Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 29.09.2009 – 5643/07

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2009:0929DEC000564307

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 29/09/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 5643/07 M. J. gegen Deutschland FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 5643/07 M. J. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 29. September 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26. Januar 2007 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1970 geborene Beschwerdeführerin, Frau M. J., ist deutsche Staatsangehörige und in B. wohnhaft. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Zusammen mit Herrn W. hielt die Beschwerdeführerin Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 2001 mehrere Darlehen bei der Berliner Volksbank eG aufnahm; hierfür gingen sowohl die Beschwerdeführerin als auch Herr W. selbstschuldnerische Bürgschaften ein. Im Juli 2002 kündigte die Bank die Darlehen auf Grund von Rückständen und forderte die Beschwerdeführerin zum Ausgleich des Saldos auf. Nachdem die Beschwerdeführerin die Zahlung abgelehnt hatte, berief sich die Bank auf die Bürgschaften und machte 2004 in einer Klage einen Teilbetrag von 50.000 EUR geltend. Zusammen mit der Klage legte die Bank unter anderem eine von der Beschwerdeführerin am 16. März 2001 unterzeichnete Bürgschaft vor, die die Überziehung des Unternehmenskontos als Vorgriff auf einen Kontokorrentkredit in Höhe von 200.000 EUR sicherte. Am 13. September 2004 befand das Landgericht die Klage der Bank nach mündlicher Verhandlung in Anbetracht der Bürgschaft für begründet. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Am 15. Februar 2005 teilte das Kammergericht den Parteien mit, dass es Zweifel an der Schlüssigkeit der Klage habe. Nach Meinung des Kammergerichts deckte die Bürgschaft vom 16. März 2001 nicht die Forderungen der Bank, da sie im Vorgriff auf die Gewährung des Kontokorrentkredits abgeschlossen worden sei und demnach abgelaufen sei, sobald der Kontokorrentkredit gewährt worden sei. Am 23. August 2005 reichte der Rechtsanwalt der Bank eine Bürgschaft für den eigentlichen Kontokorrentkredit ein, den die Beschwerdeführerin am 26. April 2001 unterzeichnet hatte. Die Beschwerdeführerin bestritt die neu eingereichte Bürgschaft nicht; sie machte allerdings geltend, dass die Einreichung eine unzulässige Klageänderung darstelle und dass ein neues Vorbringen auf Grundlage der neuen Bürgschaft zudem verjährt sei. Im September 2005 erkrankte der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer. Seitdem war er dienstunfähig krank. Durch Beschluss vom 30. August 2005 bestellte das Präsidium des Kammergerichts Herrn G. als regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 setzte Herr G. die Parteien davon in Kenntnis, dass die Kammer in Anbetracht der neuen Einreichung der Bank vorhabe, die Berufung der Beschwerdeführerin entsprechend § 522 Abs 2 ZPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) mangels Erfolgsaussichten ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Das Gericht ging davon aus, dass die Bank ihre Klage von Beginn an auf die unstreitige Bürgschaft für den Kontokorrentkredit gestützt und lediglich die falsche Bürgschaft eingereicht habe. Aus diesem Grund sei die Klage auch nicht verjährt gewesen. In ihrer Erwiderung gab die Beschwerdeführerin an, dass eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO auf Grund der Klageänderung nicht mehr zulässig und eine mündliche Verhandlung notwendig sei. Am 25. Januar 2006 wies das Kammergericht die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO unter Bezug auf die im Schreiben vom 17. Oktober 2005 genannten Gründe einstimmig zurück. Am 7. Februar 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Anhörungsrüge ein, in der sie unter anderem vortrug, dass das Kammergericht weder ihre Argumente bezüglich des Wechsels des Streitgegenstandes noch die Frage, ob eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO noch zulässig sei, behandelt habe. Am 27. Februar 2006 wies das Kammergericht die Rüge der Beschwerdeführerin zurück. Das Gericht legte dar, dass es die Einreichung der Bank im Berufungsverfahren nicht für eine Klageänderung oder neues Vorbringen halte. Allerdings wäre eine mündliche Verhandlung auch dann nicht notwendig gewesen, wenn es in diesem Punkt mit der Beschwerdeführerin übereingestimmt hätte. Die neue Einreichung sei unstreitig und deshalb in jedem Fall für das Berufungsverfahren zulässig gewesen. Eine Klageänderung wäre sachdienlich und daher unabhängig von der Einrede der Beschwerdeführerin ebenfalls zulässig gewesen. Zudem sei die Forderung der Bank nicht wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen verjährt gewesen. So sei der Kontokorrentkredit erst 2002 beendet worden, weshalb die Verjährung erst Ende 2005 eingetreten sei und die Einreichung der richtigen Bürgschaft rechtzeitig erfolgt sei. In ihrer Verfassungsbeschwerde vom 3. April 2006 machte die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör und ihr Recht auf den gesetzlichen Richter geltend. Im Zusammenhang mit letzterem Argument trug sie vor, dass in Anbetracht der langfristigen Erkrankung von Herrn W. ein neuer Vorsitzender Richter hätte bestellt werden müssen. Des Weiteren sei die Entscheidung des Präsidiums vom 30. August 2005 widerrechtlich gewesen, da für die Bestellung von Herrn G. als regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden und damit für eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans im Laufe des Geschäftsjahrs kein sachlicher Grund vorgelegen habe. Am 26. Juli 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin (1 BvR 1194/06) zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Das einschlägige innerstaatliche Recht wird in der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache R. ./. Deutschland (Entsch.) (Individualbeschwerde Nr. 5398/03, 2. Februar 2006) dargestellt. RÜGEN

