und Folgesachen, das am 6. April 1994 eingeleitet wurde, nachdem der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin die Scheidung eingereicht hatte. Im Verlauf des Verfahrens erklärten die innerstaatlichen Gerichte die Scheidung für rechtskräftig, setzten den Versorgungsausgleich der Beschwerdeführerin fest und trennten die übrigen Folgesachen ab. Hinsichtlich der übrigen Folgensachen schlossen die Beschwerdeführerin und ihr früherer Ehemann schließlich einen Vergleich. Am 22. März 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich festgelegt wurde, zur Entscheidung anzunehmen. RÜGEN Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 6 der Konvention die Dauer des Scheidungs- und Folgesachenverfahrens; sie brachte vor, dass das Verfahren unfair geführt worden sei und die beteiligten Richter befangen gewesen seien. Gestützt auf Artikel 8 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 rügte sie die Abtrennung der Folgesachen vom Scheidungsverfahren, den Scheidungsausspruch selbst sowie den Zugewinn- und Versorgungsausgleich. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 28. November 2008 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung ein, die von der Regierung und der Beschwerdeführerin am 11. bzw. 13. November 2008 unterschrieben wurde: Gütliche Einigung in der Individualbeschwerde Nr. 42440/07 H. ./. Bundesrepublik Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte Frau Dr. Almut Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, sowie die Beschwerdeführerin Frau H. schließen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Individualbeschwerde Nr. 57249/001 Menschenrechte erhobenen folgende Vereinbarung (gütliche Einigung):

1 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 bestätigte die Regierung, dass die Nummer der Individualbeschwerde wie in der Überschrift der Erklärung 42440/07 lauten sollte 1. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, an die Beschwerdeführerin als Ausgleich für sämtliche Ansprüche in Zusammenhang mit o. g. Individualbeschwerde einen Gesamtbetrag von 9.000,-- EURO zu bezahlen. Mit diesem Betrag sind alle denkbaren Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Entschädigung der Beschwerdeführerin sowie Kosten und Auslagen, abgegolten. Als Nachweis für die Zahlung genügt die Kopie der Auszahlungsanordnung des Bundesministeriums der Justiz (Anordnung zur Leistung einer einmaligen Auszahlung) an die zuständige Bundeskasse.

2 Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich, innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Kopie der Auszahlungsanordnung gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Rücknahme o. g. Individualbeschwerde und ihr Einverständnis mit der Streichung der Beschwerde aus dem Register zu erklären. Für den Fall, dass der Gerichtshof das Verfahren fortführen sollte, wird der unter Ziffer 1 genannte Betrag auf eine etwaige, durch den Gerichtshof ausgesprochene Zahlungsverpflichtung (insb. für Entschädigung, Kosten und Auslagen) angerechnet.

3 Die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger weiterer Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem der Individualbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt diesen Verzicht an.

4 Die Verfahrensbevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland wird diese Vereinbarung dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mitteilen.“ Am 8. Dezember 2008 ging beim Gerichtshof eine von der Beschwerdeführerin unterschriebene Erklärung ein, in der sie die Rücknahme ihrer Individualbeschwerde Nr. 42440/07 und ihr Einverständnis mit der Streichung der Beschwerde aus dem Register des Gerichtshofs gemäß den Bedingungen unter Ziffer 2 der o. g. Vereinbarung erklärte. Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung der Parteien auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident