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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 02.06.2009 – 36853/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0602DEC003685305
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 02/06/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 36853/05 G.M. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 36853/05 G. M. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 2. Juni 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 29. Dezember 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1946 geborene Beschwerdeführer, Herr G. M., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1 Verfahren vor dem Landgericht Am 27. Februar 1996 reichte der Beschwerdeführer beim Landgericht München I Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bahn ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Er brachte vor, dass sein rechtes Bein am 18. November 1994 durch eine sich schließende Waggontür der Deutschen Bahn eingequetscht worden sei. Der Beschwerdeführer, dessen Mobilität bereits zuvor eingeschränkt war, brachte vor, schwere körperliche Schäden erlitten zu haben und dadurch auch in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt worden zu sein. Am 17. September 1996 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt. Am 4. Oktober 1996 lehnte das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusendung von Bahntickets zur Ermöglichung seiner Teilnahme an einem weiteren Verhandlungstermin ab. Diese Entscheidung wurde auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben. Am 21. Januar 1997 vernahm das Landgericht drei Zeugen. Auf Antrag des Landgerichts vom 21. Februar 1997 wurde ein weiterer Zeuge am 27. Januar 1998 kommissarisch durch ein ungarisches Gericht vernommen. Am 12. Mai 1998 verurteilte das Landgericht München I nach einer weiteren mündlichen Verhandlung die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von DM 500, was 10% der geforderten Entschädigungssumme entsprach. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen, da dem Beschwerdeführer ein fahrlässiges Mitverschulden anzulasten sei. Die Beklagte wurde auch dazu verurteilt, dem Beschwerdeführer die Kosten für ein ärztliches Attest zu erstatten (DM 15). Das Gericht stellte weiter fest, dass die Beklagte dem Beschwerdeführer 10 % des künftigen Schadens zu ersetzen habe, der ihm aufgrund des Unfalls am 18. November 1994 entstehen werde, und wies die Klage des Beschwerdeführers im Übrigen ab.
2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Am 24. Juli 1998 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts München I Berufung ein, deren ausführliche Begründung er am 23. Oktober 1998 nachreichte. In der Folge gewährte man ihm Prozesskostenhilfe für einen anderen Rechtsbeistand als den, der ihn im ersten Rechtszug vertreten hatte. Später wurde die Prozesskostenhilfe auf einen Wechsel des Prozesskostenhilfeanwalts erweitert. Am 14. Februar 2002 und 7. März 2002 erweiterte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Klage. Er forderte die Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes, da er infolge des Unfalls nun gezwungen sei, einen Rollstuhl zu benutzen, und an Allergien und Asthma leide. Am 15. März 2002 beauftragte das Oberlandesgericht nach einer mündlichen Verhandlung den rechtsmedizinischen Sachverständigen E. mit der Erstellung eines Gutachtens unter Beteilung eines unfallanalytischen Sachverständigen (S.) sowie eines psychiatrischen Sachverständigen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer den nun vorgetragenen Schaden aufgrund des Unfalls am 18. November 1994 erlitten habe. Das Oberlandesgericht lehnte es ab, dem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner weiteren Ansprüche Prozesskostenhilfe zu gewähren. Am 15. August 2002 legten die Sachverständigen E., S. und P. ihr Gutachten vor. Darin nahmen sie zum Unfallhergang Stellung und teilten dem Gericht mit, dass sie nicht in der Lage seien, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu erstatten. Am 22. Januar 2003 lehnte das Oberlandesgericht München den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen den Sachverständigen E. als unzulässig ab, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die Befangenheitsanträge, die der Beschwerdeführer am 23. und 29. Januar sowie 8. Februar 2003 gestellte hatte, wurden am 24. Januar 2003, als das Oberlandesgericht auch eine mündliche Verhandlung durchführte, sowie am 17. Februar 2003 durch eine andere Kammer des Oberlandesgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Am 21. Februar 2003 bestellte das Oberlandesgericht einen psychiatrischen Sachverständigen. Am 23. Juni und 1. Dezember 2003 lehnte das Oberlandesgericht wiederholte Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beauftragung eines neuen Anwalts ab. Am 9. Februar 2004 wies das Oberlandesgericht einen weiteren, am 18. Dezember 2003 gestellten Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers zurück. Da der Beschwerdeführer zu den Untersuchungsterminen mit dem vom Gericht bestellten psychiatrischen Sachverständigen bis zum 31. März 2004 wiederholt nicht erschien, entschied das Oberlandesgericht, diesen Sachverständigen nicht mit einem Gutachten zu beauftragen. Am 9. Juli 2004 hob das Oberlandesgericht München das Urteil des Landgerichts München nach einer weiteren mündlichen Verhandlung teilweise auf, verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von DM 500,- an den Beschwerdeführer und wies die Klage des Beschwerdeführers im Übrigen ab. Entgegen den Auffassungen des Landgerichts stellte das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung des von den Sachverständigen E., S. und P. vorgelegten Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall keine körperlichen Schäden erlitten habe. Die zahlreichen verworrenen Vorbringen des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass das Gericht daran zweifle, dass der Beschwerdeführer zur Beteilung an dem Verfahren geistig in der Lage sei. Da er sich jedoch geweigert habe, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu stellen, sei das Gericht nicht in der Lage, diesbezüglich zu irgendwelchen Ergebnissen zu gelangen. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass der Unfall bleibende Folgen für seine psychische Gesundheit verursacht habe. Die weiteren, am 24. Februar und 14. März 2004 gestellten Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers lehnte das Oberlandesgericht selbst als unzulässig ab, da sie sich nur auf früher gestellte und bereits abgewiesene Anträge des Beschwerdeführers bezögen. Diese Entscheidung wurde dem zuletzt bestellten Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 zugestellt.
3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Am 11. Januar 2005 wies der Bundesgerichtshof den Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Es stellte fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Am 28. Februar 2005 wies der Bundesgerichtshof die am 8. Februar 2005 erhobenen Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 11. Januar 2005 zurück. Am 10. Mai 2005 wies der Bundesgerichtshof eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München zurück. Er stellte fest, dass die Beschwerde unzulässig sei, da der Beschwerdeführer sie nicht fristgerecht begründet habe.
4 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 2. Mai und 8. Juni 2005 legte der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie gegen die drei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Unter anderem brachte er vor, dass das Zivilverfahren unangemessen lang gedauert habe und aus mehreren Gründen unfair gewesen sei. Insbesondere sei unfair gewesen, dass sich das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof geweigert hätten, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Oberlandesgericht habe seine Entscheidung auf einen Bericht gestützt, den ein beteiligter Sachverständiger nicht formgerecht erstellt habe. Darüber hinaus seien die Terminsladungen und Urteilsabschriften nur seinem Anwalt zugestellt worden. Am 1. Juli 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1301/02) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte ohne weitere Begründung fest, dass die Beschwerde unzulässig sei. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2005 zugestellt. RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die überlange Dauer des Entschädigungsverfahrens, das nicht komplex gewesen sei und dessen Ergebnis angesichts seines schlechten Gesundheitszustands für ihn wichtig gewesen sei. Nach den Artikeln 6 und 13 der Konvention rügte er weiterhin, dass sein Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht und auf Waffengleichheit, in dem Verfahren, das er gegen die Deutsche Bahn geführt habe, verletzt worden sei. Ihm sei keine Prozesskostenhilfe gewährt worden und nicht alle Unterlagen, welche die beklagte Partei bei Gericht eingereicht habe, seien ihm vorgelegt worden. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei, da das Oberlandesgericht das Gutachten eines Sachverständigen, gegen den er einen Befangenheitsantrag gestellt habe, berücksichtigt habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Rüge der Verfahrensdauer Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Die Rechtssache des Beschwerdeführers ging vor Erlass des Urteils in der Rechtssache S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-...) am 8. Juni 2006 beim Gerichtshof ein. Nimmt man in Anbetracht dessen an, dass der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft und die Sechsmonatsfrist eingehalten wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass der maßgebliche Zeitraum am 27. Februar 1996 begann und am 10. Juli 2005 endete. Somit betrug er mehr als neun Jahre und vier Monate und erstreckte sich über vier Instanzen. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Fall des Beschwerdeführers, der die Beurteilung der bereits entstandenen und noch zu erwartenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers infolge eines Unfalls betraf und in dem es um die Zahlung einer Entschädigung für diese Beeinträchtigung ging, ziemlich komplex war. Was das Verhalten des Beschwerdeführers in dem Verfahren betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer, obwohl er anwaltlich vertreten war, umfangreiche verworrene Schriftsätze einreichte, die das Gericht hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu prüfen hatte. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass der Beschwerdeführer erst in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht im Februar 2002 seine ursprüngliche Klage erweiterte und Schadensersatz für angebliche weitere Folgen seines Unfalls forderte. Daher musste das Oberlandesgericht in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium mehrere Sachverständige hinzuziehen. Darüber hinaus versäumte es der Beschwerdeführer zwischen dem 21. Februar 2003 und dem 31. März 2004 mehrmals, zu einer Untersuchung durch einen psychiatrischen Sachverständigen zu erscheinen, den das Oberlandesgericht bestellt hatte, um es ihm zu ermöglichen, seine Behauptungen hinsichtlich der langfristigen Folgen des Unfalls für seine geistige Gesundheit zu beweisen. Darüber hinaus stellte er gegen einen Sachverständigen und die Richter des Oberlandesgerichts zahlreiche Befangenheitsanträge, über die teilweise von einer anderen Kammer des Oberlandesgerichts zu entscheiden war. Darüber hinaus hatte das Oberlandesgericht über die wiederholten Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klageerweiterungen zu entscheiden und musste diese, nach mehreren Anwaltswechseln, abweisen. Obwohl der Beschwerdeführer das Recht hatte, seine Klage zu erweitern und die genannten Anträge zu stellen, führte sein Verhalten zwangsläufig zu einer Verlängerung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht, weshalb dessen Dauer ab Februar 2002 in entscheidendem Maße dem Beschwerdeführer anzulasten ist. Was die Verfahrensführung durch die innerstaatlichen Gerichte angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht, das einen Zeugen kommissarisch durch ein ausländisches Gericht vernehmen ließ, das Verfahren angemessen gefördert hat. Darüber hinaus entschieden sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht besonders zügig über die Beschwerden des Beschwerdeführers. Der Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass das anfängliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht, das von Oktober 1998 bis Februar 2002 dauerte, von den ausführlichen persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen zahlreichen Anträgen auf Prozesskostenhilfe und Anwaltswechsel anscheinend beträchtlich verlangsamt wurde. Eine Verzögerung in einem gewissen Verfahrensstadium ist jedoch vertretbar, wenn die Gesamtverfahrensdauer nicht als überlang erachtet werden kann (siehe u.a. Rechtssache Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842, § 110, ECHR 2000-VIII). Im Lichte der dem Beschwerdeführer anzulastenden Verzögerungen in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht und den sehr zügigen Entscheidungen der höchstinstanzlichen Gerichte ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache immer noch angemessen war. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 2. Übrige Rügen des Beschwerdeführers Der Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Jedoch stellt der Gerichtshof insbesondere in Anbetracht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2005 fest, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg diesbezüglich nicht erschöpft hat. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident