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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 29.09.2009 – 45793/07

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0929DEC004579307

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 29/09/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 45793/07 erhoben von V. P. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 45793/07 erhoben von V. P. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), hat in seiner Sitzung am 29. September 2009 als Kammer, die sich zusammensetzt aus: Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Zdravka Kalaydjieva, Mirjana Lazarova Trajkovska, Richter, sowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. Westerdiek, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 15. Oktober 2007 erhoben worden ist, nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen: SACHVERHALT Der 1973 geborene Beschwerdeführer V. P. ist rumänischer Staatsangehöriger und in G. (Deutschland) wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Jeschke aus Ringenwalde vertreten. A. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache Die Umstände des Falles, so wie sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden.

1 Der Hintergrund der Sache Am 4. November 1994 gegen 1.00 Uhr morgens brach eine Gruppe junger rumänischer Staatsangehöriger – darunter der Beschwerdeführer – in einen Supermarkt in Mirow in Mecklenburg-Vorpommern ein. Die von einem Wachmann verständigte Polizei nahm die Verfolgung der Einbrecher auf. Die Polizei errichtete auf der Bundesstraße 198 eine Kontrollstelle, die von dem von den Flüchtigen benutzten Fahrzeug nicht beachtet wurde; dabei wurde ein Polizeibeamter beinahe überfahren. Einige Kilometer weiter entfernt sperrte die Polizei eine Brücke über die Müritz ab. Die Einbrecher verließen das Fahrzeug und sprangen in den Fluss. Vom Ufer aus forderten die Polizeibeamten die Einbrecher auf, sich zu stellen. Einer von ihnen wurde festgenommen, zwei weiteren gelang die Flucht. Ein vierter, der Beschwerdeführer, stieg nach einem Warnschuss eines Polizeibeamten aus dem Wasser. Dieser befahl ihm, vor ihm in Richtung des Polizeifahrzeugs zu gehen. Einige Augenblicke später gab der Polizeibeamte einen weiteren Schuss ab. Die Kugel durchdrang den Hals des Beschwerdeführers, der seitdem an einer nahezu völligen Tetraplegie leidet. Die genauen Umstände dieses Schusses sind Gegenstand widersprüchlicher Aussagen. Dem Polizeibeamten zufolge wollte der Beschwerdeführer ihm einen Schlag versetzen und dann flüchten. Um dessen Flucht zu verhindern, habe der Polizeibeamte einen weiteren Warnschuss abgegeben, der unvorhergesehen den Beschwerdeführer am Hals getroffen habe, als dieser dem Polizeibeamten zufolge gerade über eine Leitplanke springen wollte. Der Beschwerdeführer behauptet, es habe keinen Grund gegeben, ein zweites Mal zu schießen. Durchnässt und erschöpft sei er den Aufforderungen des Polizeibeamten nachgekommen, ohne die Absicht gehabt zu haben, diesen zu schlagen oder über die Leitplanke zu springen. Am 4. August 1998 verurteilte das Amtsgericht Waren den Polizeibeamten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Dem Amtsgericht zufolge wären die Verletzungen des Beschwerdeführers vermeidbar gewesen, wenn der Polizeibeamte vorsichtiger gewesen wäre und seine Waffe ordnungsgemäß, d.h. vertikal, gehalten hätte. Der Beschwerdeführer lebt nunmehr in einer speziellen Einrichtung für behinderte Personen in Greifswald. Seine Pflegekosten werden von den öffentlichen Behörden übernommen.

2 Das streitige Verfahren Am 16. Oktober 1995 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Rechtsvorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die zivilrechtliche Haftung des Staates bei diesem Land Schadensersatz und eine Entschädigung wegen des immateriellen Schadens. Am 17. November 1998 präzisierte er seinen Antrag und forderte 11 Millionen DEM als Schadensersatz und 1 Million DEM als Eratz des immateriellen Schadens. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Hauptverantwortung für den Zwischenfall liege beim Beschwerdeführer. Am 30. Mai 2000 gewährte das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern dem Beschwerdeführer infolge seines Widerspruchs Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 DEM. Weiterhin gab es dem Antrag auf Schadensersatz dem Grunde nach unter der Bedingung statt, dass der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückkehrt und keine Kranken- und Pflegeleistungen mehr von deutscher Seite erhält. Der übrige Teil des Antrags wurde zurückgewiesen. Am 31. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Schwerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um eine Staatshaftungsklage gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern zu erheben. Am 28. Juni 2001 wies das Landgericht diesen Antrag mit der Begründung zurück, eine solche Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und der Beschwerdeführer sei der Hauptverantwortliche für den Zwischenfall. Am 26. Februar 2003 wies das Oberlandesgericht Rostock die von dem Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde zurück, weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, es könne den Geschehensablauf, den sich der Polizeibeamte zu eigen gemacht habe, zugrunde legen, da davon auszugehen sei, dass der Polizeibeamte bei einer Vernehmung die Ereignisse nicht anders schildern würde. Das Gericht betonte, dass der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet habe, der zweite Schuss sei gezielt auf ihn abgegeben worden. Es wies darauf hin, dass nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern ein Polizeibeamter seine Waffe gebrauchen dürfe, wenn wie im vorliegenden Fall eine Person, die eines Verbrechens verdächtig ist, die Absicht habe zu flüchten. Es fügte hinzu, dass das Verhalten des Polizeibeamten im Falle einer bei einem Warnschuss fehlgeleiteten Kugel rechtmäßig bleibe, solange er, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei, mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe. Am 18. Dezember 2003 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung an und hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf. Es erinnerte insbesondere daran, dass zwar die Gewährung von Prozesskostenhilfe tatsächlich von den Erfolgsaussichten der ins Auge gefassten Klage abhängen könne, doch dürften die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Es befand, dass das Oberlandesgericht bei der summarischen Prüfung des eigentlichen Prozesskostenhilfeverfahrens nicht hätte entscheiden dürfen, dass das Verhalten des Polizeibeamten nicht rechtswidrig war, da es hierdurch den Beschwerdeführer in einer gegen das Grundgesetz verstoßenden Art und Weise benachteiligt habe. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Einschuss in Höhe des Halses des Beschwerdeführers darauf hindeutete, dass der Polizeibeamte seine Waffe nicht ordnungsgemäß gehalten habe; zu dieser Einschätzung sei auch das mit dem Strafverfahren gegen den Polizeibeamten befasste Amtsgericht gelangt. Ihm zufolge verkannte das Oberlandesgericht die Funktion des Prozesskostenhilfeverfahrens, als es festgestellt habe, dass eine Nichtbeachtung der Sorgfaltsregeln durch den Polizeibeamten nicht unterstellt werden könne. Es erachtete es für entscheidend, dass auch nicht angenommen werden könne, dass der Polizeibeamte die Sorgfaltsregeln beachtet habe. Es fügte hinzu, dass es nicht gänzlich unwahrscheinlich sei, dass eine Amtspflichtwidrigkeit seitens des Polizeibeamten in einem Hauptsacheverfahren nachgewiesen würde. Es führte aus, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht ausgeschlossen sei, selbst wenn unterstellt würde, dass das Verhalten des Polizeibeamten entschuldbar sei. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge stellte sich in dem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich die Frage, ob es hinreichende Aussicht gäbe, im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Polizeibeamten festzustellen. Am 17. Dezember 2005 wies das Oberlandesgericht nach Rückverweisung der Sache den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers erneut mit der Begründung zurück, dass seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Selbst bei der Annahme, dass der Polizeibeamte seine Waffe nicht richtig gehalten hat und sein Verhalten infolgedessen rechtswidrig war, war dem Oberlandesgericht zufolge sein Verschulden nur sehr gering. Diese Einschätzung stehe mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2003 und dem Gesetz in Einklang, weil das Oberlandesgericht bereits im Verlauf des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die außergewöhnliche Situation habe berücksichtigen müssen, in der sich der Polizeibeamte befand. Angesichts dieser Umstände, insbesondere der Verfolgung der Einbrecher – eine ausgesprochen kriminelle Bande – die einen Kollegen des Polizeibeamten fast überfahren hätten, konnte das Oberlandesgericht davon ausgehen, dass sich der Polizeibeamte in einem Zustand äußerster Erregung und Anspannung befunden hat, so dass Fehlreaktionen hätten ausgelöst werden können. Das Oberlandesgericht folgerte daraus, dass der Beschwerdeführer den zweiten Schuss provoziert habe, während das Verschulden des Polizeibeamten gering sei. Es merkte ferner an, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine gefährliche Situation geschaffen habe, in der er damit habe rechnen müssen, dass Schüsse abgegeben würden, die schwere Verletzungen verursachen könnten. In einem solchen Fall habe ein Verletzter keinen berechtigten Ausgleichsanspruch. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass die Zuerkennung eines wie auch immer gearteten Schmerzensgelds in der Bevölkerung zu Recht kein Verständnis finden würde. Es befand im Übrigen, dass die Zeugenaussage des Polizeibeamten in einem Hauptverfahren sich nicht von der Aussage unterscheide, die er im Verlauf des Strafverfahrens machen würde, während der Beschwerdeführer seinerseits keine Beweise gehabt habe. Es stellte außerdem fest, dass das Innenministerium des Landes Mecklenburg- Vorpommern dem Beschwerdeführer Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 DEM gewährt und dem Antrag auf Schadensersatz dem Grunde nach unter der Bedingung stattgegeben hatte, dass der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückkehrt und keine Kranken- und Pflegeleistungen mehr von deutscher Seite erhält. Es gelangte zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, da die zu unterstellende geringe Amtspflichtwidrigkeit des Polizeibeamten vollständig gegenüber dem rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers zurücktrete. Am 29. März 2005 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Am 4. April 2007 nahm eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die angegriffene Entscheidung gegen das Grundgesetz verstoße. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Klage vor Gericht hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Für die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die mit der Sache befassten Gerichte zuständig (§ 127 ZPO). RÜGEN 1. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht. 2. In Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt er auch noch die Dauer des Verfahrens.

3 Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 2 der Konvention rügt er ferner eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht. Er beruft sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. (...)“ Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf die schweren Verletzungen unverhältnismäßig sei, die er durch das seines Erachtens rechtswidrige Verhalten eines Polizeibeamten erlitten habe, der, wie er daran erinnert, wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden sei. Er ist der Auffassung, keine angemessene Entschädigung erhalten zu haben, und betont, nicht über die Mittel zu verfügen, um gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern zu klagen. Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zwar den prozessführenden Parteien tatsächlich ein Recht auf Zugang zu den Gerichten wegen der Entscheidungen über ihre „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ garantiert, dem Staat jedoch die Wahl der zu diesem Zweck anzuwendenden Mittel überlässt. Hierzu zählt die Einführung eines Prozesskostenhilfesystems. Die Konvention verpflichtet nicht dazu, in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten Prozesskostenhilfe zu gewähren. Es wird nämlich klar zwischen dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe c, der in Strafverfahren unter bestimmten Umständen das Recht auf unentgeltlichen rechtlichen Beistand garantiert, und dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 unterschieden, der überhaupt keinen Hinweis auf Prozesskostenhilfe enthält. Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass ein Prozesskostenhilfesystem nicht funktionieren kann, wenn nicht eine Regelung geschaffen wird, die es ermöglicht, die Rechtssachen auszuwählen, bei denen es angewandt werden kann, und dass ein System, das vorsieht, öffentliche Gelder als Prozesskostenhilfe nur den Klägern zuzubilligen, deren Rechtmittel eine angemessene Aussicht auf Erfolg hat, nicht als solches als willkürlich anzusehen ist (Del Sol ./. Frankreich, Nr. 46800/99, 26. Februar 2002, CEDH 2002-II, Rdnrn. 20-23, Essaadi ./. Frankreich Nr. 49384/99, Rdnrn. 30-33, 26. Februar 2002, und Debeffe ./. Belgien (Entsch.), Nr. 64612/01, 9. Juli 2002). Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht nach der Rückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht dessen Verweisungsgründe berücksichtigt hat und dass es seine Entscheidung zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf andere Argumente gestützt hat, bei denen es sich im Übrigen um die Argumente handelte, die das Landgericht seiner ablehnenden Entscheidung vom 28. Juni 2001 zugrunde gelegt hatte. Das Oberlandesgericht war insbesondere der Meinung, dass der zweite Warnschuss des Polizeibeamten durch das Verhalten des Beschwerdeführers provoziert worden ist, während die etwaige Amtspflichtwidrigkeit des Polizeibeamten gering sei. Es hatte den Hintergrund der Ereignisse und die Ausnahmesituation, in der sich der Polizeibeamte befand, berücksichtigt und war auch zu dem Schluss gelangt, dass nicht zu erwarten gewesen sei, dass dieser eine andere Aussage als im Verlauf des Strafverfahrens machen würde. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass weder die Berücksichtigung all dieser Umstände durch das Oberlandesgericht, das seine Entscheidung umfassend begründet hat, noch die Würdigung der Beweismittel vor ihm willkürlich erscheinen. Er stellt im Übrigen fest, dass das Bundesverfassungsgericht, das die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hatte, die zweite Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zugelassen hatte. Bei der Würdigung einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist es darüber hinaus wichtig, die Qualität des Prozesskostenhilfesystems in einem Staat und die Art und Weise, in der es in dem überprüften Fall angewandt wurde, konkret zu berücksichtigen (die vorgenannten Rechtssachen Del Sol und Essaadi , Rdnr. 25 bzw. Rdnr. 35). Hierzu merkt der Gerichtshof an, dass es nach § 127 Absatz 1 ZPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) dem Richter oder den Kammern und Senaten der Gerichte obliegt, über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Das deutsche Prozesskostenhilfesystem bietet daher den Betroffenen grundsätzlich substantielle Garantien, die geeignet sind, sie vor Willkür zu bewahren. Vor diesem Hintergrund und angesichts der gesamten Umstände ist der Gerichtshof der Meinung, dass die Weigerung des Oberlandesgericht, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren, nicht den Kernbereich des Rechts des Betroffenen auf Zugang zu einem Gericht verletzt hat. Daraus folgt, dass diese Rüge in Anwendung von Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 2. Unter Berufung auf Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Konvention rügt der Beschwerdeführer ebenfalls die Dauer des im vorliegenden Fall geführten Verfahrens und eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung. Angesichts der gesamten ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, hat der Gerichtshof eine Verletzung der nach den Bestimmungen der Konvention zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkannt. Der Gerichtshof erinnert insbesondere daran, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention grundsätzlich nicht auf Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzuwenden ist (Hilpert ./. Schweiz (Entsch.), Nr. 61316/00, 29. November 2001, Harder-Herken und Harder ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 45584/99, 4. Oktober 2004, Barillon ./. Frankreich, Nr. 22897/02, Rdnr. 24, 9. Februar 2006, und Buffet ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 74211/01, 13. Dezember 2005). Er sieht sich nicht veranlasst, im vorliegenden Fall eine andere Schlussfolgerung zu ziehen. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen nach Artikel 35 Absatz 3 offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absatz 4 ebenfalls zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich: Er erklärt die Beschwerde für unzulässig. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident