Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 16.06.2009 – 40382/04
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0616DEC004038204
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 16/06/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 40382/04 R. INC. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 40382/04 R. INC. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2009 als Kammer mit Peer Lorenzen, Präsident, Rait Maruste, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, Richter, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 13. November 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin, die R. Inc., ist ein in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründetes Unternehmen. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn V. Henke, Rechtsanwalt in Hamburg, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines Europäischen Patents auf dem Gebiet der Chip-Technologie. Dieses Patent wurde in einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt („EPA“) angefochten. In der ersten Instanz hielt die Einspruchsabteilung das Patent am 10. September 2002 in geänderter (beschränkter) Form aufrecht, d.h. die Inhaberin fügte den erteilten Patentansprüchen weitere Merkmale hinzu, um den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens zu entsprechen. Gegen die Entscheidung wurde von allen Verfahrensbeteiligten Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage eines von sechs mit der Begründung eingereichten Anspruchssätzen. Am 14. November 2003 lud die Beschwerdekammer des EPA die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung, die am 10. Februar 2004 beginnen sollte. Die Beschwerdekammer teilte mit, dass sie „Beweise, die nicht frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung eingereicht werden, möglicherweise nicht berücksichtigen“ werde. Dasselbe gelte für Änderungen der Patentunterlagen, die „so früh wie möglich vorgelegt werden sollen (mindestens einen Monat vor dem festgesetzten Verhandlungstermin)“. Am 9. Januar 2004, einen Tag vor Ablauf der Frist, reichte die Beschwerdeführerin 19 neue Hilfsanträge ein. In der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin ihren früheren Hauptantrag und alle Hilfsanträge bis auf fünf zurück. Sie beantragte die Aufhebung der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde war, sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form auf der Grundlage der fünf verbleibenden Hilfsanträge. Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 reichte einer der Beschwerdeführer neue Unterlagen zum Stand der Technik ein. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde war, sowie den Widerruf des Patents. Hinsichtlich der Verfahrensfragen trugen die Beschwerdeführer ferner vor, dass von den 19 Anträgen vom 9. Januar 2004 diejenigen unzulässig seien, mit denen neue Fragen aufgeworfen würden, da sie nicht rechtzeitig gestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin trug vor, die Anträge seien zulässig, weil sie innerhalb der von der Beschwerdekammer in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gesetzten Frist eingereicht worden seien. Am Ende der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2004 hob die Beschwerdekammer die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde war, auf und widerrief das Patent. Sie wies drei (Hilfs-)Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Unter Bezugnahme auf zwei frühere, nicht im Amtsblatt des EPA (EPA ABl.) veröffentlichte Entscheidungen und auf Artikel 11 Abs. 6 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (siehe einschlägiges Recht) vertrat die Kammer die Auffassung, dass Anträge, die knapp vor Ablauf der von der Kammer in einer Ladung zur mündlichen Verhandlung gesetzten Mindestfrist gestellt würden, als verspätet anzusehen seien, wenn mit ihnen Fragen aufgeworfen würden, die eine weitere schriftliche Phase erforderlich machten, um angemessen behandelt werden zu können. Die Kammer stellte ferner fest, dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen, ob sie mit allen technischen Fragen vertraut gewesen seien, nicht anerkannt hätten, dass die Erfindung gemäß den Hilfsanträgen patentfähig sei. Daher wäre noch eine umfassende Erörterung der abweichenden Merkmale erforderlich gewesen. Die Kammer wies auch die beiden verbleibenden Anträge der Beschwerdeführerin zurück. In ihrer Begründung berücksichtigte sie auch die von den Beschwerdeführern am 12. Januar 2004 eingereichten Unterlagen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit dieser Unterlagen stellte die Kammer fest, dass ihre leicht verspätete Einreichung unerheblich gewesen sei, und ließ sie in dem Verfahren zu. Sie führte aus, dass sie bei der Zulassung von Unterlagen stets ein gewisses Ermessen ausüben könne und dass allen Parteien ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um die Unterlagen zu prüfen. Die schriftliche Fassung der Entscheidung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2004 zugestellt. Am 9. Juni 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Unter Bezugnahme auf den in seiner Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass es seine Gerichtsbarkeit nicht ausübe, solange der Schutz von Grundrechten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation im Wesentlichen grundgesetzlichen Standards entspreche, vertrat es die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Grundrechtsschutz auf der Ebene des Europäischen Patentrechtsübereinkommens nicht diesen Anforderungen entspreche. B. Einschlägiges Recht Die Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Organisation, die einen autonomen Schutzmechanismus für Einzelerfinder und Unternehmen bietet, die einen einheitlichen Patenschutz in bis zu 38 europäischen Ländern erlangen möchten. Zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Ereignisse war das Europäische Patentübereinkommen von 1973 in Kraft. Eine revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens ist am 13. Dezember 2007 in Kraft getreten. Artikel 2 des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 lautet wie folgt: “(1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet. (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.“ Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 lautet: „(1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich Absatz 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. (2) ... (3) Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.“ Artikel 68 des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 lautet: „Die in den Artikeln 64 und 67 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen ist, als von Anfang an nicht eingetreten.“ Das Europäische Patentübereinkommen überlässt es den Mitgliedstaaten, ihr eigenes innerstaatliches Patentschutzsystem vorzusehen. Deutschland sieht einen solchen Schutzmechanismus durch das Patentgesetz und das Deutsche Patent- und Markenamt vor. Weder das Europäische Patentübereinkommen noch das deutsche Patentgesetz schließen einen Patentinhaber davon aus, bei dem jeweils anderen Schutzmechanismus eine Anmeldung einzureichen. Artikel 139 des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 lautet: „(1) In jedem benannten Vertragsstaat haben eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und einem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent. (2) Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent in einem Vertragsstaat haben gegenüber einem europäischen Patent, soweit dieser Vertragsstaat benannt ist, die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann.“ In Bezug auf Beschwerden zur Großen Beschwerdekammer sieht Artikel 112 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 Folgendes vor: „(1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, a) befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Weist die Beschwerdekammer den Antrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der Endentscheidung zu begründen; b) kann der Präsident des Europäischen Patentamts der Großen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.“ Artikel 11 Abs. 6 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (ABl. EPA 2003, 89) in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung lautet: „(6) Die Kammer stellt sicher, dass die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Vor dem Ende der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer verkünden.“ RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 rügte die Beschwerdeführerin, dass ihr ein faires Verfahren in Bezug auf ihre Patentrechte verwehrt worden sei. Sie trug vor, das Beschwerdeverfahren vor dem EPA weise „schwere strukturelle Mängel“ auf und Deutschland habe als Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens dem EPA Befugnisse übertragen, ohne angemessene Verfahrensgarantien zu schaffen, die einen Schutz der Grundrechte der Parteien sicherstellten, der den Garantien der Konvention und den Protokollen gleichwertig sei. Diese strukturellen Mängel und der mit dem Verlust des deutschen Teils des Patents verbundenen Widerruf seines Europäischen Patents hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführerin ohne rechtsstaatliches Verfahren ihr Eigentum entzogen worden sei. Die Beschwerdeführerin rügte ebenfalls, dass ihr das Bundesverfassungsgericht eine wirksame Beschwerde verwehrt habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführerin behauptete zunächst, die Beschwerdekammer habe ihr ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verwehrt, indem sie ihre entscheidenden Hilfsanträge als verspätet eingereicht zurückgewiesen habe. Sie berief sich auf Artikel 6 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: “Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.” Sie berief sich ferner auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei das Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern, insbesondere das Ermessen in Bezug auf den Ausschluss verspätet eingereichter Hilfsanträge nicht umfassend geregelt. Dies habe zu einer uneinheitlichen und widersprüchlichen Rechtsprechung unter den verschiedenen Beschwerdekammern geführt, so dass es unmöglich sei vorherzusehen, in welchen Fällen die Kammern weitere, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichte Hilfsanträge zulassen bzw. zurückweisen würden. In diesem Zusammenhang hob die Beschwerdeführerin hervor, dass Hilfsanträge das einzige verfahrensrechtliche Mittel seien, mit dem ein Patent in eingeschränkter Form aufrechterhalten werden könne, da es verfahrensrechtlich für Beschwerdekammern nicht möglich sei, von Amts wegen Patente in eingeschränkter Form aufrechtzuerhalten. Zweitens rügte die Beschwerdeführerin die Teilnahme eines „technischen Assistenten“ an der mündlichen Verhandlung und den Beratungen der Beschwerdekammer. Die Teilnahme des Assistenten sei den Parteien vor der mündlichen Verhandlung nicht schriftlich mitgeteilt worden und sei in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung und in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt worden. Da die Beschwerdeführerin von der Teilnahme des „technischen Assistenten“ überrumpelt worden sei, habe sie keine wirkliche Möglichkeit gehabt, über ihre Vorgehensweise oder über einen entsprechenden Einspruch zu entscheiden. Drittens behauptete die Beschwerdeführerin, es gebe keine Beschwerde zur Großen Beschwerdekammer des EPA von Rechts wegen, denn es liege im Ermessen jeder Beschwerdekammer, darüber zu entscheiden, ob sie der Großen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen wolle. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätten diese Gesichtspunkte zu einer Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 der Konvention und ihrer Eigentumsrechte aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geführt. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass zweifelhaft sein könnte, ob die vorliegende Beschwerde, die Verfahrensmängel innerhalb einer internationalen Gerichtsbarkeit betrifft, überhaupt in seine Zuständigkeit fällt. Nach dem Europäischen Patentübereinkommen hat ein europäisches Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. Neben diesem internationalen Instrument bestehen die einzelstaatlichen Schutzmechanismen jedoch weiter. Sowohl der internationale Mechanismus als auch die einzelstaatlichen Mechanismen sehen ihr eigenes System des gerichtlichen Rechtsschutzes vor. Es liegt am Patentinhaber zu entscheiden, an welches System er sich wenden möchte. Vor diesem Hintergrund stellt sich nach Auffassung des Gerichtshofs die Frage, ob er überhaupt dafür zuständig ist, Rügen bezüglich eines internationalen Patentschutzsystems zu prüfen, an das sich die Beschwerdeführerin freiwillig und mit allen seinen Vor- und Nachteilen gewendet hat. Im Hinblick auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 stellt der Gerichtshof fest, dass zweifelhaft sein könnte, ob die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg insoweit erschöpft hat. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Erklärung dafür geliefert, weshalb sie diese Beschwerde ausschließlich gegen Deutschland erhoben hat, obwohl sie gar kein deutsches nationales Patent angemeldet hatte. Gleichwohl und in der Annahme seiner entsprechenden Zuständigkeit prüft der Gerichtshof die Rüge im Lichte der Fälle, in denen er über die Frage zu entscheiden hatte, ob die Konventionsstaaten nach der Konvention für Handlungen oder Unterlassungen verantwortlich gemacht werden können, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation ergeben. Auf diese Grundsätze wurde insbesondere in den Fällen Bosphorus (Bosphorus Hava Yolları Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi ./. Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 45036/98, ECHR 2005-VI), Behrami und Behrami und Saramati (siehe Behrami und Behrami ./. Frankreich und S. ./. Deutschland, Frankreich und Norwegen (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nr. 71412/01 und 78166/01, 31. Mai 2007) verwiesen und sie wurden weiterentwickelt. In der Rechtssache Bosphorus (a.a.O., Randnr. 152-153) stellte der Gerichtshof fest, dass die Konvention einem Staat zwar nicht verbietet, Hoheitsbefugnisse an eine internationale Organisation zu übertragen, um auf bestimmten Tätigkeitsfeldern zusammenzuarbeiten, der Staat aber nach Artikel 1 der Konvention für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Organe verantwortlich bleibt. Wenn diese staatlichen Handlungen jedoch in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verpflichtungen erfolgen, die sich aus der Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation ergeben, und wenn die entsprechende Organisation Grundrechte in einer Art und Weise schützt, die zumindest als gleichwertig mit dem in der Konvention gewährleisteten Schutz angesehen werden kann, so begründet dies die Annahme, dass der Staat von den Erfordernissen der Konvention nicht abgewichen ist. Diese Annahme kann widerlegt werden, wenn angesichts der Umstände des konkreten Falls festgestellt wird, dass der Schutz der Konventionsrechte offensichtlich mangelhaft ist: In einem solchen Fall würde das Interesse an der internationalen Zusammenarbeit von der Rolle der Konvention als „Verfassungsinstrument der europäischen öffentlichen Ordnung“ auf dem Gebiet der Menschenrechte überwogen (ibid., Randnr. 