1 Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das Kammergericht ihr durch Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO einen Rechtsbehelf vorenthalten habe.

2 Weiterhin rügte sie nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das Kammergericht ihre Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen habe.

3 Schließlich rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 6 Abs. 1 eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie das Fehlen einer Begründung im Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Gestützt auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin verschiedene Aspekte des Berufungsverfahrens. Artikel 6 Abs. 1, soweit maßgeblich, lautet wie folgt: Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 1. Angebliche Vorenthaltung eines Rechtsbehelfs Die Beschwerdeführerin rügte, dass ihr ein Rechtsbehelf vorenthalten worden sei, da gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch das Kammergericht kein Rechtsmittel gegeben sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass gemäß § 522 Abs. 3 ZPO einstimmige Entscheidungen zur Zurückweisung einer Berufung entsprechend § 522 Abs. 2 ZPO – wie im vorliegenden Fall – nicht angefochten werden können. Der Gerichtshof stellt klar, dass Artikel 6 der Konvention die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, Rechtsmittel- oder Kassationsgerichte vorzusehen (siehe Delcourt ./. Belgien, Urteil vom 17. Januar 1970, Rdnr. 25, Serie A Band 11, und Antonenko ./. Russland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42482/02, 23. Mai 2006). Der Gerichtshof stellt fest, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber in der vorliegenden Rechtssache durch die Einführung von § 522 Abs. 2 und 3, die vornehmlich auf die Vereinfachung und Beschleunigung von Zivilverfahren gerichtet sind, in Fällen, die den Anforderungen von § 522 Abs. 2 entsprechen, gegen ein (weiteres) Rechtsmittel entschieden hat. In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung verstößt diese Entscheidung nicht gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. 2. Fehlen einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren Die Beschwerdeführerin rügte weiterhin, dass das Kammergericht ihre Berufung ohne öffentliche Verhandlung zurückwies. In erster Linie machte sie geltend, dass das Gericht nach der neuen Einreichung der Berufungsbeklagten – die ihrer Meinung nach einer Klageänderung entsprach –, nicht auf eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren hätte verzichten dürfen. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Art und Weise, wie Artikel 6 der Konvention auf Verfahren in der Rechtsmittelinstanz Anwendung findet, von den Besonderheiten des innerstaatlichen Verfahrens insgesamt abhängt. Selbst wenn das Rechtsmittelgericht für Tatsachen- und Rechtsfragen zuständig ist, erfordert Artikel 6 nicht immer eine öffentliche Verhandlung. Die Durchführung einer Verhandlung kann sich vor allem dann erübrigen, wenn das Rechtsmittel keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die auf der Grundlage der Verfahrensakten und der Parteienschriftsätze nicht angemessen entschieden werden können (siehe R. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5398/03, 2. Februar 2006). Der Gerichtshof prüft diese Frage im Hinblick auf die innerstaatlichen Regelungen zum Berufungsverfahren, den Umfang der Befugnisse des Kammergerichts und die Art und Weise, in der die Interessen der Beschwerdeführerin vor dem Kammergericht tatsächlich vertreten und geschützt wurden, insbesondere im Lichte der Art der von ihm zu entscheidenden Fragen (siehe Ekbatani ./. Schweden, 26. Mai 1988, Rdnr. 33, Serie A Band 134, und Jan Åke Andersson ./. Schweden, 29. Oktober 1991, Rdnr. 23, Serie A Band 212-B). § 522 ZPO wurde bereits in der Entscheidung in der Rechtssache R. (a.a.O.) vom Gerichtshof geprüft. „Im Hinblick auf den Umfang der Befugnisse des Berufungsgerichts stellt der Gerichtshof fest, dass das durch das deutsche Reformgesetz geänderte Berufungsverfahren zwar eine umfassende Prüfung der Rechtsfragen aber nur eine begrenzte Prüfung des Sachverhalts zulässt. Darüber hinaus ist das schriftliche Verfahren nach § 522 Abs. 2 dem Berufungszulassungsverfahren in gewisser Weise ähnlich. Gestützt auf den Inhalt der Verfahrensakte und die von dem Berufungsführer vorgetragenen Berufungsgründe haben die Berufungsgerichte zunächst zu prüfen, ob die Rechtssache im Hinblick auf den Sachverhalt oder die Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung hat und ob die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung führen könnte. In beiden Fällen findet § 522 Abs. 2 keine Anwendung, und bedarf es einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. In einem zweiten Schritt äußert sich das Berufungsgericht einstimmig zu der mangelnden Erfolgsaussicht; die Gründe hierfür sind in einem Schreiben an den Berufungsführer niederzulegen. Bei seiner Schlussfolgerung hat das Berufungsgericht den von dem erstinstanzlichen Gericht in der verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Weise festgestellten Sachverhalt, den Inhalt der Verfahrensakte und die von dem Berufungsführer vorgetragenen Berufungsgründe zu prüfen. Wenn die Berufung Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts begründet, kommt § 522 Abs. 2 wiederum nicht zur Anwendung. ...” Im Hinblick auf den Schutz der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin merkt der Gerichtshof zunächst an, dass in der ersten Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat. Überdies teilte das Kammergericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 seine Absicht, die Berufung zurückzuweisen, und die Gründe hierfür mit und räumte ihr vor Erlass seiner endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Folglich hatte die während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, ihre Auffassungen darzulegen. Die Voraussetzung eines einstimmigen Beschlusses von drei Richtern kann als dritte Garantie angesehen werden. Im Hinblick auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens stellt der Gerichtshof fest, dass die Hauptfrage, die sich aus der Berufung ergab, die Zulässigkeit der Neueinreichung durch die Berufungsbeklagte und deren mögliche Folgen für die Anwendbarkeit von § 522 Abs. 2 betraf. Der Gerichtshof stellt des Weiteren fest, dass das Kammergericht seine Entscheidung zwar tatsächlich auf die Neueinreichung stützte, seine Feststellung bezüglich dieser Neueinreichung jedoch angemessen und ausführlich begründete – zumindest in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2006, mit der die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde; es legte insbesondere dar, dass die Neueinreichung unstreitig gewesen sei und deshalb in jedem Fall verfahrensrechtlich zulässig und keine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen sei. In Anbetracht dieser Umstände und insbesondere der Tatsache, dass die relevanten Fragen viel mehr Rechtsfragen als Tatsachenfragen waren, stellt der Gerichtshof fest, dass über die Berufung der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Verfahrensakten angemessen entschieden werden konnte. Im Hinblick auf das gesamte Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten und die Art der streitigen Fragen, mit denen das Kammergericht befasst worden war, stellt der Gerichtshof fest, dass Besonderheiten gegeben waren, die den Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung rechtfertigten. Daraus folgt, dass die Rüge der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 3. Verbleibende Rügen Die Beschwerdeführerin rügte weiterhin eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie schließlich das Fehlen einer Begründung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Nach Prüfung der verbleibenden Rügen stellt der Gerichtshof, unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, fest, dass sie keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident