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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 07.07.2009 – 12895/05

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0707DEC001289505

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 07/07/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 12895/05 S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 12895/05 S. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2009 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 17. März 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1935 geborene Beschwerdeführer, Herr S., ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in W. Vor dem Gerichtshof wurde er von den Herren M. Schütz und Dr. G. Janssen, Rechtsanwälte in Krefeld, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Am 26. Februar 1992 leitete das Finanzamt Düsseldorf gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung in den Jahren von 1980 bis 1984 ein. Am 6. August 1992 erließ das Amtsgericht Düsseldorf Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Am 7. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Am 8. Oktober 1992 wurde er einem Richter vorgeführt; dort machte sein Anwalt geltend, dass Fluchtgefahr nicht bestehe. Gegen den Beschwerdeführer wurde Untersuchungshaft angeordnet. Am 9. Oktober 1992 und erneut am 15. Oktober 1992 beantragten die Anwälte des Beschwerdeführers Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft. Die Anträge wurden zunächst abgelehnt. Am 9. Juli 1993 wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers teilweise Akteneinsicht gewährt. Am 14. November 1992 legte der Beschwerdeführer Haftbeschwerde ein, die das Landgericht Düsseldorf am 17. Dezember 1992 zurückwies. Am 10. Januar 1993 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Haftprüfung und brachte vor, dass in einem Sachverständigengutachten bestätigt worden sei, dass er infolge eines in seiner Kindheit erlittenen Traumas haftunfähig sei. Am 26./27. Januar 1993 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab und stellte fest, dass unmittelbare Lebensgefahr nicht bestehe. Nach Anhörung eines weiteren Sachverständigen wies das Landgericht die diesbezüglich erhobene Beschwerde am 13. April 1993 zurück. Am 3. Mai 1993 ordnete das Oberlandesgericht Düsseldorf die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an und stellte fest, dass er dringend verdächtig sei, mehrere der ihm vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben und dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft wurde im Oktober 1993 sowie im Januar und im Mai 1994 angeordnet. Am 21. Februar 1994 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Haftprüfung. Am 8. März 1994 ordnete das Amtsgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Am 19. Mai 1994 wies das Landgericht die diesbezüglich erhobene Beschwerde zurück. Am 15. Juni 1994 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer und erweiterte diese Anklage am 5. August 1996. Am 16. Juni 1994 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und rügte die Dauer seiner Untersuchungshaft. Am 4. August 1994 hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 19. Mai 1994 auf. Am 31. August 1994 hob das Oberlandesgericht den Haftbefehl auf, und der Beschwerdeführer wurde aus der Haft entlassen. Am 30. März 1998 eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren. Am 23. März 1999 regte das Landgericht wegen der langen Verfahrensdauer die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO an; diese Vorschrift regelt die Einstellung von Strafverfahren wegen Geringfügigkeit. Am 12. März 2000 stimmte die Staatsanwaltschaft der Einstellung des Verfahrens zu. Am 20. Oktober 2000 erklärte der Beschwerdeführer, dass er der Einstellung nicht zustimme, und beantragte die Terminierung der Hauptverhandlung. Am 30. Januar 2002 begann die Hauptverhandlung, und es wurde insgesamt an 57 Tagen verhandelt. Im Verlauf der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer mehrfach die Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO, der die Verfahrenseinstellung vorsieht, wenn ein Verfahrenshindernis besteht; zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Dauer des Verfahrens in seinem Fall ein solches Verfahrenshindernis darstelle. Das Landgericht lehnte die Anträge ab. Am 7. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer der Steuerhinterziehung in vier Fällen für schuldig befunden und vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung stellte das Landgericht eine Verfahrensverzögerung von 6 ½ Jahren fest. Es entschied, dass die in den vier Fällen jeweils zu verhängenden Einzelstrafen wegen der vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden sehr langen Verfahrensverzögerung zu halbieren seien. Aus den vier Einzelstrafen bildete das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe. Es hielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten für tat- und schuldangemessen. Das Landgericht entschied, dass die Gesamtfreiheitsstrafe wegen der vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung, die zu der überlangen Verfahrensdauer von fast 11 Jahren geführt habe, zu halbieren sei, und erkannte daher schließlich auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein. Am 4. Mai hob der Bundesgerichtshof den Strafausspruch auf und stellte fest, dass wegen der Verfahrensverzögerung gegenüber dem Beschwerdeführer von Strafe abzusehen sei. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass es eine Verfahrensverzögerung von 6 ½ Jahren gegeben habe, und befand, dass das Landgericht eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt habe. Das Landgericht habe allerdings allein den zeitlichen Aspekt der Verzögerung berücksichtigt und nicht in den Blick genommen, dass das Verfahren wegen seiner Dauer zu erheblichen gesundheitlichen Belastungen des Beschwerdeführers geführt habe. Das Landgericht habe somit bei der Strafzumessung einen Fehler begangen. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren entschied der Bundesgerichtshof, nach § 60 StGB von Strafe abzusehen. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs und brachte vor, dass das Gericht, anstatt von Strafe abzusehen, das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses der überlangen Verfahrensdauer hätte einstellen müssen. Am 8. September 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass das Landgericht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO angeboten habe, der Beschwerdeführer jedoch seine Zustimmung dazu versagt habe. Stattdessen habe er später die Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO beantragt und begehre dies mit seiner Verfassungsbeschwerde noch immer. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass der Beschwerdeführer ein beachtliches Interesse, statt einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO eine solche nach § 260 Abs. 3 StPO zu erreichen, nicht dargetan habe. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Eine Darstellung der Bestimmungen der StPO, die vom Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Rechtssache erörtert wurden, findet sich in der Rechtssache O. ./. Deutschland (Nr. 1) (Individualbeschwerde Nr. 10597/03, Rdnrn. 36 and 38, 13. November 2008). Nach § 60 StGB kann von Strafe abgesehen werden, wenn die Folgen der Tat für den Täter so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat. RÜGEN