155-156). In den Fällen Behrami und Behrami sowie S. stellte der Gerichtshof fest, dass im Unterschied zur Sachlage im Fall Bosphorus (in dem die gerügte Handlung durch die beschwerdegegnerischen staatlichen Behörden erfolgt war) die gerügten Handlungen und Unterlassungen einer internationalen Schutztruppe und eines nachgeordneten Organs der Vereinten Nationen nicht dem beschwerdegegnerischen Staat zugerechnet werden können und sie zudem nicht auf dem Hoheitsgebiet dieser Staaten oder aufgrund einer Entscheidung ihrer Behörden erfolgten. Darüber hinaus besteht auf jeden Fall eine grundlegende Unterscheidung zwischen der Art der internationalen Organisation und Zusammenarbeit, mit der der Gerichtshof im Fall Bosphorus und in jenen Fällen befasst war. Deshalb erklärte der Gerichtshof die Individualbeschwerden für ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar (siehe Behrami und Behrami und S., a.a.O., Randnr. 151-152). Der Gerichtshof hat diese Grundsätze in zwei neueren Entscheidungen aufgegriffen, bei denen es um arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen internationalen Beamten und den entsprechenden internationalen Organisationen, bei denen sie tätig waren, ging. In diesen Fällen vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass sich die Rügen der Beschwerdeführer in Wirklichkeit gegen Entscheidungen richteten, die von den entsprechenden internationalen Justizorgane im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Konflikten erlassen wurden, die ausschließlich innerhalb des internen Rechtssystem der betreffenden internationalen Organisationen bestanden, und dass die beschwerdegegnerischen Staaten weder unmittelbar noch mittelbar in die Verfahren vor diesen Justizorganen eingegriffen hatten (siehe Boivin ./. 34 Mitgliedstaaten des Europarats (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73250/01, 9. September 2008; Connolly ./. 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73274/01, 9. Dezember 2008). Vor diesem Hintergrund stellte der Gerichtshof fest, dass seitens der beschwerdegegnerischen Staaten oder ihrer Organe keine Handlungen oder Unterlassungen vorlagen, die geeignet wären, ihre Verantwortlichkeit nach der Konvention zu begründen, und erklärte die Individualbeschwerden für ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar (siehe Boivin und Connolly, a.a.O.; und ferner sinngemäß La société Etablissement Biret et CIE S.A. ./. 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 13762/04, 9. Dezember 2008). In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Behörden weder in das Verfahren vor dem EPA eingegriffen, noch – anders als im Fall Bosphorus – in der Folge Umsetzungsmaßnahmen ergriffen haben. Zugegebenermaßen hat die Erteilung eines europäischen Patents und sein Widerruf im Einspruchsverfahren unmittelbare Auswirkungen innerhalb des deutschen Rechtssystems und der Rechtssysteme aller anderen Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens Jedoch selbst wenn aus diesem Grund angenommen wird, dass die Rechtsprechung im Fall Bosphorus auf die vorliegende Sache anwendbar ist, hat die Beschwerdeführerin keine Argumente vorgetragen, die Anlass zu einer Abweichung von der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts geben würden, dass der Schutz von Grundrechten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation im Wesentlichen grundgesetzlichen Maßstäben entspreche. Diese Feststellung stimmt mit der Feststellung der Kommission überein, dass das Europäische Patentübereinkommen einen hinreichenden Schutz im Hinblick auf die Konvention gewährleistet (siehe L. AG ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39025/97, Kommissionsentscheidung vom 9. September 1998, unveröffentlicht). Nach Ansicht des Gerichtshofs lässt die vorliegende Rechtssache keinen offensichtlichen mangelhaften Schutz der Konventionsrechte erkennen, der geeignet wäre, eine solche Annahme zu widerlegen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Die Beschwerdeführerin rügte ebenfalls, dass ihr eine wirksame Beschwerde in Bezug auf die Verletzung ihrer Konventionsrechte versagt worden sei, weil das Bundesverfassungsgericht eine weitere gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des EPA abgelehnt habe. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen und soweit die gerügte Angelegenheit in seine Zuständigkeit fällt, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident