Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 12.05.2009 – 14849/08

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0512DEC001484908

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 12/05/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 14849/08 E. u. a. ./. Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 14849/08 E. u. a. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Isabelle Berro-Lefevre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 19. März 2008 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um 64 natürliche Personen, die alle französische Staatsangehörige sind (siehe Liste im Anhang), sowie einen Verein, den “Orphelins de pères malgré-nous d’Alsace-Moselle“. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn A. Friederich, Rechtsanwalt in Straßburg, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Die Beschwerdeführer sind Waisen, deren Väter starben, als sie während des Zweiten Weltkriegs als „Malgré-nous“ in den deutschen Streitkräften dienten. Der Begriff “Malgré-nous” bezeichnete die etwa 130.000 männlichen Erwachsenen aus dem Elsass und Lothringen, die von 1942 an zwangsweise in die deutschen Streitkräfte eingezogen wurden; etwa 40.000 von ihnen starben. Um diese Eingezogenen an der Desertion zu hindern, wurden gelegentlich Personen aus ihrem weiteren Familienkreis als Geiseln genommen. Auch wurden Familienmitglieder von „Malgrés-nous“, die aus der deutschen Wehrmacht desertiert hatten, zur Zwangsarbeit herangezogen oder als Vergeltungsmaßnahme in Konzentrationslager verbracht. B. Deutsche Entschädigungszahlungen an französische Opfer der NS-Verfolgung Die Bundesrepublik einigte sich als Nachfolgerin des Deutschen Reichs mit der Französischen Republik auf beträchtliche Entschädigungszahlungen. Am 15. Juli 1960 zahlte die Bundesrepublik Deutschland zur Entschädigung der französischen Staatsangehörigen, die unmittelbar Opfer der NS-Verfolgung geworden waren, 400 Mio. DM an die Französische Republik. Auf der Grundlage der deutschfranzösischen Vereinbarung vom 31. März 1981 stellte die Bundesrepublik Deutschland der „Fondation Entente Franco-Allemande“ (Stiftung Deutsch-Französische Verständigung), einer nach französischem Recht errichteten Stiftung, die unter anderem für die Verteilung der Entschädigungszahlungen an die Zwangsrekrutierten verantwortlich ist, 250 Mio. DM zur Verfügung; die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik vereinbarten, dass die „Malgré-nous“ mit diesen Zahlungen entschädigt seien. Waisen verstorbener „Malgré-nous“ waren von der Entschädigung ausgeschlossen. C. Petition an den Bundestag Einer der Beschwerdeführer reichte beim Deutschen Bundestag eine Petition ein. Mit der Begründung, dass die deutsche und die französische Regierung vereinbart hatten, bei den Zahlungen in den Jahren 1960 und 1981 handele es sich um die abschließende Geste an die früheren französischen Soldaten, die zwangsweise in die deutschen Streitkräfte eingezogen worden waren, beschloss der Bundestag am 20. September 2007, die Prüfung der Petition einzustellen. RÜGEN

1 Nach den Artikeln 2, 3, 4, 5, 9, 10 und 14 der Konvention rügten die Beschwerdeführer die Behandlung ihrer verstorbenen Väter und ihrer Familien.

2 Nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 rügten die Beschwerdeführer weiter, dass die Waisen verstorbener „Malgré-nous“ nicht entschädigt worden seien.

3 Schließlich rügten sie nach Artikel 14 und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, dass sie diskriminiert worden seien, weil sie nicht entschädigt und nicht als Opfer der Zwangsrekrutierung ihrer verstorbenen Väter angesehen worden seien. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 2 (Recht auf Leben), Artikel 3 (Verbot von Folter), Artikel 4 (Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit), Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Artikel 10 (freie Meinungsäußerung) und Artikel 14 (Verbot von Diskriminierung) die Zwangsrekrutierung der Malgré-nous, ihre Behandlung in den deutschen Streitkräften sowie die Geiselnahme, Internierung und Zwangsarbeit von Mitgliedern ihres erweiterten Familienkreises. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass einer Vertragspartei in Bezug auf eine Handlung oder Tat, die sich vor dem Tag des Inkrafttretens der Konvention ereignete, bzw. in Bezug auf eine Situation, die am Tag des Inkrafttretens der Konvention nicht mehr vorlag, gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Völkerrechts keine Verpflichtungen nach den Konventionsbestimmungen erwachsen (siehe, sinngemäß, Blečić ./. Kroatien [GK], Individualbeschwerde Nr. 59532/00, Rdnr. 70, ECHR 2006-...). Die gerügten Handlungen fanden alle vor Inkrafttreten der Konvention statt. Daraus folgt, dass diese Rügen im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione temporis mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen sind. 2. Nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 rügten die Beschwerdeführer weiter, dass sie als Waisen verstorbener „Malgré-nous“ nicht entschädigt worden seien. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ a. Die Rüge des Vereins Zu Beginn hat der Gerichtshof zu prüfen, ob der Verein “Orphelins de pères malgré-nous d’Alsace-Moselle“ (OPMNAN) behaupten kann, Opfer der Nichtentschädigung seiner Mitglieder zu sein. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass ein Beschwerdeführer von der fraglichen Handlung oder Unterlassung unmittelbar betroffen sein muss (siehe Rechtssache Amuur ./. Frankreich, Urteil vom25. Juni 1996, Rdnr. 36, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III). Der Gerichtshof weist weiterhin erneut darauf hin, dass ein Verein sich lediglich auf eine Verletzung seiner eigenen Rechte berufen kann, nicht aber eine Verletzung der Rechte seiner Mitglieder rügen darf, da Artikel 35 nicht vorsieht, dass Personen zur Auslegung der Konvention eine Art Popularklage erheben (siehe Ada Rossi und andere ./: Italien (Entsch.), Individualbeschwerden Nr. 55185/08, 55483/08, 55516/08, 55519/08, 56010/08, 56278/08, 58420/08 and 58424/08, ECHR 2008–...). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Verein nur eine Verletzung der Rechte seiner Mitglieder rügt und dementsprechend nicht als Opfer angesehen werden kann. Daraus folgt, dass die Rüge des Vereins insgesamt im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist. b. Die Rügen der einzelnen Beschwerdeführer Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer stellt der Gerichtshof erneut fest, dass ein Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nur insoweit geltend machen kann, als die angefochtenen Entscheidungen sein „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand haben. „Eigentum“ kann entweder „vorhandenes Eigentum“ oder Vermögenswerte, auch Forderungen, bedeuten, hinsichtlich derer die Beschwerdeführer vorbringen können, dass sie zumindest eine „berechtigte Erwartung“ haben, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen (siehe von Maltzan u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnr. 74(c), ECHR 2005-V, und Kopecký ./. Slowakische Republik [GK], Individualbeschwerde Nr. 44912/98, Rdnr. 35(c), ECHR 2004-IX). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Eigentumsrecht nur dann als Vermögenswert angesehen werden und somit eine nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützte „berechtigte Erwartung“ begründen kann, wenn es eine ausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, beispielsweise wenn es in der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte bestätigt wird (siehe Kopecký, a.a.O., Randnr. 52). Den Beschwerdeführern steht weder nach einer Entschädigungsregelung für französische Opfer der NS-Verfolgung noch nach deutschem Recht eine Entschädigung zu. Zu prüfen ist noch, ob sie behaupten können, sie hätten eine "berechtigte Erwartung" in Bezug auf den Erhalt einer Entschädigung gehabt. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Konvention die Vertragsstaaten nicht ausdrücklich verpflichtet, einem von einem Vorgängerstaat verursachten Unrecht oder Schaden abzuhelfen (siehe Kopecký, a.a.O., Rdnr. 35 und 37-38; Woś ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22860/02, Rdnr. 84, ECHR 2005-IV, bei der der Beschwerdeführer zumindest einen vertretbaren Anspruch nach innerstaatlichem Recht glaubhaft machen konnte, nachfolgend bestätigt in Woś ./.. Polen, Individualbeschwerde Nr. 22860/02, Rdnr. 73 f., 8. Juni 2006; von Maltzan u.a., a.a.O. Rdnr. 77; Associazione Nazionale Reduci Dalla Prigionia dall’Internamento e dalla Guerra di Liberazione und 275 andere ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.. 45563/04 , 4. September 2007; Epstein u.a. ./. Belgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 9717/05, ECHR 2008-... (Auszüge); und Preußische Treuhand GmbH & Co. Kg a. A. ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47550/06, ECHR 2008-... (Auszüge)). Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Auffassung, eine bereits geltende Entschädigungsregelung könne zum Vorteil eines Beschwerdeführers geändert werden, nicht als eine Form von „berechtigter Erwartung“ im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 angesehen werden kann, denn es gibt einen Unterschied zwischen der bloßen Hoffnung auf Entschädigung, so verständlich diese auch sein mag, und einer berechtigten Erwartung, die ihrer Art nach konkreter als eine bloße Hoffnung sein muss und sich auf eine Rechtsvorschrift oder einen Rechtsakt wie beispielsweise eine gerichtliche Entscheidung stützen muss (siehe sinngemäß Grazinger und Granzingerova ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 39794/98, Rdnr. 73, ECHR 2002-VII, sowie von Maltzan u.a., a.a.O., Rdnr. 112). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführer sich nicht auf Rechtsvorschriften oder ein gerichtliche Entschädigung stützte. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Beschwerdeführer keine „berechtigte Erwartung“ in Bezug auf den Erhalt einer Entschädigung hatten. Daraus folgt, dass diese Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. 3. Nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 rügten die Beschwerdeführer weiter, dass sie diskriminiert worden seien, da sie nicht als Opfer der Zwangsrekrutierung, der Behandlung oder des Todes ihrer verstorbenen Väter entschädigt und behandelt worden seien. Artikel 14 lautet wie folgt: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 14 eine Ergänzung der übrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle darstellt. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Die Anwendung von Artikel 14 setzt nicht notwendigerweise eine Verletzung eines der nach der Konvention garantierten materiellen Rechte voraus. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der streitgegenständliche Sachverhalt „in den Bereich“ einer oder mehrerer Konventionsbestimmungen fällt (siehe Burden ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13378/05, Rdnr. 58, 29. April 2008). Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Waisen der „Malgré-nous“ nicht behaupten können, sie hätten eine berechtigte Erwartung in Bezug auf den Erhalt einer Entschädigung gehabt, und dass der in Rede stehende Sachverhalt nicht unter das Protokoll Nr. 1 fällt. Dieser Feststellung steht das Urteil des Gerichthofs in der Rechtssache Stec u.a. nicht entgegen, in welchem der Gerichtshof feststellte, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zwar kein Recht auf Erhalt irgendwelcher Sozialleistungen verleiht, dass ein Staat, wenn er sich für den Aufbau eines Sozialleistungssystems entscheidet, dies jedoch auf eine mit Artikel 14 vereinbare Weise tun muss (siehe Stec u.a. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 65731/01, Rdnr. 53, ECHR 2006). Die Rechtssache unterscheidet sich von Stec u.a. darin, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs ein allgemeines Altersrentensystem vorsah, die deutsche Regierung jedoch kein allumfassendes Entschädigungssystem vorsah, dem gemäß die Waisen der "Malgré-nous" grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung gehabt hätten. Darüber hinaus ist die “Fondation Entente Franco-Allemande“ eine nach französischem Recht errichtete Stiftung. Die deutsch-französische Vereinbarung vom 31. März 1981 übertrug die Verteilung der Entschädigungsgelder an die „Malgré-nous“ der Stiftung. Der Gerichtshof stellt fest, dass Deutschland für die Verteilung der Gelder durch die Stiftung nicht unmittelbar verantwortlich gemacht werden kann. Schließlich müsste jede Entschädigung an die Waisen der „Malgré-nous“ außerhalb des Rahmens der deutschen Gesetzgebung zu den sozialen Sicherungssystemen erfolgen und ist daher mit der Zahlung von Sozialleistungen nicht vergleichbar (vgl. Associazione Nationale Reduci Dalla Prigionia dall’internamento e dalla Guerra di Liberazione und 275 andere, a.a.O.). Daraus folgt, dass diese Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. Mit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof daher die Beschwerde für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident Anhang Liste der Beschwerdeführer 1. B. E. 2. O. – Association des Orphelins de pères « malgré nous » d’Alsace-Moselle 3. G. M.

4 J.-J. S.

5 E. G. épouse S.

6 R. S.

7 G. V. G.

8 J. E.

9 R. A.

10 W. O.

11 E. OS., née R.

12 M. H.

13 J. A. H.

14 G. W.

15 R. K.

16 R. C.

17 A. L.

18 C. H.

19 F. M.

20 M. L., née E.

21 R. R.

22 A. G.

23 M.-O. Z. épouse M.

24 G. G.

25 R. M.

26 R. S.

27 C. H.

28 J.-M. B.

29 M. H.

30 M. J., née A.

31 C. C.

32 R. P.

33 B. H.

34 G. B.

35 M. W., née R.

36 R. Z.

37 A. Z.

38 G. Z.

39 Ch. H.

40 M. Z.

41 I. H. née U.

42 D. T. née U.

43 Y. R. V.

44 M. H. née H.

45 M. V.

46 F. F.

47 R. F.

48 J. F.

49 M.-L. L. née F.

50 M.-L. L.

51 M. Z.-S.

52 M.-T. O. née M.

53 A. O.

54 E. O.

55 B. O.

56 A.-M. P.-Z.

57 F. G.

58 F. E.

59 M.-P. W.

60 J.-C. L.-T.

61 Mme H.-H. née V.

62 R. G. L.

63 R. A.

64 M.-C. G.

65 F.-J. G.