1 Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren unangemessen lange gedauert habe.

2 Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Untersuchungshaft ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention gewesen sei, weil es keinen Haftgrund gegeben habe und er haftunfähig gewesen sei. Er rügte außerdem nach Artikel 5 Abs. 2, dass seinem Anwalt in den ersten neun Monaten seiner Untersuchungshaft keine Akteneinsicht gewährt worden sei, so dass ihm nicht innerhalb möglichst kurzer Frist mitgeteilt worden sei, welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben wurden. Er rügte nach Artikel 5 Abs. 3, dass er unangemessen lange, nämlich ein Jahr und zehn Monate, in Untersuchungshaft gehalten worden sei. Unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 4 machte er geltend, dass er in dem Verfahren, in dem die Gerichte über die Rechtmäßigkeit seiner Untersuchungshaft entschieden hätten, nicht in den Genuss eines kontradiktorischen Verfahrens gekommen sei, da seinen Anwälten neun Monate lang keine Akteneinsicht gewährt worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren unangemessen lange gedauert habe. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 7. Oktober 1992 begann, als der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen wurde, und mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 8. September 2004 endete; er umfasste somit fast 12 Jahre. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass eine Verfahrensverzögerung von 6 ½ Jahren nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, und dass der Bundesgerichtshof die unangemessene Verfahrensdauer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention bestätigt hat. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer noch geltend machen kann, im Sinne von Artikel 34 der Konvention Opfer einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu sein. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass grundsätzlich nicht schon eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers genügt, um ihm die Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung eines Konventionsrechts abzuerkennen, es sei denn, die nationalen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 66, Serie A Band 51, S. 30, und Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR 1999-VI). Im Hinblick auf die Wiedergutmachung, die einem Beschwerdeführer zu gewähren ist, um einer Verletzung eines Konventionsrechts auf innerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der Gerichtshof im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass dies von den Gesamtumständen des Falls abhängt, wobei insbesondere die Art der festgestellten Konventionsverletzung zu berücksichtigen ist. In Rechtssachen, in denen es um eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 infolge überlanger Verfahrensdauer geht, hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass eine Wiedergutmachung insbesondere dadurch gewährt werden kann, dass die Freiheitsstrafe der für schuldig befundenen Person deutlich und messbar herabgesetzt wird (siehe u. a. E., a. a. O., Rdnrn. 67, 87, und Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 186, ECHR 2006-V). Je nach der betreffenden Verfahrensdauer kann auch die Einstellung des Strafverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer eine angemessene Wiedergutmachung für eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 sein (siehe u. a. E., a. a. O., Rdnr. 94, und S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 72438/01, 17. November 2005). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht in den vier Fällen, in denen der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, auf unterschiedliche Einzelstrafen erkannt und diese Einzelstrafen wegen der festgestellten unangemessenen Verfahrensverzögerung jeweils halbiert hat, wobei es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten gelangte. In Anbetracht der Verfahrensverzögerung und der Gesamtdauer des Verfahrens setzte es die Strafe wiederum auf neun Monate Freiheitsstrafe herab. Bei seiner Bestätigung der vom Landgericht festgestellten Verfahrensverzögerung nahm der Bundesgerichtshof ausdrücklich Bezug auf Artikel 6 der Konvention. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof insbesondere im Hinblick auf die Verfahrenszögerung und die damit verbundenen erheblichen Folgen für den Beschwerdeführer entschieden, von einer Strafe abzusehen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Behörden die Konventionsverletzung anerkannt und durch eine deutliche und messbare Herabsetzung der Freiheitsstrafe für eine hinreichende Wiedergutmachung gesorgt haben. Der Beschwerdeführer kann daher nicht rügen, Opfer einer Verletzung seines nach Artikel 6 Abs. 1 garantierten Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist zu sein. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und

4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer rügte überdies seine Untersuchungshaft unter mehreren Gesichtspunkten. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hatte, das die Entscheidung über die Fortdauer seiner Untersuchungshaft am 4. August 1994 aufhob. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob den Haftbefehl am 31. August 1994 auf, und der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde zum Gerichtshof aber erst am 17. März 2005. Diese Rüge wurde folglich nicht fristgerecht erhoben und ist nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Stephen Phillips Peer Lorenzen Stellvertretender Kanzler Präsident