Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 02.06.2009 – 29056/06
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0602DEC002905606
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 02/06/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 29056/06 N. und S. D. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 29056/06 N. und S. D. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 2. Juni 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 18. Juli 2006 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1978 bzw. 1977 geborenen Beschwerdeführer, Frau N. D. und Herr S. D., sind deutsche Staatsangehörige und in H. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Frau Eva Beate Bäumler, Rechtsanwältin in Hannover, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Am 19. August 2000 wurde das erste Kind der Beschwerdeführer mit schweren Fehlbildungen geboren; u. a. hatte es keine Arme und Hände, einen verkürzten Oberschenkel und eine schwere Hüftdysplasie. Die Beschwerdeführer erhoben vor dem Landgericht Hannover Zivilklage auf Unterhalt und Scherzensgeld gegen die betreuende Gynäkologin. Sie brachten vor, dass sich die Mutter, wenn sie über die Behinderung informiert worden wäre, für eine Abtreibung entschieden hätte. Während einer Verhandlung teilte das Landgericht den Parteien mit, dass es die Absicht habe, zunächst zur Frage eines schweren Diagnosefehlers Beweis zu erheben. Am 6. November 2003 teilte das Landgericht den Beschwerdeführern mit, dass es die Beweiserhebung entgegen seiner früheren Absicht mit der Frage beginnen werde, ob ein Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre. Am 17. März 2005 wies das Landgericht die Klage insgesamt ab. Es war der Auffassung, dass die Frage, ob die Gynäkologin einen schweren Diagnosefehler begangen habe, offen gelassen werden könne, da bezüglich des Unterhaltsanspruchs nachgewiesen werden müsse, dass eine Abtreibung rechtlich zulässig gewesen wäre, wenn die Eltern über die Behinderung informiert worden wären. Das Gericht stellte fest, dass ein Schwangerschaftsabbruch nur dann legal gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführer nachgewiesen hätten, dass der Abbruch die einzige Möglichkeit gewesen wäre, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Mutter abzuwenden. Unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten stellte das Gericht fest, dass die Mutter nicht nachgewiesen habe, dass ein Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre. In seinem Gutachten habe der Sachverständige festgestellt, dass die Beschwerdeführer aus der Zeit der Schwangerschaft keine ausreichenden Unterlagen eingereicht und keine ausreichenden Fakten dargelegt hätten, aufgrund derer er zu dem Schluss hätte gelangen können, dass die Voraussetzungen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten. Gegen dieses Urteil legten die Beschwerdeführer Berufung ein. Am 28. Juli 2005 teilte das Oberlandesgericht Celle den Beschwerdeführern mit, dass es beabsichtige, ohne Durchführung einer Verhandlung über die Berufung zu entscheiden, und setzte den Beschwerdeführern eine Frist von zwei Wochen zur weiteren Stellungnahme. Es teilte den Beschwerdeführern mit, dass es der Meinung sei, das Landgericht habe zu Recht von einer Beweisaufnahme zum angeblichen Diagnosefehler abgesehen. Hinsichtlich ihres Schmerzensgeldanspruchs war das Oberlandesgericht der Auffassung, die Beschwerdeführer hätten diesen nicht hinreichend substantiiert; insbesondere hätten sie nicht vorgetragen, wie sich der Schock dargestellt habe, und den psychischen Zustand der Mutter nach der Geburt des Kindes nicht beschrieben. Auch hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs bestätigte das Oberlandesgericht, dass das Landgericht nicht verpflichtet gewesen sei, Beweis zu dem angeblichen Diagnosefehler zu erheben, da der fehlende Nachweis der Rechtmäßigkeit des Schwangerschaftsabbruchs bereits bedeute, dass der Anspruch unbegründet und ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen eines schweren Diagnosefehlers überflüssig sei. Auch die Rüge der Beschwerdeführer, sie seien hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts, zunächst zu der Frage Beweis aufzunehmen, ob eine Abtreibung des Kindes rechtlich zulässig gewesen wäre, nicht angehört worden, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt hätten, Einwendungen gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 6. November 2003 zu erheben, jedoch entschieden hätten, dies nicht zu tun. Soweit die Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten anfochten, stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, obwohl sie nicht klar zwischen Tatsachen –und Rechtsfragen unterschieden hätten, hinreichend klar gewesen seien. Der Sachverständige habe festgestellt, dass es keine Unterlagen oder Hinweise gebe, die bewiesen, dass während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung ein erhöhtes Risiko einer schweren Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustands der Mutter bestanden habe. In diesem Zusammenhang stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Eltern es versäumt hätten, weitere Unterlagen vorzulegen, obwohl sie vom Landgericht dazu aufgefordert worden seien. Darüber hinaus habe der Sachverständige hinreichend erläutert, dass eine Untersuchung der Mutter, vier Jahre nach der Geburt des Kindes, ohne weitere dokumentarische Nachweise nicht beweiskräftig gewesen wäre. Am 22. August 2005 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme beim Oberlandesgericht ein. Am 6. September 2005 wies das Oberlandesgericht die Berufung unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses vom 28. Juli 2005 ohne mündliche Anhörung zurück; auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer gegen das Sachverständigengutachten wurden zurückgewiesen. Am 31. Oktober 2005 wies das Oberlandesgericht eine Anhörungsrüge als offensichtlich unbegründet zurück. Die Beschwerdeführer seien über die Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung informiert worden. Das Gericht sei auf alle von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente eingegangen, insbesondere die Vorbringen hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs, der Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abtreibung, die Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und die angebliche Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör. Am 10. Januar 2006 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer habe keine Aussicht auf Erfolg, denn eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör oder des Grundsatzes der Waffengleichheit sei nicht ersichtlich. RÜGEN Die Beschwerdeführer brachten mehrere Rügen nach Artikel 6 der Konvention vor. Sie rügten, dass das Landgericht nicht über ihren Schmerzensgeldanspruch entschieden habe. Sie brachten weiter vor, dass sie vor den innerstaatlichen Gerichten hinsichtlich der Notwendigkeit eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens zur Frage eines möglichen schweren Diagnosefehlers, der Entscheidung des Landgerichts über die Änderung der Reihenfolge der Beweiserhebung, ihres Einwands, der Sachverständige sei bezüglich des Gegenstands des vom Landgericht in Auftrag gegebenen Gutachtens falsch oder unzureichend angewiesen worden, sowie ihres Antrags auf eine ärztliche Untersuchung der Mutter nicht oder nicht ausreichend angehört worden seien. Die Beschwerdeführer rügten auch, dass das Oberlandesgericht eine spezielle Bestimmung der deutschen Zivilprozessordnung angewandt habe, die es ihm erlaubt habe, auf Grundlage der Akten und ohne mündliche Anhörung eine Entscheidung zu treffen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Zu Beginn wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer nie, auch nicht implizit, eine Rüge nach Artikel 8 der Konvention erhoben habe, weder vor den innerstaatlichen Gerichten, insbesondere dem Bundesverfassungsgericht, noch vor dem Gerichtshof. Sie beschränkten sich auf die Rüge, das Verfahren vor den deutschen Gerichten habe den Anforderungen des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention nicht entsprochen; die einschlägige Stelle dieses Artikels lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ Die Beschwerdeführer rügten, dass das Landgericht nicht über ihren Schmerzensgeldanspruch entschieden habe. Sie brachten vor, dass das Urteil des Landgerichts in seiner Begründung überhaupt nicht auf diesen Anspruch eingegangen sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht auf die Argumente der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Schmerzensgeldanspruchs Bezug nahm und die Klage insgesamt abwies. Daher hat das Landgericht über den Anspruch entschieden. In jedem Fall befasste sich das Oberlandesgericht mit dieser Frage sowohl in dem Beschluss, in dem es die Gründe für die Zurückweisung der Berufung ankündigte, als auch in der Berufungsentscheidung selbst. Es wies den Anspruch ausdrücklich zurück und stellte fest, dass er nicht hinreichend substantiiert worden war. In ihren Vorbringen an den Gerichtshof wandten sich die Beschwerdeführer speziell gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, ihr Schmerzensgeldanspruch sei nicht hinreichend substantiiert worden. Sie rügten auch, dass sie vor den innerstaatlichen Gerichten hinsichtlich der Notwendigkeit der Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens, der Entscheidung des Landgerichts über die Änderung der Reihenfolge der Beweiserhebung, ihres Einwands, der Sachverständige sei bezüglich des Gegenstands des vom Landgericht in Auftrag gegebenen Gutachtens falsch oder unzureichend angewiesen worden, sowie der ärztlichen Untersuchung der Mutter nicht oder nicht ausreichend angehört worden seien. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- und Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind (siehe García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999-I). Die Beweiswürdigung ist in erster Linie Sache der innerstaatlichen Gerichte, die diesbezüglich einen großen Ermessensspielraum haben. Die Rolle des Gerichtshofs nach Artikel 6 Abs. 1 besteht nicht in der Beurteilung der Tatsachen, aufgrund derer die innerstaatlichen Gerichte eine bestimmte Entscheidung und keine andere getroffen haben, und Artikel 6 Abs. 1 garantiert nicht, dass die innerstaatlichen Gerichte zu dem „richtigen Ergebnis“ gelangen (siehe K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75204/01, Rdnr. 43, 5. Oktober 2006). Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte auf alle Vorbringen der Beschwerdeführer eingingen, was insbesondere aus der ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichts ersichtlich ist. Die Gründe, auf welche die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen stützten, sind hinreichend, um die Vermutung auszuschließen, dass ihre Bewertung der Rechtssache willkürlich war. Die Beschwerdeführer rügten auch, dass das Oberlandesgericht eine spezielle Bestimmung der deutschen Zivilprozessordnung angewandt habe, die es ihm erlaubt habe, auf Grundlage der Akten und ohne mündliche Anhörung eine Entscheidung zu treffen. Sie brachten vor, das Oberlandesgericht hätte die Bestimmung nicht anwenden dürfen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Verpflichtung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nicht unabdingbar ist, und es Verfahren geben kann, in denen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (siehe Jussila ./. Finland [GK], Individualbeschwerde Nr. 73053/01, Rdnr. 41, ECHR 2006-XIV). Wenn ein Berufungsgericht, wie in dem vorliegenden Fall, für die Überprüfung der Rechtssache hinsichtlich der Tatsachen- und Rechtsfragen zuständig ist, kann das Absehen von einer Verhandlung in der zweiten Instanz aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens gerechtfertigt sein, insbesondere wenn die Rechtssache keine Tatsachen- und Rechtsfragen aufwirft, über die nicht auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (ibid., siehe auch insbesondere R. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5398/03, 2. Februar 2006, das dieselbe Vorschrift der deutschen Zivilprozessordnung wie die in der vorliegenden Rechtssache betraf). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht eine Verhandlung durchführte, das Oberlandesgericht jedoch nicht. Das Oberlandesgericht unterrichtete die Beschwerdeführer jedoch von seiner Absicht, die Berufung zurückzuweisen, und gab ihnen Gelegenheit, auf die vom Oberlandesgericht vorgebrachte Begründung zu erwidern. Die Beschwerdeführer reichten daraufhin eine weitere Stellungnahme ein. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass sie nicht jedes von ihnen für angemessen gehaltene Argument vorbringen konnten und die Rechtssache nicht auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen behandelt werden konnte. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Mit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof daher die Beschwerde für unzulässig. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident