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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 09.07.2009 – 11364/03
Große Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0709JUD001136403
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 09/07/09 Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11364/03) – Urteil der Großen Kammer EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE GROSSE KAMMER RECHTSSACHE M. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11364/03) URTEIL STRASSBURG 9. Juli 2009 Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache M. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Große Kammer mit den Richterinnen und Richtern Jean-Paul Costa, Präsident, Christos Rozakis, Nicolas Bratza, Françoise Tulkens, Josep Casadevall, Corneliu Bîrsan, Nina Vajić, Elisabet Fura-Sandström, Alvina Gyulumyan, Khanlar Hajiyev, Dean Spielmann, Renate Jaeger, Dragoljub Popović, Ineta Ziemele, Isabelle Berro-Lefèvre, George Nicolaou, Ledi Bianku, und Vincent Berger, Rechtsgelehrter, nach nicht öffentlicher Beratung am 24. September 2008 und am 27. Mai 2009 das folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde: VERFAHRHEN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 11364/03) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr B. T. M. („der Beschwerdeführer“), am 26. März 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte. Dem Beschwerdeführer war Prozesskostenhilfe gewährt worden.
2 Der Beschwerdeführer rügte, dass das Oberlandesgericht ihm die Freiheit unrechtmäßig entzogen und das Haftprüfungsverfahren ungebührlich verzögert habe, da es die Rechtssache an das Amtsgericht zurückverwiesen habe, anstatt den Haftbefehl aufzuheben, den es für nicht mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar befunden habe. Darüber hinaus rügte er, dass seinem Anwalt Akteneinsicht versagt worden sei. Er berief sich insbesondere auf Artikel 5 der Konvention.
3 Die Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Am 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Diese Rechtssache wurde der neu gebildeten Fünften Sektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet.
4 Am 13. Dezember 2007 erließ eine Kammer der Fünften Sektion, die aus den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Snejana Botoucharova, Volodymyr Butkevych, Margarita Tsatsa- Nikolovska, Rait Maruste, Javier Borrego Borrego, Renate Jaeger, und auch Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, bestand, das Urteil. Die Kammer hat mit fünf zu zwei Stimmen entschieden, dass Artikel 5 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist, einstimmig festgestellt, dass Artikel 5 Absatz 4 verletzt worden sei, soweit der Beschwerdeführer rügte, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft zu lange gedauert habe, und einstimmig entschieden, dass Artikel 5 Absatz 4 der Konvention insoweit verletzt worden sei, als der Beschwerdeführer rügte, dass seinem Anwalt im Haftprüfungsverfahren Akteneinsicht versagt worden war. Die Kammer hat ferner entschieden, dass die beschwerdegegnerische Regierung verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer 1.500 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden und 5.150 Euro für Kosten und Auslagen zu zahlen.
5 Am 7. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nach Artikel 43 der Konvention und Artikel 73 der Verfahrensordnung, weil auch Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei. Am 2. Juni 2008 hat der Ausschuss der Großen Kammer diesen Antrag angenommen.
6 Über die Zusammensetzung der Großen Kammer wurde gemäß Artikel 27 Abs. 2 und 3 der Konvention sowie Artikel 24 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entschieden.
7 Der Beschwerdeführer und die Regierung reichten jeweils eine Stellungnahme ein.
8 Im Menschenrechtsgebäude in Straßburg fand am 24. September 2008 eine mündliche Verhandlung statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung). Dabei erschienen vor dem Gerichtshof: a) für die Regierung Frau A. WITTLING-VOGEL, Ministerialdirigentin, Verfahrensbevollmächtigte , Herr A. STRAFNER, Staatsanwalt, Herr S. HARMS, Richter am Landgericht, Herr O. RÖHR, Richter am Verwaltungsgericht, Berater; b) für den Beschwerdeführer Herr D. HAGMANN, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand Frau M. OERDER, Rechtsanwältin, Frau G. WORSDALE-WASSMUTH, Dolmetscherin, Beraterinnen. Der Gerichtshof hörte Herrn Hagmann und Frau Wittling-Vogel an. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
9 Der Beschwerdeführer ist 1963 geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Individualbeschwerde lebte er in Mönchengladbach. A) Haftbefehl des Amtsgerichts
10 Am 25. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.
11 Am selben Tag ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach nach Anhörung des Beschwerdeführers Untersuchungshaft gegen ihn an. Der Beschwerdeführer wurde von diesem Zeitpunkt an anwaltlich unterstützt. In einem etwa eineinhalb Seiten umfassenden Haftbefehl stellte das Amtsgericht fest, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, zwischen 1996 und Juni 2002 in ca. 20 Fällen Steuern hinterzogen zu haben; diese Tat ist nach (detailliert aufgeführten) verschiedenen Bestimmungen der Abgabenordnung, des Umsatzsteuergesetzes, des Einkommenssteuergesetzes und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung mit Strafe bedroht. Er sei seit 1994 als selbständiger Handelsvertreter für fünfzehn verschiedene Firmen in Deutschland (die in der Reihenfolge detailliert aufgelistet wurden) tätig gewesen. Seit dem Jahr 2000 habe er auch einen Telefonservice betrieben; 2001 habe eine Firma, T., ihm eine Provision in Höhe von 124.926,22 DM bezahlt. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen bestünden Gründe für den Verdacht, dass der Beschwerdeführer Umsatzsteuer in Höhe von 57.374 Euro, Einkommenssteuer in Höhe von 133.279 Euro und Gewerbesteuer in Höhe von 20.266 Euro hinterzogen habe.
12 Das Amtsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der von seinem Recht Gebrauch machte, nicht zur Sache auszusagen, aufgrund der bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Geschäftsunterlagen der Steuerhinterziehung dringend verdächtigt sei. Er sei wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft zu nehmen (siehe § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, Randnr. 45 unten). Es merkte auch an, dass die sichergestellten Unterlagen unvollständig seien. Deshalb bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung die fehlenden Unterlagen beseitigen oder seine weiteren Geschäftsbeziehungen und Konten verdunkeln werde. B) Die Haftprüfung durch das Amtsgericht
13 Am 7. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, Haftprüfung beim Amtsgericht Mönchengladbach. Sein Anwalt beantragte auch Akteneinsicht. Er brachte vor, er habe ein Recht, die Akten einzusehen, um alle Fakten und Beweismittel zu prüfen, auf die sich der Haftbefehl und insbesondere der dringende Tatverdacht stützten. Das Amtsgericht sei nach innerstaatlichem Recht auch daran gehindert, sich auf Tatsachen und Beweismittel zu stützen, bezüglich derer dem Verteidiger nach § 147 Abs. 2 StPO die Einsicht versagt worden sei (siehe Randnr. 52 unten).
14 Am 12. August 2002 teilte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach dem Anwalt des Beschwerdeführers mit, dass ihm nach § 147 Abs. 2 StPO die Akteneinsicht versagt werde, da diese den Untersuchungszweck gefährden würde. Sie fügte jedoch hinzu, dass der für die Rechtssache zuständige Staatsanwalt bereit sei, den Anwalt mündlich über die vorliegenden Tatsachen und Beweismittel zu informieren. Der Anwalt des Beschwerdeführers nahm dieses Angebot nicht an.
15 Am 16. August 2002 hörte das Amtsgericht Mönchengladbach den Beschwerdeführer und seinen Verteidiger an. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass keine Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr bestehe. Sollte das Gericht dennoch eine Fluchtgefahr annehmen, sei er bereit, Auflagen des Gerichts zu erfüllen, wie etwa seine Personalpapiere abzugeben. Der Anwalt des Beschwerdeführers beschwerte sich darüber, dass er immer noch keine Akteneinsicht erhalten habe.
16 Mit Beschluss desselben Tages hielt das Amtsgericht Mönchengladbach, dem die Verfahrensakte vorlag, die Vollstreckung des Haftbefehls aufrecht. Es befand, dass weiterhin Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung auf sachliche Beweismittel oder Zeugen einwirken würde. Der Beschwerdeführer habe ständig zu vermeiden versucht, seine tatsächliche Wohnanschrift oder andere persönliche Angaben Behörden gegenüber mitzuteilen, und seine Lebensführung sei auf eine bewusste Irreführung abgestellt, was im konkreten Fall die Verdunklungsgefahr begründe. C) Die Haftprüfung durch das Landgericht
17 Nachdem der Beschwerdeführer am 16. August 2002 Beschwerde eingelegt und deren ausführliche Begründung am 19. August 2002 nachgereicht hatte, teilte das Landgericht Mönchengladbach dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2002 mit, dass es der Ansicht sei, dass die Fluchtgefahr ein ausreichender Grund für die Fortdauer seiner Haft sei. Hinsichtlich des Antrags seines Anwalts auf Akteneinsicht führte das Gericht aus, dass dieser zunächst mündlich über den Akteninhalt zu informieren sei.
18 Mit Schreiben vom 2. September 2002 bestritt der Beschwerdeführer diese Auffassung. Er machte insbesondere geltend, dass in seinem Fall allein eine mündliche Unterrichtung über den Akteninhalt nicht ausreichend sei.
19 Am 9. September 2002 verwarf das Landgericht Mönchengladbach nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und Prüfung der Verfahrensakte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. August 2002. Es befand, dass der Beschwerdeführer der Hinterziehung von Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer dringend verdächtig sei. Zudem bestehe Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (siehe Randnr. 45 unten), da der Beschwerdeführer über Verbindungen ins Ausland verfüge und eine hohe Strafe zu erwarten habe.
20 Angesicht des Umstands, dass der Verteidiger das Angebot der Staatsanwaltschaft, den Akteninhalt mündlich zu erläutern, abgelehnt habe, sei eine Beurteilung, ob die hierbei erteilten Informationen ausreichend seien, nicht möglich. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens könne die Verteidigung jedoch keine unbeschränkte Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte verlangen.
21 Die Entscheidung des Landgerichts wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 16. September 2002 zugestellt. D) Die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
22 Am 16. September 2002 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, weitere Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Er machte erneut geltend, dass er ein verfassungsmäßiges Recht auf Akteneinsicht bezüglich aller Tatsachen und Beweismittel habe, auf denen der Haftbefehl basiere.
23 Am 17. September 2002 entschied das Landgericht Mönchengladbach ohne weitere Begründung, dass es seine Entscheidung vom 9. September 2002 nicht abändern werde. Am 18. September 2002 erstellte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, der die Akte vorlag, einen Bericht, der am nächsten Tag mit der Akte an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf weitergeleitet wurde.
24 Am 26. September 2002 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme an das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass sie nicht bereit sei, dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die Verfahrensakte zu gestatten, weil es ausreiche, den Beschwerdeführer von der Übersicht der Steuerfahndung Düsseldorf über die Höhe der in den fraglichen Jahren erzielten Einnahmen und verkürzten Steuern in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahme und die Akte gingen am 2. Oktober 2002 beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein.
25 Am 2. Oktober 2002 übersandte der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht Düsseldorf einen weiteren Schriftsatz.
26 Am 9. Oktober 2002 widersprach der Beschwerdeführer, dem die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft am 7. Oktober 2002 übersandt worden war, den darin enthaltenen Argumenten. Die besagte Übersicht stelle lediglich eine Schlussfolgerung der Steuerfahndung dar, die für ihn ohne Einsicht in die Belege und Unterlagen, auf denen sie beruhe, sachlich nicht nachprüfbar sei.
27 Am 14. Oktober 2002 hob das Oberlandesgericht Düsseldorf auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. August 2002 und die Entscheidung des Landgerichts vom 9. September 2002, mit der die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers aufrechterhalten wurde, auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.
28 Das Oberlandesgericht, dem die Ermittlungsakte zur Verfügung stand, befand, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und die im Haftprüfungsverfahren ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts vom 16. August 2002 und des Landgerichts vom 9. September 2002 (aber nicht der Haftbefehl vom 25. Juli 2002 selbst) daher aufzuheben seien. Gemäß § 114 Abs. 2 StPO (siehe Randnr. 46 unten) seien im Haftbefehl die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben. Zudem verlangten es die Verfassungsgebote des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens, die Tatsachen und Beweismittel, auf denen der Tatverdacht und die Gründe für die Untersuchungshaft basierten, so genau darzulegen, dass der Beschuldigte in der Lage sei, sich dazu zu äußern und sich wirksam zu verteidigen. Wenn dem Verteidiger nach § 147 Abs. 2 StPO Akteneinsicht versagt worden sei, seien die Tatsachen und Beweismittel im Haftbefehl noch ausführlicher darzustellen.
29 Das Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass das Amtsgericht in seinen Haftentscheidungen bezüglich des Beschwerdeführers lediglich ausgeführt habe, der Beschwerdeführer sei der Steuerhinterziehung „aufgrund der im Rahmen der Hausdurchsuchung vorgefundenen Geschäftsunterlagen“ dringend verdächtig. Es wäre aber zumindest notwendig gewesen, die Ergebnisse der Auswertung dieser Unterlagen in geraffter Form darzustellen, um dem Beschuldigten so die Möglichkeit zu geben, durch eigene Einlassungen oder die Benennung von Beweismitteln gegen die Haftentscheidung vorzugehen. Dieser Mangel sei im Verlauf der nachfolgenden Entscheidungen zur Haftfortdauer des Beschwerdeführers nicht geheilt worden. Da dem Verteidiger die Einsichtnahme in die Verfahrensakte nach § 147 Abs. 2 StPO ebenfalls verweigert worden sei, liefen die dargestellten Rechtsfehler auf die Versagung des dem Beschuldigten zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus.
30 Das Oberlandesgericht lehnte es ab, nach § 309 Abs 2 StPO (siehe Randnr. 50 unten) eine eigene Sachentscheidung zur Haft des Beschwerdeführers zu treffen oder den Haftbefehl vom 25. Juli 2002 aufzuheben. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu dieser Frage (insbesondere auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az. 3 Ws 196/00 und 3 Ws 252/85, sowie eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Az. 5 Ws 344/93, siehe Randnr. 48 unten) hat es den Haftbefehl des Amtsgerichts für rechtsfehlerhaft, aber nicht unwirksam erachtet. Der Rechtsmangel könne im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens geheilt werden (siehe Oberlandesgericht Hamburg, Az. 2 Ws 124/92, und Kammergericht Berlin, Az. 5 Ws 344/93, Randnr. 48 unten). Es führte aus, dass eine Aufhebung des Haftbefehls nur dann in Betracht komme, wenn auf der Hand läge, dass ein dringender Tatverdacht oder ein Haftgrund nicht bestehe; dies sei indes vorliegend nicht der Fall. Es sei Aufgabe des Amtsgerichts, dem Beschuldigten die Verdachtsgründe mitzuteilen und ihn dazu anzuhören (siehe auch Kammergericht Berlin, Az. 5 Ws 344/93, Randnr. 51 unten). Sollte die Staatsanwaltschaft darauf bestehen, den Beschuldigten im Interesse des Fortgangs der Ermittlungen nicht über die Haftgründe zu informieren, wäre der Haftbefehl aufzuheben.
31 Folglich blieb der Beschwerdeführer in Haft. E) Erneutes Verfahren vor dem Amtsgericht
32 Am 17. Oktober 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach beim Amtsgericht, einen neuen geänderten Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer auszustellen.
33 Am 29. Oktober 2002 hörte das Amtsgericht Mönchengladbach den Beschwerdeführer, seinen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und einen für die Ermittlungen verantwortlichen Beamten der Steuerfahndung Düsseldorf zum Antrag des Beschwerdeführers auf Haftprüfung erneut an. Dem Anwalt des Beschwerdeführers wurden Ablichtungen von vier Seiten der umfangreichen Verfahrensakte ausgehändigt, die die von der Steuerfahndung Düsseldorf erstellte Aufstellung der von dem Beschwerdeführer erzielten Einnahmen und der von ihm in dem Zeitraum 1991 bis 2002 mutmaßlich hinterzogenen Steuern enthielten. Unter Hinweis auf das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren rügte sein Anwalt, dass er vor der Anhörung keine Einsicht in die Verfahrensakte erhalten habe.
34 Das Amtsgericht Mönchengladbach stellte daraufhin einen vier Seiten umfassenden neuen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer aus. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, zwischen 1991 und Juni 2002 in ca. zwanzig Fällen Steuern hinterzogen zu haben. Das Amtsgericht führte die Einnahmen des Beschwerdeführers aus seinen verschiedenen Tätigkeiten als selbständiger Handelsvertreter für sechs verschiedene Firmen und als Leiter der Vertriebsabteilung der Firma T. sowie die Höhe der für jedes betreffende Jahr anfallenden Steuern detailliert auf und stellte fest, dass er der Hinterziehung von 125.231,79 DM Umsatzsteuer, 260.025,- DM Einkommenssteuer, 15.240,11 DM Solidarzuschlag und 36.930,- DM Gewerbesteuer dringend verdächtig sei. Es stützte seinen dringenden Verdacht auf Dokumente, deren Inhalt von einem bei der Anhörung anwesenden Steuerfahnder erläutert wurde, auf Zeugenaussagen der Firmeninhaber, für die der Beschwerdeführer gearbeitet hatte, auf seine Arbeitsverträge und auf die von diesen Firmen ausgestellten Gehalts- oder Provisionsabrechnungen.
35 Das Amtsgericht befand des Weiteren, dass bei dem Beschwerdeführer der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bestehe, weil er mit einer längeren Haftstrafe zu rechnen habe, die möglicherweise nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne, mehrere Jahre nicht polizeilich gemeldet gewesen sei und angegeben habe, dass er in den Niederlanden wohne.
36 Mit Beschluss desselben Tages setzte das Amtsgericht Mönchengladbach den Haftbefehl unter der Auflage außer Vollzug, dass der Beschwerdeführer, der seiner Meldepflicht inzwischen nachgekommen war, dem Gericht jeden Wohnungswechsel mitzuteilen habe, Vorladungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Polizei befolgen müsse und sich dreimal wöchentlich bei der Polizei zu melden habe. Das Amtsgericht ordnete jedoch nicht die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft an, weil die Staatsanwaltschaft unverzüglich Beschwerde eingelegt hatte. F) Erneutes Verfahren vor dem Landgericht und weitere Entwicklungen
37 Am 7. November 2002 wies das Landgericht Mönchengladbach nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft die Haftbeschwerde des Beschwerdeführers ab. Weiterhin wies es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Haftverschonungsbeschluss mit der Maßgabe ab, dass folgende weitere Auflagen angeordnet würden: Der Beschuldigte habe seine Personalpapiere der Staatsanwaltschaft auszuhändigen und eine Kaution in Höhe von 40.000 Euro zu hinterlegen.
38 Nach Hinterlegung der Kaution wurde der Beschwerdeführer am 7. November 2002 aus der Haft entlassen.
39 Am 8. November 2002 legte der Beschwerdeführer weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein, da sein Anwalt nach wie vor keine Akteneinsicht erhalten habe.
40 Mit Schreiben vom 18. November 2002 gewährte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht. Sie führte aus, dass sie beabsichtigt habe, ihm die Akte bereits früher zu übersenden. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da die Akte dem Landgericht vorgelegen habe und der Staatsanwaltschaft erst kürzlich zurückgegeben worden sei. Der Anwalt des Beschwerdeführers erhielt die Ermittlungsakte am 20. November 2002 zur Einsichtnahme. Am 10. Dezember 2002 nahm der Beschwerdeführer seine weitere Beschwerde zurück. G) Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
41 Am 23. Oktober 2002 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2002 und den Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2002 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er brachte vor, dass er in seinen nach dem Grundgesetz garantierten Rechten auf Freiheit, rechtliches Gehör, ein faires Verfahren sowie darauf, von einem Richter unverzüglich über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet zu werden und innerhalb angemessener Frist angehört zu werden, verletzt worden sei. Er machte insbesondere geltend, dass sein Recht auf Freiheit, dessen Verwehrung nur verfassungsgemäß sei, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz erfolge, durch seine rechtswidrige Freiheitsentziehung auf der Grundlage eines unwirksamen Haftbefehls verletzt worden sei. Da seinem Verteidiger nach § 147 Abs. 2 StPO vollumfänglich die Einsichtnahme in die Verfahrensakte versagt worden sei, seien sein nach Art. 103 Abs. 1 GG garantiertes Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (siehe Randnr. 53 unten) und sein Recht auf Freiheit nach Art. 104 Abs. 3 GG (siehe Randnr. 54 unten) verletzt worden. Die angegriffenen Entscheidungen missachteten sowohl die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus seinen Urteilen vom 13. Februar 2001 in den Rechtssachen García Alva, L. ./. Deutschland und S. ./. Deutschland. Die Weigerung des Oberlandesgerichts, den Haftbefehl aufzuheben, und die stattdessen erfolgte Zurückverweisung an das Amtsgericht hätten auch das Recht des Beschwerdeführers auf eine faire Verhandlung innerhalb angemessener Frist verletzt.
42 Am 4. und 11. November 2002 erweiterte der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 29. Oktober 2002 und die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2002.
43 Am 22. November 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Haftbefehle des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2002 und 29. Oktober 2002, gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2002 und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2002 zur Entscheidung anzunehmen. H) Weitere Entwicklungen
44 Am 9. März 2005 verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der die Taten gestanden hatte, Umsatzsteuer in Höhe von 129.795 DM, Einkommensteuer in Höhe von 344.802 DM und Gewerbesteuer in Höhe von 55.165 DM hinterzogen zu haben. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS A) Die Strafprozessordnung (StPO) 1. Der Haftbefehl
45 Die §§ 112 ff StPO behandeln die Untersuchungshaft. Nach § 112 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2) oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3) besteht.
46 Nach § 114 Abs. 1 und 2 StPO wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haftbefehl eines Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind der Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, einschließlich Zeit und Ort ihrer Begehung, und der Haftgrund angeführt (§ 114 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3). Des Weiteren sind die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, im Haftbefehl anzuführen, soweit nicht dadurch die Sicherheit des Staates gefährdet wird (§ 114 Abs. 2 Nr. 4). 2. Haftprüfung
47 Nach § 117 Abs. 1 StPO können Beschuldigte in Untersuchungshaft jederzeit um die gerichtliche Prüfung einer Haftentscheidung ersuchen oder die Prüfung beantragen, ob der Vollzug des Haftbefehls auszusetzen ist (Haftprüfung). Sie können nach § 304 StPO Beschwerde gegen die Entscheidung über die Fortdauer der Haft einlegen (Haftbeschwerde) und den Beschluss des Landgerichts zur Haftbeschwerde durch weitere Beschwerde anfechten (§ 310 Abs. 1 StPO). Entscheidungen über die Untersuchungshaft müssen zügig ergehen (vgl. u. v. a. Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, Strafverteidiger (StV) 1994, S. 319). In der Regel darf die Untersuchungshaft nicht länger als sechs Monate dauern (siehe § 121 Abs. 1 StPO; vgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12. Dezember 1973, Az: 2 BvR 558/73). a) Folgen der Fehlerhaftigkeit eines Haftbefehls
48 Die Folgen der Feststellung eines Gerichts im Haftprüfungsverfahren, dass ein Haftbefehl fehlerhaft ist, hängen von der Art des erkannten Mangels ab. Bestimmte Formmängel, insbesondere die unzureichende Darstellung der Tatsachen, aus denen sich nach § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben sollen, machen den Haftbefehl zwar rechtsfehlerhaft jedoch nicht unwirksam (siehe u. a. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 1985, Az: 3 Ws 252/85, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1986, S. 134-35, und Kammergericht Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 318). Diese Mängel können daher durch Aufhebung des fehlerhaften Haftbefehls oder durch Erlass eines neuen Haftbefehls von den Beschwerdegerichten im Haftprüfungsverfahren geheilt werden (vgl. u. a. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 1985, Az: 3 Ws 252/85, NStZ 1986, S. 134-135 mit weiteren Verweisen; Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 23. März 1992, Az: 2 Ws 124/92, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1992, S. 694; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 318-319; sowie Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26. September 2000, Az: 3 Ws 196/00, StV 2001, S. 118). Somit stellt ein fehlerhafter Haftbefehl bis zur Beseitigung des Mangels eine tragfähige Grundlage für die Freiheitsentziehung dar. Hingegen ist die Inhaftnahme aufgrund eines Haftbefehls, der wegen eines gravierenden offensichtlichen Mangels unwirksam ist, rechtswidrig (siehe Randnr. 49).
49 Zur Begründung der Differenzierung zwischen unwirksamen und fehlerhaften gerichtlichen Entscheidungen führte der Bundesgerichtshof wie folgt aus: „Gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher Unbeachtlichkeit in einer gerichtlichen Entscheidung kann allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (siehe ...). Das folgt aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der ihr dienenden Autorität gerichtlicher Entscheidungen sowie aus der Gesamtstruktur des Strafverfahrens mit seinem zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen bestimmten Rechtsmittelsystem. Die Annahme rechtlicher Unbeachtlichkeit einer richterlichen Entscheidung [...] führt dazu, dass jedermann sich in jeder Verfahrenslage, auch nach Rechtskraft der Entscheidung, auf deren Unwirksamkeit berufen kann [...]. [...]. Bei Entscheidungen, die durch Rechtsmittel anfechtbar sind, laufen die dafür gesetzlich aufgestellten Regeln – Formen und Fristen – leer, wenn man die Entscheidungen für rechtlich unbeachtlich hält. Solche der Gesamtordnung des Strafverfahrensrechts zuwiderlaufende Folgen dürfen an die Fehlerhaftigkeit einer richterlichen Entscheidung allenfalls dann geknüpft werden, wenn die Anerkennung der (zumindest vorläufigen) Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung ihrerseits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien unserer rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht (siehe ...). Die Annahme der Nichtigkeit setzt, unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, überdies voraus, dass eine derart schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist“ (siehe Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 1980, Az: 1 BJs 80/78, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1981, S. 133 mit weiteren Verweisen; vgl. auch Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24. Januar 1984, Az: 1 StR 874/83, NStZ 1984, S. 279). b) Folgen der Feststellung eines fehlerhaften Haftbefehls durch ein Beschwerdegericht
50 Wenn ein Beschwerdegericht auf weitere Beschwerde eines Inhaftierten feststellt, dass ein Haftbefehl fehlerhaft ist, hat dies nach § 309 Abs. 2 StPO unter anderem zur Folge, dass das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung erlässt, wenn es die Beschwerde gegen die Fortdauer der Haft für begründet erachtet. Somit erlässt das Beschwerdegericht anstelle der Erstgerichte die in der Sache erforderliche Entscheidung (siehe z. B. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2002, Az: 4 Ws 222/02, NJW 2002, S. 2964).
51 Die Beschwerdegerichte haben jedoch Ausnahmen von dem Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO zugelassen. In bestimmten begrenzten Ausnahmefällen kann eine Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, dem das Beschwerdegericht selbst nicht angemessen abhelfen kann (siehe Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17. April 1996, Az: 2 Ws 50/96, NStZ 1996, S. 406-407, und Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2002, Az: 4 Ws 222/02, NJW 2002, 2964-2965). Insbesondere kann ein Beschwerdegericht den Fall an das Ausgangsgericht zurückverweisen, anstatt eine eigene Sachentscheidung zu treffen, wenn der Haftbefehl das Erfordernis, die Verdachtsgründe gegen einen Beschuldigten aufzuführen, nicht erfüllt und die Staatsanwaltschaft überdies die Aktenteneinsicht verweigerte. Grund hierfür ist, dass in solchen Fällen die fehlerhafte Begründung praktisch der Versagung des dem Beschuldigten zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt. Das Ausgangsgericht ist zuständig, dem Beschuldigten erstmalig die Verdachtsgründe mitzuteilen und ihm rechtliches Gehör zu gewähren (siehe Kammergericht Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 318-319). Die Pflicht, ein Verfahren, in dem der Beschuldigte sich in Haft befindet, zu beschleunigen, rechtfertigt keine andere Schlussfolgerung, denn nur die Zurückverweisung der Sache ermöglicht es ihm, von seinem Recht auf rechtliches Gehör wirksam Gebrauch zu machen (siehe Kammergericht Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 1993, Az: 5 Ws 344/93, StV 1994, S. 319). 3. Akteneinsicht
52 Nach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem mit der Sache befassten Gericht vorgelegt worden sind oder noch vorgelegt werden, einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke oder die Besichtigung der Beweisstücke bis zum Abschluss der Ermittlungen versagt werden, wenn deren Zweck andernfalls gefährdet wäre. Die Einsicht in die Aufzeichnungen über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden (§ 147 Abs. 3 StPO). Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 147 Abs. 5). Ein in Haft befindlicher Beschuldigter ist nach § 161a Abs. 3 StPO berechtigt, die gerichtliche Prüfung der die Akteneinsicht versagenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, über Anträge auf gerichtliche Prüfung; dessen Entscheidungen sind nicht anfechtbar. B) Bestimmungen des Grundgesetzes
53 Nach Artikel 103 Abs. 1 GG hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör.
54 Artikel 104 Abs. 3 GG bestimmt, dass jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorzuführen ist, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat dann unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG DIE PROZESSUALE EINREDE DER REGIERUNG IN BEZUG AUF ALLE RÜGEN A) Die Stellungnahmen der Parteien
55 Die Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg in Bezug auf all seine Rügen an den Gerichtshof nicht ausgeschöpft habe. Sie trug vor, dass der Beschwerdeführer vor Einreichung seiner Beschwerde beim Gerichtshof die behaupteten Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 der Konvention durch Erhebung einer auf Art. 5 Abs. 5 basierenden Schadensersatzklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen vor den Zivilgerichten hätte rügen sollen. Sie räumte ein, dass sie in ihrer Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweg vor der Kammer nicht geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer von diesem Rechtsmittel hätte Gebrauch machen sollen; sie sei aber nicht daran gehindert, eine derartige Einrede aus anderen Gründen vor der Großen Kammer zu erheben. Der Beschwerdeführer hätte zusätzlich zu seinem Haftprüfungsantrag solch eine Schadensersatzklage erheben müssen, die ein bewährtes wirksames Rechtsmittel sei. Da er bereits freigelassen und seinem Anwalt Akteneinsicht gewährt worden war, als die Verfahren vor den nationalen Gerichten noch andauerten, habe mit seiner Individualbeschwerde zum Gerichtshof nur die Feststellung einer Konventionsverletzung erwirkt und eine gerechte Entschädigung erlangt werden sollen; diese hätte deshalb erstinstanzlich im Wege einer Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten anhängig gemacht werden sollen.
56 Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Regierung im Stadium der Zulässigkeitsprüfung vor der Kammer nicht eingewandt habe, dass er eine Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten hätte erheben sollen; diese Einwendung könne nicht erstmalig vor der Großen Kammer vorgebracht werden. B) Würdigung durch den Gerichtshof
57 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Große Kammer nicht daran gehindert ist, gegebenenfalls Fragen der Zulässigkeit einer Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zu prüfen, weil diese Bestimmung dem Gerichtshof die Möglichkeit eröffnet, „in jedem Stadium des Verfahrens“ eine Beschwerde zurückzuweisen, die er für unzulässig hält (siehe Rechtssachen Odièvre./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 42326/98, Randnr. 22, EGMR 2003-III; Azinas ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 56679/00, Randnr. 32, EGMR 2004-III; und Yumak und Sadak ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 10226/03, Randnr. 72, 8. Juli 2008). Nach Artikel 55 der Verfahrensordnung müssen Einreden wegen Unzulässigkeit jedoch, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 54 abgegebenen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden (vgl. Rechtssachen N.C. ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 24952/94, Randnr. 44, EGMR 2002-X; Azinas, a. a. O., Randnrn. 32 und 37; und Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Randnr. 41, EGMR 2006-II). Nur außergewöhnliche Umstände, insbesondere das erst spätere Bekanntwerden eines Grundes, der zu einer Einwendung gegen die Zulässigkeit Anlass gibt, könnten eine Regierung von der Verpflichtung entbinden, ihre Einrede in diesen Stellungnahmen vorzubringen, ehe die Kammer ihre Zulässigkeitsentscheidung erlässt (siehe Rechtssachen N.C. ./. Italien, a. a. O., Randnr. 44; Sejdovic, a. a. O., Randnr. 41; und Lebedev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 4493/04, Randnrn. 39-40, 25. Oktober 2007).
58 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung in ihren Schriftsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde an die Kammer nicht vorgetragen hat, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung seiner Individualbeschwerde beim Gerichtshof eine Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten hätte geltend machen sollen; vielmehr stützte sie ihre Einrede wegen Nichterschöpfung auf mehrere andere Gründe. Dies wurde von der Regierung auch nicht bestritten. Die Verpflichtung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 55, Einreden wegen Unzulässigkeit in ihren Stellungnahmen vorzubringen, ehe die Kammer ihre Zulässigkeitsentscheidung erlässt, stellt jedoch auf eine konkrete Einrede – etwa wegen Unzulässigkeit – einschließlich ihrer Begründung ab. Daher genügt es nicht, dass die Regierung Nichterschöpfung aus anderen Gründen innerhalb der vorgeschriebenen Frist geltend gemacht hat (vgl. insbesondere Rechtsache Sejdovic, a. a. O. Randnrn. 40-42). Da eine Schadensersatzklage nach Artikel 5 Abs. 5 laut Vorbringen der Regierung darüber hinaus ein bewährtes Rechtsmittel darstellt, kann der Gerichtshof keine außergewöhnlichen Umstände erkennen, die die Regierung von ihrer Verpflichtung hätten entbinden können, ihre prozessuale Einrede wegen Nichterschöpfung in Bezug auf dieses Rechtsmittel in ihren Stellungnahmen zur Zulässigkeit vor der Kammer vorzubringen.
59 Folglich ist die Regierung daran gehindert, in diesem Verfahrensabschnitt eine prozessuale Einrede der Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe wegen Nichterhebung einer Schadensersatzklage zu erheben. Ihre Einrede ist daher zurückzuweisen. II. RÜGEN IN BEZUG AUF DIE ZURÜCKVERWEISUNG
60 Der Beschwerdeführer rügte, dass das Oberlandesgericht in dem Haftprüfungsverfahren den ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 nicht aufgehoben und ihn nicht aus der Haft entlassen habe, obwohl es den Haftbefehl für fehlerhaft befunden habe. Dadurch, dass es die Rechtssache an das Amtsgericht zurückverwiesen habe, habe das Oberlandesgericht ihm die Freiheit unrechtmäßig entzogen und seinen Antrag auf Haftprüfung unnötig verzögert, über den daher nicht innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt worden sei. Er berief sich auf Artikel 5 und 6 der Konvention.
61 Die Kammer vertrat die Auffassung, dass die Rügen des Beschwerdeführers allein nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c und 4 der Konvention zu prüfen seien. Die Parteien haben diese Schlussfolgerung nicht beanstandet, und die Große Kammer sieht ihrerseits keinen Grund, einen anderen Standpunkt zu beziehen. Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c und 4 bestimmt: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: ... c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; ... 4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“ A) Rüge betreffend die Rechtmäßigkeit der Haft 1. Haftgrund
62 Die Kammer stellte fest, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention fällt, weil sie angeordnet worden sei, um ihn wegen des begründeten Verdachts der Steuerhinterziehung der zuständigen Gerichtsbehörde vorzuführen. Die Parteien erkannten diese Feststellung an, und die Große Kammer schließt sich dieser Auffassung auch an. 2. „Rechtmäßige” Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ a) Das Urteil der Kammer
63 Nach Auffassung der Kammer verstieß die gegen den Beschwerdeführer verhängte Haft nicht gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, weil sie „rechtmäßig“ gewesen und in der „gesetzlich vorgeschrieben Weise“ erfolgt sei. Sie merkte an, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2002 festgestellt hatte, dass der Haftbefehl vom 25. Juli 2002 zwar nicht den formalen Anforderungen aus § 114 Abs. 2 StPO entsprochen, aber die materiellen Anforderungen der Bestimmungen zur Untersuchungshaft erfüllt habe. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung der Strafgerichte zu dieser Frage war das Oberlandegericht daher der Auffassung, dass der Haftbefehl nur aus formalen Gründen fehlerhaft und somit nicht unwirksam sei. Der Haftbefehl stelle daher bis zu seiner Ersetzung nach innerstaatlichem Recht eine tragfähige Grundlage für die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers dar. Die Kammer kam daher zu dem Schluss, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2002 bis zur Ausstellung des neuen Haftbefehls am 29. Oktober 2002, die im Einklang mit den formalen Anforderungen aus § 114 Abs. 2 StPO gestanden habe, nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig gewesen und auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt sei, da sie auf dem ursprünglichen Haftbefehl vom 25. Juli 2002 beruht habe.
64 Die Kammer befand ferner, dass die Haft des Beschwerdeführers nicht willkürlich gewesen sei. Die Kammer erkannte zwar an, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Rechtssache entgegen dem Wortlaut des § 309 Abs. 2 StPO an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, zu Unsicherheit geführt habe; sie stellte aber fest, dass praktische Vorkehrungen getroffen werden mussten, ehe ein Haftbefehl, der den formalen Anforderungen des innerstaatlichen Rechts entsprach, erlassen werden konnte, damit nicht unterstellt werden könnte, dass die Haft des Beschwerdeführers infolge des Zeitablaufs zwischen der Zurückverweisungsentscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2002 und der Ausstellung des neuen Haftbefehls am 29. Oktober 2002 willkürlich gewesen sei. a) Die Stellungnahmen der Parteien i) Der Beschwerdeführer
65 Laut Vorbringen des Beschwerdeführers verstieß seine Haft zumindest ab dem 14. Oktober 2002 gegen Artikel 5 Abs. 1, als das Oberlandesgericht seinen Fall an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hatte, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Haftbefehl nicht mit innerstaatlichem Recht vereinbar war, weil er unzureichend begründet und dem Verteidiger Akteneinsicht versagt worden sei. Der Beschwerdeführer trug vor, dass die von den nationalen Gerichten vorgenommene Unterscheidung zwischen „fehlerhaften“ und „unwirksamen“ Haftbefehlen in der Strafprozessordnung keine Grundlage habe. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass Haftbefehle, die mangels Einhaltung der formalen Anforderungen „fehlerhaft” seien, eher in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nach Artikel 5 Abs. 1 erlassen worden seien als unwirksame Haftbefehle. Da die nach Artikel 104 GG geschützten formalen Erfordernisse des § 114 StPO nicht von dem materiellen Recht auf Freiheit getrennt werden könnten, sei seine Haft überdies wegen der Nichteinhaltung dieser Anforderungen, die nachträglich nicht geheilt werden konnte, auch unrechtmäßig gewesen.
66 Überdies war die Entscheidung des Oberlandesgerichts, seine Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, nach Auffassung des Beschwerdeführers willkürlich. Da dem Oberlandesgericht die Verfahrensakte und die bisherige Verfahrensdauer bekannt gewesen seien, seien dessen Weigerung, die notwendige Sachentscheidung gemäß seiner Pflicht aus § 309 Abs. 2 StPO selbst zu treffen, und sein Beschluss zur Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers völlig unangemessen gewesen.
67 Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass seine Haft, die gegen Artikel 5 Abs. 1 verstieß, aus weiteren Gründen unrechtmäßig gewesen sei. Die Kammer habe in ihrem Urteil zutreffend festgestellt, dass das Oberlandesgericht dem Gebot der Fairness und der Entscheidung innerhalb kurzer Frist nach Artikel 5 Abs. 4 nicht entsprochen habe. Da die letztgenannte Bestimmung in Deutschland unmittelbar geltendes Recht sei, sei seine Freiheitsentziehung, wie nach Artikel 5 Abs. 1 erforderlich, nicht mit innerstaatlichem Recht vereinbar gewesen. Jedenfalls habe die Kombination der Verstöße gegen innerstaatliches Recht zusammengenommen zu einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 geführt. ii) Die Regierung
68 Die Regierung schloss sich der Feststellung der Kammer an, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ gewesen sei und „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgte.
69 Die Haft des Beschwerdeführers habe in dem Zeitraum vom 25. Juli 2002 bis 13. Oktober 2002 Artikel 5 Abs. 1 entsprochen. Das Oberlandesgericht habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2002 festgestellt, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts rechtsfehlerhaft aber nicht unwirksam sei, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung erfüllt waren, obwohl er den formalen Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO nicht entsprochen habe. Diese Beurteilung sei durch die ständige Rechtsprechung der Strafgerichte gedeckt (vgl. die oben unter Randnrn. 48-49 aufgeführten Fälle), dass unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine gänzliche Unwirksamkeit fehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden könne, wenn die Anerkennung ihrer zumindest vorläufigen Gültigkeit bis zur Ersetzung des Haftbefehls den wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widersprechen würde. In allen anderen Fällen würden rechtsfehlerhafte gerichtliche Entscheidungen wie der Haftbefehl in der Rechtssache des Beschwerdeführers bis zur Ersetzung im Haftprüfungsverfahren als rechtsgültig angesehen. Daher könnten insbesondere formale Rechtsfehler in gerichtlichen Entscheidungen - wie im vorliegenden Fall die unzureichende Anführung des Haftgrunds in dem Haftbefehl - im Haftprüfungsverfahren geheilt werden, das genau diesem Zweck diene.
70 Die Regierung führte ferner aus, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2002 bis 29. Oktober 2002 auch Artikel 5 Abs. 1 entsprach. Bei der Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht habe das Oberlandesgericht sich ausdrücklich auf eine von den Strafgerichten festgelegte Ausnahme von der Bestimmung des § 309 Abs. 2 StPO (vgl. die oben unter Randnr. 51 aufgeführten Fälle), dass es über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers sachlich selbst zu entscheiden habe, gestützt. Seine Feststellung, dass ein Verfahrensmangel vorliege, der eine Zurückverweisung der Sache rechtfertigte, sei nicht willkürlich gewesen. Die Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht zur Heilung eines obergerichtlich festgestellten Fehlers sei eine anerkannte Technik des Rechtsschutzes, die von den nationalen Gerichten angewandt werde; diesen stehe es frei, ihr Prüfungsverfahren in dieser Weise auszugestalten.
71 Überdies habe die Kammer zutreffend festgestellt, die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers sei wegen der für die Zurückverweisung benötigten Zeit angesichts der zu treffenden praktischen Vorkehrungen nicht willkürlich gewesen. Die Zurückverweisung an das Amtsgericht, das mit dem Fall vertraut war, habe das Verfahren nicht zwangsläufig verzögert, weil das Oberlandesgericht sich vor einer Sachentscheidung erst in den Fall hätte einarbeiten müssen. c) Würdigung durch den Gerichtshof i) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
72 Bei der Frage der „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung, u. a. auch der, ob sie „auf die die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs. 1 verlangt auch, dass jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck, den Einzelnen vor Willkür zu schützen, übereinstimmen sollte (siehe u. a. Rechtssachen Erkalo ./. Niederlande, 2. September 1998, Randnr. 52, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VI; Steel u. a. ./. Vereinigtes Königreich, 23. September 1998, Randnr. 54, Sammlung 1998-VII; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Randnr. 67, EGMR 2008-...). In diesem Zusammenhang muss der Gerichtshof ferner feststellen, ob das innerstaatliche Recht selbst mit der Konvention und den darin formulierten oder enthaltenen allgemeinen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit, übereinstimmt (vgl. Rechtssachen Baranowski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358/95, Randnrn. 51-52, EGMR 2000-III; Ječius ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 34578/97, Randnr. 56, EGMR 2000-IX; und Nasrulloyev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 656/06, Randnr. 71, 11. Oktober 2007). Α ) Grundsätze für die Prüfung der Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht
73 Obwohl es in erster Linie den nationalen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden, stellt ein Verstoß gegen innerstaatliches Recht nach Artikel 5 Abs. 1 eine Konventionsverletzung dar, und der Gerichtshof kann und sollte daher überprüfen, ob dieses Recht eingehalten worden ist (siehe u. a. Rechtssachen Benham ./. Vereinigtes Königreich, 10. Juni 1996, Randnr. 41, Sammlung 1996-III; Baranowski, a. a. O. Randnr. 50; Ječius, a. a. O., Randnr. 68; und Ladent ./ Polen, Individualbeschwerde Nr. 11036/03, Randnr. 47, EGMR 2008-... (auszugsweise)).
74 Der Gerichtshof hat jedoch insbesondere in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt, dass eine Freiheitsentziehung an sich nicht wegen jedes Fehlers, der in dem zu Grunde liegenden Haftbefehl festgestellt wurde, im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 unrechtmäßig ist. Die Dauer einer Haft ist grundsätzlich „rechtmäßig”, wenn sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. Die nachträgliche Feststellung eines nationalen übergeordneten Gerichts, dass dem Erstgericht bei dem Erlass des Haftbefehls nach innerstaatlichem Recht ein Fehler unterlief, bedeutet nicht notwendigerweise, dass die dazwischen liegende Haft rückwirkend für unrechtmäßig erklärt wird (siehe u. a. Rechtssachen Benham, a. a. O., Randnr. 42; Douiyeb ./. Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 31464/96, Randnr. 45, 4. August 1999; Minjat ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 38223/97, Randnr. 41, 28. Oktober 2003; und Khudoyorov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 6847/02, Randnr. 128, EGMR 2005-X (auszugsweise)).
75 Der Gerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung unter Hinweis auf eine nach englischem Recht getroffene vergleichbare Unterscheidung (vgl. Rechtssache Benham, a. a. O., Randnrn. 43-46; und Lloyd u. a. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerden Nrn. 29798/96 u. a. Randnrn. 102, 105 ff., 1. März 2005) die Umstände näher bezeichnet, unter denen die Freiheitsentziehung im genannten zu Grunde liegenden Zeitraum im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 noch rechtmäßig war: Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist grundsätzlich zwischen ex facie unwirksamen Haftbefehlen, bei deren Erlass ein Gericht z. B. seine Zuständigkeit überschritten hat (siehe Rechtssache Marturana ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 63154/00, Randnr. 78, 4. März 2008) oder bei denen dem Betroffenen der Anhörungstermin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist (siehe Rechtssachen Khudoyorov, a. a. O. Randnr. 129; und Liu ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 42086/05, Randnr. 79, 6. Dezember 2007), und Haftbefehlen zu unterscheiden, die prima facie rechtsgültig und wirksam sind, soweit sie nicht von einem übergeordneten Gericht aufgehoben werden (a. a. O.). Ein Haftbefehl ist ex facie als unwirksam anzusehen, wenn der Mangel des Haftbefehls in einem „groben offensichtlichen“ Fehler im besonderen Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht (vgl. Rechtssachen Liu, a. a. O. Randnr. 81; Garabayev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 38411/02, Randnr. 89, 7. Juni 2007, EGMR 2007-... (auszugsweise); und Marturana, a. a. O. Randnr. 79). Folglich können fehlerhafte Haftbefehle, soweit der Mangel nicht grob und offensichtlich ist, im gerichtlichen Prüfungsverfahren von den nationalen Beschwerdegerichten geheilt werden. β) Die erforderliche Qualität des innerstaatlichen Gesetzes
76 Darüber hinaus muss der Gerichtshof prüfen, ob das innerstaatliche Gesetz selbst und die darin formulierten oder enthaltenen allgemeinen Grundsätze mit der Konvention übereinstimmen. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass es bei der Freiheitsentziehung besonders darauf ankommt, dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit Genüge zu tun (siehe Rechtssachen Baranowski, a. a. O. Randnrn. 51-52; Ječius, a. a. O. Randnr. 56; und Khudoyorov, a. a. O. Randnr. 125). Durch die Festlegung, dass jede Freiheitsentziehung „rechtmäßig” sein und „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgen muss, bezieht Artikel 5 Abs. 1 sich nicht nur auf das innerstaatliche Recht; wie die Wendung „gesetzlich vorgesehen“ in Artikel 8 bis 11 Abs. 2 betrifft sie auch die „Qualität des Gesetzes“, die mit der Rechtsstaatlichkeit, einer Leitidee, die in allen Konventionsartikeln verankert ist, vereinbar sein muss. „Qualität des Gesetzes” bedeutet in diesem Sinne, dass das Gesetz in den Fällen, in denen die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, hinreichend zugänglich sein muss und präzise und vorhersehbar anzuwenden ist, um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (siehe Rechtssachen Amuur ./. Frankreich, 25. Juni 1996, Randnr. 50, Sammlung 1996-III; und Nasrulloyev, a . a. O. Randnr. 71). γ) Grundsätze für den Begriff der willkürlichen Freiheitsentziehung
77 Eine willkürliche Freiheitsentziehung kann mit Artikel 5 Abs. 1 nicht vereinbar sein; der Begriff der „Willkür“ geht in diesem Zusammenhang über die Verletzung innerstaatlichen Rechts hinaus. Folglich kann eine nach innerstaatlichem Recht rechtmäßige Freiheitsentziehung dennoch willkürlich sein und damit gegen die Konvention verstoßen. Zwar hat der Gerichtshof bisher nicht global definiert, welche Verhaltensweisen der Behörden „Willkür“ im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 darstellen könnten; in Form von Einzelfallentscheidungen wurden aber wesentliche Grundsätze entwickelt. Aus der Rechtsprechung ergibt sich überdies eindeutig, dass die Vorstellung von Willkür im Zusammenhang mit Artikel 5 zum Teil von der Art der Freiheitsentziehung abhängig ist (siehe Rechtssache Saadi, a. a. O. Randnrn. 67- 68).
78 Einer der in der Rechtsprechung festgelegten allgemeinen Grundsätze besteht darin, dass die Freiheitsentziehung „willkürlich“ wird, wenn sie zwar innerstaatlich dem Buchstaben des Gesetzes entspricht, aber ein Merkmal von Unredlichkeit oder Täuschung seitens der Behörden vorliegt (vgl. Rechtssachen Bozano ./. Frankreich, 18. Dezember 1986, Randnr. 59, Serie A Bd. 11; und Saadi, a. a. O. Randnr. 69) oder wenn die nationalen Behörden nicht versucht haben, die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen richtig anzuwenden (siehe Rechtssachen Benham, a. a. O., Randnr. 47; Liu, a. a. O., Randnr. 82; und Marturana, a. a. O., Randnr. 80).
79 Darüber hinaus hängt es im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c maßgeblich von der Begründung der Haftentscheidung ab, ob die gegen eine Person verhängte Freiheitsentziehung als willkürlich anzusehen ist. Der Gerichtshof hat erkannt, dass eine fehlende Begründung der Entscheidungen der Justizbehörden über eine langfristige Freiheitsentziehung mit dem in Artikel 5 Abs. 1 verankerten Grundsatz des Schutzes vor Willkür unvereinbar ist (siehe Rechtssachen Stašaitis ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 47679/99, Randnr. 67, 21. März 2002; Nakhmanovich ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 55669/00, Randnr. 70, 2. März 2006; und Belevitskiy ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 72967/01, Randnr. 91, 1. März 2007). Umgekehrt hat er festgestellt, dass die gegen einen Beschwerdeführer verhängte Freiheitsentziehung nicht als willkürlich angesehen werden kann, wenn das nationale Gericht für die Fortdauer der Untersuchungshaft bestimmte Gründe anführt (vgl. Rechtssache Khudoyorov, a. a. O. Randnr. 31), sofern die Begründung nicht zu kurz gefasst ist und eine Rechtvorschrift herangezogen wird, nach der die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers zulässig gewesen sein dürfte (vgl. Rechtssache Khudoyorov, a. a. O., Randnr. 157).
80 Der Gerichtshof hat darüber hinaus insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c anerkannt, dass die Zügigkeit, mit der die nationalen Gerichte einen Haftbefehl ersetzen, der abgelaufen ist oder für rechtsfehlerhaft befunden wurde, ein weiteres maßgebliches Kriterium dafür ist, ob die Freiheitsentziehung einer Person als willkürlich anzusehen ist. Daher war der Gerichtshof mit Blick auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Auffassung, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers wegen eines Zeitraums von weniger als einem Monat zwischen dem Ablauf des ursprünglichen Haftbefehls und dem Erlass eines neuen begründeten Haftbefehls nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht an ein untergeordnetes Gericht nicht willkürlich sei (siehe Rechtssache Minjat, a. a. O., Randnrn. 56 und 48). Dagegen wurde festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers wegen eines Zeitraums von über einem Jahr nach der Zurückverweisung durch ein Beschwerdegericht an ein untergeordnetes Gericht, in dem der Beschwerdeführer über die Gründe seiner Untersuchungshaft im Ungewissen gelassen wurde und dem Gericht der unteren Instanz für die Haftprüfung keine Frist gesetzt wurde, willkürlich sei (siehe Rechtssache Khudoyorov, a. a. O., Randnrn. 136-37).
81 Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erkannt, dass eine Zeitspanne von zwei Wochen zwischen dem Ablauf der früheren Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus und der anschließenden Verlängerung keineswegs als unangemessen oder zu lang angesehen werden könne, so dass diese Verzögerung zu keiner willkürlichen Freiheitsentziehung geführt habe (siehe Rechtssache Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Randnr. 49, Serie A Band 33). Dagegen wurde festgestellt, dass eine Verzögerung von 82 Tagen zwischen dem Ablauf der ersten Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung und der Verlängerung sowie fehlende angemessene Garantien, die sicherstellen, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht unangemessen verzögert wird, mit dem Zweck von Artikel 5 Abs. 1, den Einzelnen vor willkürlicher Freiheitsentziehung zu schützen, unvereinbar seien (siehe Rechtssache Erkalo, a. a. O., Randnrn. 57-60 zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a und e). ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
82 Bezüglich der Prüfung der Frage, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ war, einschließlich der Frage, ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist, prüft der Gerichtshof zunächst, ob die Haft des Beschwerdeführers mit deutschem Recht vereinbar war.
83 Er merkt in diesem Zusammenhang an, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf am 14. Oktober 2002 festgestellt hatte, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 den formalen Anforderungen des innerstaatlichen Rechts nach § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO nicht entsprach, weil die Tatsachen und Beweismittel, aus denen sich der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe, und der Haftgrund ergeben sollten, unzureichend dargestellt worden seien (siehe Randnrn. 28-29, oben). Somit wies der Haftbefehl einen Formmangel auf.
84 Da der Gerichtshof jedoch in seiner Rechtsprechung anerkannt hat (siehe Randnrn. 74 und 75 oben), dass Freiheitsentziehung aufgrund eines rechtsfehlerhaften Haftbefehls an sich nicht zwangsläufig „unrechtmäßig“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 ist, muss er prüfen, ob der Mangel des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls ein „grober offensichtlicher Fehler“ war, aufgrund dessen die entsprechende Dauer seines Freiheitsentzugs unrechtmäßig wäre.
85 In vorliegender Rechtssache ist eingangs festzustellen, dass der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum (25. Juli 2002 bis 29. Oktober 2002) der Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2002 zu Grunde lag. Dieser blieb auch in Kraft, nachdem er am 14. Oktober 2002 aus formalen Gründen für fehlerhaft befunden worden war, weil das Oberlandesgericht in dem Haftprüfungsverfahren nur die Entscheidungen vom 16. August 2002 und 9. September 2002 und nicht den Haftbefehl vom 25. Juli 2002 aufhob (siehe Randnr. 28 oben). Am 29. Oktober 2002 wurde der Haftbefehl vom 25. Juli 2002 durch einen neuen Haftbefehl ersetzt, der ausführlicher begründet wurde; der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass dieser neue Haftbefehl mit Artikel 114 Abs. 2 StPO vereinbar ist.
86 Bei der Entscheidung darüber, ob der Haftbefehl vom 25. Juli 2002 einen „groben offensichtlichen Fehler“ aufwies, so dass er ex facie unwirksam war mit der Folge, dass die aufgrund dieses Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer verhängte Haft wiederum nach Artikel 5 Abs. 1 unrechtmäßig wäre, berücksichtigt der Gerichtshof alle Umstände des Falls sowie insbesondere die Würdigung durch die nationalen Gerichte. Er stellt fest, dass der in Rede stehende Haftbefehl nach den Feststellungen der deutschen Gerichte keinen gravierenden offensichtlichen Mangel aufwies, aufgrund dessen er unwirksam war. Wie das Konventionssystem unterscheidet die deutsche Rechtsordnung in der Tat zwischen unwirksamen Haftbefehlen und Haftbefehlen, die bis zur Aufhebung durch ein übergeordnetes Gericht wirksam bleiben (siehe Randnrn. 48-49 oben). Diese Unterscheidung findet sich auch in den Rechtsordnungen anderer Konventionsstaaten (vgl. z. B. die Grundsätze des englischen Rechts in der Rechtssache Benham, a. a. O., Randnrn. 24-26 und 43-46, das niederländische Rechtssystem, dargelegt in der Rechtssache Erkalo, a. a. O., Randnrn. 31-33 und 53-55, und das schweizerische Rechtssystem erläutert in der Rechtssache Minjat, a. a. O., Randnrn. 21 und 42-44). Das Oberlandesgericht war in vorliegender Rechtssache der Auffassung, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers erfüllt waren und die Formmängel des Haftbefehls vom 25. Juli 2002, nämlich die unzureichende Darstellung der Tatsachen und Beweismittel, aus denen sich nach § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO der Tatverdacht und die Gründe für die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers ergeben sollten, den Haftbefehl zwar rechtsfehlerhaft machten, jedoch nicht so gravierend waren, dass sie dessen Unwirksamkeit zur Folge hatten.
87 Der Gerichtshof merkt ferner an, dass das Amtsgericht für den Erlass des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer vom 25. Juli 2002 zuständig war und den Beschwerdeführer vorher, und ehe es ihm den Haftbefehl eröffnete, bei einer Vernehmung anhörte. Darüber hinaus waren die nationalen Gerichte aufgrund der ihnen vorliegenden Erkenntnisse während des gesamten Haftprüfungsverfahrens einhellig der Auffassung, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers, ein dringender Verdacht der Hinterziehung von Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer sowie Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr, erfüllt waren.
88 Es ist zutreffend, dass dem Anwalt des Beschwerdeführers während der gesamten aufgrund des Haftbefehls vom 25. Juli 2002 gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsentziehung keine Akteneinsicht gewährt wurde und die Kammer deshalb eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 festgestellt hatte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellen jedoch weder dieser Umstand noch ein anderer Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 - obwohl diese Bestimmung innerstaatliches Recht ist - zwangsläufig eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 dar. Artikel 5 Abs. 1 und 4 stellen eigene Bestimmungen dar, und die Nichtbeachtung von Abs. 4 bedeutet daher nicht unbedingt, dass auch Abs. 1 nicht eingehalten worden ist (vgl. z. B. Rechtssachen Winterwerp, a. a. O., Randnr. 53, und Douiyeb, a. a. O., Randnr. 57). Selbst unter der Annahme, dass die Tatsache, dass dem Anwalt im Haftprüfungsverfahren Akteneinsicht versagt wird, in Verbindung mit anderen Verfahrensmängeln einen Haftbefehl zur Folge haben könnte, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen „groben offensichtlichen Fehler“ aufweist, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dies in der Rechtssache des Beschwerdeführers nicht der Fall war. Zwar hätte der Haftbefehl vom 25. Juli 2002 sich nach innerstaatlichem Recht auf substantiiertere Tatsachen stützen müssen; das Amtsgericht hat die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe aber benannt. Dabei wurden die Namen der Firmen aufgeführt, die die Provision bezahlt hatten, welche der Beschwerdeführer angeblich nicht versteuert hatte. Es stand darüber hinaus fest, dass der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht auf den Geschäftsunterlagen, die in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden waren, gründete. Obwohl seinem Anwalt Akteneinsicht versagt worden war, kann der Beschwerdeführer unter diesen Umständen daher nicht rügen, gänzlich im Unklaren gelassen worden zu sein oder nichts von Erkenntnissen gewusst gehabt zu haben, die den gegen ihn bestehenden Tatverdacht begründeten.
89 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieser Rechtssache ist der Gerichtshof deshalb der Auffassung, dass der Haftbefehl vom 25. Juli 2002 keinen „groben offensichtlichen Fehler“ im Sinne seiner Rechtsprechung aufwies, so dass er ex facie unwirksam gewesen wäre (vgl. eine entsprechende Feststellung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, insbesondere Rechtssache Minjat, a. a. O., Randnrn. 37-44).
90 Der Gerichtshof prüft nunmehr, ob das anwendbare innerstaatliche Recht die Qualität hatte, die erforderlich war, um dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit Genüge zu tun. Der Beschwerdeführer bestritt dies im Wesentlichen aus zwei Gründen. Er trug erstens vor, dass die von den nationalen Gerichten vorgenommene Unterscheidung zwischen „fehlerhaften“ und „ unwirksamen“ Haftbefehlen in der Strafprozessordnung keine Grundlage habe. Zweitens betonte er, dass die Weigerung des Oberlandesgerichts, die notwendige Sachentscheidung selbst zu treffen, dem klaren Wortlaut des § 309 Abs. 2 StPO widerspreche.
91 Hinsichtlich der Frage, ob es für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen wäre, dass die nationalen Gerichte den Haftbefehl lediglich als „fehlerhaft“ einstufen würden, so dass dieser bis zu seiner Aufhebung oder Ersetzung eine tragfähige Grundlage für seine Freiheitsentziehung darstellen würde, merkt der Gerichtshof an, dass die nach deutschem Recht getroffene Unterscheidung zwischen „fehlerhaften“ und „unwirksamen“ Haftbefehlen der gefestigten Rechtsprechung der nationalen Gerichte entspricht. Insbesondere werden Haftbefehle, in denen die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, nicht hinreichend detailliert dargelegt werden, von den nationalen Gerichten immer wieder als „fehlerhaft“ aber nicht „unwirksam“ erachtet (siehe Randnrn. 48- 49 oben). Daher war die Feststellung des Oberlandesgerichts zu dieser Frage für den Beschwerdeführer - ggf. mit anwaltlicher Beratung - vorhersehbar.
92 Hinsichtlich der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Rechtssache nach Feststellung der Rechtsfehlerhaftigkeit des Haftbefehls an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, teilt der Gerichtshof die Auffassung, dass dieses Verfahren dem Wortlaut des § 309 Abs. 2 StPO widerspricht, der bestimmt, dass die Beschwerdegerichte die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst treffen (siehe Randnr. 50 oben). Die Beschwerdegerichte haben in ihrer Rechtsprechung jedoch unter bestimmten eingeschränkten Umständen Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Insbesondere entschieden sie in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sie erkannten, dass die einem Tatverdacht zugrunde liegenden Tatsachen in dem Haftbefehl genauer hätten dargestellt werden müssen, und die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht versagt hatte, dass es ausnahmsweise zulässig sei und im Interesse der Gerechtigkeit läge, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen und keine eigene Sachentscheidung zu treffen (siehe Randnr. 51 oben).
93 Nach Auffassung des Gerichtshofs kann der Grundsatz der Rechtssicherheit generell beeinträchtigt werden, wenn die nationalen Gerichte in ihrer Rechtsprechung Ausnahmen zulassen, die zum Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmungen im Widerspruch stehen. Derartige Auslegungen sollten daher auf ein Mindestmaß beschränkt werden. In vorliegender Rechtssache verwies das Oberlandesgericht jedoch bei der Zurückverweisung des Falls an das Amtsgericht ausdrücklich auf frühere Entscheidungen anderer Beschwerdegerichte, die dem Fall des Beschwerdeführers vergleichbare Rechtssachen betrafen (vgl. Randnrn. 30 und 51 oben). Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Zurückverweisung seines Falls an das erstinstanzliche Gericht und die Fortdauer seiner Haft mindestens bis zur Entscheidung dieses Gerichts für den Beschwerdeführer hinreichend vorhersehbar waren. Die anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, wie sie von den nationalen Gerichten ausgelegt wurden, haben daher dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügt.
94 Der Gerichtshof muss sich schließlich vergewissern, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers trotz der Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht nicht willkürlich war und deshalb im Widerspruch zu der Konvention stand. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die nationalen Gerichte die maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach der gefestigten Rechtsprechung angewandt haben. Obwohl der Haftbefehl vom 25. Juli 2002 sich nach innerstaatlichem Recht auf substantiiertere Tatsachen hätte stützen müssen, waren darin überdies die Tat, derer der Beschwerdeführer dringend verdächtig war, einschließlich der Zeit und des Orts ihrer Begehung, sowie der Haftgrund unter Hinweis auf die anwendbaren Bestimmungen angeführt. Es war weiterhin offensichtlich, dass der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht auf den in der Wohnung des Beschwerdeführers beschlagnahmten Unterlagen beruhte; insoweit wurde der Beschwerdeführer über die Beweismittel, auf die sich die Gerichte gestützt hatten, nicht gänzlich im Unklaren gelassen (siehe Randnr. 88 oben). Damit hat das Amtsgericht einige Gründe für die Haft des Beschwerdeführers angeführt, die von vornherein nicht nur in formelhaften Ausführungen bestanden.
95 Ferner hat der Gerichtshof in früheren Fällen anerkannt, dass die Zügigkeit, mit der die nationalen Gerichte einen Haftbefehl ersetzen, der abgelaufen ist oder für rechtsfehlerhaft befunden wurde, ein weiteres maßgebliches Kriterium dafür darstellt, ob die Freiheitsentziehung einer Person als willkürlich anzusehen ist (siehe Randnrn. 80-81 oben). Er stellt fest, dass der Beschwerdeführer in vorliegendem Fall nach dem Beschluss des Oberlandeserichts vom 14. Oktober 2002, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, aufgrund des - von dem Oberlandesgericht zwar für rechtsfehlerhaft befundenen - ursprünglichen Haftbefehls vom 25. Juli 2002 bis zum 29. Oktober 2002 in Haft blieb, als das Amtsgericht einen neuen Haftbefehl erließ, der sich auf substantiiertere Tatsachen stützte. Somit befand der Beschwerdeführer sich fünfzehn Tage in Haft, an denen er zwar nur teilweise aber nicht umfassend von den Tatsachen Kenntnis hatte, auf denen der dringende Tatverdacht der Verwicklung in Steuerhinterziehung und seine Freiheitsentziehung beruhten, das Oberlandesgericht aber klargestellt hatte, dass es seine Haft sachlich für gerechtfertigt hielt.
96 Trotz der vorstehend geäußerten Vorbehalte (siehe Randnr. 93) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Zurückverweisung einer Rechtssache an ein untergeordnetes Gericht eine anerkannte Technik zur genauen Feststellung der Tatsachen und zur Würdigung der Beweise ist, die für eine gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sind, und insoweit nicht als willkürlich angesehen werden kann (vgl. auch Rechtssache Minjat, a. a. O., Randnrn. 47-48). Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache kann der Nutzen der Zurückverweisung des Falls an ein untergeordnetes Gericht den durch die Verzögerung verursachten Nachteil überwiegen und sogar unnötige Verzögerungen verhindern. Insoweit können Rechtsfehler der ursprünglichen Entscheidung zunächst durch die Zurückverweisung geheilt werden; dabei können die umfassende Kenntnis der Verfahrensakte seitens des untergeordneten Gerichts sowie dessen genauere Kenntnis der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und des Stands des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens genutzt werden. Überdies hat sich das Oberlandesgericht in vorliegender Rechtssache nicht darauf beschränkt, die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben, sondern es darüber belehrt, wie rechtsfehlerhafte Entscheidungen künftig zu vermeiden seien. Dies diente dem Zweck der langfristigen Verbesserung der Rechtspflege. Zweitens war es erforderlich, einen Termin im Beisein des (anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers), der Staatsanwaltschaft und eines Steuerfahnders anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer zumindest mündlich über die gegen ihn vorliegenden Beweise unterrichtet werden und sich dazu äußern konnte; hierzu mussten praktische Vorkehrungen getroffen werden. Unter diesen Umständen wurden durch die Zurückverweisungsentscheidung möglicherweise tatsächlich Verzögerungen vermieden, weil aus prozessualer Sicht durchaus erwiesen sein mag, dass ein Fall bei einer Zurückverweisung und Entscheidung durch das Amtsgericht, ob ein neuer Haftbefehl zu erlassen ist, zügiger bearbeit wird als bei einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in dieser Frage. Schließlich war die neue Entscheidung des Amtsgerichts nach innerstaatlichem Recht Zeitbeschränkungen ausgesetzt, weil sie zügig zu ergehen hatte (siehe Randnr. 47 oben), und dieses Gericht musste nach der Zurückverweisung eine erneute Anhörung der Parteien vorbereiten. Der Gerichtshof stellt in Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe insbesondere die oben in Randnr. 80 und sinngemäß in Randnr. 81 zitierte Spruchpraxis) fest, dass der Zeitraum, der zwischen der Feststellung der Rechtsfehlerhaftigkeit des Haftbefehls seitens des Oberlandesgerichts und dem Erlass eines neuen Haftbefehls durch das Amtsgericht verstrichen war, unter diesen Umständen auch nicht dazu geführt hat, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers willkürlich war.
97 Vor diesem Hintergrund kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ war und auf die „gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgte.
98 Deshalb ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden. B) Rüge der überlangen Dauer der gerichtlichen Prüfung 1. Umfang der Zuständigkeit der Großen Kammer
99 Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Verweisung seiner Rechtssache an die Große Kammer die Feststellung der Kammer nicht bestritten, dass Artikel 5 Abs. 4 wegen der überlangen Dauer der Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Freiheitsentziehung verletzt worden sei. Laut seinem Vorbringen war diese Feststellung daher rechtskräftig, und die Große Kammer sei nicht zuständig, diese Rüge wieder aufzugreifen.
100 Dies wurde von der Regierung bestritten.
101 Wie der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt hat, macht der Wortlaut von Artikel 43 der Konvention deutlich, dass „eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung“ (Abs. 2) zwar Voraussetzung für die Annahme des Verweisungsantrags einer Partei ist, die Annahme aber zur Folge hat, dass die „Rechtsache“ insgesamt zur erneuten Entscheidung durch Urteil an die Große Kammer verwiesen wird (Randnr. 3). Insoweit umfasst die an die Große Kammer verwiesene „Rechtssache“ notwendigerweise alle Aspekte der Beschwerde, soweit sie für zulässig erklärt und zuvor durch Urteil der Kammer geprüft worden ist, und gibt es keine Grundlage für eine bloße Teilverweisung der Rechtssache (vgl. u. a. Rechtssachen K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Randnrn. 140-41, EGMR 2001-VII; Göç ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 36590/97, Randnr. 36, EGMR 2002-V; und Cumpǎnǎ und Mazǎre ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33348/96, Randnr. 66, EGMR 2004-XI).
102 Da die Kammer die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 4 wegen der überlangen Dauer der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung für zulässig erklärt hat (siehe Randnr. 56 des Urteils der Kammer), ist die Große Kammer zuständig und aufgefordert, sie zu prüfen. 2. Das Urteil der Kammer
103 In ihrem Urteil vom 13. Dezember 2007 stellte die Kammer fest, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2002, die Rechtssache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, anstatt eine eigene Sachentscheidung zu treffen, unter den Umständen des Falls eine ungerechtfertigte Verzögerung des gerichtlichen Prüfungsverfahrens verursachte habe. Die Kammer stellte fest, dass es während des Prüfungsverfahrens keine längeren Phasen der Untätigkeit gegeben habe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts sei dieses Verfahren jedoch bereits zwei Monate und sieben Tage bei den nationalen Gerichten anhängig gewesen, einschließlich des Zeitraums von 28 Tagen, in dem es beim Oberlandesgericht selbst zur Entscheidung anstand. Da das Oberlandesgericht alle Entscheidungen aufgehoben habe, die bis dahin im gerichtlichen Prüfungsverfahren ergangen waren, seien überdies zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers vom 7. August 2002 auf gerichtliche Prüfung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls und der Entscheidung des Amtsgerichts vom 29. Oktober 2002 über die Begründetheit seines Antrag nach der Zurückverweisung zwei Monate und zweiundzwanzig Tage verstrichen. Die Kammer kam daher zu dem Schluss, dass Artikel 5 Abs. 4 verletzt worden sei (siehe Randnrn. 70-74 des Urteils der Kammer). 3. Vorbringen der Parteien an die Große Kammer
104 Der Beschwerdeführer forderte die Große Kammer auf, die Feststellung der Kammer, dass Artikel 5 Abs. 4 verletzt worden sei, zu bestätigen, falls sie die vorliegende Rüge prüfen sollte (Randnr. 99 oben).
105 Entgegen ihrem Vorbringen an die Kammer räumte die Regierung mit Bezug auf die Feststellungen, die die Kammer in ihrem Urteil getroffen hatte (siehe Randnrn. 69 ff.), ein, dass die Dauer des gerichtlichen Prüfungsverfahrens dem Gebot der Entscheidung innerhalb kurzer Frist nach Artikel 5 Abs. 4 im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht entsprochen habe. 4. Würdigung durch den Gerichtshof
106 Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass Artikel 5 Abs. 4 dadurch, dass er inhaftierten Personen das Recht auf Anfechtung der Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung garantiert, nach Einleitung des entsprechenden Verfahrens auch ein Recht auf zügige gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft sowie auf Aufhebung der Haft bei Feststellung ihrer Unrechtmäßigkeit gewährt (siehe Rechtssachen Baranowski a. a. O., Randnr. 68; Jablonski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 33492/96, Randnr. 91, 21. Dezember 2000; und Sarban ./. Moldau, Individualbeschwerde Nr. 3456/05, Randnr. 118, 4. Oktober 2005). Bei der Entscheidung darüber, ob das Erfordernis, dass eine Entscheidung innerhalb „kurzer Frist“ zu ergehen hat, erfüllt worden ist, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, wenn das Verfahren in mehreren Instanzen geführt wurde (vgl. Rechtssache Navarra ./. Frankreich, 23. November 1993, Randnr. 28, Series A Band 273-B). Die Frage, ob das Recht auf eine zügige Entscheidung beachtet worden ist, muss – wie dies auch für das Gebot der „angemessenen Frist“ aus Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gilt – im Lichte der Umstände jedes einzelnen Falles betrachtet werden (siehe Rechtssachen Rehbock ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 29462/95, Randnr. 84, EGMR 2000-XII; G.B. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 27426/95, Randnr. 33, 30. November 2000; und M.B. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 28256/95, Randnr. 37, 30. November 2000) einschließlich der Komplexität des Verfahrens, der Verfahrensführung seitens der nationalen Behörden und des Beschwerdeführers sowie der Bedeutung der Rechtssache für die Interessen des Beschwerdeführers (vgl. Rechtssachen G.B ./. Schweiz, a. a. O., Randnrn. 34-39, und M.B. ./. Schweiz, a. a. O. Randnrn. 38-43).
107 Im Hinblick auf die strengen Maßstäbe, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu der Frage gesetzt hat, ob der Staat der Anforderung der Entscheidung innerhalb kurzer Frist nachgekommen ist (siehe insbesondere Rechtssachen G. B ./. Schweiz, M. B ./. Schweiz, Rehbock und Sarban, a. a. O.), ist die Große Kammer aus den von der Kammer dargelegten Gründen der Auffassung, dass die deutschen Gerichte, und insbesondere das Oberlandesgericht, nicht „innerhalb kurzer Frist“ über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers entschieden haben. Deshalb ist Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden. III. GERÜGTE VERSAGUNG DER AKTENEINSICHT
108 Der Beschwerdeführer rügte weiterhin, dass seinem Anwalt im Haftprüfungsverfahren die Akteneinsicht versagt worden sei, weshalb er sich nicht wirksam habe verteidigen können. Er berief sich auf die Artikel 5 und 6 der Konvention.
109 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge allein nach Artikel 5 der Konvention zu prüfen ist, der soweit maßgeblich, lautet: „(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“ A) Umfang der Zuständigkeit der Großen Kammer
110 Der Beschwerdeführer hob hervor, er habe in seinem Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer die Feststellung der Kammer nicht bestritten, dass Artikel 5 Abs. 4 wegen der Weigerung, seinem Anwalt Akteneinsicht zu gewähren, verletzt worden sei. Seines Erachtens hatte die Große Kammer daher zur erneuten Prüfung dieser Rüge keine Zuständigkeit.
111 Dies wurde von der Regierung bestritten.
112 Die große Kammer stellt fest, dass die Kammer die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf Artikel 5 Abs. 4 zu dieser Frage für zulässig erklärt hat (siehe Randnr. 87 des Urteils der Kammer). In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs (a. a. O. Randnr. 101) muss sie diese Rüge deshalb prüfen. B) Prozessuale Einrede der Regierung
113 Die Regierung beanstandete, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg in Bezug auf seine Rüge nach Artikel 5 Abs. 4 nicht ausgeschöpft habe. Er habe die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, seinem Anwalt nach § 147 Abs. 5 StPO die Akteneinsicht zu versagen, nicht gesondert beantragt. 1. Das Urteil der Kammer
114 Mit Urteil vom 13. Dezember 2007 wies die Kammer die Einrede der Regierung zurück. Sie war der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tatsache, dass seinem Anwalt Akteneinsicht verwehrt wurde, nur einen Aspekt seiner umfassenderen Rüge im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Haftbefehls dargestellt habe. Ein zusätzliches Verfahren nach § 147 Abs. 5 StPO zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung, dem Anwalt des Beschwerdeführers keine Akteneinsicht zu gewähren, sei daher nicht geeignet gewesen, in Bezug auf die angebliche Unrechtmäßigkeit des Haftbefehls Abhilfe zu schaffen, sondern nur hinsichtlich eines Aspekts der von dem Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzung. Darüber hinaus habe das Landgericht, das über einen Antrag nach § 147 Abs. 5 StPO hätte entscheiden müssen, sich mit der Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weigerung, Akteneinsicht zu gewähren, tatsächlich befasst, und der Beschwerdeführer habe diese Frage in dem Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls, das er zum Abschluss führte, auch vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt. Die Kammer kam zu dem Schluss, dass ein zusätzlicher Antrag auf gerichtliche Überprüfung nach § 147 Abs. 5 StPO unter diesen Umständen kein wirksames Rechtsmittel mit angemessenen Erfolgsaussichten gewesen wäre, das von dem Beschwerdeführer hätte erschöpft werden müssen (siehe Randnrn. 83- 84 des Urteils der Kammer). 2. Die Stellungnahmen der Parteien
115 Die Regierung verwies auf ihr Vorbringen an die Kammer zur Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und trug vor, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Landgericht Mönchengladbach einen gesonderten Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, seinem Anwalt Akteneinsicht zu versagen, nach § 147 Abs. 5 StPO hätte stellen müssen. Dieser Antrag hätte ausdrücklich und ergänzend zu seinem Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Haftbefehls gestellt werden müssen, weil ein Antrag nach § 147 Abs. 5 das einzige nach deutschem Recht zur Verfügung stehende Rechtsmittel im Hinblick auf die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft sei. Nach Auffassung der Regierung hatte das Landgericht Mönchengladbach bei der Prüfung des Antrags auf Haftprüfung nicht berücksichtigt, dass es auch aufgefordert war zu prüfen, ob es rechtmäßig war, dem Verteidiger Akteneinsicht zu versagen.
116 Mit Bezug auf sein Vorbringen an die Kammer trug der Beschwerdeführer vor, dass die Kammer zu Recht der Ansicht gewesen sei, dass ein gesonderter Antrag auf gerichtliche Prüfung nach § 147 Abs. 5 StPO kein wirksames Rechtsmittel gewesen wäre, das von ihm hätte erschöpft werden müssen. 3. Würdigung durch den Gerichtshof
117 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung ihre Einrede, der Beschwerdeführer habe den Rechtsweg wegen Nichtstellens eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung nach § 147 Abs. 5 StPO nicht erschöpft, in ihrer Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde in dem Verfahren vor der Kammer nach Artikel 55 und 54 der Verfahrensordnung vorgebracht hat (siehe Randnr. 78 des Urteils der Kammer). In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs (a. a. O., Randnr. 57) sollte die Große Kammer ihre Einrede deshalb prüfen.
118 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention die Beschwerdeführer verpflichtet, zunächst von den ihnen nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, die hinreichend geeignet sind, der behaupteten Verletzung abzuhelfen (vgl. Rechtssachen Airey ./. Irland, 9. Oktober 1979, Randnr. 19, Serie A Band 32; Iatridis ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31107/96, Randnr. 47, EGMR 1999-II; und Ilhan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 22277/93, Randnr. 58, EGMR 2000-VII). Es obliegt der Regierung, die eine Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers unmittelbar abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot. Sobald diese Beweispflicht erfüllt worden ist, obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der von der Regierung dargelegte Rechtsbehelf tatsächlich erschöpft worden ist oder aus irgendeinem Grund unter den besonderen Umständen des Falls unzureichend und unwirksam war oder der Beschwerdeführer aufgrund vorliegender besonderer Umstände von diesem Erforderns befreit war (siehe Rechtssachen Akdivar u. a. ./. Türkei, 16.September 1996, Randnr. 68, Sammlung 1996-IV; und Kleyn u. a. ./. Niederlande [GK], Individualbe-schwerden Nrn. 39343/98, 39651/98, 43147/98 und 46664/99, Randnr. 156, EGMR 2003-VI). Daher kann ein Beschwerdeführer nicht dafür kritisiert werden, dass er von einem Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat, mit dem im Wesentlichen dasselbe Ziel verfolgt worden wäre wie mit dem Verfahren, das der Beschwerdeführer zum Abschluss geführt hat, und das darüber hinaus auch keine größeren Erfolgsaussichten gehabt hätte (vgl. Rechtssachen Iatridis, a. a. O., Randnr. 47; und Miailhe ./. Frankreich (Nr. 1), 25. Februar 1993, Randnr. 27, Serie A Band 256-C).
119 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer eine gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit seines Haftbefehls beantragt hatte, weil seinem Anwalt u. a. Akteneinsicht versagt worden war. In dem Haftprüfungsverfahren ist das Landgericht Mönchengladbach, das nach § 161a Abs. 3 StPO allein zuständig gewesen wäre, über jeden gesonderten Antrag nach § 147 Abs. 5 StPO zu entscheiden, ausdrücklich auf den Antrag des Anwalts auf Akteneinsicht eingegangen. Das Landgericht führte in seinem Beschluss vom 9. September 2002 aus, dass der Anwalt des Beschwerdeführers zunächst mündlich über den Akteninhalt zu informieren sei und eine unbeschränkte Einsicht im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht verlangen könne (siehe Randnr. 20 oben). Das Bundesverfassungsgericht, das auch zuständig gewesen wäre, die Abweisung eines von dem Beschwerdeführer ausdrücklich nach § 147 Abs. 5 gestellten gesonderten Antrags durch das Landgericht zu überprüfen, nahm dessen Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl, in der er die Frage der Akteneinsichtsversagung vorgebracht hatte, nicht zur Entscheidung an. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Frage, ob ein gesonderter Antrag nach § 147 Abs. 5 generell als wirksamer Rechtsbehelf angesehen werden könnte, der geeignet ist, in Fällen Abhilfe zu schaffen, in denen eine inhaftierte Person in erster Linie die Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung bestreitet, offen gelassen werden kann. Er stellt fest, dass unter den besonderen Umständen des Falls, unter denen das Landgericht sich ausdrücklich mit dem Antrag auf Akteneinsicht befasst und ihn mit einem von dem Bundesverfassungsgericht bestätigten Beschluss abgewiesen hat, jeder an dieselben Gerichte gerichtete weitere gesonderte Antrag nach § 147 Abs. 5 jedenfalls keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
120 Daraus folgt, dass die Einrede der Regierung zurückzuweisen ist. C) Einhaltung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention 1. Das Urteil der Kammer
121 Die Kammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Feststellungen der nationalen Gerichte in ihren Haftentscheidungen wirksam anzufechten, wie der Grundsatz der „Waffengleichheit" dies erfordert. Seinem Anwalt sei keine Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten und den Gerichten herangezogen Teile der Akte gewährt worden, auf die sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt habe. Es habe nicht genügt, dem Anwalt des Beschwerdeführers Ablichtungen von vier Seiten der umfangreichen Ermittlungsakten, die eine von der Steuerfahndung erstellte Aufstellung der Steuerhinterziehungen enthielten, deren der Beschwerdeführer verdächtig war, auszuhändigen. Ebenso habe der Vorschlag der Behörden, den Anwalt des Beschwerdeführers lediglich mündlich über die in der Akte enthaltenen Tatsachen und Beweismittel zu informieren, dem Erfordernis der „Waffengleichheit“ nicht entsprochen. Die Tatsache, dass das Oberlandesgericht zu einem späteren Zeitpunkt anerkannt habe, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dadurch, dass seinem Verteidiger Akteneinsicht versagt wurde, beschnitten worden seien, und dass die nationalen Behörden seinem Anwalt nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers Akteneinsicht gewährten, habe die Verfahrensmängel in den früheren Phasen des Verfahrens nicht mehr wirksam beheben können. Daher habe das Verfahren zur Prüfung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Haft gegen Artikel 5 Abs. 4 verstoßen (siehe Randnrn. 93-99 des Urteils der Kammer). 2. Die Stellungnahmen der Parteien
122 Der Beschwerdeführer forderte die Große Kammer auf, die Feststellung der Kammer, dass Artikel 5 Abs. 4 verletzt worden sei, zu bestätigen.
123 Die Regierung räumte vor der Großen Kammer ein, dass die Weigerung, dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht zu gewähren, dem Gebot der Fairness aus Artikel 5 Abs. 4, wie es insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen S. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 25116/94), L. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 24479/94) und G. A. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23541/94) definiert wurde, nicht genügt habe. 3. Würdigung durch den Gerichtshof
124 Das Verfahren, das nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention vor dem Gericht geführt wird, das die Haftbeschwerde prüft, muss kontradiktorisch sein und stets „Waffengleichheit“ zwischen den Prozessparteien - dem Staatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen ist – gewährleisten (vgl. insbesondere Rechtssachen S. ./. Deutschland Individualbeschwerde Nr. 25116/94, Randnr. 44, EGMR 2001-I; L. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 24479/94, Randnr. 44, EGMR 2001-I; G. A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23541/94, Randnr. 39, 13. Februar 2001; und Svipsta ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 66820/01, Randnr. 129, EGMR 2006-...). Die Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in der Ermittlungsakte versagt wird, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandaten wesentlich sind (siehe u. v. a. Rechtssachen Lamy ./. Belgien, 30. März 1989, Randnr. 29, Serie A Band 151; Nikolova ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 31195/96, Randnr. 58, EGMR 1999-II; Schöps, a. a. O., Randnr. 44; Shishkov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.38822/97, Randnr. 77, EGMR 2003-I; und Svipsta, a. a. O., Randnr. 129).
125 Mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die Große Kammer sich der Begründung der Kammer voll und ganz an und stellt fest, dass das Verfahren, mit dem der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft anfocht, das Gebot der Fairness aus Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verletzt hat. IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
126 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A) Schaden
127 Die Kammer erkannte in ihrem Urteil, dass die Feststellung einer Verletzung eine hinreichende gerechte Entschädigung in Bezug auf den immateriellen Schaden darstelle, den der Beschwerdeführer angeblich erlitten hat, weil die nationalen Gerichte dem Gebot der Fairness aus Artikel 5 Abs. 4 nicht entsprochen hatten. Hingegen stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung des Gebots der Entscheidung innerhalb kurzer Frist aus Artikel 5 gelitten haben muss, und hat ihm daher in Bezug auf den immateriellen Schaden 1.500 Euro zugesprochen (siehe Randnr. 103 des Urteils der Kammer).
128 Der Beschwerdeführer hielt den Anspruch, den er in Bezug auf den immateriellen Schaden in dem Verfahren vor der Kammer geltend gemacht hatte, aufrecht. Er hielt 25.000 Euro für angemessen, stellte die Festlegung eines angemessenen Betrags aber in das Ermessen des Gerichtshofs, wobei zu berücksichtigen sei, dass Deutschland die Konvention bewusst und immer wieder verletzt habe.
129 Die Regierung hielt die von dem Beschwerdeführer geforderte Summe für unangemessen hoch.
130 Die Große Kammer ist der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer durch die Verletzung der Gebote der Fairness und der Entscheidung innerhalb kurzer Frist aus Artikel 5 Abs. 4 immaterieller Schaden wie Stress und Frustration entstanden ist, der nicht allein durch die Feststellung von Konventionsverletzungen wieder gut gemacht werden kann. Der Gerichtshof setzt die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 3.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. B) Kosten und Auslagen
131 Die Kammer hat in ihrem Urteil die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht entstanden seien, um eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention feststellen zu lassen und eine Entschädigung zu erhalten. Sie stellte weiterhin fest, dass die Beschwerde vor dem Gerichtshof im Wesentlichen begründet war. Aufgrund eigener Berechnung hielt sie es für angemessen, den Betrag von 6.000 Euro zur Abgeltung aller Kosten, abzüglich der im Wege der Prozesskostenhilfe vom Europarat erhaltenen Summe (850,- Euro), also insgesamt 5.150,- Euro, einschließlich der Mehrwertsteuer, zuzusprechen (siehe Randnrn. 106-107 des Urteils der Kammer).
132 Der Beschwerdeführer erhob dieselbe Forderung für Kosten und Auslagen wie vor der Kammer; in diesem Verfahren hatte er insgesamt 5.164,76 Euro für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof (2.908,70 Euro für die Erstellung des Schriftsatzes und 2.256,06 Euro für die Übersetzung in die englische Sprache) sowie 2.908,70 Euro für Kosten und Auslagen vor dem Bundesverfassungsgericht verlangt. Nach den vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen ist in diesen Beträgen die Mehrwertsteuer enthalten. Der Beschwerdeführer, dem für das Erscheinen seiner Anwälte in der mündlichen Verhandlung Prozesskostenhilfe gewährt wurde, forderte ferner die Erstattung der Kosten von insgesamt 670, 51 Euro für die Übersetzung seiner Schriftsätze an die Große Kammer in die englische Sprache; in diesem Betrag war die Mehrwertsteuer enthalten. Er begründete seinen Anspruch durch Belege.
133 Die Regierung stellte die dem Beschwerdeführer für die entstandenen Kosten und Auslagen zuzusprechende Summe in das Ermessen des Gerichtshofs.
134 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nach Artikel 41 nur erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass sie tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Darüber hinaus sind Anwalts- und Gerichtskosten nur erstattungsfähig, soweit sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen (siehe z. B. Rechtssachen Beyeler ./. Italien (gerechte Entschädigung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 33202/96, Randnr. 27, 28. Mai 2002; und Sahin v. Germany [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Randnr. 105, EGMR 2003-VIII).
135 Mit Blick auf ihre Rechtsprechung und unter Bestätigung der von der Kammer gegebenen Begründungen sieht die Große Kammer keinen Grund für eine Abweichung von der Feststellung der Kammer zu dem Betrag, der für die vor den nationalen Gerichten und der Kammer entstandenen Kosten und Auslagen zuzusprechen ist.
136 Hinsichtlich der zusätzlichen Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor der Großen Kammer hält sie es für angemessen, dem Beschwerdeführer für die Kosten, die durch die geforderte Übersetzung der Stellungnahme des Beschwerdeführers in eine der Amtssprachen des Europarats entstanden sind, 500 Euro einschließlich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
137 Daher spricht der Gerichtshof dem Beschwerdeführer für alle in dem innerstaatlichen Verfahren und dem Konventionsverfahren entstanden Kosten insgesamt 5.650 Euro einschließlich Mehrwertsteuer zu, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern. C) Verzugszinsen
138 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF: 1. einstimmig, dass die prozessualen Einreden der Regierung zurückgewiesen werden; 2. mit neun zu acht Stimmen, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist; 3. einstimmig, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als die Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Haft zu lange dauerte; 4. einstimmig, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als dem Anwalt des Beschwerdeführers in dem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers Akteneinsicht versagt wurde; 5. einstimmig, a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen hat: i) 3.000 Euro (dreitausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 5.650 Euro (fünftausendsechshundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird. Ausgefertigt in Englisch und in Französisch und verkündet in öffentlicher Sitzung am 9. Juli 2009 im Menschenrechtsgebäude in Straßburg. Vincent Berger Jean-Paul Costa Rechtsgelehrter Präsident Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die gemeinsame teilweise abweichende Meinung der Richter Rozakis, Tulkens, Casadevall, Gyulumyan, Hajiyev, Spielmann, Berro-Lefèvre und Bianku beigefügt. J.-P.C. V.B. GEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER ROZAKIS, TULKENS, CASADEVALL, GYULUMYAN, HAJIYEV, SPIELMANN, BERRO-LEFÈVRE UND BIANKU Obwohl wir eindeutig feststellen, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention aus den im Urteil angeführten Gründen verletzt worden ist, teilen wir die Auffassung der Mehrheit nicht, dass keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 vorliegt. Wir meinen vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht „rechtmäßig“ inhaftiert war und ihm die Freiheit nicht „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ entzogen worden war. 1. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung festgenommen und befand sich aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2002 in Untersuchungshaft. Er blieb bis zum 29. Oktober 2002 in Haft. In dieser Zeit beantragte er die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft und stellte mehrere erfolglose Anträge auf Akteneinsicht. 2. Mit Urteil vom 14. Oktober 2002 stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002, mit dem es die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers angeordnet hatte, den formalen Anforderungen des innerstaatlichen Rechts nicht entsprochen habe, weil die Erkenntnisse, aus denen sich der Verdacht der Steuerhinterziehung ergab, und die Tatumstände, die es bewogen hatten, seine Freiheitsentziehung anzuordnen, nicht hinreichend detailliert dargestellt worden seien. Das Oberlandesgericht führte aus, dass das Gebot der genauen Darlegung aus § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO insbesondere für Fälle wie dem des Beschwerdeführers gelte, in denen dem Verteidiger Akteneinsicht versagt worden sei. Es wies auch drauf hin, dass dieser Anforderung nicht durch eine rein formelhafte Erteilung der erforderlichen Informationen entsprochen werden könne. Es stellte jedoch fest, dass der angefochtene Haftbefehl zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht unwirksam sei. Daher verwies es die Rechtssache lediglich an das Amtsgericht zurück und hob den Beschluss nicht auf; es ordnete weder die Freilassung des Beschwerdeführers an noch erließ es – wie nach innerstaatlichem Recht erforderlich (§ 309 Abs. 2 StPO) - selbst einen neuen Haftbefehl. 3. Nicht bestritten wird, dass die Begründung der Haftentscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2002 rechtsfehlerhaft war, da sie sich auf knappe Ausführungen und - unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen - eine oberflächliche Darstellung der Tatsachen beschränkte, die seines Erachtens hinsichtlich des Beschwerdeführers den Verdacht der Steuerhinterziehung begründeten und seine Freiheitsentziehung rechtfertigten. In seinem Beschluss vom 14. Oktober 2002 begründete das Oberlandesgericht Düsseldorf diesen Mangel wie folgt: „Den vorbeschriebenen Anforderungen hat das Amtsgericht bei den von ihm getroffenen Haftentscheidungen nicht entsprochen. Der Haftbefehl führt lediglich aus, der Beschuldigte sei der ihm vorgeworfenen Taten ,aufgrund der im Rahmen der Hausdurchsuchung vorgefundenen Geschäftsunterlagen’ dringend verdächtig. Diese wenig aussagekräftigen Ausführungen setzen voraus, dass es bereits zu einer Sichtung und vorläufigen Auswertung der aufgefundenen Unterlagen gekommen ist. Es wäre dem Amtsgericht daher möglich gewesen, die Ergebnisse der Sichtung und Auswertung zumindest in geraffter Form [...] in den Haftbefehl aufzunehmen, um dem Beschuldigten so die Möglichkeit zu geben, durch eine Einlassung oder die Benennung von Beweismitteln in wirksamer Weise Einfluss [...] zu nehmen“ (siehe Randnr. 1 b des Urteils des Oberlandesgerichts). Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine fehlende Begründung in den Haftentscheidungen der Justizbehörden mit dem in Artikel 5 Abs. 1 verankerten Grundsatz des Schutzes vor Willkür unvereinbar sein (siehe Rechtssachen Stašaitis ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 47679/99, Randnr. 67, 21. März 2002). 4. Obwohl es sich bei der Anforderung, der vorliegend nicht entsprochen wurde, nur um ein Form- oder Verfahrenserfordernis und keine materielle Voraussetzung handelte, ist der Rechtsfehler nicht weniger schwerwiegend. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs unterscheidet nicht zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts: Beide sind zu beachten, um die Rechtmäßigkeit der Haft zu gewährleisten (siehe Rechtssache McKay ./. Vereinigtes Königreich, [GK], Individualbeschwerde Nr. 543/03, EGMR 2006-X). 5. Darüber hinaus kann das Form- oder Verfahrenserfordernis einer hinreichend ausführlichen Begründung des Haftbefehls in vorliegender Rechtssache praktisch nicht von den materiellrechtlichen Voraussetzungen getrennt werden, die hinsichtlich der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers erfüllt sein mussten. Da die nationalen Gerichte nicht alle Gründe aufgeführt haben, die die Haft des Beschwerdeführers rechtfertigen sollten, und diesem somit die Möglichkeit genommen haben, sie anzufechten, haben sie nicht nur gegen die Formvorschriften, sondern auch gegen die materiellrechtlichen Bestimmungen verstoßen, weil ihnen nicht alle Erkenntnisse vorlagen, die erforderlich waren, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Freiheitsentziehung festzustellen. Bei vorliegendem Rechtsfehler ist davon auszugehen, dass er den Kern des in Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verankerten Rechts auf Freiheit berührt. 6. Überdies kann und muss diese rechtsfehlerhafte Begründung auch als schwerwiegend angesehen werden, weil mit ihr ein anderes Versäumnis einherging, nämlich die Weigerung, dem Anwalt des Beschwerdeführers Akteneinsicht zu gewähren. Zwar mag die Unterscheidung zwischen rechtsfehlerhaften aber gleichwohl rechtswirksamen Haftbefehlen und unwirksamen Haftbefehlen in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein. Jedoch wurde in vorliegender Rechtssache durch die unzureichende Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts sowie die Versagung der Akteneinsicht gegenüber dem Anwalt des Beschwerdeführers die Fähigkeit des Beschwerdeführers, die Begründetheit des angegriffenen Beschlusses zu bestreiten, in gravierender Weise beeinträchtigt und damit sein Recht auf Freiheit verletzt. In der Tat erkannte das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2002 an, dass die fehlende Begründung des Beschlusses in Verbindung mit der dem Anwalt des Beschwerdeführers verwehrten Akteneinsicht zur Unwirksamkeit des Haftbefehls führen könnte. Mit einem indirekten Hinweis auf die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft zwischen dem 25. Juli und 20. November 2002 darauf gedrängt hatte, dem Beschwerdeführer die Verdachtsgründe nicht zu eröffnen, führte das Oberlandesgericht in fine aus: „Sollte die Staatsanwaltschaft darauf bestehen, dass die Verdachtsgründe dem Beschuldigten im Interesse des Fortgangs der Ermittlungen noch nicht zur Kenntnis gelangen dürfen, wird der Haftbefehl aufzuheben sein (vgl. KG StV 1994, 318 [319]; 1994, 319 [320]).” 7. Die Mehrheit erkannte schließlich an, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, den Fall an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, nachdem es die Rechtsfehlerhaftigkeit des Haftbefehls vom 25. Juli 2002 festgestellt hatte, dem Wortlaut des § 309 Abs. 2 StPO widerspricht (siehe Randnr. 92 des Urteils). Offenbar steht die Zurückverweisung zwar im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der Ausnahmen von dieser Regelung in der der Rechtssache des Beschwerdeführers vergleichbaren Fällen zulässig sind; gleichwohl wirft sie ernste Probleme in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Anforderungen aus Artikel 5 Abs. 1 der Konvention auf. Mit § 309 Abs. 2 StPO, der verlangt, dass Oberlandesgerichte von sich aus entscheiden, ob angefochtene Haftbefehle begründet sind, sollen Beschuldigte offenbar vor einer Freiheitsentziehung aufgrund von Beschlüssen geschützt werden, die mit dem innerstaatlichen Recht unvereinbar sind. Genau dies ist dem Beschwerdeführer in vorliegender Rechtssache passiert. Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf es mit Beschluss vom 14. Oktober 2002 abgelehnt hatte, die Begründetheit der angefochtenen und von ihm als fehlerhaft gewürdigten Haftentscheidung selbst zu prüfen, blieb der Beschwerdeführer aufgrund eines für rechtsfehlerhaft befundenen Haftbefehls bis zum 29. Oktober 2002 in Haft, ohne von den genauen Gründen für seine Freiheitsentziehung Kenntnis zu haben. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in verschiedenen einschlägigen Urteilen die Bedeutung der „Qualität des Gesetzes“ im Hinblick auf die Vermeidung jeglicher Gefahr der Willkür unterstrichen (Rechtssachen Amuur./. Frankreich, 25. Juni 1996, Randnr. 50, Sammlung 1996-III; Erkalo ./. Niederlande, 2. September 1998, Randnrn. 57-60, Sammlung 1998-VI; Steel u. a. ./.Vereinigtes Königreich, 23. September 1998, Randnr. 54, Sammlung 1998-VII; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Randnr. 69, [GK], EGMR 2008-...). Er hat auch den Grundsatz der Rechtssicherheit betont und dargelegt, dass die Voraussetzungen, unter denen einer Person nach innerstaatlichem Recht die Freiheit entzogen werden kann, klar definiert sein müssen und die Anwendung des Gesetzes selbst eindeutig vorhersehbar sein muss (Rechtssache Ciszewski./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 38668/97 Randnr. 25, 13. Juli 2004). Der Gerichtshof hat auch mehrfach ausgeführt, dass die Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung nicht verlängert werden kann (Rechtssachen Baranowski ./. Polen, 28. März 2000, Randnr. 57, EGMR 2000-III; Goral ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 38654/97, Randnrn. 57-58, 30. Oktober 2003; und Ciszewski, a. a. O., Randnr. 30). 8. Im Ergebnis sind wir in Anbetracht der gravierenden Fehler, die der gegen den Beschwerdeführer erlassene Haftbefehl enthielt, und angesichts der Tatsache, dass das innerstaatliche Recht – wie es von den nationalen Gerichten ausgelegt wurde – das Recht auf Freiheit nicht hinreichend garantiert hat, der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht „rechtmäßig“ inhaftiert war und ihm die Freiheit nicht „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention entzogen worden war. Folglich liegt ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor.